Zu Bayern: Meine Kollegin im FM hat mir einen kurzen Blick in den Gesetzentwurf ermöglicht. Dieser sei bereits an die Ministerien zur Ressortanhörung verteilt worden.
Die Formulierungen sind (wie gewohnt) teilweise schwammig. Ich möchte trotzdem meine Interpretation wiedergeben, weil sich (wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) deutliche Verschlechterungen ergeben.
"Orts- und Familienzuschlag" ab 01.01.2023
Stufe L = Ledige, Verwitwete, Geschiedene
Dieser Personenkreis bekommt 136,21 in Mietenstufe VII (= bisherige Ballungsraumzulage).
Stufe V (bisher Stufe 1) = Verheiratete und pflegende Angehörige (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 & 3 BayBesG), soweit sie "nicht zur [neuen] Stufe 1 oder den folgenden gehören" (also ohne Kinder!?)
20,85 in Mietenstufe I-IV
34,05 in Mietenstufe V
68,11 in Mietenstufe VI
136,21 in Mietenstufe VII
(bisher: 138,64 bzw. 145,56 einheitlich)
Verbesserung:
- Wenn beide Ehepartner Anspruch auf die Stufe haben (beide Beamte), wird nicht mehr halbiert
Verschlechterungen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird offenbar (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr
Stufe 1 (bisher Stufe 2) = Gesamtbetrag für ein Kind
277,58 in Mietenstufe I-III
296,57 in Mietenstufe IV
315,56 in Mietenstufe V
334,55 in Mietenstufe VI
436,84 in Mietenstufe VII
(bisher: 269,12 bzw. 263,10 bzw. 270,02)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95
Der Kinderzuschlag wird zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht. Dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würden Empfänger des Kinder-Zuschlags die Stufe V nicht mehr erhalten; diese Auslegung würde aber zu noch größeren Einbußen führen, weshalb ich bei folgenden Beispielen davon ausgehe, dass Empfänger des Kinder-Zuschlags auch Stufe V erhalten können (was unklar ist):
Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 320,10 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 81,64 weniger!
Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 376,06 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 25,68 weniger!
Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 534,24 (Stufe 1 + Stufe 2 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 604,64 (volle Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 70,40 mehr!
Stufe 2 (bisher Stufe 3) = Gesamtbetrag für zwei Kinder
405,52 in Mietenstufe I-II
434,05 in Mietenstufe III
462,58 in Mietenstufe IV
491,11 in Mietenstufe V
554,41 in Mietenstufe VI
627,87 in Mietenstufe VII
(bisher: 387,56 bzw. 394,48 plus Erhöhungsbeträge in A3-A5)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95
Auch hier wird der Kinderzuschlag zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht; dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.
Folgende Beispiele setzen wieder Voraus, dass ein Empfänger des Kinder-Zuschlags zusätzlich auch die Stufe V erhalten kann (was unklar ist):
Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 476,57 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 49,63 weniger!
Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 551,61 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 25,41 mehr!
Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 658,70 (Stufe 1 + Stufe 3 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 795,67 (volle Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 136,97 mehr!
Stufe 3 ff. (bisher Stufe 2 ff.) = weitere gestaffelt aufsteigende Beträge...
Die Änderungen werden auf Versorgungsempfänger übertragen (BayBeamtVG).
Eine Bestandsregelung soll ermöglichen, dass Verschlechterungen bei vorhandenen Beamten ausgeglichen werden. Ihnen soll der bisherige Familienzuschlag (als eingefrorener Betrag) weiter gezahlt werden; in der Folge dürfte dieser Betrag nicht mehr durch Besoldungsanpassungen angehoben werden.
Sich ergebende Nachzahlungen betreffen nur den Kinder-Zuschlag und sollen rückwirkend ab 2020 erfolgen. Dabei wird der alte Familienzuschlag mit dem neuen Ortszuschlag verglichen; wenn Letzteres das Erstere übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.
Ich bin, wie gesagt, davon ausgegangen, dass neben dem Kinder-Zuschlag auch der Verheirateten-Zuschlag zustehen kann, obwohl der Wortlaut des Gesetzentwurfs dies nicht zulässt. Wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip wäre es sogar folgerichtig, dass beim Kinder-Zuschlag die Stufe V wegfällt. Die Verschlechterungen wären dann aber so gravierend, dass mir das nicht vorstellbar erscheint. Nachzahlungen würden sich dann auf wenige Euro pro Monat und nur auf Mietenstufe VII beschränken.
Auch wenn ich den Gesetzentwurf vielleicht falsch ausgelegt haben sollte, stellen zumindest die Änderungen des Verheirateten-Zuschlags eine zweifelsfreie und gravierende Verschlechterung dar. Wer ab dem 01.01.2023 heiratet, bekommt nur noch einen verringerten Zuschlag; und in München bekommen Ledige und Verheiratete nurmehr den gleichen Zuschlag. Angesichts der (schlechten aber trotzdem vorhandenen) Verbesserungen anderer Bundesländer wird Bayern zum Schlusslicht. Gerade in München wird es noch schwieriger werden, geeignetes Personal zu finden.
Ich kann leider nichts zur Gesetzesbegründung sagen, weil ich das nicht durchlesen konnte. Ich hatte nur gesehen, dass (trotz Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) eine Vergleichsberechnung mit der vierköpfigen Hartz-IV-Familie enthalten war. Mich hätte schon interessiert, wie der Beamte seine Unterhaltspflichten künftig bestreiten soll, ohne unter Hartz-IV-Niveau zu fallen... Nun muss er wohl Schmiergelder annehmen? Außerdem müsste auch die Beihilfe für Familienangehörige wegfallen, wenn das Alleinverdiener-Prinzip nicht mehr gilt...
Aus dem Gesetzentwurf:
"Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören."
"Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen."
"Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."
[Ich lösche mein Konto nach dem Absenden, weil ich zu nah dran bin. Selbstschutz.]