Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653923 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1680 am: 11.05.2021 17:16 »
Weder die Besoldungsgesetze noch die Anpassungsgesetze sind in der Regel befristet. Sie gelten ab dem Zeitpunkt, für den das Inkrafttreten bestimmt ist. Wären sie befristet, wäre im Gesetz eine Regelung zum Außerkrafttreten vorhanden. Das findest du da nicht, also sind sie nicht befristet. Besoldungs- und Besoldungsanpassungsgesetze sind auch keine Haushaltsgesetze, die aufgrund des jeweiligen Haushaltsverfassungsrechts tatsächlich für das Jahr befristet sind, das sie im Namen tragen. Vielleicht kommt daher die Gleichbehandlung.  ???

Wozu es allerdings (teilweise auch gesetzlich normiert) eine Pflicht gibt, ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung (vgl. § 14 I BBesG). Dadurch gibt es regelmäßig Anpassungsgesetze. Und deshalb ist es nicht unproblematisch, wenn es einmal kein Anpassungsgesetz gibt. Aber das hängt nicht mit der Befristung zusammen. In manchen Ländern werden die Besoldungstabellen nicht jedes Mal neu gefasst und veröffentlicht, sondern da gibt es nur eine Prozentzahl und das war's. Das zuständige Ressort wird lediglich ermächtigt, die neuen Werte in einem Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. In solch einem Land wäre es fatal, wenn die Anpassungsgesetze nicht fortgelten würden. Denn dann würde man ggf. weniger bekommen. Oder der prozentuale Erhöhungsbetrag wäre eine sehr hohe für keinen nachzuvollziehende Zahl.
Fiktives Beispiel:
2015: Grundbesoldung festgelegt → 3000 €
2016: Anpassung +2% → 3060 €
2017: Anpassung +1,8% → 3115,08 €
2018: Anpassung +2,3% → 3186,73 €
Wären die Anpassungsgesetze befristet bis zum Ende des jeweiligen Jahres, bekäme der Beamte 2017 3054 € und 2018 3069 €. Oder die Anpassungsgesetze müssten Erhöhungen von +3,836% bzw. +6,2243% ausweisen.  ;)

Nun gut, nun können wir hier über den Begriff der "Frist" diskutieren, wenn das nötig ist. Schauen wir uns an, was de facto der Fall ist. Nehmen wir das BVAnpGBW2019/2020/2021 vom 15.10.2019. Es regelt in den §§ 2 bis 4 die Besoldungsanpassung der Jahre 2019 bis 2021. Die letzte Besoldungserhöhung wird zum 01.01.2021 in § 4 (1) geregelt. Sofern der Landtag Baden-Württemberg nicht zum 01.01.2022 ein neues BVAnpGBW beschließt, wird das VAnpGBW2019/2020/2021weiterwirken. Das ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz, dass Beamte das Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird. Eine Besoldungserhöhung oder Besoldungskürzung außerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist nicht möglich.

Sofern zum 01.01.2022 kein neues BVAnpGBW beschlossen wird, wirkt BVAnpGBW2019/2020/2021 fort. Eine weitere Besoldungsanpassung erfolgte dann nicht. Da Beamte nicht nur das grundgesetzgleiche Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird, sondern ebenfalls grundgesetzgleich ein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation, würde - sofern der Zustand der Weiterwirkung fortgesetzt, aber kein neues BVAnpGBW beschlossen werden würde - die Alimentation gegenüber den anzunehmenden Lohnentwicklungen außerhalb und den Tarifentwicklungen innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückbleiben. Als Folge würde sich - sofern zuvor die Alimentation amtsangemessene gewesen wäre (was bekanntlich nicht der Fall ist) - mit der Zeit ein Zustand einstellen, dass die Alimentation gegenüber den genannten Entwicklungen so weit zurückbliebe, dass keine amtsangemessene Alimentation mehr gegeben wäre. Spätestens zu jenem Zeitpunkt müsste im Sinne unserer Rechtsordnung ein neues BVAnpGBW gelten, das also zuvor verabschiedet werden müsste.

