@Bernd Stromberg:
Ja, ich finde es auch überraschend, wenn ein A5 in Mü nicht mehr bekommen darf als ein A6er im billigen Mietland.
Aber sei es drum.
Und ja ich denke, dass die Mindesalimentation kein Problem ist, da ja die Singels schon drüber sind und man eben nur mittels vernünftige Fam Aufschläge hier alle anheben kann, so dass sie drüber kommen.
Das macht sich gut und ist auf dauer nicht teuer.
Und ja, in dem man einfach mal die unteren Stufen anhebt in der Mitte staucht, wird die Endstufe nicht teurer werden (müssen) und damit auch Pension etc. nicht.
@Swen
Oder gibt es verpflichtende Gründe wie und im welchem Masse die Stufen ausgestalltet sein müssen,
Das ganze Unterfangen ist reichlich kompliziert, WasDennNun, weil unterschiedliche Faktoren und Berechnungswege zu beachten sind. Mit Blick auf die Komplexität versuche ich es mal wieder kurz (und wird es am Ende doch wieder lang):
Ein wenig will ich dir da widersprechen.
Ich bin Informatiker und von daher sehe ich da keine große Komplexität in dem Besoldungsmodell.
Da muss man nur die Binnenebeziehungen der einzelnen Besoldungen definieren (z.B. A5<A6<A7... und Abstand muß Regel X folgen)
Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 ....
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.
Das sind dann nicht so viele unabhängige Parameter an denen man drehen kann, da lässt sich locker ein Modell entwickeln, welches die minimale Gesetzeskonforme Anpassung definiert.
Einige äußeren Parameter sind jetzt ja durch das Urteil klarer definiert.
Was die anderen Prüfbereiche angeht ist es ja auch kein rechnerisches Hexenwerk.
Am Ende wird sicherlich etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen.
Nun gut, jetzt die angekündigte Antwort, die ich in zwei Abschnitte unterteile, weil sie sehr lang ist.
Nachdem ich gestern drei Varianten einer Berliner Mindestalimentation erstellt habe, geht es jetzt weiter, also vom Grundsicherungsniveau zur Mindestalimentation und damit in den Bereich, der uns als Beamte thematisch vordringlich interessiert: die praktische Auswirkung auf Besoldung und Alimentation.
1) Welche Nettoalimentation gewährt das Land Berlin derzeit?Vorweg sollen zunächst, weil die Mindestalimentation im folgenden zentral ist und ich weiterhin möglichst anhand von Praxiswerten argumentieren möchte, da sie anschaulicher sind als rein theoretische Ausführungen, noch einmal die drei Varianten der Mindestalimentation festgehalten werden:
Variante I: 37.361,54 €, also die Mindestalimentation, die vom Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2015 rechtskräftig zugrunde gelegt worden ist (vgl. im aktuellen Beschluss Rn. 146). Die Anwendung setzte unrealistisch voraus, dass die Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 nicht mehr gestiegen seien.
Variante II: 38.576,60 €, also die Mindestalimentation unter der Prämisse, dass die zugrundezulegenden Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 jährlich im Durchschnitt um 1,6 % gestiegen wären.
Variante III: 39.463,11 €, also die Mindestalimentation unter der Prämisse, dass die zugrundezulegenden Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 jährlich im Durchschnitt um 2,7 % gestiegen wären.
Damit haben wir nun ein Tableau, von dem aus man vorweg die im aktuellen Jahr 2020 vom Land gewährte Nettoalimentation betrachten kann. Dabei gilt festzuhalten, dass auch die Werte der Variante II und III eher zu gering als zu hoch angesetzt werden, da in Ermangelung des aktuellen Werts der Kosten für Bildung und Teilhabe der von 2015 für das Jahr 2020 zugrunde gelegt worden ist. Diese Kosten werden aber heute deutlich höher sein, wie ich gestern dargelegt habe.
Die aktuelle Nettoalimentation lässt sich einfach wie folgt erstellen:
In den Besoldungsrechner für das Land Berlin (
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/) werden eingegeben:
a) die jeweilige Besoldungsgruppe,
b) die Erfahrungsstufe 1,
c) die Familienzulage der Stufe 3 (verheiratet und zwei Kinder)
d) Lohnsteuerklasse III
Auf dieser Grundlage erhält man die Jahresnettobesoldung. Zu ihr ist
e) das Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 4.848,- €
hinzuzuaddieren sowie sind
f) die Kosten für die PKV abzuziehen.
