Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715586 times)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2820 am: 16.12.2021 14:47 »
Die Drucksache wurde doch als TOP 8 bei der letzten Sitzung als Sammelabstimmung ohne Aussprache durchgewunken, oder irre ich da?

Ist es eventuell mal sinnvoll eine Petition an den Ausschuss zu verfassen und dort möglichst viele Beamte im Land unterzeichnen zu lassen? Vielleicht mit dem Antrag den wissenschaftlichen Dienst ein Gutachten anfertigen zu lassen und dies der Regierung und dem Landtag zur Stellungnahme vorzulegen.
ps.: Der Erlass bezieht sich natürlich nur auf die jährliche Sonderzahlung, nicht auf die allgemein zu niedrige Alimentation.
« Last Edit: 16.12.2021 14:57 von HansGeorg »

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2821 am: 16.12.2021 15:29 »
Das kann doch kaum ernst gemeint sein? Für Beamte gelten nun mal andere Regeln als für normale Arbeitnehmer, welche nicht durch ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis dem Staat gegenüber verpflichtet sind. Auch das wurde hier ja bereits erläutert. Diese Anmerkung für die Begründung mit heranzuziehen finde ich abenteuerlich.

Darüber hinaus geht es permanent nur um Kosten, Kosten, Kosten.
Dieser Durchfall von "Gesetz" dürfte doch in Rekordzeit wieder einkassiert werden, oder wie seht Ihr das?

Das BVerfG hat zu der Frage der Besoldung kinderreicher Familien sehr eindeutig in dem Urteil 2 BvL 6/17 Stellung bezogen.

Es wird den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht gerecht, in der Zuwendung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ein „Beamtenprivileg“ oder ein „doppeltes Kindergeld“ zu sehen. Das Beamtenverhältnis ist kein Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne, insbesondere ist es kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Das Beamtenverhältnis begründet vielmehr für den Beamten und den Dienstherrn je selbstständige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz, sie werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren. Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein „Beamtenprivileg“, sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 99, 300 <317> m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2822 am: 16.12.2021 16:22 »
und gerade die Besserstellung aller Kinder wird der Gesetzgeber ja verhindern wollen.......

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2823 am: 16.12.2021 19:09 »
Das kann doch kaum ernst gemeint sein? Für Beamte gelten nun mal andere Regeln als für normale Arbeitnehmer, welche nicht durch ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis dem Staat gegenüber verpflichtet sind. Auch das wurde hier ja bereits erläutert. Diese Anmerkung für die Begründung mit heranzuziehen finde ich abenteuerlich.

Darüber hinaus geht es permanent nur um Kosten, Kosten, Kosten.
Dieser Durchfall von "Gesetz" dürfte doch in Rekordzeit wieder einkassiert werden, oder wie seht Ihr das?

Das BVerfG hat zu der Frage der Besoldung kinderreicher Familien sehr eindeutig in dem Urteil 2 BvL 6/17 Stellung bezogen.

Es wird den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht gerecht, in der Zuwendung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ein „Beamtenprivileg“ oder ein „doppeltes Kindergeld“ zu sehen. Das Beamtenverhältnis ist kein Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne, insbesondere ist es kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Das Beamtenverhältnis begründet vielmehr für den Beamten und den Dienstherrn je selbstständige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz, sie werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren. Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein „Beamtenprivileg“, sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 99, 300 <317> m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet.

Wenn ich es richtig sehe, laufen hier verschiedene Momente durcheinander:

Der in der SH-Drs. 19/3428 ohne Datum vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung, der vom Finanzministerium ausgearbeitet worden ist, hat zwei Themenschwerpunkte (das Dokument findet sich hier: http://www.landtag.ltsh.de/parlament/drucksachen-online/?paramQuery=19%2F3428&lastQuery=&perSite=10&sort=D): zum einen die Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Sicherung und zum anderen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien. Beide Themenfelder sollten von uns getrennt voneinander betrachtet werden. Prüfer hat sich offensichtlich auf den ersten Teil bezogen, deshalb sein Verweis auf die S. 40 ff. Denn auf jenen Seiten geht es zunächst um jenen ersten Teil; auf der S. 42 wird hingegen nur kurz auf die entsprechende Entscheidung 2 BvL 6/17 hingewiesen (entsprechend auf der S. 44 und 52). Die eigentliche Betrachtung kinderreicher Familien erfolgt aber erst in Ansätzen auf der S. 68 und bleibt insgesamt in dem Entwurf randständig, da jene Thematik auf's Ganze gesehen - wie schon dargestellt - in den Ländern nicht auf den entsprechenden Widerstand stößt, den die Entscheidung 2 BvL 4/18 auslöst.

