Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2716089 times)

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Deine Ausführungen sind mir leider zu lang, um sie am Bildschirm zu lesen.

Gibt es die auch schon in gebundener Form im gut sortierten Buchhandel?

WasDennNun

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Nun ich denke halt schon den zweiten Schritt und klammer mich nicht an diesem Verfahren und die extrem fehlerhafte Besoldungssystematik der Vergangenheit, sondern an dem was kommen muss, um eine verfassungskonforme Besoldungssystematik zu konstruieren.

Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
Ja, für die anderen ist noch kein Urteil ergangen.
Aber es ist für die anderen durch das Urteil schnell erkennbar, dass für diese ebenfalls diese ökonomische Grenze gibt, die ein Gesetzgeber sicher unterschreiten könnte, ohne direkt gegen dieses Urteil zu verstoßen, aber verfassungsrechtlich ratz fatz als illegal erkennbar wird.

Oder anders gesagt: Nein, die Mindestalimenation ist nicht nur für Beamte mit 2 Kinder ein Alimenationsprinzip welches zukünftig einzuhalten ist.

Wo steht, dass der in Rn47 angesprochen Mindestabstandsgebot  ein Alimenationsprinzip ist, welches nur für Beamte mit zwei Kinder gilt?
Zitat
Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.

Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?

Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen.

Falls nein, dann erkläre mir mal, wie das ohne massive Steigerung beim Kinderzuschlag sachgerecht und verfassungskonform möglich wird, da der derzeitige Kinderzuschlag pro Kind ja wesentlich kleiner ist, als die Steigerung des Grundsicherungsniveaus für pro Kind?
Die Höhe der Grundsicherung müsste so hoch sein, dass sie eben diesen Gap für x+1 Kinder ausgleicht.
In Berlin müsste man dann zu den 10T€ die man dem A4S1 2k Beamten mehr geben muss, nochmal locker 2T€ pro denkbares Kind auf die Grundsicherung packen.

SwenTanortsch

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Nun ich denke halt schon den zweiten Schritt und klammer mich nicht an diesem Verfahren und die extrem fehlerhafte Besoldungssystematik der Vergangenheit, sondern an dem was kommen muss, um eine verfassungskonforme Besoldungssystematik zu konstruieren.

Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
Ja, für die anderen ist noch kein Urteil ergangen.
Aber es ist für die anderen durch das Urteil schnell erkennbar, dass für diese ebenfalls diese ökonomische Grenze gibt, die ein Gesetzgeber sicher unterschreiten könnte, ohne direkt gegen dieses Urteil zu verstoßen, aber verfassungsrechtlich ratz fatz als illegal erkennbar wird.

Oder anders gesagt: Nein, die Mindestalimenation ist nicht nur für Beamte mit 2 Kinder ein Alimenationsprinzip welches zukünftig einzuhalten ist.

Wo steht, dass der in Rn47 angesprochen Mindestabstandsgebot  ein Alimenationsprinzip ist, welches nur für Beamte mit zwei Kinder gilt?
Zitat
Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.

Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?

Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen.

Falls nein, dann erkläre mir mal, wie das ohne massive Steigerung beim Kinderzuschlag sachgerecht und verfassungskonform möglich wird, da der derzeitige Kinderzuschlag pro Kind ja wesentlich kleiner ist, als die Steigerung des Grundsicherungsniveaus für pro Kind?
Die Höhe der Grundsicherung müsste so hoch sein, dass sie eben diesen Gap für x+1 Kinder ausgleicht.
In Berlin müsste man dann zu den 10T€ die man dem A4S1 2k Beamten mehr geben muss, nochmal locker 2T€ pro denkbares Kind auf die Grundsicherung packen.

In Rn. 47 steht doch explizit:

"(1) Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung." (Rn. 47)

Und dann weiter in Rn 48: "Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt."

Und dann schließlich zur nachfolgenden Anwendung noch einmal zusammengefasst in Rn. 72-75:

"(4) Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).
Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. [...]
Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist."

Ergo: Die Mindestalimentation ist die dem verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu gewährende Nettoalimentation, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet.

Genau für diese berechnet dann das Bundesverfassungsgericht ab der Rn. 147 die entsprechenden Beträge: "Vergleichsgegenstand [zum Grundsicherungsniveau] bildet die Nettoalimentation eines in der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat."

