Es gibt in dem Verfahren keinen Beklagten. Der "Kläger" bittet das Gericht lediglich die Verfassungsgemäßheit zu prüfen. Deswegen gibt es auch keine sogenannte "Verhandlung".
"Beklagter" war natürlich nur umganssprachlich, betreiben wir bitte keine Wortklauberei. Es geht um Vertreter des Gesetzgebers: "Das Bundesverfassungsgericht kann Beteiligten und Äußerungsberechtigten, vor allem den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, Gelegenheit zur Stellungnahme geben und Stellungnahmen von sachkundigen Dritten einholen. Werden Senatsverfahren mündlich verhandelt, so wird der Fall mit den Verfahrensbeteiligten und sachkundigen Dritten öffentlich diskutiert." (von der Webseite des BVerfG)
Der Punkt war: Wenn es solche Termine gab, müsste doch jemand davon wissen...
Das Bundesverfassungsgericht macht i.d.R. nur Termine mit einem besonderen öffentlichen Interesse öffentlich, vgl. aktuell z.B.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Termine/termine_node.html Entscheidungen hinsichtlich der (Beamten-)Alimentation fallen nicht darunter. Mir ist nicht bekannt, ob das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Bremer Vorlagebeschlüsse bereits zu einer Entscheidung gekommen ist.
Das neue Bürgergeld wird - so wie ihr schreibt - Auswirkungen auf die Mindestalimentation haben und muss dazu führen, dass es zukünftig zu weiteren Steigerungen der zu gewährenden Alimentation kommt. Allerdings ist die Mindestalimentation kein hinreichendes Maß, um materiell zwangsläufig zu einer amtsangemessenen Alimentation zu gelangen. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht hervor (in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 30): "Die Parameter [der ersten Prüfungsstufe, S.T.] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." Eine strikte mathematische Bindung der Besoldung an die Inflationsrate ist von daher nicht möglich; denn der Besoldungsgesetzgeber ist nach Art 33 Abs. GG verpflichtet, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln; die Inflationsrate ist aber keiner dieser Grundsätze. Insofern kann sich der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlich nicht auf ein mathematisches Verfahren zurückziehen, sondern hat er hier zu begründen, wieso er welchen materiellen Gehalt einer gewährten Alimentation als amtsangemessen betrachtet.
Indiziell ist die Mindestalimentation - unabhängig von ihrem materiellen Gehalt als die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Untergrenze einer Alimentation - dabei nur einer von mehreren Parametern der ersten Prüfungsstufe, die
in der Prüfung der gewährten Alimentation nur
indzieren kann, dass eine Alimentation verfassungskonform ist (wird die Mindestalimentation unterschritten, ist sie kein Indiz, sondern dann ist die gewährte Alimentation materiell verfassungswidrig zu gering), ohne dass das garantierte, dass die gewährte Alimentation am Ende tatsächlich verfassungskonform ist; denn das kann kein einzelner Parameter - also auch nicht der dritte Parameter der ersten Prüfungsstufe, nämlich der Vergleich der Besoldung mit dem Verbraucherpreisindex -, sondern das kann nur das gesamte dreistufige Prüfverfahren als Ganzes.
Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bürgergeld wird mehr oder minder zwangsläufig dazu führen, dass zukünftig das Besoldungsniveau noch einmal recht deutlich erhöht werden muss. Eine strikte Bindung der Besoldungs- oder Alimentationserhöhung an die Inflationsrate ist aber verfassungsrechtlich nicht statthaft, da damit ein ausschließlich mathematisches Verfahren gewählt werden würde, das sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend begründen ließe, da der
amtsangemessene Gehalt einer Alimentation von anderen Bedingungen abhängt als von der Inflationsrate. Nicht umsonst ist es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet, das Besoldungsgefüge unabhängig von der gerade gegebenen Inflationsrate zu verändern, sofern er das sachlich hinreichend begründen kann.