Unter einer Frist versteht man gemeinhin einen Zeitraum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem ein bestimmtes Ereignis eintreten soll. Von den Besoldungsgesetzgebern wird nicht zuletzt vonseiten der Gewerrkschaften und Verbänden erwartet werden, das war die These, um die es ging, dass sie zum 01.01.2022 eine Neuregelung der Besoldung auf Grundlage der Tarifverhandlungen und Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vollziehen werden, da das in den letzten Jahren zunehmend der Regelfall war (die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung), sodass also spätestens in diesem Zeitraum die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung erhalten werden wird:

"Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung."

Nun kann man sagen, das sei keine "Frist", weil in den Besoldungsanpassungsgesetzen aus den eben genannten Gründen kein Enddatum vorgesehen ist und sein kann. Aber letztlich haben die Besoldungsgesetzgeber bis dahin eine Gnadensfrist, bis zu dem das Thema womöglich weiterhin öffentlich vor sich hindümpeln wird; aber wenn es 16 Ländern ab dem Winter nicht gelänge, bis zum 01.01.2022 möglichst reibungslos den Nachweis zu führen, dass sie verfassungskonforme Besoldungsgesetze verabschieden, und also die entsprechenden Gesetzesverabschiedungen zu vollziehen, wird das Thema mit nur umso größerer Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Öffentlichkeit geraten (das ist der nicht-juristische Grund des beschleunigten Verfahrens in der derzeitigen Gesetzgebung zur Bundesbesoldung und das war der nicht-juristische Grund, weshalb in Berlin die neue Gesetzesanpassung in zwei Wochen durch das Abgeordnetenhaus geprügelt wurde; in beiden Fällen sollte das Thema möglichst schnell vom Tisch). Denn je  weniger ihnen das also ab da gelänge, desto interessanter würde der Fall für Medien werden - und von daher dürfte, da die Besoldungsgesetzgeber damit eine harte Nuss zu knacken haben werden, das Thema dort eine neue und umfassende Bedeutung erhalten. Denn zwar könnten die Gewerkschaften und Verbände meiner Meinung nach auch heute schon durchaus etwas deutlicher werden. Spätestens zu jener Zeit werden sie ihre Zurückhaltung aber zunehmend aufgeben, weil das in der Natur der Sache von Verhandlungen liegt und weil sich das auch jetzt bereits stärker abzeichnet als noch vor zwei oder drei Monaten: https://www.dbb.de/artikel/scharfe-kritik-am-reparaturgesetz-fuer-die-besoldung.html Darum ging's in der Aussage - um nicht mehr und auch nicht um weniger.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1681 am: 11.05.2021 17:21 »
Damit es keinen allzu großen Aufschrei in der Bevölkerung bei einer notwendigen hohen Beosldungserhöhung gibt und da es sowieso einen Personalmangel gibt, würde ich im Gegenzug die Arbeitszeit der Beamten auf 42 Wochenstunden erhöhen, sowie es einst Stoiber in Bayern gemacht hat. Da kam eine Verordnung auf den Tisch, streiche 39 setze 42, und das wars, und kein Beamter konnte etwas dagegen machen.

Man sollte die Samstagsarbeit wieder einführen und die Wochenarbeitszeit auf 48h erhöhen.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1682 am: 11.05.2021 18:21 »
Okay, das, was du, Swen, meinst, würde ich nicht als Frist bezeichnen. Und der Begriff "befristet" bedeutet auch im umgangssprachlichen, dass etwas nach einem Zeitpunkt endet. Das tun die Anpassungsgesetze nunmal nicht.

M.E. meinst du eher eine Art Wandlung von verfassungsmäßig hin zu verfassungswidrig durch Zeitablauf. Das dürfte durchaus korrekt sein, hängt aber eher nicht an einem immer gleichen Datum wie dem 1.1. Die Notwendigkeit zur Anpassung hängt ja von den Parametern Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Tariflohnindex, internem und externem Besoldungsvergleich ab. Die jeweiligen Indizes bzw. die Vergleichswerte verändern sich jedoch laufend, sodass bspw. durch neue Tarifverträge die Notwendigkeit entstehen kann, die Besoldung anzupassen, oder durch eine unterjährige Anpassung der ALG-II-Sätze oder auch durch Besoldungsanpassungen anderer Länder oder des Bundes. Durch die Verschiebung von Rahmenbedingungen kann es ja sogar dazu kommen, dass eine zunächst verfassungswidrige Besoldung wieder verfassungsmäßig wird (z.B. durch Absinken der Nominallohn- und Verbrauchpreisindizes aufgrund eines bundesweit bedeutenden wirtschaftlichen Vorfalls).