Und zu Deiner weiteren Frage: "Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?"

Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.

Darin hat der Besoldungsgesetzgeber - abgeleitet aus den Wirkungen des vormals sozialrechtlich erstellten Grundsicherungsniveaus, also zweckgebunden - die Möglichkeit, einen deutlich geringeren Teil als die Gesamtsumme der Erhöhung in den Familienzuschlag hineinzugeben, also die Besoldung entsprechend zu differenzieren und diesen Teil nicht in die Grundbesoldung hineinzugeben.

Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.

Ergo zusammengefasst: "Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen" - wenn die Mindestalimentation (also die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, gewährte Nettoalimentation) für diesen entsprechend betroffenen Beamten wesentlich über das Grundgehalt erreicht ist, ist sie auch für die darüber liegenden Besoldungsgruppen allesamt erreicht, da dafür das besoldungsinterne Abstandsgebot sorgt.

WasDennNun

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Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.
Sorry, bitte versuche zu verstehen was ich geschrieben habe, dann wirst du erkenne, dass das was du da schreibst nicht korrekt ist.
Und gerne nochmal:
Annahme:
Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!

Alleine durch den zu niedrigen Familienzuschlag für das die zusätzlichen Kinder führt dies unweigerlich dazu, dass alle a4s1 mit mehr als 2 Kindern weiterhin unteralimentiert sein werden.
Warum? Weil der Regelbedarf eines Kindes schon höher ist, auch ohne 15% Aufschlag, als die paar Kröten die es für die Kinder 3-z gibt.
Ich glaube nicht, dass das der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehen Weg ist.

Denn als Ergebnis müssten man die Grundgehälter noch mehr erhöhen, so dass dieser Zustand nicht eintritt.
Fazit: Grundgehälter erhöhen heilt die Situation nicht, Grundgehälter ist in dieser Form Bullshit und deswegen ist das System Bullshit. Denn der zu niedrige Familienzuschlag führt bei der 2 Kfamilie zu einer Unteralimentierung, nicht die zu niedrige Grundgehälter.
Und du wirst sehen, dass bzgl. der Unteralimentierung dies der einzige logische und verfassungskonforme Weg sein wird.

Und was an "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" verstehst du nicht? Diese Anhaltspunkt kann mit dem neuen Gesetzesentwurf für die neue Besoldungsstruktur der Gesetzgeber liefern!
Und
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."

Es ist somit klar als etwas möglicherweise vergangenes anzusehen und muss nicht bei zukünftigen Besoldungsstrukturen das Leitbild sein und dem Gesetzgeber steht es bei einem Umkrempeln fehlerhaften Besoldungsstruktur eine andere Bezugsgrösse zu wählen.


Und da steht doch "Grundgehalt zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder ...."
Und nicht alleinig aus dem Grundgehalt oder zu 60% aus dem Grundgehalt.

Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.
Ups?!?
Und was steht dort doch in deutlichsten und explizit in Rn47 letzter Satz:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Ich bleibe dabei:
Dass die Besoldungsstruktur bzgl der Mindestalimenation - insbesondere von Familien - alleinig am Familienzuschlag krankt, da nur über den Familienzuschlag nachhaltig, nachvollziehbar und verfassungskonform das Mindestabstandsgebot für alle (theoretisch denkbaren) Beamtenfamilien erreichbar ist.
Und dass dies eine dem Urteil folgende Lösung ist, steht in Rn47 letzter Satz!

Ob oder Wie viel bzgl. der restlichen Kriterien die Grundbesoldung steigen muss, ist ein gänzlich anderes Thema und lässt sich nicht anhand des 10T€ Gap der, für die Berliner 2K Familie vom BVerG errechnet wurde, ableiten.

Es wird ein Traum bleiben, dass da dieses Urteil eine grandiose Auswirkung auf die Kinderlosen haben wird.
Es wird aber eine fette Auswirkung auf die mit Kinder haben.
Und ich hätte immer noch Sorge, dass es mittelfristig negative Auswirkungen auf das Grundgehalt haben kann, wenn da nicht der Personalmangel wäre.

SwenTanortsch

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Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.
Sorry, bitte versuche zu verstehen was ich geschrieben habe, dann wirst du erkenne, dass das was du da schreibst nicht korrekt ist.
Und gerne nochmal:
Annahme:
Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!

