Hallo zusammen,
die Informationen sind ja recht vielfältig
Auch wenn es schön und wünschenswert wäre wenn die Grundbesoldung erhöht wird, kann ich mir dies beim besten Willen nicht vorstellen und halte es auch eher als unwahrscheinlich.
Soweit die Mindestalimentation bei dem Standard (Ehepaar, ein Alleinverdiener, 2 Kinder) gegeben ist, würde ich sehr stark vermuten, dass hier "nur" etwas an den Familienzuschlägen und ggfls. an den Strukturzulagen angepasst wird, um die Angemessenheit wieder herzustellen.
Aber warten wir mal ab, was passieren wird.
Ich versuche es noch einmal aus einer anderen Richtung, um darzustellen, dass Spid es auf den Punkt bringt, sodass die Ableitungen, Was_Denn_Nun, zwar logisch statthaft, aber juristisch nicht hinreichend sind - eben weil sie den juristischen Kontext nicht ausreichend beachten:
Wie ich jetzt mehrfach darzulegen versucht habe, ist es rechtlich nicht möglich, das Grundgehalt generell gleich zu lassen, dahingegen aber die Familienzuschläge exorbitant zu erhöhen, da diesem Gedankengang eine oder mehrere juristisch falsche Prämissen zugrunde liegen. Also gehen wir noch einmal eine weiteren anderen konkreten Weg (allgemeine Darlegungen helfen nicht weiter, weil sie keine rechtlichen Grundlagen beachten):
1) Zunächst ist es erst einmal so, dass das Verfassungsgericht nicht festgestellt hätte, dass nur die Besoldung der verheirateten Beamten mit zwei Kindern, die sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befinden, verfassungswidrig sei. Vielmehr hat jedes Gericht aus der geltenden Rechtslage heraus mit Blick auf die Mindestbesoldung nur die eine Möglichkeit, eben genau anhand dieser Beamtengruppe und keiner anderen festzustellen, ob eine Alimentation verfassungskonform oder verfassungswidrig ist. Ist also die Alimentation dieser einen Gruppe – also die sog.
Mindestalimentation – nicht amtsangemessen, also verfassungswidrig zu niedrig bemessen, dann ist die
Besoldungssystematik als Ganze verfassungswidrig – also die Besoldung aller von dieser Besoldungssystematik betroffenen Beamten und nicht nur die von verheirateten Beamten mit zwei Kindern, die sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befinden.
2) Grundlage dessen ist, dass das
Grundsicherungsniveau – also die sozialrechtlich unterste Leistung, die der Staat seinen über kein weiteres Einkommen verfügenden Bürgern schuldet – anhand einer Berechnung einer vierköpfigen Familie zu geschehen hat. Das Grundsicherungsniveau multipliziert mit dem Faktor 1,15 stellt die
Mindestalimentationshöhe dar, die den unter a) genannten Beamten als unterster Rand ihrer Alimentation zu gewähren ist. Die vierköpfige Beamtenfamilie mit dem dargestellten Status wird gekoppelt an die vierköpfige Familie, die der Grundsicherung unterliegt. Da keine andere Vergleichsgruppen juristisch vorgesehen sind, ist jeder weitere Vergleich auf anderen Prämissen juristisch betrachtet gegenstandslos: Eine anhand der Mindestalimentation erkannte Verfassungswidrigkeit lässt die gesamte auf ihr fußende Besoldungssystematik verfassungswidrig werden.
3) Die Berechnung des
Grundsicherungsniveaus erfolgt anhand von fünf zu beachtenden Faktoren, nämlich:
a) der Regelleistung für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Erwachsenen,
b) der Regelleistung für zwei in dieser Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder
c) der zu bewilligenden Unterkunftskosten jener Bedarfsgemeinschaft
d) der zu bewilligenden Heizkosten jener Bedarfsgemeinschaft
e) der Kosten, die jener Bedarfsgemeinschaft für die Bedarfe von Bildung und Teilhabe zu gewähren ist.
4) Da die fünf Faktoren jeweils an ein bestimmtes juristisches Gut geknüpft sind, die aus Grundrechten entspringen, und da die fünf Faktoren in ihrer mathematischen Zusammensetzung in der
Mindestalimentation fortwirken (die Summe der fünf Faktoren ergibt das Grundsicherungsniveau, dieses Grundsicherungsniveau multipliziert mit dem Faktor 1.15 ergibt die Mindestalimentation),
sind diese Wirkungen bei der weiteren Ausgestaltung des Besoldungssystem zu beachten.5) Da das Sozialrecht auf der einen Seite und das Beamten- und Besoldungsrecht auf der anderen nicht zur Deckung zu bringen sind (sie beinhalten unterschiedliche Rechtsgebiete und sind damit als unterschiedliche Rechtssystem ausgeform), erwächst dem Besoldungsgesetzgeber bei der auf der
Mindestalimentation als einzigem Ausgangspunkt aufzubauenden Besoldungsstruktur ein gewisser Ermessensspielraum; er hat aber dennoch zu beachten, dass die ursprünglichen
fünf Faktoren der Grundsicherung zweckgebunden waren. Der Ermessensspielraum kann also nicht willkürlich genutzt werden, darf also nicht an zweck- oder sachfremden Erwägungen geknüpft werden.
