Das, was Du hinsichtlich "statthafter Rechtsbehelfe" schreibst, ist sachlich zum Teil möglich, aber ggf. nicht zwangsläufig so, da es wie gesagt auch diesbezüglich keine Letztentscheidung gibt, diese sich aber spätestens im Gefolge der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 eventuell abzuzeichnen scheint. Schauen wir also mal, was gesichert ist und was nicht, sodass deshalb meine argumentative Darlegung, wie ich sie hier im Forum vertrete, deutlich wird:
(1) Gesichert ist, dass ein endgültig negativ beschiedener Widerspruch nur mittels einer Klage angegriffen werden kann.
(2) Gesichert ist weiterhin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung Minimalansprüche an das Widerspruchsverfahren formuliert hat, damit dieses sich als sachlich wirkungsvoll erweist. Es stellt dabei auf eine Begründung des Widerspruchs ab, indem es hervorhebt (Rn. 27):
"So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 [in seinem Widerspruchsverfahren, das 2004 vollzogen wurde; ST] erklärt hätte, dass er [a] für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil [ b ] sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und [c] sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich."
Ich interpretiere diese Darlegung anders als Du als Verweis darauf, dass eine Begründung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht bereits im Widerspruchsverfahren gegeben sein muss, die eben entsprechende Minimalansprüche erfüllen muss; anders kann ich das Zitat nicht lesen: Denn [a], [ b ] und [c] sind offensichtlich Begründungen, die über Deine Formulierung "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" hinausgehen. Diese Minimalansprüche müssen nach Ansicht des Gerichts offensichtlich bereits im Widerspruchsverfahren erfüllt sein, um hinreichend prüfen zu können, ob die vom Kläger gewählte Klageart im Sinne von (1) (s.o.) zu seinem Begehren passt. Sofern das bereits im Widerspruchsverfahren nicht der Fall ist, also offensichtlich die genannten Minimalanforderungen nicht erfüllt sind (s. 2), dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern sie den Leitsätzen des Bundesverwaltungsgerichts folgt (was der Regelfall ist), eine Klage als nicht statthaft zurückweist, sodass sie - auch, wenn das bestrittene Gesetz keine die Mindestalimentation erreichende Nettoalimentation gewährt - nicht als Vorlagebeschluss nach Karlsruhe gelangt, sondern endgültig niedergeschlagen wird. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage seiner Argumentation die Klage endgültig niedergeschlagen, obgleich - das zeigt das Zitat - der Kläger sein im Widerspruchsverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend präzisiertes Begehren im Klageverfahren offensichtlich präzisiert hat (vgl. den ersten Satz des Zitats). Diese nachträgliche Präzisierung reichte aber offensichtlich nicht aus, um das Begehren des Klägers hinreichend deutlich zu machen. Damit hebt das Bundesverwaltungsgericht erneut hervor, dass ein Widerspruch, der hinsichtlich seiner Begründung nicht hinreichend ist, später im Klageverfahren grundsätzlich nicht mehr hinreichend präzisiert werden kann.
(3) Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich keine Aussagen gemacht, scheint aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit neuerdings ebenso zur Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu tendieren. Denn seine bisherige Rechtsprechung hatte bislang offengelassen, ob ein Widerspruch hinreichend sei, um die eigenen Ansprüche aufrechtzuerhalten. Das hat sich jedoch in der aktuellen Entscheidung geändert, in der es offensichtlich implizit auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht abhebt. Nicht umsonst heißt es in der aktuellen Entscheidung abschließend (Rn. 183):
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."
Das Bundesverfassungsgericht dürfte damit deutlich machen, dass ebenso Rechtsbehelfe nicht statthaft sein können und sollte mit dieser Formulierung - zeitlich im direkten Gefolge zur genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - anzeigen, dass es ebenso Minimalanforderungen an die Begründung von Widersprüchen als nötig ansieht (ohne dass es formulierte, wie diese aussehen sollten, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dafür offensichtlich eines anderen Verfahrens bedürfte, das diese Frage in den Mittelpunkt rückte), damit gerichtlich geprüfte werden kann, ob ein endgültig negativ beschiedener Widerspruch hinreichend begründet gewesen ist, sodas später die vom Kläger gewählte Klageart im Sinne von (1) (s.o.) zu seinem Begehren passt.
(4) Da es also ebenso offensichtlich nicht statthafte Rechtsbehelfe geben kann - es weiterhin aber nicht endgültig entschieden ist, was ein statthafter und was kein statthafter Rechtsbehelf ist -, rate ich dazu, nicht Deinem Beispiel zu folgen und ausschließlich und gänzlich unbegründet einen Widerspruch zu formulieren, der da lautet: "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung".
(5) Damit ziehe ich - wenn ich das richtig sehe - dieselbe Konsequenz aus der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung wie die Gewerkschaften und Verbände, die eben in ihren Musterwidersprüchen ebenso als Wenigstes eventuelle Minimalanforderungen an einen Widerspruch zu erfüllen suchen.