Als Ergebnis erhält man die jährliche Nettoalimentation.
Da die aktuellen Kosten für die PKV nicht vorliegen, habe ich sie auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum von 2009 bis 2015 zugrunde gelegten extrapoliert (s. zu den Werten im aktuellen Beschluss unter Rn. 150 f.). Die PKV-Kosten sind in jenem Zeitraum im Jahresdurchschnitt um 2,5 Prozent gestiegen. Ich setze für den Zeitraum von 2016 bis heute erneut eine geringere Steigung voraus, um das Thema lieber von einem unteren Rand der Alimentationshöhe zu betrachten und gehe von einer jährlichen Steigung um 1,5 % aus. Damit wären die PKV-Kosten von 2015 nach 2020 von 5.586,24 € auf 6.017,97 € gestiegen (legte man eine durchschnittliche Steigerung um 2,0 % und 2,5 % zugrunde, wären 6.167,66 € und 6,320,31 € anzusetzen).
Zur Jahresnettobesoldung sind folglich 4.848,- € Kindergeld hinzuzuaddieren und davon 6.017,97 € abzuziehen – oder kürzer: von der Jahresnettobesoldung sind 1.169,97 € abzuziehen.
Auf dieser Grundlage lässt sich nun die Nettoalimentation berechnen, die das Land Berlin im aktuellen Kalenderjahr 2020 seinen Beamten gewährt, was zunächst für die unterste Besoldungsgruppe anhand der Angaben a) bis f) festgehalten werden soll:
Besoldungsgruppe A 4: Jahresnettobesoldung: 30.799,32 € - 1.169,87 € = 29.629,35 €.
Die reale Jahresnettobesoldung liegt um 7.732,19 € unterhalb der Variante I, müsste also um 26,1 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Sie liegt um 8.947,25 € unterhalb der Variante II, müsste also um 30,2 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Sie liegt um 9.833,76 € unterhalb der Variante III, müsste also um 33,2 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen.
Zugleich stellt sich die Frage, ab welcher Besoldungsgruppe wird eigentlich die Mindestalimentation erreicht, die ja eigentlich zwingend von der untersten, also der Besoldungsgruppe A 4 erreicht werden müsste, um zu einer verfassungskonformen Alimentation zu gelangen? Unter Beachtung der Angaben a) bis f) ergeben sich folgende Werte:
Besoldungsgruppe A 5: Jahresnettobesoldung: 31.092,04 € - 1.169,87 € = 29.922,07 €.
Besoldungsgruppe A 6: Jahresnettobesoldung: 31.301,72 € - 1.169,87 € = 30.131,75 €.
Besoldungsgruppe A 7: Jahresnettobesoldung: 32.083,16 € - 1.169,87 € = 30.913,19 €.
Besoldungsgruppe A 8: Jahresnettobesoldung: 33.224,96 € - 1.169,87 € = 32.054,99 €.
Besoldungsgruppe A 9: Jahresnettobesoldung: 35.271,81 € - 1.169,87 € = 34.101.84 €.
Besoldungsgruppe A 10: Jahresnettobesoldung: 36.472,72 € - 1.169,87 € = 35.302,75 €.
Bis hierhin lässt sich feststellen, dass in Berlin heute im Jahr 2020 noch nicht einmal die Besoldungsgruppe A 10 die Mindestbesoldungshöhe erreicht, die im Jahre 2015 (Variante I) die Besoldungsgruppe A 4 hätte zwingend erreichen müssen.
Besoldungsgruppe A 11: Jahresnettobesoldung: 40.044,22 € - 1.169,87 € = 38.874,25 €.
Die Besoldungsgruppe A 11 überschreitet nun die Mindestalimentationshöhe, die im Jahre 2015 die Besoldungsgruppe A 4 hätte zwingend erreichen müssen. Sie bleibt aber weiterhin hinten den Varianten II und III zurück. In Berlin erreicht also heute noch nicht einmal die Besoldungsgruppe A 11 das Alimentationsniveau, das eigentlich die Besoldungsgruppe A 4 zwingend erreichen müsste.
