Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2654015 times)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5100 am: 29.10.2023 09:16 »
Genau deshalb musst Du ja Widerspruch einlegen, tomshv. Denn das Land hat im aktuellen Gesetzentwurf anerkannt, dass die derzeit gewährte Besoldung und Alimentation verfassungswidrig zu gering ist, auch wenn es das gewunden formuliert an keiner Stelle des Gesetzentwurfs explizit eingesteht. Die verfassungswidrige Rechtslage zweigt sich aber in dem Maß der bemessenen Unteralimentation: Nicht umsonst soll verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den unteren Besoldungsgruppen monatlich mehr als 1.000,- € mehr gezahlt werden, sofern der Partner in der Logik der geplanten Regelung nicht hinreichend zum Familieneinkommen beiträgt. In der Höhe dieses "Besoldungsergänzungszuschusses" zeigt sich das Maß der Unteralimentation - und zugleich ist auch hier im Gesetzgebungsverfahren die Bemessungsmethodik fragwürdig angewandt worden, sodass das Maß der Unteralimentation, also die Differenz zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation, in der Realität um einiges höher liegen wird.

Zunächst einmal lässt sich also festhalten, dass Hamburg derzeit nicht amtsangemessen alimentiert. Das will der Dienstherr nun durch das Besoldungsstrukturgesetz ändern. Jedoch verfährt der Gesetzentwurf allein in der geplanten Einführung jenes Besoldungsergänzungszuschusses und des ihm zugrundliegenden Doppelverdienermodells nicht sachgerecht, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die verfassungswidrige Besoldung und Alimentation von ihm nicht überwunden werden wird. Damit aber wird die Gesetzeslage verfassungswidrig bleiben.

Wer nun gegen seine ihm 2023 gewährte Alimentation keinen Widerspruch einlegt, wird seine Ansprüche für dieses Jahr aufgeben. Wer Widerspruch einlegt, darf damit rechnen, dass dieser Widerspruch zu Beginn des nächsten Jahres negativ beschieden wird, da das seit Oktober 2020 die Politik des Dienstherrn ist. Im Anschluss bleibt dann nur der Klageweg. Der dürfte jedoch in Hamburg recht erfolgversprechend sein, da das Verwaltungsgericht bereits Ende September 2020 die Gesetzeslage in Hamburg als verfassungswidrig betrachtet hat. Auf Basis der damaligen Begründung muss die derzeitige Rechtslage weiterhin verfassungswidrig sein. Und der Nachweis des verfassungswidrigen Gehalts des aktuellen Gesetzentwurfs wird für die im nächsten Jahr zu erwartenden Klageverfahren umfangreich aufbereitet werden, denke ich. Nicht umsonst befindet sich heute rund jeder sechste hamburgische Beamte (rund 8.000 von rund 48.000 Landesbeamten) in einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen Dienstherrn.

Da Du einer der Klagenden bist, solltest Du also unter allen Umständen Widerspruch einlagen und nach dessen negativen Bescheidung vor Gericht beantragen, dass das Jahr 2023 Deinem gerichtlichen Verfahren hinzugefügt werden wird, da Du über das Recht des Maximums an Rechtschutz verfügst. Entsprechend wirst Du als Beamter ohne Kinder Deinen offensichtlich gegebenen Anspruch weiterhin aufrechterhalten. Ich gehe davon aus, dass Dir dieser Ratschlag im Verlauf der nächsten Zeit nicht zuletzt vom dbb gegeben werden wird, also dass (auch) er für dieses Jahr einen Mustertext für ein Widerspruchsschreiben öffentlich stellen wird.

Hamburg bescheidet gar nichts mehr, außer es gibt einen Fristverzug etc.
Sie haben in dem neuen Besoldungstrukturgesetz ja angeben, das der kleinste Dienstgrad in HH 4300€ netto verdienen muss. Mir ist nicht ganz klar, ob die Ablehnungen der Behörde die letzten Jahre (also die Ablehnung des Widersprüche) überhaupt rechtens waren. Immerhin werden ständig neue "Zulagen, Zuschüsse" etc. ins Leben gerufen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5101 am: 29.10.2023 10:14 »
Sobald ein Widerspruch für das Jahr 2023 eingelegt werden wird, dürfte davon ausgegangen werden, denke ich, dass dieser ab dem Frühjahr 2024 auf Basis des bis dahin verabschiedeten Besoldungsstrukturgesetzes negativ beschieden werden wird. Denn auf Basis der durch das Gesetz novellierten gesetzlichen Regelung muss der Dienstherr davon ausgehen, dass die Besoldung und Alimentation 2023 in allen Besoldungsgruppen amtsangemessen gewesen ist, sodass es im Rahmen der gesetzlichen Regelungen keinen sachlichen Grund geben wird, Widersprüche nicht zu bescheiden, so wie es auf dieser Basis keinen sachlichen Grund geben wird, sie nicht negativ zu bescheiden.