6) Zu Festsetzung der fünf Faktoren hat das Bundesverfassungsgericht nun wie folgt entschieden:
a) den Regelsatz für zwei Erwachsene hinzuziehen, ist verfassungskonform. Er wird weiterhin zugrunde gelegt. Der Regelsatz wirkt also innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens weitgehend fort wie zuvor. Er kann nun nicht willkürlich anderen Zweckstellungen zugeführt werden.
b) den Regelsatz für zwei Kinder hinzuziehen, ist verfassungskonform. Es gelten folglich die gleichen Wirkungen wie unter a) festgehalten.
c) die Unterkunftskosten wurden bislang nicht realitätsgerecht ermittelt, was verfassungswidrig ist. Als Folge werden sie zukünftig deutlich höher zu bemessen sein (für Berlin im Jahr 2015 von rund 6.600,- € auf rund 14.400,- €). An ihrer Zweckstellung als solches ändert sich damit allerdings nichts. Sie werden bislang zu einem deutlich größeren Anteil in das Grundgehalt eingeflossen sein und mit einem geringeren Anteil in den Familienzuschlag. Wäre das bislang anders gewesen, müsste schon heute der Familienzuschlag deutlich höher als 149,36 € für Verheiratete und 277,02 für Verheiratete mit einem Kind sein.
d) die Unterkunftskosten wurden bislang nicht realitätsgerecht ermittelt, was verfassungswidrig ist. Insgesamt gelten die gleichen Folgen wie unter c) betrachtet. Für Berlin im Jahre 2015 steigen die Kosten von wohl rund 1.260,- € auf rund 2.000,- €.
e) der Kosten für die Bedarfe von Bildung und Teilhabe wurden bislang nicht realitätsgerecht ermittelt, was verfassungswidrig ist. Insgesamt gelten die gleichen Folgen wie unter c) betrachtet. Für Berlin im Jahre 2015 steigen die Kosten von wohl rund 230,- € auf rund 900,- €.
Welche sich aus den ursprünglichen Wirkungen ergebenden Folgen sind also nun innerhalb des Ermessens beamten- und besoldungsrechtlich zu beachten, wenn es um die Ausgestaltung der auf dem einzig möglichen Ausgangspunkt der Mindestalimentation beruhenden Besoldungssystematik geht?
1) Die Besoldung setzt sich regelmäßig zusammen aus:
a) einem Grundgehalt. Jenes beruht juristisch auf folgender Grundlage (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz; in den Ländern ist das inhaltlich nicht anders): „Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.“
b) Amts- oder Stellenzulagen: „Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
c) einem Familienzuschlag bei verheirateten Beamten und/oder Beamten mit Kindern: „Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.“ (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG)
Die Aussagen zu den Zulagen (b) verdeutlichen deren Abhängigkeit vom Status des Amtes, der sich wiederum an der Höhe des Grundgehalts bemisst: je höher der Status des Amtes, desto höher das Grundgehalt. Je höher das Grundgehalt, desto höher können Zulagen ausfallen. Darin zeigt sich die Abhängigkeit der Zulagen vom Grundgehalt als Fundament der Besoldung.
Die Aussagen zum Familienzuschlag (c) bestätigt ebenfalls, dass das Grundgehalt das Fundament der Besoldung darstellt (sonst würde es auch kaum
Grundgehalt heißen). Denn die Höhe des Familienzuschlags bemisst sich ebenfalls an der Höhe der Besoldungsgruppe, also an der Höhe des Grundgehalts, da die Besoldungsgruppe an das Amt gebunden ist. Auch hier wird also deutlich, dass das Grundgehalt juristisch der dominante Faktor ist, die Höhe des Familienzuschlags folglich von ihm abhängig bleibt.
Wenn man nun allerdings den Familienzuschlag insbesondere anhand der deutlich höher zu beachtenden Unterkunftskosten, die willkürlich auf jenen übertragen werden würden, massiv erhöhen würde, würde das den Status des Amtes verändern, da dieser nun nicht mehr dominant von der Höhe des Grundgehalts abhängig wäre – sondern von der Zahl der Kinder.
Denn eine willkürliche Anrechnung von 4.000,- € und/oder 10.000,- € und/oder 19.000,- € auf die verschiedenen Stufen des Familienzuschlags würde (wie gestern gezeigt) jenen Familienzuschlag zu einem nebendominanten Besoldungsfaktor machen, was aber offensichtlich beamtenrechtlich nicht statthaft ist, da das den hergebrachten Grundsatz der Verbindung von Amt, Besoldungshöhe und Status aushebeln würde, was wiederum ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzips wäre, was schließlich verfassungswidrig wäre: Nicht die Anzahl der Kinder kann die Besoldungshöhe dominieren und damit den Rang eines Amtes bestimmen, sondern der Rang eines Amtes dokumentiert sich in der Besoldungshöhe, von der abhängig die Höhe des Familienzuschlags bestimmt wird.
Der langen Rede kurzer Sinn: Wie nun aus verschiedenen Perspektiven anhand konkreter Darlegungen mit immer wieder dem einen Ergebnis nachgezeichnet: Das deutlich höhere Grundsicherungsniveau, das das Bundesverfassungsgericht durch seine neue, realitätsgerechte Bestimmungsmethodik zugrunde legt, führt zu einer deutlich höheren Mindestalimentation – und das muss, da heute selbst die Besoldungsgruppe A 11 offensichtlich nicht jene Mindestalimentationshöhe erreicht, zwangsläufig zu höheren Grundbesoldungen führen.
Dieses Faktum könnte nun auch noch einmal als weitere Ergänzung anhand der Betrachtung erhärtet werden, welche das Kindergeld, das Steuersystem mit seinen unterschiedlichen Steuerklassen sowie die Kinderfreibeträge mit zugrunde legte, was ich mir jetzt aber spare, da ich schon mehr als sehr viel zum Thema steigende Grundgehälter geschrieben habe – eine solche Betrachtung würde aber genauso wie alle vorherigen auch nur ein Ergebnis möglich machen, nämlich dass eine willkürliche Übertragung der nun deutlich höheren Unterkunftskosten weitgehend nur in den Familienzuschlag verfassungswidrig wäre.