Besoldungsgruppe A 12: Jahresnettobesoldung: 42.111,42 € - 1.169,87 € = 40.941,45 €.
Die Besoldungsgruppe A 12 überschreitet nun auch in den Varianten II und III die Mindestalimentation. Sie erreicht also in etwa das Mindestniveau, das also die Besoldungsgruppe A 4 zwingend erreichen muss.
Deswegen, boysetsfire, alles richtig gemacht – ich freue mich (keine Floskel)!
2) Was folgt jetzt daraus für die Besoldungssystematik?Jetzt komme ich endlich zu Deinem Beitrag, Was_Denn_Nun, und muss vorausschicken, dass ich praktisch keinerlei Ahnung von Informatik habe und von daher von dem, was Du schreibst, nur profitieren kann. Zugleich gehe ich davon aus, dass alle deutschen Besoldungsgesetzgeber in nächster Zeit auf die Expertisen ihrer Informatiker angewiesen sein werden, da eben die weitere Ausformung, womöglich auch ein gänzlicher Neuaufbau der Besoldungsordnungen bevorsteht, was mit den zu beachtenden rechtlichen Grundlagen, die sich aus dem Beamten- und Besoldungsrecht ergeben, zu tun hat. Denn an einer – für die weitere Entwicklung zentralen – Stelle liegt Deinen Überlegungen eine falsche Prämisse zugrunde, weshalb die zukünftige Ausgestaltung der Besoldungssystematik deutlich komplexer sein wird.
Du gehst im Moment noch davon aus, dass es möglich ist,
„Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 .… [zu setzen]
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.“
Wenn das so möglich wäre, wäre Deine Folgerung richtig, nämlich dass am Ende „etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen“.
Allerdings ist die Ausgangsprämisse so nicht möglich, da es nicht einen für die verschiedenen Gruppen unterschiedlichen Ausgangspunkt gibt, von dem aus die Besoldungsberechnungen starten können, weshalb sich letztlich juristisch auch gar nicht die Frage stellt, ob ein Single die amtsangemessene Alimentation erreicht oder nicht – denn diese und alle ähnlichen Fragen sind innerhalb der Besoldungssystematik nicht vorgesehen; insofern haben sie juristisch gesehen keine Relevanz und entfalten von daher keine praktische Bedeutung.
Wieso ist das so?
Der Besoldungsgesetzgeber ist zunächst gezwungen, auf sozialgesetzlicher Grundlage das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau zu erstellen. Jenes ist zunächst einmal – gänzlich unabhängig vom Besoldungsgesetzgeber – für alle auf Sozialhilfe Angewiesenen wichtig – dient dabei aber vor allem einer ganz anderen Zweckstellung: Denn es ist ja dem Staat nicht verwehrt, seinen Bürgern einen höheren als den untersten Sozialhilfesatz zuzusprechen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – über kein Einkommen verfügen.
Die eigentliche Zweckstellung der auf sozialgesetzlicher Grundlage erstellten Grundsicherung dient insofern dem Steuerrecht: Denn jene Grundsicherung ist steuerrechtlich betrachtet der höchste Wert, der steuerfrei gestellt werden muss (würde das Grundsicherungsniveau als niedrigster zu gewährender Anspruch besteuert werden, würde das zum Unterschreiten des Grundsicherungsniveau führen und wäre damit verfassungswidrig): Steuerrechtlich gesehen stellt das Grundsicherungsniveau das Existenzminimum dar, ist also der Betrag, der für alle einkommensteuerlich zu Veranlagenden freigestellt wird: ergo der Steuerfreibetrag. Oberhalb des Freibetrags wird jeder weitere Euro besteuert, findet man also Brutto- und Nettowerte. Unterhalb des Steuerfreibetrags gibt es steuerlich gesehen keine Bruttowerte, da keine Besteuerung stattfindet.
Daraus folgt aber weiterhin, dass jeder weitere Betrag, der von Sozialhilfe Betroffenen sozialgesetzlich zusteht und damit über den eigentlichen Wert des Existenzminimums (des Steuerfreibetrags) hinausreicht, steuerrechtlich ebenfalls nicht veranlagt werden darf: Denn sozialgesetzlich würde das wiederum zum Unterschreiten der Grundsicherung führen, was als solches verfassungswidrig ist.