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1683 am: 11.05.2021 18:49 »
Okay, das, was du, Swen, meinst, würde ich nicht als Frist bezeichnen. Und der Begriff "befristet" bedeutet auch im umgangssprachlichen, dass etwas nach einem Zeitpunkt endet. Das tun die Anpassungsgesetze nunmal nicht.

M.E. meinst du eher eine Art Wandlung von verfassungsmäßig hin zu verfassungswidrig durch Zeitablauf. Das dürfte durchaus korrekt sein, hängt aber eher nicht an einem immer gleichen Datum wie dem 1.1. Die Notwendigkeit zur Anpassung hängt ja von den Parametern Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Tariflohnindex, internem und externem Besoldungsvergleich ab. Die jeweiligen Indizes bzw. die Vergleichswerte verändern sich jedoch laufend, sodass bspw. durch neue Tarifverträge die Notwendigkeit entstehen kann, die Besoldung anzupassen, oder durch eine unterjährige Anpassung der ALG-II-Sätze oder auch durch Besoldungsanpassungen anderer Länder oder des Bundes. Durch die Verschiebung von Rahmenbedingungen kann es ja sogar dazu kommen, dass eine zunächst verfassungswidrige Besoldung wieder verfassungsmäßig wird (z.B. durch Absinken der Nominallohn- und Verbrauchpreisindizes aufgrund eines bundesweit bedeutenden wirtschaftlichen Vorfalls).

Das kann nun wiederum ich verstehen. Ausgehend von meiner Antwort an Fahnder ging es mir letztlich nur um die Darlegung, dass die Tarifverhandlungen, wie gerade dargelegt, eine Wirkung haben werden, die zwangsläufig eine neue Situation erzeugen wird, eben die normative Kraft des Faktischen. Das war die Aussage:

"Denn spätestens, wenn Ende des Jahres alle 16 Länder neue Anpassungsgesetze beschließen müssen, dürfte die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung bekommen. Spätestens dann wird's darauf ankommen, wie die Gewerkschaften und Verbände sich positionieren und ob sie die Kraft entfalten können und wollen, öffentlich die politische Machtprobe auszuprobieren; da wird's inbesondere auf den DBB ankommen, der aber ja weniger eine Einheit als vielmehr ein Dachverband ist. Und da man zugleich jede Machtprobe auch verlieren kann, dürfte sie mit Risiken verbunden sein. Zugleich dürfte allerdings allen 17 Besoldungsgesetzgebern je näher das nächste Jahr rückt, desto mehr klar sein, dass ihnen dann das BVerfG mit einer aller Wahrscheinlichkeit nach umfassenden Entscheidung im Rücken sitzt. Also schauen wir mal, wohin das Thema ruckelt."

bgler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1684 am: 11.05.2021 18:55 »
Damit es keinen allzu großen Aufschrei in der Bevölkerung bei einer notwendigen hohen Beosldungserhöhung gibt und da es sowieso einen Personalmangel gibt, würde ich im Gegenzug die Arbeitszeit der Beamten auf 42 Wochenstunden erhöhen, sowie es einst Stoiber in Bayern gemacht hat. Da kam eine Verordnung auf den Tisch, streiche 39 setze 42, und das wars, und kein Beamter konnte etwas dagegen machen.

Gerade jetzt ist doch der perfekte Zeitpunkt für eine kostspielige Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse.

"Das BVerfG hat festgestellt, dass wir unsere Beamtinnen und Beamten - jenen, auf die wir uns auch in dieser schwierigen Zeit stets verlassen konnten - über viele Jahre viel zu niedrig und teilweise unter Grundsicherungs-Niveau bezahlt haben. Mit dem BBVAnpG 2020/2021 heilen wir diesen Verfassungsbruch. Aufgrund der schwierigen Haushaltslage müssen wir den Beamtinnen und Beamten, die auf eine angemessene Besoldung vertraut und diese nicht angefochten haben, eine rückwirkende Ausgleichszahlung versagen. Die Beamtenschaft trägt somit mit x Milliarden Euro Gehaltsverzicht zur Sanierung des infolge der Pandemie stark belasteten Haushaltes bei. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten gegenüber bedaure ich diesen notwendigen Schritt sehr."