Alleine durch den zu niedrigen Familienzuschlag für das die zusätzlichen Kinder führt dies unweigerlich dazu, dass alle a4s1 mit mehr als 2 Kindern weiterhin unteralimentiert sein werden.
Warum? Weil der Regelbedarf eines Kindes schon höher ist, auch ohne 15% Aufschlag, als die paar Kröten die es für die Kinder 3-z gibt.
Ich glaube nicht, dass das der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehen Weg ist.

Denn als Ergebnis müssten man die Grundgehälter noch mehr erhöhen, so dass dieser Zustand nicht eintritt.
Fazit: Grundgehälter erhöhen heilt die Situation nicht, Grundgehälter ist in dieser Form Bullshit und deswegen ist das System Bullshit. Denn der zu niedrige Familienzuschlag führt bei der 2 Kfamilie zu einer Unteralimentierung, nicht die zu niedrige Grundgehälter.
Und du wirst sehen, dass bzgl. der Unteralimentierung dies der einzige logische und verfassungskonforme Weg sein wird.

Und was an "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" verstehst du nicht? Diese Anhaltspunkt kann mit dem neuen Gesetzesentwurf für die neue Besoldungsstruktur der Gesetzgeber liefern!
Und
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."

Es ist somit klar als etwas möglicherweise vergangenes anzusehen und muss nicht bei zukünftigen Besoldungsstrukturen das Leitbild sein und dem Gesetzgeber steht es bei einem Umkrempeln fehlerhaften Besoldungsstruktur eine andere Bezugsgrösse zu wählen.


Und da steht doch "Grundgehalt zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder ...."
Und nicht alleinig aus dem Grundgehalt oder zu 60% aus dem Grundgehalt.

Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.
Ups?!?
Und was steht dort doch in deutlichsten und explizit in Rn47 letzter Satz:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Ich bleibe dabei:
Dass die Besoldungsstruktur bzgl der Mindestalimenation - insbesondere von Familien - alleinig am Familienzuschlag krankt, da nur über den Familienzuschlag nachhaltig, nachvollziehbar und verfassungskonform das Mindestabstandsgebot für alle (theoretisch denkbaren) Beamtenfamilien erreichbar ist.
Und dass dies eine dem Urteil folgende Lösung ist, steht in Rn47 letzter Satz!

Ob oder Wie viel bzgl. der restlichen Kriterien die Grundbesoldung steigen muss, ist ein gänzlich anderes Thema und lässt sich nicht anhand des 10T€ Gap der, für die Berliner 2K Familie vom BVerG errechnet wurde, ableiten.

Es wird ein Traum bleiben, dass da dieses Urteil eine grandiose Auswirkung auf die Kinderlosen haben wird.
Es wird aber eine fette Auswirkung auf die mit Kinder haben.
Und ich hätte immer noch Sorge, dass es mittelfristig negative Auswirkungen auf das Grundgehalt haben kann, wenn da nicht der Personalmangel wäre.

Ok, dann erkläre mir noch einmal, wieso:

(a) das Bundesverfassunsgericht (siehe im Tenor) als Entscheidung Folgendes beschlossen hat:

"IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,      

ob die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betreffen, und      

die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 darüber hinaus die Besoldungsgruppe R 3 im Land Berlin betreffen,      

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind [...]

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - [...]

am 4. Mai 2020 beschlossen:



    Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

    Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),

    soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betrifft,

    Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),

    Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),

    Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012) und

    Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013),

    soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffen, sowie

    Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014) und

    Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),

    soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.

    Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen",

(b) wieso es in seinen nachfolgenden Entscheidungsgründen weiterhin ausnahmslos die Grundgehaltssätze (Rn. 4-9) als dominanten Faktor der Besoldung betrachtet, um daraufhin

(c) in der anschließenden Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage schließlich hervorzuheben, dass geprüft werden müsse, "ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen" (Rn. 18), um daraufhin

(d) eingangs der Begründung seiner Entscheidung zu betonen: "Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind, soweit sie die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar" (Rn. 20), sodass dann

(e) im Anschluss in der umfassenden Entscheidungsbegründung an keiner Stelle zur Vermutung Anlass gegeben wird, dass nun ein irgendwie gearteter Schwenk weg vom dominaten Faktor der Besoldung erfolgen könnte (s. die entsprechenden Zitate und die an diesen orientierten obigen Interpretationen), um