Wenn also beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss bei der Erstellung des Grundsicherungsniveaus zur Bestimmung der Unterkunftskosten auf ein Wohnkostenmodell analog zum Wohngeldgesetz zurückgegriffen hat (BverwG-Beschluss v. 22.9.2017 – BVerwG 2 C 56.16 u.a. – Rn. 160, 166-169;
https://www.bverwg.de/220917B2C56.16.0), dann nahm es Unterkunftskostenzuschüsse nach der Sozialgesetzgebung zur Grundlage, da die Mietenstufen die jeweils steuerlich freigestellten Beträge definiert, die in Regionen mit einem bestimmten Mietenniveau zugrundezulegen sind. Vereinfacht ausgedrückt: Die Mietenstufen stellen – steuerrechtlich gesehen – mit Blick auf die Unterkunft einen Steuerfreibetrag für die jeweiligen Regionen dar, der für von Sozialhilfe Betroffene gilt; insofern handelt es sich bei den von ihnen definierten Werten ebenfalls um Nettobeträge.
Und damit kommen wir nun langsam zum Beamten- und Besoldungsrecht. Aus der historischen Entwicklung hat sich beamtenrechtlich das Alimentationsprinzip entwickelt, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt und aussagt, dass der Dienstherr seine Beamte
und ihre Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat. Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das ein grundgesetzgleiches Recht.
Da das Alimentationsprinzip sich nicht nur auf den einzelnen Beamten, sondern auch auf seine Familie erstreckt, haben Besoldung und Alimentation sie mit zu beachten. In seinem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das wie folgt formuliert: „Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.“ (Rn. 47)
Im Endeffekt hat sich historisch – erneut etwas vereinfacht ausgedrückt – die Bemessung der Alimentation und der Besoldung an der vierköpfigen Familie ausgerichtet, da die vierköpfige Familie das häufigste Familienmodell war. Da es als Bemessungsgrundlage historisch tradiert ist, behält es das Verfassungsgericht bei, da damit die Kontinuität der Rechtsprechung gewahrt werden kann. Deshalb hebt das Verfassungsgericht heute hervor, sie sei „Bezugsgröße“, aber kein „Leitbild“.
Da nun der Dienstherr die Beamten und ihre Familie amtsangemessen alimentieren muss, bedurfte es historisch eines Ausgangspunktes, eines Abgrenzungsbezugs, um eine noch amtsangemessene von einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation unterscheiden zu können. Auch das hat das Verfassungsgericht an gleicher Stelle und mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung prägnant formuliert:
Das Alimentationsprinzip „besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss“ und weiter: „Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt“ (ebd. Rn. 47).
Und damit sind wir jetzt beim Ausgangspunkt sowohl der Besoldungsstaffelung als auch diesen Abschnitts angelangt: Es stellt sich rechtlich nicht die Frage (sie ist innerhalb der Besoldungssystematik nicht vorgesehen), ob ein lediger Beamter oberhalb oder unterhalb des 15-%igen Abstands zum Grundsicherungsniveaus alimentiert wird. Man könnte also anfangen, anhand der analogen Parameter, die sozialgesetzlich für Ledige gelten, deren Grundsicherungsniveau zu erstellen und daraus dann eine entsprechende Mindestalimentation berechnen – aber das würde rechtlich betrachtet zu einem inkommensurablen Ergebnis führen (also Äpfel mit Birnen vergleichen), da ein solches Vorgehen keine Rechtsgrundlage hat.
Der Dienstherr könnte so vorgehen, aber ein solches Vorgehen hätte die Berechtigung wie jedes andere Vorgehen auch (solange es verfassungskonform ist), das er auf Grundlage seines weiten Entscheidungsspielraums bei der Umsetzung seiner Pflicht, eine amtsangemessen Alimentation zu gewähren, hat. Jedes Vorgehen muss so gestaltet sein, dass es am Ende auf die eine einzige Mindestalimentation zurückzuführen ist, was ich einem weiteren Beitrag nachfolgend erläutere...