Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.
Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.
Bei diesem Prüfungsschritt geht es nicht um einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Einkommen eines Bürgergeldempfängers und dem eines Beamten, sondern um einen ausreichenden Abstand des Einkommens des Beamten zu dem durch die Sozialgesetzgebung definierten Existenzminimums.
Durch die 15 % Mindestdifferenz ist ein ausreichender Abstand gewahrt, ohne dass zusätzliche Freibeträge hinzugerechnet werden müssen.
Abschließend sei noch erwähnt: Das BVerfG spricht ausdrücklich von Leistungen zur Grundsicherung und bezieht daher neben den SGB II Leistungen alle anderen Leistungen mit ein, wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw. Während die Erwerbsquote bei Bürgergeld etwa um die 20 % beträgt, ist sie in den anderen Bereichen teilweise gar nicht vorhanden, teilweise deutlich geringer. Bezogen auf alle Menschen, die staatliche Transferleistungen zur Grundsicherung erhalten, ist die Erwerbsquote insgesamt auf einem deutlich niedrigeren Niveau.
Außerdem gibt es Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nur beim Bürgergeld. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe kennt im Gegensatz zum Bürgergeld gar keine Freibeträge für diese Einkommensart. Ganz im Gegenteil wird dort Einkommen aus einer Berufstätigkeit ab dem ersten Euro vollständig angerechnet.
Somit ist die Erzielen von Einkommen, welches ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, bezogen auf die Gesamtzahl der Empfänger von bedarfsorientierten sozialen Transferleistungen eher die Ausnahme und somit ein atypischer Fall.