(f) am Ende in der abschließenden Gesatmbetrachtung zum Ergebnis zu kommen: "Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet somit die Vermutung, dass im Land Berlin die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben" (Rn. 160), was abschließend

(g) noch einmal wie folgt zusammengefasst wird: "In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war" (Rn. 176),

wenn es jetzt eigentlich meinen sollte, dass der Gesetzgeber die Grundgehälter so lassen kann wie bisher und er stattdessen die Familienzuschläge massiv erhöhen sollte? Ich kann nicht erkennen, dass das in irgendeiner Weise Sinn und Zweck der vorgenommenen Rechtsprechung ist. Woraus erkennst Du das?

"Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!"

Und genauso ist es - allerdings, wie ich nun vielfach geschrieben habe, ohne deutliche Erhöhung des Familienzuschlags, stattdessen anhand der vorgesehenen deutlichen Erhöhung des Grundgehaltsatzes:

Die vom Verfassungsgericht für das Jahr 2015 festgestellte Mindestalimentation betrug 33.651,- € (Rn. 146). Die vom Land gewährte Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befand, betrug 24.340,- € (Rn. 151). Die Unteralimentation betrug 9.310,- € (Rn. 154); die Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befand, war um rund 38 % zu niedrig bemessen.

Anhand jenes Beamten (und nicht, wie Du wiederkehrend meinst, anhand eines unverheirateten Beamten, der, wie ich nun vielfach geschrieben habe, bei der Bemessung des Ausgangspunkts juristisch keinerlei Rolle spielt) wird nun die Erhöhung des Grundgehaltssatzes für alle Beamten festgelegt. Das heißt, die zu gewährende Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, wird mathematisch zurücküberführt in ihreBruttobesoldung mitsamt ihrer vollständigen Faktoren. Der dominante Faktor der Bruttobesoldung, der Grundgehaltssatz, wird deutlich erhöht; die weiteren Besoldungsfaktoren schließen sich mit aus der ursprünglichen Zweckstellung der sozialrechtlichen Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu beachtender Wirkung deutlich geringeren Höhe an.

Nun gewährleistet der deutlich höhere Grundgehaltssatz, der allen Beamten in der untersten Besoldungsgruppe gewährt wird, dass ein lediger Beamter genauso wie ein verheirateter Beamter ohne bzw. mit einem oder zwei Kindern (letztere drei u.a. durch die weiteren moderaten Familienzuschlagsbestandteile) eine verfassungskonforme Nettoalimentation gewährt bekommen. Denn da sich die Nettoalimentation des verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet, offensichtlich oberhalb der Mindestalimentation befindet, ist davon auszugehen - so ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts -, dass das auch für die anderen Besoldungsgruppen ebenfalls gilt (vgl. Rn. 47-49). Denn die Abstände zwischen den weiteren höheren Besoldungsgruppen werden nun bei der weiteren Berechnung auf dem gleichen Niveau gehalten wie bisher, sodass sich insgesamt das Besoldungsniveau - ausgerichtet auf die Grundgehaltssätze - erhöht, aber nicht zwischen den Besoldungsgruppen verschiebt.

Das wird - wie nun vielfach von einigen von uns betrachtet - für die Dienstherrn teuer. Aber einen anderen Weg werden sie kaum haben. Ich kann's nicht ändern.

WasDennNun

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zu a-x)
Die Grundbesoldung der R1-R3 sind nicht zu niedrig, weil ein irgendeine Besoldungsgruppe mit 2 Kinder unteralimentiert ist, sondern aus Gründen der ersten Prüfgruppe.
Deswegen muss bezogen auf diese Prüfung die Grundbesoldung angepasst werden.
Du leitest aber daraus ab, das die Betrachtung des gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nur durch die Änderung der Grundbesoldung zu erfolgen hat.

Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Paar Schuhe und wahrscheinlich dein Missverständis.

Allein die innere UnLogik der Besoldungsstruktur wie sie dir vorschwebt zeigt, dass die Herren Richter nicht so dämlich sein können dass sie verlangen, dass die Grundbesoldung alleine für den fehlenden Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau herhalten muss.

