Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653268 times)

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6165 am: 12.06.2024 14:46 »
[NI]
Information zur Amtsangemessenen Alimentation für Pensionärinnen und Pensionäre
https://www.gdp.de/gdp/gdpnds.nsf/id/Nds_20240612_Info_Amtsang?open&ccm=000

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6166 am: 12.06.2024 15:15 »
Sehe ich genau so. Hier in SH wird auf allen Ebenen (von Personalrat in den Dienststellen, bis hin zur höchsten Ebene der Gewerkschaft) immer schön unter dem Radar gefahren was das Thema betrifft.

Also meine dbb SH-Mitgliedsgewerkschaft bot die letzten Jahren im Novermber/Dezember stets Informationsveranstaltungen zum Thema "Amtsangemessene Alimentation und Rechtsweg" per ViKo an. Aufgrund von Personenidentität gab es eine Informationsveranstaltung mit identischem Inhalt auch bei der Personalrätevollversammlung des entsprechenden HPR und der ressortübergreifenden Personalrätekonferenz des dbb SH. Daneben gab es von meiner Gewerkschaft (für die Mitglieder) Antrags- und Widerspruchsvordrucke sowie ein Klagemuster mit knapp 20 Seiten Begründung und vieler dazugehöriger Anlagen.

Auch wenn ich mir die LT-Drs. 20/2127 S. 11 bis 24 (Entwurf zurm Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025) anschaue, scheint zumindest der dbb SH da sehr kritisch zu sein. Freunde in der Landesregierung macht sich da bestimmt keiner der Beteiligten.

Was sollen die denn deiner Meinung nach machen? Klageverfahren seit 2007 laufen und liegen in Karlsruhe, direkte Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung ab 2022 (u.a. Familienergänzungszuschlag) wurde noch im Dezmerber 2022 beim BVerfG erhoben und die o.g. LT-Drs. liefert zukünftigen Klagen jede Menge weitere Angriffspunkte hinsichtlich der Prozeduralisierung.

Man darf sich hier keine Illusionen machen, dass sich irgendein Politiker sachlich überzeugen lassen würde. Die aktuelle Regierung möchte Geld lieber für andere Projekte ausgeben und die Opposition möchte im Falle der angestrebten Regierungsübernahme ebenfalls gerne eine volle Landeskasse vorfinden.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6167 am: 12.06.2024 16:50 »
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2024/3_K_6167_21_Urteil_20240424.html

Manchmal kann es wichtig sein, den Eingang des Widerspruchs bestätigt zu bekommen und sehr wichtig die familienbezogenen Bestandteile explizit zusätzlich zu erwähnen.

"Indes lässt sich auch der zugrundeliegenden Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die allgemeine Rüge der Amtsangemessenheit der Besoldung „automatisch“ die familienbezogenen Besoldungsbestandteile beinhaltet. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG in entsprechenden Fällen,"

Auch wichtig bei der Ruhendstellung seitens der Besoldungsgesetzgeber, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteil in den Rundschreiben erwähnt werden. Ansonsten lauern hier in Zukunft Gefahren leer auszugehen.

Marco Lorenz

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6168 am: 13.06.2024 08:56 »

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6169 am: 13.06.2024 10:56 »

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.

Bei diesem Prüfungsschritt geht es nicht um einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Einkommen eines Bürgergeldempfängers und dem eines Beamten, sondern um einen ausreichenden Abstand des Einkommens des Beamten zu dem durch die Sozialgesetzgebung definierten Existenzminimums.

Durch die 15 % Mindestdifferenz ist ein ausreichender Abstand gewahrt, ohne dass zusätzliche Freibeträge hinzugerechnet werden müssen.

Abschließend sei noch erwähnt: Das BVerfG spricht ausdrücklich von Leistungen zur Grundsicherung und bezieht daher neben den SGB II Leistungen alle anderen Leistungen mit ein, wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw. Während die Erwerbsquote bei Bürgergeld etwa um die 20 % beträgt, ist sie in den anderen Bereichen teilweise gar nicht vorhanden, teilweise deutlich geringer. Bezogen auf alle Menschen, die staatliche Transferleistungen zur Grundsicherung erhalten, ist die Erwerbsquote insgesamt auf einem deutlich niedrigeren Niveau.