Der Entwurf ist aber nicht nur in der nur beschreibenden, aber nicht im Sinne der dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten Entscheidungen herstellenden Betrachtung zur "Modifikation des Familienmodelles" ab der S. 44 nicht hinreichend, sondern auch in den weiteren Bemessungen der einzelnen zu beachtenden Grundsicherungsleistungen vielfach problematisch und fehlerhaft, was hier kurz angerissen werden soll:

- Die Kosten für Unterkunft werden nicht im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven bemessen (S. 60 ff. bzw. Anlage 1 S. 77), nach denen kalte Unterkunfts- und Heizkosten getrennt voneinander zu betrachten sind.

- Als Folge kommt es zu einer fehlerhaften Betrachtung der Heizkosten (ebd.). Als Ergebnis dieser beiden Spiegelstriche werden insgesamt zu geringe Wohnkosten angesetzt.

- Die Methodik zur Bemessung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (S. 62 bzw. Anlage 1) bleibt insgesamt unklar, da Durchschnittswerte in der Form, wie sie herangezogen werden, mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit so nicht realitätsgerecht ermittelt werden.

- Gleichfalls fragwürdig ist, dass Kosten für die Kinderbetreuung nicht mit herangezogen werden, obgleich jene offensichtlich anfallen (S. 63 f. bzw. Anlage 1). Die vollzogene Begründung bleibt im Mindesten fragwürdig.

- Gleiches gilt für die Sozialtarife, da hier keine Gewichtung vorgenommen wird, was mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht realitätsgerecht erfolgt (S. 65 bzw. Anlage 1).

Als Folge des fehlerhaften und ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit problematischen Bemessungsverfahrens wird das Grundsicherungsniveau mit 33.729,28 € offensichtlich zu gering bemessen, was zwangsläufig entsprechend für die Mindestalimentation in Höhe von 38.788,68 € gilt (S. 66 bzw. Anlage 1).

Darüber hinaus verstößt bereits die zum 01.01.2021 vollzogene Anhebung des Einstiegsamts in der Laufbahngruppe 1 nach A 5 und die entsprechende Überleitung der Besoldungsgruppen A 2, A 3 und A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 in Art. 1 Nr. 8 und 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 08.09.2020 (GVOBl. 2020 S. 516) mindestens gegen das Abstandsgebot und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zum letzteren müsste ich mir die Begründung jenes Gesetzes noch einmal genauer anschauen). Die nun geplante Anhebung der Besoldungsgruppe A 5 nach A 6/2 treibt die Problematik auf die Spitze (S. 54 der aktuellen Drucksache), da auch hier keine sachgerechte, sondern eine ausschließlich auf Kosteneinsparung ausgerichtete Regelung vollzogen werden soll, was genauso für den Familienergänzungszuschlag in den unteren Besoldungsgruppen gilt (S. 56 f.). Darüber hinaus sollte mindestens die Amtszulage nicht in eine Betrachtung der Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 6/2 mit einfließen dürfen (S. 66 bzw. Anlage 2b, S. 79). Am Ende werden extrem zu niedrige PKV-Kosten veranlagt. Während der Entwurf von entsprechenden Kosten in Höhe von 466,- € im Monat ausgeht (Anlage 2b), sind nach der zu Grunde zu legenden Mitteilung des PKV-Verbands für das Jahr 2021 zunächst einmal entsprechende Kosten in Höhe von 633,70 € anzusetzen. Hierzu heißt es ohne sachgerechte, weil die Entscheidung nicht im Einzelnen betrachtende und sie so also herstellende Ausführung: "Im Jahr 2022 ist aufgrund der Veränderungen der Beihilfebemessungssätze für Ehegatten mit zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern ein verringerter Betrag anzusetzen." (S. 67). Wie dieser Betrag im Einzelnen zustandekommt, bleibt unklar, wird also nicht hinreichend prozeduralisiert. Als Folge dürfte darüber hinaus keine sachgerechte Ermittlung des Steuerbetrags stattgefunden haben, da so allein kein sachgerechter BEG-Betrag zu ermitteln ist, der aber steuerlich geltende zu machen wäre.

Während also das Grundsicherungssniveau und damit die zu Grunde zu legende Mindestalimentation deutlich zu gering bemessen wird, wird die Nettoalimentation offensichtlich deutlich zu hoch angesetzt - und zwar obgleich man in Schleswig-Holstein im Verlauf des letzten Jahres drei Besoldungsgruppen getilgt hat mit dem Ergebnis, dass allein schon diese Regelung zur Verletzung des systeminternen Abstandsgebots geführt hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zur Folge hatte, und was es jetzt erst ermöglichte, nachdem man nun auch noch unter derselben Prämisse die Besoldungsgruppe A 5 ersatzlos streichen will, die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 6/2 zum Vergleich heranzuziehen, was also jeweils für sich genommen allesamt kaum Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben wird. Dennoch bleibt auf Grundlage eines deutlich zu gering bemessenen Grundsicherungsniveaus und einer deutlich zu hoch bemessenen Nettoalimentation in der Besoldungsgrupe A 6/2 als Ergebnis, dass das Grundsicherungsniveau nur um 3,27 % überschritten wird, sodass in der Besoldungsgruppe A 6/2 noch immer ein jährlicher Fehlbetrag von 3.957,46 € bis zur Mindestalimentation verbleibt (Anlage 2b, S. 79).

