die Einrede der Verjährung
Ich habe es bereits angesprochen, dass Jahr für Jahr bei den Behörden, die auf Widerspruchschreiben gar nicht reagieren, die Sektkorken der Verjährung knallen, aber weder andeutungsweise noch in Tanortscher Ausführlichkeit will hier einer die Stimmung versauen, weil nirgendwann die kleinen rechtschaffenen Beamten im vollem Umfang über die verfassungswidrigen Staatsfeindorgane siegen werden. Also in vier Monaten heißt es für viele - alles vor 2020 hat sich erledigt.
LMGTFY: Der vom BVerwG mehrfach ausgeurteilte (auch wg. der Schuldrechtsreform) Grundsatz lautet: Der Zweck der
Verjährung, tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten Bestand hatten, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anzuerkennen, hat seine
Berechtigung gleichermaßen im Privatrecht wie
im öffentlichen Recht. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind.
Gut Bescheid wissen müsste Prof. Dr. Annette Guckelberger. Es war Thema ihrer Habilitationsschrift.
Vergleich zu
Österreich: Die Verjährung im Besoldungsrecht der Beamten ist im § 13b GehG geregelt. Demnach besteht eine
dreijährige Verjährungsfrist, die in beide Richtungen wirken kann, also sowohl für als auch gegen den Beamten. ... Will der Beamte verhindern, dass Leistungen, die ihm gebührt hätten, er aber nicht bekommen hat, verjähren, ... durch dessen Geltendmachung in einem Verwaltungsverfahren.
Vielleicht heißt es demnächst so (Achtung FIKTIV):
Die zweite Kammer des Zweiten Senats begründete ihre Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, mit überragenden Belangen des Gemeinwohls, diese sei aber ausnahmsweise zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Interesse der Allgemeinheit gehe dem Interesse der Betroffenen vor. Mit Vorenthaltung verfassungsgemäßer Alimentation durch die Körperschaften des öffentlichen Rechtes vor und nach Eintritt der Verjährung, insbesondere die schweren Fälle der Alimentationsversagung im großen Ausmaß haben die Gesetzgeber verdeutlichen wollen, dass sich weder das Statusamt sowie das Funktionsamt materiell lohnen darf, heißt es im Beschluss des BVerfG. Dieses Ziel sei legitim und überragend wichtig. Die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes ist als würdevolle Anerkennung ausreichend und darf auch mit prekären Lebensverhältnissen einhergehen, mit Versagung von EU-Freizügigkeitsrechten inklusive den Verlust von Ansprüchen auf Soziale Sicherung. (Fiktion Ende)