Solange der Dienstherr auf Basis der heute geltenden gesetzlichen Regelungen heute einen Widerspruch negativ bescheidet, handelt er auf Basis von Recht und Gesetz. Sofern es möglich ist, dem mit einem statthaften Rechtsbehelf zu widersprechen, um so die Wirkung zu hemmen, kann man diese Möglichkeit nutzen - sofern diese Möglichkeit nicht vollzogen werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass die negative Bescheidung abschließend vollzogen worden sei, sodass man sich, sofern man die Ansprüche wahren wolle, von denen man ausgeht, dass man sie hat, zur Klage gezwungen sehen müsste.

Die Vorbereitung der Verabschiedung des Besoldungsstrukturgesetzes ist mittlerweile recht weit vorangeschritten, vgl. https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/vorgaenge/84676/1 und TOP 51 unter https://www.hamburgische-buergerschaft.de/contentblob/17478798/a6fa3b4359066b7c4463aaa69af9859d/data/76-to-dl.pdf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5102 am: 30.10.2023 17:03 »
https://bw.dgb.de/themen/++co++0980bce8-7499-11ee-b5d9-001a4a160123
27.10.2023

turnusmäßige Spitzengespräch des DGB-BEZIRK BADEN-WÜRTTEMBERG  mit den Hausspitzen von Staats-, Innen-, und Finanzministerium:
"Außerdem muss dringend geprüft werden, inwieweit die Alimentation im Jahr 2023 amtsangemessen war. Hier gibt es eine Zusage des Finanzministeriums, dass eine Unteralimentation und damit eine Nichteinhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Parameter von Amts wegen geheilt wird."


NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5103 am: 30.10.2023 18:41 »
https://bw.dgb.de/themen/++co++0980bce8-7499-11ee-b5d9-001a4a160123
27.10.2023

turnusmäßige Spitzengespräch des DGB-BEZIRK BADEN-WÜRTTEMBERG  mit den Hausspitzen von Staats-, Innen-, und Finanzministerium:
"Außerdem muss dringend geprüft werden, inwieweit die Alimentation im Jahr 2023 amtsangemessen war. Hier gibt es eine Zusage des Finanzministeriums, dass eine Unteralimentation und damit eine Nichteinhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Parameter von Amts wegen geheilt wird."

Die Alimentation 2023 muss DRINGEND überprüft werden?

Wir kennen doch mittlerweile alle die Methoden der Besoldungsgeber, um die Kriterien des BVerfG zu umschiffen, ohne angemessene Rücksicht auf die Verfassungskonformität dieser Methoden, ich zähle hier nicht nochmal alle Methoden und Details auf, sie sind hier hinreichend bekannt. Teilweise werden sogar völlig eindeutige Vorgaben des BVerfG nicht befolgt; das ist schon erschreckend.

Da halte ich es jetzt nicht für besonders DRINGEND, dass die so handelnden Akteure nun beauftragt werden, auch für 2023 eine Schönrechnerei zu betreiben. Wirklich DRINGEND wäre, dass das BVerfG diesen Methoden einen Riegel vorschiebt und Wege findet, die sicherstellen, dass die Gesetzgeber sich künftig auch wirklich an die Verfassung halten. Möglicherweise dauert es deshalb so lange mit dem Urteil, weil diese Wege gut erarbeitet werden müssen; das ist jedenfalls meine Hoffnung.