Deswegen kreiert nun der Entwurf einen "kinderbezogenen Auffangbetrag bei Alleinverdienerfamilien" (S. 67), worin sich der Sinn der "Modifikation des Familienmodells" offenbart. Sobald nämlich keine Alleinverdienerfamilie gegeben ist, sondern beide Ehepartner (wie auch immer - diese Frage hatte ich gestern verschiedentlich angeführt) zum Familieneinkommen beitragen, wird jener Auffangbetrag gegengerechnet. Die entsprechenden Werte werden schließlich in Anlage 10 auf der S. 31 ff. präsentiert, indem nun eine jeweilige "Hinzuverdienstgrenze des Ehegatten/Lebenspartners/Elternteils" für jede Erfahrungsstufe ab der Besoldungsgruppe A 6 aufsteigend bis zur Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 kreiert wird, was in Anbetracht des nicht wirklich prozeduralisierten "modifizierten Familienmodells" schon für sich genommen hanebüchen ist und was darüber hinaus in den unteren Besoldungsgruppen letztlich zur nächsten Verletzung des systeminternen Abstandgebots führt sowie als Ganzes in den Abstufungen per se nicht gleichheitsgerecht erfolgen kann. Diese "Hinzuverdienstgrenze" beträgt nun für die jeweilig unterste Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 6 (jeweils brutto) bei einem Kind 3.444,- € und bei zwei Kindern 5.292,- €, A 7 2.880,- € und 4.728,- €, A 8 780,- € und 3.408,- € sowie in der Besoldungsgruppe A 9 bei zwei Kindern 1.056,- €.

Und wer nun nach diesen Zeilen noch Lust empfindet, sich mit der Darstellung des "modifizierten Familienmodells" zu beschäftigen, der möge das tun. Legt man das, was ich die letzten Tage zum Thema geschrieben habe, zu Grunde, wird man feststellen, dass keine der eigentlichen Fragen wirklich beantwortet wird und dass hier eklatant ein altes Familienmodell betrachtet wird, nämlich das Alleinverdienermodell, dass also dazu führt, dass sich ein Zuverdienst in den unteren Besoldungsgruppen nicht wirklich lohnt, weshalb es für den jeweiligen Ehepartner angeraten sein sollte, lieber zu Hause zu bleiben - insbesondere, sofern es sich beim Hinzuverdient um eine Teilzeittätigkeit handelt, die bekanntlich in einem deutlich höherem Maße von Frauen genutzt wird. Wer bei einer Teilzeittätigkeit von 50 % auf's Jahr gesehen erst einmal 5.292,- € seines Bruttolohns an den Dienstherrn des Ehepartners abführen darf, sofern sich jener in der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 befindet, der oder die wird es sich sicherlich genau überlegen, ob eine solche Tätigkeit aufgenommen werden sollte. Bei einem Mindestlohn von brutto 9,82 € zum 01.01.2022 müssten also zunächst einmal 538 Stunden unentgeltlich gearbeitet werden, um im Anschluss zum Familieneinkommen beizutragen. Die beiden Kinder werden es danken.

Darüber hinaus bleibt ebenfalls das Problem bestehen, wie mit dem "Auffangbetrag" verfahren werden soll, sofern es sich bei dem Ehepaar mit einem oder zwei Kindern um zwei Beamte handelt. Denn der Dienstherr hat die Pflicht, beide zusammen sowie ihre gemeinsamen Kinder amtsangemessen zu alimentieren. Als Folge werden aber Beamte nicht unter die "Hinzuverdienstgrenze" fallen können, nicht umsonst liegt bei ihnen ja auch kein "Zuverdienst", sondern eine jeweils amtsangemessene Alimentation vor. Auch dieses Problem wird nicht gleichheitsgerecht lösbar sein, weil es den Status der Ehe einen jeweils unterschiedlichen Rang zuordnet, sofern jeweils eine - wie sollte man das korrekt nennen? - "vollständige Beamtenehe" und eine - wäre das der juristisch korrekte Begriff? - "halb vollständige Beamtenehe" vorläge. Den einen wird der "Zuverdienst" genommen, den anderen kann er nicht genommen werden.