Außerdem gibt es Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nur beim Bürgergeld. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe kennt im Gegensatz zum Bürgergeld gar keine Freibeträge für diese Einkommensart. Ganz im Gegenteil wird dort Einkommen aus einer Berufstätigkeit ab dem ersten Euro vollständig angerechnet.

Somit ist die Erzielen von Einkommen, welches ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, bezogen auf die Gesamtzahl der Empfänger von bedarfsorientierten sozialen Transferleistungen eher die Ausnahme und somit ein atypischer Fall.

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6170 am: 13.06.2024 11:22 »
[NI]
Information zur Amtsangemessenen Alimentation für Pensionärinnen und Pensionäre
https://www.gdp.de/gdp/gdpnds.nsf/id/Nds_20240612_Info_Amtsang?open&ccm=000
Was für eine unfassbare Frechheit…

Wobei: ist das Vorgehen von ganz oben abgesegnet? Dann könnte ich ja die gesamten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in meinem zu 180% belasteten Dezernat auch ohne Abschlussentscheidung ins Archiv senden. Vorher würde ich natürlich kurz die Allgemeinheit durch lautes Rufen aus dem Fenster befragen, ob doch eine Entscheidung gewünscht wird. Falls ja, kann ich leider den Einzelfall nicht prüfen und stelle das Verfahren pauschal ein.

Ich kann das langsam alles nicht mehr.   :D

rs

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6171 am: 13.06.2024 12:59 »
Diese Vorgehensweise ist natürlich unzulässig und ein weiterer Tropfen, der den Rechtsstaat aushebelt.
Mit Sicherheit von oben angeordnet. Dort sind die Besoldungsprobleme doch nur ein lästiges Etwas. Und rechtstaatliche Grundprinzipien scheinbar auch.

Willkommen in der BRD (Bananenrepublik Deutschland)

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6172 am: 14.06.2024 12:15 »
Die haben ja Nerven. Wenn man hier nicht wie im Mittelalter alles auf Papier drucken müsste, sondern den Bescheid als digital signiertes Dokument zustellt, würde das auch reichen und per Knopfdruck erfolgen.

Lustig ist: man soll wenn gewünscht das ganze schriftlich anfordern. Also wieder Papierkram den jemand bearbeiten muss. Wo ist das ökonomisch sinnvoll?


Studienrat

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6174 am: 15.06.2024 20:39 »
Mal was Neues vom DBB:

https://www.focus.de/finanzen/news/deutschland-stabilisieren-beamtenbund-fordert-sofortprogramm_id_260035215.html

Und schon wieder lautes Gebrüll, worauf sich die politischen Spitzen (sie nennen sich „Eliten“) ein Ei backen!

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6175 am: 16.06.2024 13:49 »
https://rp-online.de/wirtschaft/land-will-bei-beamten-wohnorttrickser-entlarven_aid-114445469

Was für ein mieser Neidartikel. Aber den ganzen Ärger hätte sich die Landesregierung sparen können, wenn sie die Zuschläge einfach nach dem Dienstort berechnen würde. Oder einfach die Zuschlagsorgie sein lassen und die Grundbesoldung erhöhen.

Studienrat

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6176 am: 16.06.2024 18:58 »
Passt schon, kompromittieren konnten Medien schon immer.
Dafür sind dann die drittklassigen, meist jung aufstrebenden, von Redakteuren eingesetzten Kollegen zuständig.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6177 am: 18.06.2024 17:15 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20251%2E16

Anscheinend wurde erst jetzt das Urteil veröffentlicht. Berlin A4/A5.
Fehlen fast 25% Besoldung oder knapp 10.000 Euro im Jahr.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6178 am: 19.06.2024 06:45 »
TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"

Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.

Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.


LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6179 am: 19.06.2024 08:04 »
TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"

Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.

Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.

Womöglich hat man die "pfälzische Methode" angewandt und einen Vergleich angeboten ... Das ist aber nur eine Vermutung!