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5104 am: 30.10.2023 18:54 »
https://bw.dgb.de/themen/++co++0980bce8-7499-11ee-b5d9-001a4a160123
27.10.2023

turnusmäßige Spitzengespräch des DGB-BEZIRK BADEN-WÜRTTEMBERG  mit den Hausspitzen von Staats-, Innen-, und Finanzministerium:
"Außerdem muss dringend geprüft werden, inwieweit die Alimentation im Jahr 2023 amtsangemessen war. Hier gibt es eine Zusage des Finanzministeriums, dass eine Unteralimentation und damit eine Nichteinhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Parameter von Amts wegen geheilt wird."

Die Alimentation 2023 muss DRINGEND überprüft werden?

Wir kennen doch mittlerweile alle die Methoden der Besoldungsgeber, um die Kriterien des BVerfG zu umschiffen, ohne angemessene Rücksicht auf die Verfassungskonformität dieser Methoden, ich zähle hier nicht nochmal alle Methoden und Details auf, sie sind hier hinreichend bekannt. Teilweise werden sogar völlig eindeutige Vorgaben des BVerfG nicht befolgt; das ist schon erschreckend.

Da halte ich es jetzt nicht für besonders DRINGEND, dass die so handelnden Akteure nun beauftragt werden, auch für 2023 eine Schönrechnerei zu betreiben. Wirklich DRINGEND wäre, dass das BVerfG diesen Methoden einen Riegel vorschiebt und Wege findet, die sicherstellen, dass die Gesetzgeber sich künftig auch wirklich an die Verfassung halten. Möglicherweise dauert es deshalb so lange mit dem Urteil, weil diese Wege gut erarbeitet werden müssen; das ist jedenfalls meine Hoffnung.



Diese Bekanntgabe der Gewerkschaft hat keine rechtliche Wirkung, also unbedingt Widerspruch einlegen.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5105 am: 31.10.2023 15:03 »
Diese Bekanntgabe der Gewerkschaft hat keine rechtliche Wirkung, also unbedingt Widerspruch einlegen.

Genau so ist es leider. Jede Gewerkschaft die einen anderen Eindruck vermittelt, handelt in meinen Augen absolut unseriös und täuscht (warum auch immer) deren Mitglieder hinsichtlich der Rechtslage.

In SH ruft nunmehr auch der dbb ausdrücklich zur Antragsstellung auf und stellt ein entsprechendes Muster unter offenkundigen Rückgriff auf den "freundlichen Formulierungsvorschlag" des BVerwG aus 2019 ("Mit der Höhe der mir gewährten Bezügen gebe ich mich ausdrücklich nicht zufrieden.") zur Verfügung. Damit dürfte man auf der sicheren Seite sein.

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/dbb-antrag-sichert-besoldungsansprueche-vollstaendig-ab/

Mal schauen, was da Anfang 2024 auf die dortigen Beamtinnen und Beamten zukommt.

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5106 am: 01.11.2023 10:22 »
In SH gab es mit der Novemberbesoldung auch einen Brief des FM mit folgendem Inhalt:

"
Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für das Jahr 2023


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Oktober 2023 beginnen die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. Da noch nich absehbar ist, ob ein Tarifabschluss noch in diesem oder erst im kommenden Jahr erzielt wird, erreicht uns vermehrt die Frage, ob und wie das Land - insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Bürgergeldes und die derzeit hohe Inflationsrate - eine verfassungskonforme Alimentation auch für 2023 sicherstellt.

Dieser erkennbare Informationsbedarf hat mich zu nachfolgender Klarstellung veranlasst:

Auch für das Jahr 2023 wird die Landesregierung eine verfassungsgemäße Alimentation für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherstellen. Nach der Tarifeinigung wird die Landesregierung einen Gesetzesentwurf zur Regelung der künftigen Besoldung erarbeiten und dabei selbstverständlich die Auswirkungen der derzeit hohen Inflation sowie der Einführung des Bürgergeldes auf die Parameterprüfung nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen.

Sollte sich im Rahmen der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung nach Einschätzung der Landesregierung ergeben, dass neben dem Tarifabschluss weitere Maßnahmen notwendig sind, um auch im Jahr 2023 eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewährleisten, wird die Landesregierung ergänzenden gesetzliche Regelungen vorsehen, die sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt werden.