Legt man darüber hinaus dann die gestern oder vorgestern von mir referierten bundesverfassungsgerichtlichen Prozeduralisierungsanforderungen an Systemwechsel zu Grunde, bleibt von diesem Entwurf nicht mehr viel bis gar nichts übrig - oder doch, es bleibt etwas übrig: nämlich dass dieses nun eventuell das kommende Modell sein soll, um auch in den anderen Bundesländern dafür zu sorgen, dass die Kontinuität der verfassungswidrigen Alimentationspraxis ungebrochen fortgesetzt werden sollte. Wer wollte sich einem zeitgemäßen Familienmodell verschließen?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2824 am: 17.12.2021 06:03 »
Und PS. Wer sich nicht durch den ganzen verfassungsrechtlichen Irrsinn dieses Entwurfs ackern möchte, der nehme sich die S. 7 vor. Hier werden die Alternativen auf knappstem Raum dargestellt. Zu einer solchen Darstellung sind die Besoldungsgesetzgeber gezwungen. Jedoch werden keine Alternativen aufgezeigt, sondern es wird dargestellt, was passieren würde, sofern man a) für Beamte mit mehr als drei Kindern den verfassungskonformen Rahmen einhalten würde (die Familienzuschläge ab dem dritten Kind müssten deutlich steigen) und b) wie man nun ebenfalls für alleinverdienende Beamte mit bis zu zwei Kindern verfassungswidrig das Fertilitätsprinzip einführt (jenes zeigt sich in den Familienergänzungszuschlag, der nur gewährt wird, sofern der Ehepartner nicht zum Familieneinkommen beiträgt), um daraufhin mit der Begründung, dass man ab dem dritten Kind kein Fertilitätsprinzip einführen wolle, ebenfalls die Beamten mit mehr als zwei Kindern weiterhin verfassungswidrig zu alimentieren, was nun wieder im Sinne des zuvor ausgehebelten Leistungsprinzips geschehe.

Auf den Punkt gebracht: Die Mindestalimentation wird nun durch dieses "neue Familienmodell" nicht mehr als solche, nämlich als absolute Untergrenze verstanden, sondern in Konsequenz der verfassungsrechtlichen Willkür als mögliche potenzielle Obergrenze, wieviel eine (vierköpfige) Beamtenfamilie an Alimentation zugestanden werden muss, damit sie nicht unterhalb des 15 %igen Abstands zum Grundsicherungsniveau fällt. Aus einem bislang verfassungsrechtlich gesicherten Mindestanspruch amtsangemessener Alimentation wird so eine "besondere Spitzenbelastung im unteren Besoldungsbereich", der mittels einer "Bedarfsorientierung" begegnet wird (S. 5). Neusprech lässt grüßen.

Als Ergebnis werden in der Realität nun die verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9/3, deren Ehepartner nicht zum Familieneinkommen beitragen, allesamt identisch hoch alimentiert, nämlich genau 15 % oberhalb der errechneten Grundsicherung, was allerdings  aus der Sicht des Gesetzgebers nicht der Fall ist, da ja der Alleinverdiener nicht Grundlage des Familienmodells ist, sondern im Sinne des "Zwei-Verdiener-Modells" die Ausnahme. Da der bislang mögliche Zuverdienst des Ehepartners nun faktisch zum nötigen Zuverdienst wird, ist die verfassungsrechtlich gegebene Einebnung in der verfassungsrechtlichen Willkür des Entwurfs durch den Zuverdienst des Ehepartners zu korrigieren und ansonsten, soferen kein Zuverdienst vorliegt, vom Beamten zu akzeptieren. Die faktische Einebnung des Abstandsgebots ist aus einer solchen Sicht nicht vorhanden, obgleich sie auf der S. 11 f. genau als solche zugegeben wird. Hier heißt es im schönsten Schleswig-Holsteinischen Neusprech, das den utilitaristischen Kern des mindestens im Hinblick auf das Besoldungsrecht grundgesetzfernen Denkens der Landesregierung offenbart:

"Bezüglich des allgemeinen Abstandsgebotes ist zunächst festzustellen, dass mit dem
bedarfsbezogenen Familienergänzungszuschlag keine generelle Einebnung der Ge-
samtbesoldung der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 erfolgt. Die Regelung beinhaltet
ausschließlich die bedarfsgerechte Aussteuerung im Falle eines tatsächlichen Allein-
verdienstes einer Beamtin oder eines Beamten bei einer drei- oder vierköpfigen Fami-
lie (also mit einem oder zwei Kindern). Sie wirkt in A 7 bis A 9 auch nicht über den
ganzen Erfahrungsstufendurchlauf (in A 9 nur in Erfahrungsstufe 2 und 3). Bei einer
längerfristigen Betrachtung wachsen also die Betroffenen aus den Zuschlägen hinaus.
Das Abstandsgebot zur Wertigkeit der Ämter wird dazu im Wesentlichen durch die
Grundgehälter bestimmt. Die Frage der Berücksichtigung von familienbezogenen Leis-
tungen stand bislang in den Entscheidungen nicht zur Debatte. Das Bundesverfas-
sungsgericht spricht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – unter
Rd.Nr. 47 und 49 aber ausdrücklich die Möglichkeit an, etwa durch höhere Familienzu-
schläge bereits für das erste und zweite Kind die Besoldung stärker als bisher von den
tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Die Anknüpfung an konkrete
Verhältnisse zur Abgeltung besonderer Spitzenbelastungen im unteren Bereich folgt
diesem Gedanken. Zu betrachten ist auch die geringe Fallzahl der im unteren Bereich
theoretisch ggf. betroffenen Beamtinnen und Beamten, denen ein Familienergän-
zungszuschlag für ein oder zwei Kinder zustehen könnte. Für die aus der neuen An-
lage 10 zum SHBesG (Art. 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs) ersichtlichen Besoldungs-
gruppen/Erfahrungsstufen im Bereich A 6 – A 9 werden nach einer Auswertung der
Daten des DLZP 840 Fälle kindbezogener Familienzuschläge ausgewiesen. Auch
ohne Differenzierung in erste, zweite oder weiterer Kinder ist unmittelbar einsichtig,
dass die Zahl der theoretisch betroffenen Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu
den im Haushalt ausgebrachte Planstellen von über 40.000 gering ist, zumal sich aus
der Einbeziehung des Familieneinkommens ohnehin eine noch deutlich geringere Zahl
tatsächlich anspruchsberechtigter Beamtinnen und Beamten ergeben wird. Aus einer
derart geringen Fallzahl kann aber kein Schluss auf eine allgemeine Übertragung der
gewährten Leistungen auf alle besser bezahlten Beamtinnen und Beamten, die selbst
gar nicht vom Abstandsgebot betroffen sind, hergeleitet werden. Dies u.a. deshalb,
weil hier die vom Bundesverfassungsgericht für das Abstandsgebot zur Grundsiche-
rung herangezogene Betrachtung eines sog. 95 %-Perzentils (für die Höhe der Wohn-
kosten) als allgemeiner Rechtsgedanke übertragen werden kann. Auch wenn aus der
Fallzahl von 840 Kindern eine entsprechende Zahl anspruchsberechtigter Beamtinnen
und Beamten resultieren würde, läge der Anteil an der Gesamtzahl der Beamtinnen
und Beamten noch immer unter 2 %. Somit ergibt sich in deutlich mehr als 95 % der
Fälle kein Bedürfnis einer bedarfsgerechten Verbesserung der Besoldung durch einen
Ergänzungszuschlag. Ob die zukünftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts dieses auch entsprechend würdigen wird, kann aber letztlich nicht im Voraus ab-
geschätzt werden." (S. 11 f.)

Dabei ist die Seite 11 insgesamt die politisch zentrale des Entwurfs: Denn hier wird nun die Katze aus dem Sack gelassen (auch deshalb schreibe ich mir hier mal wieder die Finger wund und habe das auch die letzten Tage wieder getan), indem hervorgehoben wird:

"Entgegen der Annahme des DGB ist nach den Erkenntnissen aus dem
fachlichen Austausch mit anderen Ländern festzustellen, dass in einem Teil der Län-
der durchaus vergleichbare Ansätze geprüft werden
. Mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf wird dieser Gedanke aber nun erstmals konkret aufgegriffen. Während die grund-
legende Möglichkeit der Fortentwicklung des Dienstrechts unstrittig und in Art. 33 Abs.
5 GG ausdrücklich angesprochen ist, lassen sich schon aufgrund des Pilotcharakters
der vorgesehenen Regelungen verfassungsrechtliche Risiken letztlich nicht ausschlie-
ßen. Dieses muss im Interesse der Fortentwicklung eines zukunftsfähigen Beamten-
rechts hingenommen werden. Der Umstand, dass sich die Rechtsprechung bislang
nicht mit dem Thema befasst hat, ist damit zu erklären, dass es an vergleichbaren An-
sätzen bislang fehlte und diese somit nicht auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt
werden konnten." (Der Fettdruck erfolgte durch mich)

Fazit: Der bislang gegebene verfasungswidrige Zustand wird nun im Schleswig-Holsteinischen Neusprech als verfassungskonform (und also nur falsch begründet) begriffen und von dieser heute gegebenen verfassungswidrigen materiellen Basis aus, die also willkürlich verabsolutiert wird, wird nun berechnet, wie er problemlos fortgesetzt werden kann.

Da es so gesehen aber keine verfassungsrechtliche Grundlage mehr gibt, sondern ein Besoldungsutilitarismus zum Nutzen des Landeshaushalt und also Willkür die Grundlage dieses Gesetzentwurfs ist, bleibt es rein zufällig (eben dem heutigen Zustand geschuldet), dass die faktische Grenze der systeminternen Einebnung des Abstandsgebots die Besoldungsgruppe A 9/3 darstellt. Zukünftig könnte die Einebnung, solange nicht beide Ehepartner zum Familieneinkommen beitragen, bis hin zur Besoldungsgruppe A 16 getrieben werden, sofern diese nicht mehr als doppelt so hoch läge wie der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsniveau.

