Weder die Besoldungsgesetze noch die Anpassungsgesetze sind in der Regel befristet. Sie gelten ab dem Zeitpunkt, für den das Inkrafttreten bestimmt ist. Wären sie befristet, wäre im Gesetz eine Regelung zum Außerkrafttreten vorhanden. Das findest du da nicht, also sind sie nicht befristet. Besoldungs- und Besoldungsanpassungsgesetze sind auch keine Haushaltsgesetze, die aufgrund des jeweiligen Haushaltsverfassungsrechts tatsächlich für das Jahr befristet sind, das sie im Namen tragen. Vielleicht kommt daher die Gleichbehandlung.
Wozu es allerdings (teilweise auch gesetzlich normiert) eine Pflicht gibt, ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung (vgl. § 14 I BBesG). Dadurch gibt es regelmäßig Anpassungsgesetze. Und deshalb ist es nicht unproblematisch, wenn es einmal kein Anpassungsgesetz gibt. Aber das hängt nicht mit der Befristung zusammen. In manchen Ländern werden die Besoldungstabellen nicht jedes Mal neu gefasst und veröffentlicht, sondern da gibt es nur eine Prozentzahl und das war's. Das zuständige Ressort wird lediglich ermächtigt, die neuen Werte in einem Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. In solch einem Land wäre es fatal, wenn die Anpassungsgesetze nicht fortgelten würden. Denn dann würde man ggf. weniger bekommen. Oder der prozentuale Erhöhungsbetrag wäre eine sehr hohe für keinen nachzuvollziehende Zahl.
Fiktives Beispiel:
2015: Grundbesoldung festgelegt → 3000 €
2016: Anpassung +2% → 3060 €
2017: Anpassung +1,8% → 3115,08 €
2018: Anpassung +2,3% → 3186,73 €
Wären die Anpassungsgesetze befristet bis zum Ende des jeweiligen Jahres, bekäme der Beamte 2017 3054 € und 2018 3069 €. Oder die Anpassungsgesetze müssten Erhöhungen von +3,836% bzw. +6,2243% ausweisen.
Nun gut, nun können wir hier über den Begriff der "Frist" diskutieren, wenn das nötig ist. Schauen wir uns an, was de facto der Fall ist. Nehmen wir das BVAnpGBW2019/2020/2021 vom 15.10.2019. Es regelt in den §§ 2 bis 4 die Besoldungsanpassung der Jahre 2019 bis 2021. Die letzte Besoldungserhöhung wird zum 01.01.2021 in § 4 (1) geregelt. Sofern der Landtag Baden-Württemberg nicht zum 01.01.2022 ein neues BVAnpGBW beschließt, wird das VAnpGBW2019/2020/2021weiterwirken. Das ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz, dass Beamte das Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird. Eine Besoldungserhöhung oder Besoldungskürzung außerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist nicht möglich.
Sofern zum 01.01.2022 kein neues BVAnpGBW beschlossen wird, wirkt BVAnpGBW2019/2020/2021 fort. Eine weitere Besoldungsanpassung erfolgte dann nicht. Da Beamte nicht nur das grundgesetzgleiche Recht haben, dass ihre Besoldung durch Gesetz geregelt wird, sondern ebenfalls grundgesetzgleich ein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation, würde - sofern der Zustand der Weiterwirkung fortgesetzt, aber kein neues BVAnpGBW beschlossen werden würde - die Alimentation gegenüber den anzunehmenden Lohnentwicklungen außerhalb und den Tarifentwicklungen innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückbleiben. Als Folge würde sich - sofern zuvor die Alimentation amtsangemessene gewesen wäre (was bekanntlich nicht der Fall ist) - mit der Zeit ein Zustand einstellen, dass die Alimentation gegenüber den genannten Entwicklungen so weit zurückbliebe, dass keine amtsangemessene Alimentation mehr gegeben wäre. Spätestens zu jenem Zeitpunkt müsste im Sinne unserer Rechtsordnung ein neues BVAnpGBW gelten, das also zuvor verabschiedet werden müsste.
Unter einer Frist versteht man gemeinhin einen Zeitraum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem ein bestimmtes Ereignis eintreten soll. Von den Besoldungsgesetzgebern wird nicht zuletzt vonseiten der Gewerrkschaften und Verbänden erwartet werden, das war die These, um die es ging, dass sie zum 01.01.2022 eine Neuregelung der Besoldung auf Grundlage der Tarifverhandlungen und Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vollziehen werden, da das in den letzten Jahren zunehmend der Regelfall war (die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung), sodass also spätestens in diesem Zeitraum die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung erhalten werden wird:
"Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung."
Nun kann man sagen, das sei keine "Frist", weil in den Besoldungsanpassungsgesetzen aus den eben genannten Gründen kein Enddatum vorgesehen ist und sein kann. Aber letztlich haben die Besoldungsgesetzgeber bis dahin eine Gnadensfrist, bis zu dem das Thema womöglich weiterhin öffentlich vor sich hindümpeln wird; aber wenn es 16 Ländern ab dem Winter nicht gelänge, bis zum 01.01.2022 möglichst reibungslos den Nachweis zu führen, dass sie verfassungskonforme Besoldungsgesetze verabschieden, und also die entsprechenden Gesetzesverabschiedungen zu vollziehen, wird das Thema mit nur umso größerer Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Öffentlichkeit geraten (das ist der nicht-juristische Grund des beschleunigten Verfahrens in der derzeitigen Gesetzgebung zur Bundesbesoldung und das war der nicht-juristische Grund, weshalb in Berlin die neue Gesetzesanpassung in zwei Wochen durch das Abgeordnetenhaus geprügelt wurde; in beiden Fällen sollte das Thema möglichst schnell vom Tisch). Denn je weniger ihnen das also ab da gelänge, desto interessanter würde der Fall für Medien werden - und von daher dürfte, da die Besoldungsgesetzgeber damit eine harte Nuss zu knacken haben werden, das Thema dort eine neue und umfassende Bedeutung erhalten. Denn zwar könnten die Gewerkschaften und Verbände meiner Meinung nach auch heute schon durchaus etwas deutlicher werden. Spätestens zu jener Zeit werden sie ihre Zurückhaltung aber zunehmend aufgeben, weil das in der Natur der Sache von Verhandlungen liegt und weil sich das auch jetzt bereits stärker abzeichnet als noch vor zwei oder drei Monaten:
https://www.dbb.de/artikel/scharfe-kritik-am-reparaturgesetz-fuer-die-besoldung.html Darum ging's in der Aussage - um nicht mehr und auch nicht um weniger.