Könnte Seehofer so oder so ähnlich übernehmen..

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1685 am: 12.05.2021 06:43 »

Nun gut, nun können wir hier über den Begriff der "Frist" diskutieren, wenn das nötig ist. Schauen wir uns an, was de facto der Fall ist. Nehmen wir das BVAnpGBW2019/2020/2021 vom 15.10.2019. Es regelt in den §§ 2 bis 4 die Besoldungsanpassung der Jahre 2019 bis 2021. Die letzte Besoldungserhöhung wird zum 01.01.2021 in § 4 (1) geregelt. Sofern der Landtag Baden-Württemberg nicht zum 01.01.2022 ein neues BVAnpGBW beschließt, wird das VAnpGBW2019/2020/2021weiterwirken. Das ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz, dass Beamte das Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird. Eine Besoldungserhöhung oder Besoldungskürzung außerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist nicht möglich.

Sofern zum 01.01.2022 kein neues BVAnpGBW beschlossen wird, wirkt BVAnpGBW2019/2020/2021 fort. Eine weitere Besoldungsanpassung erfolgte dann nicht. Da Beamte nicht nur das grundgesetzgleiche Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird, sondern ebenfalls grundgesetzgleich ein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation, würde - sofern der Zustand der Weiterwirkung fortgesetzt, aber kein neues BVAnpGBW beschlossen werden würde - die Alimentation gegenüber den anzunehmenden Lohnentwicklungen außerhalb und den Tarifentwicklungen innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückbleiben. Als Folge würde sich - sofern zuvor die Alimentation amtsangemessene gewesen wäre (was bekanntlich nicht der Fall ist) - mit der Zeit ein Zustand einstellen, dass die Alimentation gegenüber den genannten Entwicklungen so weit zurückbliebe, dass keine amtsangemessene Alimentation mehr gegeben wäre. Spätestens zu jenem Zeitpunkt müsste im Sinne unserer Rechtsordnung ein neues BVAnpGBW gelten, das also zuvor verabschiedet werden müsste.

Unter einer Frist versteht man gemeinhin einen Zeitraum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem ein bestimmtes Ereignis eintreten soll. Von den Besoldungsgesetzgebern wird nicht zuletzt vonseiten der Gewerrkschaften und Verbänden erwartet werden, das war die These, um die es ging, dass sie zum 01.01.2022 eine Neuregelung der Besoldung auf Grundlage der Tarifverhandlungen und Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vollziehen werden, da das in den letzten Jahren zunehmend der Regelfall war (die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung), sodass also spätestens in diesem Zeitraum die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung erhalten werden wird:

"Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung."

Nun kann man sagen, das sei keine "Frist", weil in den Besoldungsanpassungsgesetzen aus den eben genannten Gründen kein Enddatum vorgesehen ist und sein kann. Aber letztlich haben die Besoldungsgesetzgeber bis dahin eine Gnadensfrist, bis zu dem das Thema womöglich weiterhin öffentlich vor sich hindümpeln wird; aber wenn es 16 Ländern ab dem Winter nicht gelänge, bis zum 01.01.2022 möglichst reibungslos den Nachweis zu führen, dass sie verfassungskonforme Besoldungsgesetze verabschieden, und also die entsprechenden Gesetzesverabschiedungen zu vollziehen, wird das Thema mit nur umso größerer Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Öffentlichkeit geraten (das ist der nicht-juristische Grund des beschleunigten Verfahrens in der derzeitigen Gesetzgebung zur Bundesbesoldung und das war der nicht-juristische Grund, weshalb in Berlin die neue Gesetzesanpassung in zwei Wochen durch das Abgeordnetenhaus geprügelt wurde; in beiden Fällen sollte das Thema möglichst schnell vom Tisch). Denn je  weniger ihnen das also ab da gelänge, desto interessanter würde der Fall für Medien werden - und von daher dürfte, da die Besoldungsgesetzgeber damit eine harte Nuss zu knacken haben werden, das Thema dort eine neue und umfassende Bedeutung erhalten. Denn zwar könnten die Gewerkschaften und Verbände meiner Meinung nach auch heute schon durchaus etwas deutlicher werden. Spätestens zu jener Zeit werden sie ihre Zurückhaltung aber zunehmend aufgeben, weil das in der Natur der Sache von Verhandlungen liegt und weil sich das auch jetzt bereits stärker abzeichnet als noch vor zwei oder drei Monaten: https://www.dbb.de/artikel/scharfe-kritik-am-reparaturgesetz-fuer-die-besoldung.html Darum ging's in der Aussage - um nicht mehr und auch nicht um weniger.
..man könnt auch einfach sagen, ihr habt Recht...muss es denn immer ein solches Geschwurbel sein?...aber Pädagoge halt ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1686 am: 12.05.2021 07:08 »