Das nun ist die neue beamtenrechtliche Realität, die die Schleswig-Holsteinische Jamaika-Koalition jetzt im Schnellverfahren ins Parlament einbringt und die nach den Erfahrungen in Berlin, Thüringen und Hessen mit hoher Wahrscheinlichkeit dann auch entsprechend schnell Gesetzeskraft erlangen dürfte. Noch heißt es beamtenrechtlich nicht: "Im Dutzend billiger", sondern potenziell nur "zur Hälfte billiger". Und in einem solch willkürlichen Rechtsverständnis sollte aber auch das nur eine Frage der Zeit sein; denn auch die Hälfte wird der Willkür irgendwann noch zu viel sein, sonst würde man sich solcher Methoden nicht seit deutlich mehr als einem Jahrzehnt bedienen: Willkür hat die Folge, weitere Willkür nach sich zu ziehen und so nach und nach den Rechtstaat zu zerstören. Im Letzten wird nun das Alimentationsprinzip mittels solcher Willkürregelungen abgeschafft und durch das eherne Lohngesetz verdrängt. Ihre grundgesetzgleichen Rechte werden den Beamten und ihren Familien genommen - oder genauer: Dieses Vorenthalten verfassungsrechtlich geschützter materieller Güter erfolgt seit spätestens 2008 in allen Bundesländern, da - wie sich zeigen lässt - die Alimentation seitdem ausnahmslos materiell evident unzureichend ist; das Vorenthalten wird jetzt nur auf eine neue Grundlage gestellt.

Ihr seid so still, Kollegen.

Und wenn ihr nichts besseres vorhabt, lest am Wochenende diesen Entwurf; mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er nicht einzigartig bleiben und also mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit, entsprechend angepasst auf die Verhältnisse in eurem Bundesland, auch euch treffen: http://www.landtag.ltsh.de/parlament/drucksachen-online/?paramQuery=19%2F3428&lastQuery=&perSite=10&sort=D
« Last Edit: 17.12.2021 06:10 von SwenTanortsch »

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2825 am: 17.12.2021 06:58 »
In den nächsten Monaten wird es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 17 verfassungswidrige Besoldungsgesetze geben, die den Beschluss des BVerfG nur unzureichend umsetzen.
Wie geht es denn dann weiter?
Letztendlich muss man doch wieder anfangen zu klagen oder wie kann man die Besoldungsgesetzgeber zwingen sich an die Vorgaben des BVerfG zu halten und zwar so, wie der Beschluß es vorgibt?
Ich würde mal vermuten, aber man möge mich korrigieren, wird das BVerfG die Besoldung bzw. den möglichen Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgeber nicht ausgestaltet und beispielsweise Zahlen für die PKV, BuT und Ortszuschläge festlegen. Aus meiner Sicht hat man ein Verfahren durch die Instanzen mit einem Zeitansatz von ungefähr 10 Jahren gewonnen, der Besoldungsgesetzgeber wurde dazu verurteilt nachzubessern tut es jedoch wie die Praxis zeigt nur unzureichend. Jetzt geht es doch wieder von vorne los...
Deshalb stellt sich mir die Frage, wann und wie wird der Beschluss des BVerfG umgesetzt? Jede Minute die den Beschluss nicht umsetzt spart den Besoldungsgesetzgebern jede Menge Haushaltsmittel und das kann gerne noch weitere Jahrzehnte anhalten.
Wie kommt man zu seinen Rechten, wie es das BVerfG entschieden hatund welche Werte für Besoldung oder PKV werden dann angenommen? Es macht doch keinen Sinn wieder anfangen zu klagen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2826 am: 17.12.2021 07:28 »
@ SwenTanortsch: Vielen Dank für diesen Goldstaub. Dies hilft mir bei der Betrachtung enorm weiter. Gewundert hatte es mich schon, dass ich als A7/S8 mit zwei Kindern (Frau hat kein Einkommen) hier keinen Zuschlag bekommen soll. Vor allem weil du mir einmal errechnet hattest, dass ich mit meiner Besoldung unter der Mindestbesoldung liegen würde.