Denn wenn dem so ist wie du schreibst, dass die Korrektur nur via Änderung des Grundgehaltssatzes erfolgen darf, dann muss der Grundgehaltssatz so geändert werden, dass bei bestehenden Familienzuschlag der A4s1 Beamte mit 10 Kinder nicht unteralimentiert ist.
Folglich schätze ich mal die notwendige Erhöhung des Grundgehaltssatzes für alle Beamte auf ~20T€ Netto.
(und wenn jetzt einer ankommt mit 20 Kinder, dann müsste da noch mal 10T€ drufgepackt werden)
Das beste daran: Solange der Familienzuschlag für die Kinder nicht höher ist als der zusätzliche Bedarf folgt immer, dass man bei X+1 Kinder unteralimentiert ist, wenn die Alimenation den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau  mit X Kinder gerade so einhält.

Das ist Humbug und totsicher nicht die intention des Urteils..

Die Unsinnigkeit ist ja damit offensichtlich und diese Paradoxe Situation hast du mir noch nicht erklärt.
(Aber schön das damit rechnerisch ein Grundgehaltssatz von unendlich folgt, sofern man nicht sagt, aber x+1 Kinder ist es dein Problem lieber Beamter)

Deswegen und deutlich gemacht durch den letzen Satz in Rn47 ( zu den du dich immer noch nicht geäußert hast), kann für dieses Teilproblem (Mindestabstand) nur eine erhöhung des Familienzuschlages die Lösung sein.

Ansonsten wäre dort ein krasser Widerspruch im Urteil und ich würde als Jurist eben diese herausarbeiten und deutlich machen wie man diesen Widerspruch interpretiert.

Deine Interpretation von dem Urteil beruht darauf, dass (alleinig) die Grundbesoldung zu niedrig ist, weil die Grundbesoldung plus Familienzuschlag eine Unteralimenation für eine "beliebig" herausgegriffen Konstellation ( 2Kinder Beamter) zur Folge hat (das sagt er aber nirgends).
Er zeigt das die Grundbesoldung R1-3 bzgl. vollkommen anderer Kriterien zu einer Unteralimenation führt.
Und er zeigt, dass die Besoldungsstruktur beim A4s1 anfängt und dieser Personenkreis (egal wie viele Kinder) darf niemals unter dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau liegen.

Der Gesetzgeber muss auf Basis von diesem Urteil jetzt folgendes tun:

Er muss die Grundbesoldung von R1-R3 so erhöhen, das keine Unteralimentierung vorliegt.
Er muss die Grundbesoldungsstruktur dahingehend ändern, das stets der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten wird (Für alle, denn jetzt ist ja der GEsetzgeber bösgläubig gemacht worden, weil er jetzt ja klare Regeln hat nachdem er dieses Überprüfen kann)
Er muss allerdings nicht alleinig die Grundbesoldung (Für A,B, R>3) erhöhen, sondern kann (siehe Rn47) auch am Familienzuschlag drehen um diese Ziele zu erreichen.

Er muss er nicht zwingend die Grundbesoldung A4 erhöhen, außer wenn die Grundbesoldung alleine den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau verletzt.

Fazit:
Der Grundbesoldung R1-3 ist zu niedrig besoldet, weil:
Von der Vergleichsgruppe in der Bevölkerung abgekoppelt, Bestenauslese nicht mehr klappt, ... also platt gesagt: Der Rest der Bevölkerung die in der Liga von R1-3 spielen wesentlich mehr Steigerungen in den letzten Jahren hatten und die Begründungen davon den R1-3 abzukoppeln nicht verfassungskonform waren.

Daraus folgt aber nicht: Auf die Grundbesoldung A,B trifft dies auch zu. Steht da nirgends, wurde auch nicht drüber geurteilt!
Meine Interpretation: Ein einfrieren der Grundbesoldung A,B ist durch dieses Urteil möglich, sofern man den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht verletzt.

SwenTanortsch

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Richtig ist, dass das BVerfG auf Grundlage der ersten und zweiten Prüfungsstufe zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung verfassungwidrig ist.

Richtig ist darüber hinaus, dass es festlegt, dass die Grundgehaltssätze auf Grundlage der Prüfparameter der ersten Prüfungsstufe verbunden mit den Betrachtungen zur zweiten verfassungswidrig sind, weil es eine "teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin" gegeben hat (Rn. 177).