Nun gut, nun können wir hier über den Begriff der "Frist" diskutieren, wenn das nötig ist. Schauen wir uns an, was de facto der Fall ist. Nehmen wir das BVAnpGBW2019/2020/2021 vom 15.10.2019. Es regelt in den §§ 2 bis 4 die Besoldungsanpassung der Jahre 2019 bis 2021. Die letzte Besoldungserhöhung wird zum 01.01.2021 in § 4 (1) geregelt. Sofern der Landtag Baden-Württemberg nicht zum 01.01.2022 ein neues BVAnpGBW beschließt, wird das VAnpGBW2019/2020/2021weiterwirken. Das ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz, dass Beamte das Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird. Eine Besoldungserhöhung oder Besoldungskürzung außerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist nicht möglich.

Sofern zum 01.01.2022 kein neues BVAnpGBW beschlossen wird, wirkt BVAnpGBW2019/2020/2021 fort. Eine weitere Besoldungsanpassung erfolgte dann nicht. Da Beamte nicht nur das grundgesetzgleiche Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird, sondern ebenfalls grundgesetzgleich ein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation, würde - sofern der Zustand der Weiterwirkung fortgesetzt, aber kein neues BVAnpGBW beschlossen werden würde - die Alimentation gegenüber den anzunehmenden Lohnentwicklungen außerhalb und den Tarifentwicklungen innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückbleiben. Als Folge würde sich - sofern zuvor die Alimentation amtsangemessene gewesen wäre (was bekanntlich nicht der Fall ist) - mit der Zeit ein Zustand einstellen, dass die Alimentation gegenüber den genannten Entwicklungen so weit zurückbliebe, dass keine amtsangemessene Alimentation mehr gegeben wäre. Spätestens zu jenem Zeitpunkt müsste im Sinne unserer Rechtsordnung ein neues BVAnpGBW gelten, das also zuvor verabschiedet werden müsste.

Unter einer Frist versteht man gemeinhin einen Zeitraum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem ein bestimmtes Ereignis eintreten soll. Von den Besoldungsgesetzgebern wird nicht zuletzt vonseiten der Gewerrkschaften und Verbänden erwartet werden, das war die These, um die es ging, dass sie zum 01.01.2022 eine Neuregelung der Besoldung auf Grundlage der Tarifverhandlungen und Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vollziehen werden, da das in den letzten Jahren zunehmend der Regelfall war (die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung), sodass also spätestens in diesem Zeitraum die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung erhalten werden wird:

"Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung."