Grundlage für die Prüfung der Verfassungskonformität sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Landesgesetzgebung. Dabei möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, dass mit dem Besoldungsgesetz 2022 zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern neben der damaligen Besoldungsanpassung insbesondere ein Familienergänzungszuschlag nach § 45a SHBesG eingeführt wurde. Diese besoldungsrechtlichen Instrumente wirken in 2023 fort und schaffen zugleich eine Alimentationslage, die sich klar von der Situation bis zum Jahr 2021 abgrenzt. Anders als bis 2021 wird das Land - wie bereits 2022 - daher von einer Gleichbehandlungszusage für 2023 absehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Silke Torp

"

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5107 am: 01.11.2023 10:35 »
Da hat Frau Torp ja mal wieder einen Clown gefrühstückt  ;D

Sie ist sich sicher, dass die Alimentation verfassungsgemäß ausgestaltet wird und garantiert dies, aber doch nicht so sicher, dass Sie dies pauschal mit einem Schreiben wie in den Vorjahren (Gleichbehandlungszusage) garantieren wird. Mal abgesehen davon, dass der Aufwand für eine solche Zusage in etwa dem Aufwand für ihr verfasstes Schreiben entsprechen würde. Interessant finde ich auch, dass Frau Heinold sich da raus hält.

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5108 am: 01.11.2023 11:00 »
Gut finde ich ja auch den wiederkehrenden Passus

"Das auch im Jahr 2023 eine verfassungsgemäße Besoldung sichergestellt wird"

Weil das in den letzten Jahren ja immer der Fall war...

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5109 am: 02.11.2023 07:51 »

"... nach Einschätzung der Landesregierung ergeben, dass ..."

Das kann ich auch... "Schätzen".... ich schätze, dass es passt. So läuft das hier.  ;D
Jetzt heben wir zwei konträre Meinungen... holt den Würfelbecher!  ::)

BeamterSH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5110 am: 02.11.2023 12:49 »
Das FinMin hofft offensichtlich, dass durch den Tarifabschluss (gerade so) die verfassungsrechtlichen Vorgaben erreicht werden können. Ein interessanter Ansatz.. Wobei uns das eigendlich schon bekannt war ... ;D


Sollte sich im Rahmen der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung nach Einschätzung der Landesregierung ergeben, dass neben dem Tarifabschluss weitere Maßnahmen notwendig sind, um auch im Jahr 2023 eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewährleisten, wird die Landesregierung ergänzenden gesetzliche Regelungen vorsehen, die sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt werden.


Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5111 am: 02.11.2023 13:28 »
Sehr geehrte Damen und Herren,

vermutlich, also eventuell, bei senkrecht stehendem Halbmond eines Mittwochsabends über der Kieler Förde, wird das Land Schleswig-Holstein auch 2023 genauso verfassungsgemäß besolden, wie es vorher es nicht gemacht hat. Dies tun wir in voller Zuversicht, Hoffnung und Hingabe.

Schleswig-Holstein, meerumschlungen........aber leider frei von Durchblick.

Ozymandias

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« Antwort #5112 am: 02.11.2023 18:11 »
Hier noch wichtig zu beachten, dass nun die Regelsätze für 2022 vor dem Bundesverfassungsgericht liegen.

Nach dem unverschämten Urteil aus Düsseldorf:
https://harald-thome.de/files/pdf/2023/SG%20D%C3%BCsseldorf%2021.2.2023%20-%20S%2040%20AS%201622-22.pdf

Gibt es nun eine Richtervorlage eines Sozialgerichts, mehr dazu hier:

Zitat
War der Regelsatz 2022 zu niedrig? Mit dieser Frage muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen. Grund dafür ist eine sogenannte Richtervorlage, die das Sozialgericht (SG) Karlsruhe auf den Weg gebracht hat.

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-regelsatz-bundesverfassungsgericht-prueft-erhoehung

Also weiterhin keine Widersprüche bestandskräftig werden lassen.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5113 am: 02.11.2023 18:22 »
"Rechtsstaat" - wenn nicht gerade Richter Angst um Ihre Beförderung haben. Kann man so stehen lassen.

VierBundeslaender

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« Antwort #5114 am: 02.11.2023 21:25 »
Nach dem unverschämten Urteil aus Düsseldorf:
https://harald-thome.de/files/pdf/2023/SG%20D%C3%BCsseldorf%2021.2.2023%20-%20S%2040%20AS%201622-22.pdf
Meinst du das ironisch mit dem "unverschämt"? Ich habe selten eine so klare und knappe Entscheidungsbegründung gelesen.