Folge dieser teilweise drastischen Abkopplung ist eine durchgehend massive Unterschreitung der Mindestalimentation (Rn. 153 f.).

Die Mindestalimentation ist der Ausgangspunkt für das gesamte Besoldungsgefüge: "Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt." (5. Leitsatz)

Und nun soll nicht das gesamte Besoldungsfüge, von dem also alle Beamten, betroffen sind, geheilt werden, sondern ausschließlich die Familienzuschläge?

Und dann würdest Du als Besoldungsgesetzgeber die derzeitigen Berliner Familenzuschläge von brutto:

Stufe 1 (verheiratet): monatlich: 135,64 €, jährlich: 1.627,68 €
Stufe 2 (verheiratet u. ein Kind): 263,52 €, jährlich: 3.162,24 €
Stufe 3 (verheiratet u. zwei Kinder): 409,58 €, jährlich: 4.914,96 €

in der

Stufe 3: auf monatlich über 1.500,-, jährlich auf über 18.000,- €

erhöhen - und glaubst, dass sei verfassungskonform?

Nimm's mir nicht übel: Das Gericht verlangt im Beschluss eine Heilung der Grundgehaltssätze, die verfassungswidrig sind. Ursache ist "teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin". Folge der teilweise drastischen Abkopplung ist die massive Unterschreitung der Mindestalimentation. Diese muss - als Ausgangspunkt der Besoldungssystematik - deutlich erhöht werden: Und das geht insbesondere nur, indem man den Beschluss des Verfassungsgerichts umsetzt und also die verfassungswidrigen Grundgehaltssätze heilt.

SwenTanortsch

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Und PS. Der Fettdruck sollte nicht sein.

WasDennNun

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Und nun soll nicht das gesamte Besoldungsfüge, von dem also alle Beamten, betroffen sind, geheilt werden, sondern ausschließlich die Familienzuschläge?
Nein, habe ich nie behauptet oder propagandiert, warum liest du nicht ich schreibe (weiter oben habe ich ja schon von erhöhte Grundbesoldung geschrieben).
Davon rede ich überhaupt nicht, sondern davon wie dem urteil nach der FamZushlag ausgestalltet werden muss und das was ich behaupte, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nur über einen entsprechend hohen Familienzuschlag für alle Familienkonstellationen einzuhalten ist.
Was verstehst du daran nicht?

Wenn die Steigerung der Nettoalimentation (aufgrund von FamZuschlag, Steuerfreibetrag, Kindergeld,..)  für Kind X
kleiner
als die Steigerung des Grundsicherungsniveau für das Kind X ist,
dann folgt zwangsweise daraus, dass ab Kind X+n man unter dem Mindestabstand fällt. Daran kann man nichts rütteln, dass kann nicht alleinig mit der Höhe der Grundbesoldung heilen!
Das ist die ganz neutrales mathematische Wahrheit, die durch dieses Urteil den Gesetzgeber ins Bewusstsein kommen muss, und zu einem echten Problem wird, solange man die Anzahl der Kinder - die ein Beamter haben darf und der Staat mit alimentieren muss - nicht begrenzt oder den Zuschlag pro Kind entsprechend erhöht.

Was verstehst du an diesem Grundproblem nicht?



Du glaubst ja immer noch (obwohl schon oben von mir widerlegt und von dir nicht akzeptiert, verdrängt ignoriert) das dieses Problem mit der Erhöhung der Grundbesoldung erledigt werden könnte.

Also fange mal bitte an zu lesen und zu verstehen was ich schreibe bzgl. der Konsequenzen die ein zu niedriger Familienzuschlag bedeutet! (unabhängig von der höhe der Grundbesoldung)

Zitat
Und dann würdest Du als Besoldungsgesetzgeber die derzeitigen Berliner Familenzuschläge von brutto:

Stufe 1 (verheiratet): monatlich: 135,64 €, jährlich: 1.627,68 €
Stufe 2 (verheiratet u. ein Kind): 263,52 €, jährlich: 3.162,24 €
Stufe 3 (verheiratet u. zwei Kinder): 409,58 €, jährlich: 4.914,96 €

in der

Stufe 3: auf monatlich über 1.500,-, jährlich auf über 18.000,- €

erhöhen - und glaubst, dass sei verfassungskonform?
Ich weiß, das eine entsprechende Erhöhung der Grundbesoldung ohne Änderung der Familienzuschläge nicht verfassungskonform sein kann!
Ich halte es für möglich, dass es ein entsprechend hoher Familienzuschlag verfassungskonform ausgestaltet werden könnte.
Denn ein Familienzuschlag der den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufrechterhält die logische Konsequenz aus dem Urteil ist und absolut nicht willkürlich ist (obwohl das immer wieder von dir behauptet wird).
Ich fände es mehr als vernünftig, wenn die zukünftige Besoldungsstruktur den Abstand zum Grundsicherungniveau nicht mehr bei steigender Kinderzahl so verfassungswidrig -wie derzeit- absenkt.

Darum die Gegenfrage:
Du glaubst also das alleinig eine entsprechende Erhöhung der Grundbesoldung verfassungskonform ist?
Oder anders gefragt: Warum darf denn dann plötzlich ein Beamter mit mehr als 4 Kindern unterhalb des Grundsicherungsniveau fallen?
Zitat
Nimm's mir nicht übel: Das Gericht verlangt im Beschluss eine Heilung der Grundgehaltssätze, die verfassungswidrig sind.
Ja, aber nur für R1-3 nicht für A,B!
Zitat
Ursache ist "teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin". Folge der teilweise drastischen Abkopplung ist die massive Unterschreitung der Mindestalimentation.
Den letzten Satz dichtest du dir dazu!
Da liegt dein Gedankenfehler und deine falsche Schlussfolgerung.

Zitat
Diese muss - als Ausgangspunkt der Besoldungssystematik - deutlich erhöht werden: Und das geht insbesondere nur, indem man den Beschluss des Verfassungsgerichts umsetzt und also die verfassungswidrigen Grundgehaltssätze heilt.
Nur die für R1-3 und auch nur weil diese von der wirtschaftlichen Situation abgekoppelt sind, und nicht weil sie das Mindestabstandgebot verletzen.
Rn152 sagt eben nicht:
In all den Jahren wurde das Mindestabstandsgebot wegen einer zu niedrigen Grundbesoldung verletzt. Du interpretierst dieses aber da rein.
Es sagt, dass die Nettoalimenation (bestehend aus Grundbesoldung, FamZuschlag, Kindergeld,...) es verletzt.
Und wenn man es bei A4s1 2k feststellt, dann reicht das, um den Rest als verfassungswidrig anzusehen und man muss nichts weiter betrachten.
Bzgl. Mindestabstandsgebot und Grundbesoldung sagt da das Gericht aber nichts.

Und nochmal:
Ich will gar nicht bestreiten, dass die Grundbesoldung von A4 etc. zu niedrig sein kann (weil auch abgekoppelt von der wirtschaftlichen Situation...)
Das was ich bestreite ist, dass das Mindestabstandsgebot in der von dir bezifferten Höhe wegen der Grundbesoldung verletzt wird, dass ist nämlich nirgends vom Gericht behauptet worden (und mEn auch Humbug, erkennbar daran, dass das Mindestabstandsgebot bei Singles nicht verletzt wird, aber das blendest du warum auch immer aus).
BTW: Und bei Richtern etc. ist ja die Argumentation aus Rn170ff (Bestenauslese, ein schweres Indiz, dass insbesondere in der R Besoldung die Grundbesoldung fehlerhaft ist, diese Argumentation wird man im A4 nicht führen können)

Ich freue mich für die Familien und hoffe die Enttäuschung wird bei den Singles (außer R1-3) nicht zu groß werden und bin gespannt auf die Begründung bei BVerG Verfahren die die A Besoldung betreffen und hoffe das sie da konkreter auf das Zusammenspiel Grundbesoldung / Fam Zuschlag vs Mindestabstandsgebot  eingehen und dort die logische Konsequenz konkretisieren, dass der FamZuschlag im Bereich der Steigerung der Grundsicherung sein muss.

Zu guter letzt scheinst du lieber Swen ja mehr zu wissen als die lieben Herren Richter:
"Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen."
und danach wird ja nur gesagt, wahrscheinlicher, eher mit zu rechnen, ... aber irgendwie machst du da ein muss erhöht werden draus.

