In SH gab es mit der Novemberbesoldung auch einen Brief des FM mit folgendem Inhalt:
"
Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation für das Jahr 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober 2023 beginnen die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. Da noch nich absehbar ist, ob ein Tarifabschluss noch in diesem oder erst im kommenden Jahr erzielt wird, erreicht uns vermehrt die Frage, ob und wie das Land - insbesondere im Hinblick auf die Einführung des Bürgergeldes und die derzeit hohe Inflationsrate - eine verfassungskonforme Alimentation auch für 2023 sicherstellt.
Dieser erkennbare Informationsbedarf hat mich zu nachfolgender Klarstellung veranlasst:
Auch für das Jahr 2023 wird die Landesregierung eine verfassungsgemäße Alimentation für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherstellen. Nach der Tarifeinigung wird die Landesregierung einen Gesetzesentwurf zur Regelung der künftigen Besoldung erarbeiten und dabei selbstverständlich die Auswirkungen der derzeit hohen Inflation sowie der Einführung des Bürgergeldes auf die Parameterprüfung nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen.
Sollte sich im Rahmen der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung nach Einschätzung der Landesregierung ergeben, dass neben dem Tarifabschluss weitere Maßnahmen notwendig sind, um auch im Jahr 2023 eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewährleisten, wird die Landesregierung ergänzenden gesetzliche Regelungen vorsehen, die sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt werden.
Grundlage für die Prüfung der Verfassungskonformität sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Landesgesetzgebung. Dabei möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, dass mit dem Besoldungsgesetz 2022 zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern neben der damaligen Besoldungsanpassung insbesondere ein Familienergänzungszuschlag nach § 45a SHBesG eingeführt wurde. Diese besoldungsrechtlichen Instrumente wirken in 2023 fort und schaffen zugleich eine Alimentationslage, die sich klar von der Situation bis zum Jahr 2021 abgrenzt. Anders als bis 2021 wird das Land - wie bereits 2022 - daher von einer Gleichbehandlungszusage für 2023 absehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Silke Torp
"