Nun kann man sagen, das sei keine "Frist", weil in den Besoldungsanpassungsgesetzen aus den eben genannten Gründen kein Enddatum vorgesehen ist und sein kann. Aber letztlich haben die Besoldungsgesetzgeber bis dahin eine Gnadensfrist, bis zu dem das Thema womöglich weiterhin öffentlich vor sich hindümpeln wird; aber wenn es 16 Ländern ab dem Winter nicht gelänge, bis zum 01.01.2022 möglichst reibungslos den Nachweis zu führen, dass sie verfassungskonforme Besoldungsgesetze verabschieden, und also die entsprechenden Gesetzesverabschiedungen zu vollziehen, wird das Thema mit nur umso größerer Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Öffentlichkeit geraten (das ist der nicht-juristische Grund des beschleunigten Verfahrens in der derzeitigen Gesetzgebung zur Bundesbesoldung und das war der nicht-juristische Grund, weshalb in Berlin die neue Gesetzesanpassung in zwei Wochen durch das Abgeordnetenhaus geprügelt wurde; in beiden Fällen sollte das Thema möglichst schnell vom Tisch). Denn je  weniger ihnen das also ab da gelänge, desto interessanter würde der Fall für Medien werden - und von daher dürfte, da die Besoldungsgesetzgeber damit eine harte Nuss zu knacken haben werden, das Thema dort eine neue und umfassende Bedeutung erhalten. Denn zwar könnten die Gewerkschaften und Verbände meiner Meinung nach auch heute schon durchaus etwas deutlicher werden. Spätestens zu jener Zeit werden sie ihre Zurückhaltung aber zunehmend aufgeben, weil das in der Natur der Sache von Verhandlungen liegt und weil sich das auch jetzt bereits stärker abzeichnet als noch vor zwei oder drei Monaten: https://www.dbb.de/artikel/scharfe-kritik-am-reparaturgesetz-fuer-die-besoldung.html Darum ging's in der Aussage - um nicht mehr und auch nicht um weniger.
..man könnt auch einfach sagen, ihr habt Recht...muss es denn immer ein solches Geschwurbel sein?...aber Pädagoge halt ;D

Es freut mich sehr, mein lieber Freund, dass du so ein starkes Durchhaltevermögen aufbringst und jeden meiner geschwurbelten Sätze so getreulich liest, obwohl du doch wiederkehrend das Gegenteil behauptest - ich denke, du bist hier einer mein treuester Leser und es tut mir deshalb schon wieder ehrlich sehr, sehr leid, dass ich ein weiteres Mal nicht deine Erwartungen erfüllen konnte, indem ich deine Erwartungen erfüllt habe.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1687 am: 12.05.2021 07:15 »
..es muss richtigerweise umgekehrt heissen: 

dass ich deine Erwartungen erfüllt habe, indem ich eine weiteres mal deine Erwartungen nicht erfüllen konnte
Gruß aus "Tief im Westen"

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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1688 am: 12.05.2021 07:31 »
Jetzt habe ich schon wieder deine empfindsame Seele verletzt, indem mir ein weiterer schwerer sachlicher Fehler unterlief. Wie kann ich all das nur wieder gutmachen?

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1689 am: 12.05.2021 07:54 »
...wie meine seelige Oma immer sagte, ist Einsicht der erste Schritt zur Besserung... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1690 am: 12.05.2021 08:14 »
Ich gelobe hiermit öffentlich und in feierlicher Form niemals mehr deinen hohen Erwartungen, die du wiederkehrend an mich richtest, nicht zu entsprechen, insbesondere, das ist mir wichtig, niemals mehr, das wird nicht wieder vorkommen, geschwurbelte und also von Kommata durchzogene Sätze, die unverständlich gar und voller überflüssiger (insbesondere durch Klammereinschübe) Sachinformationen sich in den weiten Raum des Forums erstrecken, hier, also in demselben - auch umständliche Wiederholungen werden nicht mehr vorkommen; das ist mal sicher - zum Besten (zum Besten auch wessen?) zu geben, sodass also, das wollte ich sagen und ich denke, das erschließt sich nun von selbst, deine Erwartungen nun zukünftig, das bräuchte ich, genau bedacht, an sich gar nicht mehr hinzufügen, auch weiterhin erfüllt sein werden und wir alle, also alle die, die hier lesen und schreiben, uns nun dem weiteren fröhlichen Disput hingeben können. Wär doch schade, wenn's andersherum wäre.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1691 am: 12.05.2021 10:46 »
..frei nach Goethe:


"Die Botschaft lese ich wohl, allein mir fehlt der Glaube".
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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1692 am: 12.05.2021 14:31 »
„ Wie mit den Füßen, so darf man auch mit den Hoffnungen nicht so weit ausholen.“
   - Epiktet -

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1693 am: 12.05.2021 14:37 »
An alle hier: Lasst eure Wut über das Thema bitte an mir aus und drückt meine „Smite“ Taste, so oft ihr könnt.
Das wird gut tun, vor allem mir 🤤

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1694 am: 13.05.2021 16:00 »
Gibt es den Gesetzentwurf aus Thüringen irgendwo zum Lesen?