@Unknown: Dies wurde in den letzten Seiten dieses Forums sehr deutlich besprochen, ich empfehle dir dies einmal anzusehen. Hier ging Swen ausführlich in Aussicht auf die zu erwartenden Urteile des BVerfG. Dies ist sehr interessant für mich gewesen.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2827 am: 17.12.2021 07:54 »
Das Vorhaben in SH lässt mich mit einigem Unverständnis und Wut zurück. Aktuell kann man nur froh sein, wenn man kein Beamter dort ist. Die Frau quasi wieder an den Herd zu drängen und gleichzeitig zu behaupten das wäre ein antiquiertes Familienmodell ist die größte Frechheit, die man den aktuellen Gesetzesentwürfen so entnehmen kann. Dagegen sind andere Entwürfe ja geradezu eine Wohltat. Ich bin gespannt welche Auswirkungen das auf die Beamten schaft von SH haben wird und ob es einen ähnlichen Aufschrei wie in HH vor einem Jahr geben wird.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2828 am: 17.12.2021 07:58 »
@xap: Ich kann dir sagen, was dies und auch die anderen Maßnahmen der Landesregierung haben werden. Wir werden wieder in die Zeit zurückkehren, aus der all diese Beamtenwitze stammen. Und ehrlich gesagt kann ich jeden Beamten in SH verstehen, wenn in Zukunft nur noch "Dienst nach Vorschrift" stattfinden wird. Man hat sich ja zuletzt sogar geweigert den Beamten mit einem Pflegebedürftigem Kind die Arbeitszeit in der Woche um eine Stunde zu reduzieren (wie dies bei anderen Dienstherren der Fall ist).

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2829 am: 17.12.2021 08:11 »
Das Vorhaben in SH lässt mich mit einigem Unverständnis und Wut zurück. Aktuell kann man nur froh sein, wenn man kein Beamter dort ist. Die Frau quasi wieder an den Herd zu drängen und gleichzeitig zu behaupten das wäre ein antiquiertes Familienmodell ist die größte Frechheit, die man den aktuellen Gesetzesentwürfen so entnehmen kann. Dagegen sind andere Entwürfe ja geradezu eine Wohltat. Ich bin gespannt welche Auswirkungen das auf die Beamten schaft von SH haben wird und ob es einen ähnlichen Aufschrei wie in HH vor einem Jahr geben wird.

So erging es mir auch beim ersten Lesen - völlige Ratlosigkeit. Je näher man sich allerdings damit beschäftigt und je mehr auch Swen hierzu Stellung bezieht - desto sicherer bin ich, dass dieses Vorhaben kräftig nach hinten los geht. Die Juristen, die diesen Quatsch formulieren durften, die würde ich zu gern kennen lernen. Mich würde tatsächlich interessieren, ob das deren eigener Rechtsauffassung entspricht, oder ob das eine ausschließlich politische Entscheidung ist. Was meint Ihr? Die offensichtliche Rechtswidrigkeit, die hier zig "Nicht-Juristen" sofort ins Auge fällt, kann doch bei den juristisch Verantwortlichen kaum ihrem eigenen Rechtsverständnis entsprechen. Das sind ja keine kleinen Fehler, das ist gröbster Schrott. 

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2830 am: 17.12.2021 08:23 »
@ PrüferSH: Das Problem ist, dass keiner auf die guten Leute hört. Nicht umsonst hat das FM einen erheblichen Verschleiß an guten Staatssekretären. Wenn die Spitze nur im Sinn hat sich politisch zu  profilieren(weil Ambitionen auf den MP Posten bestehen), siehe als Beispiel das IMPULS Programm oder auch IPhones für alle Minister (über 1 Mio Projektkosten) , dann müssen sachliche Gründe hintenan stehen. Mit der Kandidatur einer bestimmten Person als Spitzenkandidatin in SH ist die entsprechende Partei für mich hier in SH unwählbar geworden. Hätte nur die Jüngere aus dem Spitzenduo kandidiert hätte das anders ausgesehen.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2831 am: 17.12.2021 12:35 »

So erging es mir auch beim ersten Lesen - völlige Ratlosigkeit. Je näher man sich allerdings damit beschäftigt und je mehr auch Swen hierzu Stellung bezieht - desto sicherer bin ich, dass dieses Vorhaben kräftig nach hinten los geht. Die Juristen, die diesen Quatsch formulieren durften, die würde ich zu gern kennen lernen. Mich würde tatsächlich interessieren, ob das deren eigener Rechtsauffassung entspricht, oder ob das eine ausschließlich politische Entscheidung ist. Was meint Ihr? Die offensichtliche Rechtswidrigkeit, die hier zig "Nicht-Juristen" sofort ins Auge fällt, kann doch bei den juristisch Verantwortlichen kaum ihrem eigenen Rechtsverständnis entsprechen. Das sind ja keine kleinen Fehler, das ist gröbster Schrott. 

Ich weiß nicht wie die Juristen in SH dazu kommen so etwas zu entwerfen. Vermutlich werden sie aber doch versuchen sich irgendwie abzusichern, denn als Beamter ist man ja an die Gesetze gebunden. Vermutlich deshalb wird bei den Stellungnahmen der Verbände immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verbände nicht die Verfassungswidrigkeit festgestellt haben. Das ist natürlich von den Verbänden auch schwach.

Wir haben auch jahrelang mit einer nichtigen Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung arbeiten müssen. Es war allen bekannt, auch dem Stadtrat, der meinte aber die neue Gesetzeslage wäre nicht besser als die alte.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2832 am: 17.12.2021 13:33 »
. Mit der Kandidatur einer bestimmten Person als Spitzenkandidatin in SH ist die entsprechende Partei für mich hier in SH unwählbar geworden. Hätte nur die Jüngere aus dem Spitzenduo kandidiert hätte das anders ausgesehen.

Dir muss es ja sehr gut gehen, wenn du überhaupt erwägst die grünangemalten Sozialisten zu wählen.

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2833 am: 17.12.2021 15:22 »
Es ist neben all dem bereits geschriebenen ebenfalls erstaunlich, dass man in SH einen "Systemwechsel" anstrebt, in diesem Zuge jedoch die FamZ nicht komplett abschafft, sondern sogar um 40 EUR erhöht. Aus meiner Sicht wäre es konsequent gewesen, den FamZ komplett abzuschaffen und dafür den "Familienergänzungszuschlag" bis A 13 anstatt bis A9 zu gewähren. Dann wäre der "Systemwechsel" konsequent vollzogen und jeder ab A6 bis A 13 mit einem nicht erwerbstätigen Partner würde das gleiche verdienen. Verstehe nicht, wieso man jetzt so inkonsequent handelt. Der Partner bzw. die Partnerin ab A10 wird nunmehr gezwungen zu arbeiten. Vielen Dank für dieses überaus moderne Familienmodell ;).

Jetzt einmal ehrlich: Ich kann doch nicht einen "Systemwechsel" anstreben, aber den FamZ sogar noch erhöhen. Einen größeren Unfug habe ich bisher noch nicht gelesen. Man widerspricht seiner eigenen Begründung für den "Systemwechsel". Glaubt das Ministerium tatsächlich, dass das BVerfG diesen Blödsinn durchwinkt? Für wie blöd hält der Dienstherr SH eigentlich die Gerichtsbarkeit?

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2834 am: 17.12.2021 16:54 »
Das Vorhaben in SH lässt mich mit einigem Unverständnis und Wut zurück. Aktuell kann man nur froh sein, wenn man kein Beamter dort ist. Die Frau quasi wieder an den Herd zu drängen und gleichzeitig zu behaupten das wäre ein antiquiertes Familienmodell ist die größte Frechheit, die man den aktuellen Gesetzesentwürfen so entnehmen kann.

Der Punkt ist doch: Warum sollte der Staat jemanden alimentieren, der dies gar nicht nötig hat? Im Privatrecht (z.B. geschiedene Ehe) wird ja durchaus recht häufig beinahe verbittert gestritten, wer wem wie viel Unterhalt schuldig ist. Weshalb also der Staat hier per se seinen Auftrag, die Beamtenfamilien zu alimentieren (*), übererfüllen soll, ist schon begründungswürdig.

(*) Was die Höhe der Alimentation betrifft, äußert sich ja auch das BVerfG in seinen hier besprochenen Urteilen. Bei allen Überlegungen geht da die Personenzahl in der Familie ein, nicht aber das Amt des Beamten selbst. Es ist also davon auszugehen, dass die weiteren Personen einer 5K-Familie eines A6-Beamten den gleichen Bedarf haben wie die einer 5K-Familie am gleichen Wohnort einer A13-Beamtin.

Die nächste Frage stellt sich in der Amtsangemessenheit der Besoldung. Hier sollte eigentlich klar sein, dass nur die nicht-familien-bezogenen Bestandteile eine Rolle für die Beurteilung spielen können. Denn ansonsten würde die Beurteilung ja vom Familienstatus abhängen -- sofern man der BVerfG-Vorgabe folgt, dass Kind Nr. 3 ff. nicht weniger als 115% der Grundsicherung zusteht...

Beides zusammen führt in letzter Konsequenz zu Fahnders im letzten Beitrag vorgestellten Modell: Es gibt unterschiedlich hohe Grundbezüge für die Ämter; dann werden die Bedarfe der weiteren Personen in der jeweiligen Beamten-Familie ermittelt und mit familien-bezogenen Besoldungsbestandteilen erfüllt, wenn noch eine Lücke vorhanden ist, die nicht durch weitere Einkommensbezieher in der Familie schon gedeckt wurde.

(Nur zur Erinnerung: Die Standard-Begründung, die hier zu Anfang auch in diesem Thread immer wieder gegeben wurde, warum es einer Erhöhung der Bezüge brauche, war: Beamte können anders als Arbeitnehmer keine zusätzliche Unterstützung beim Sozialamt beantragen, wenn ihr Familieneinkommen unterhalb der Grundsicherung liegt. Wenn nun diese Möglichkeit der Beantragung beim Besoldungsgeber geschaffen wird, Zuschüsse zu erhalten, wenn das Familieneinkommen nicht für einen Standard von mindestens 115% der Grundsicherung ausreicht, dann ist dieses vormalige Problem offensichtlich gelöst.)