Eben wegen dieser Sätze glaube ich fest daran, dass der Großteil der zwingend notwendigen Erhöhung der Besoldung auf den Fam Zuschlag fallen muss. BVerG Rn48: "Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.", da ansonsten es wieder eine (wie von mir mehrfach dargelegt) inkonsistente Besoldungssystematik wird.

mögliche neue Systematik:
Ausgangspunkt: Besoldung Single A4S1 in der höhe, dass die Nettoalimenation weit genug weg vom Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau ist.
Familienzuschläge: So ausgestaltet, dass die Nettoalimenation mehr oder weniger gleichweit vom Mindestabstand entfernt bleibt und nie darunter fallen kann (egal wieviele Kinder)
Daraus folgt natürlich, dass die Grundbesoldung vom A4S1 (oder den dann ärmsten Beamten) wesentlich weiter als jetzt vom Grundsicherungsniveau bleiben muss, da ansonsten durch äußere Einflüsse, die die Nettoalimenation berühren, das Gesetz verfassungswidrig machen könnten.
Und das die Familiezuschläge entsprechend der Grundsicherung ständig überprüft werden müssen.

SwenTanortsch

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Hey WasDennNun, ich habe hinten ein PS. geschrieben, indem ich versuche, darzulegen, weshalb wir offensichtlich beständig aneinander vorbei reden. Lies das mal als erstes und danach erst die weiteren Zeilen ab hier oben.

„Wenn die Steigerung der Nettoalimentation (aufgrund von FamZuschlag, Steuerfreibetrag, Kindergeld,..)  für Kind X
kleiner
als die Steigerung des Grundsicherungsniveau für das Kind X ist,
dann folgt zwangsweise daraus, dass ab Kind X+n man unter dem Mindestabstand fällt.“

1) Was verstehst Du unter dem „Mindestabstand“? - definiere das noch einmal, damit mir klar ist, wovon genau Du sprichst. Ich schätze, Du meinst den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, oder?

„Ich weiß, das eine entsprechende Erhöhung der Grundbesoldung ohne Änderung der Familienzuschläge nicht verfassungskonform sein kann!“

2) Und hier beschreibe jetzt mal den juristischen Weg: Wie muss der Besoldungsgesetzgeber vorgehen, um die Grundgehaltssätze in R1 bis R3 verfassungskonform zu bestimmen?

„Du glaubst also das alleinig eine entsprechende Erhöhung der Grundbesoldung verfassungskonform ist?“

Nein, ich glaube und habe das mehrmals dargelegt, dass die Grundgehaltssätze werden deutlich steigen müssen und dass zugleich unter Beachtung der Wirkung der sozialrechtlichen Bestimmung des Grundsicherungsniveaus eine dann also zweckgebundene Erhöhung der Familienzuschläge erfolgen muss: Diese Erhöhung wird allerdings deutlich geringer ausfallen müssen als die Anhebung der Grundgehaltssätze.

„Oder anders gefragt: Warum darf denn dann plötzlich ein Beamter mit mehr als 4 Kindern unterhalb des Grundsicherungsniveaus fallen?“

Erstens passiert das nicht, weil dafür die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze sowie damit verbunden die maßvolle Erhöhung der Familienzuschläge sorgen werden. Am Wochenende rechne ich das noch einmal vor. Zweitens kann – da es nur einen Ausgangspunkt gibt: nämlich wie vielfach dargelegt die eine Mindestalimentation – eine solche Berechnung anhand von vier Kindern vorgenommen werden; sie hat aber juristisch keine Bedeutung. Sie kann zu ökonomischen Erwägungen herangezogen werden, aber zu mehr eben auch nicht. Juristisch folgt nichts aus ihr.

Ich habe geschrieben: „Nimm's mir nicht übel: Das Gericht verlangt im Beschluss eine Heilung der Grundgehaltssätze, die verfassungswidrig sind.“

Du schreibst: „Ja, aber nur für R1-3 nicht für A,B!“

Und das ist eben sachlich falsch. Die verschiedenen Besoldungsordnungen A, B und R (anders als die Besoldungsordnung W, die ein anderes Leistungsprinzip verfolgt) sind über das Abstandsgebot miteinander verbunden. Der systeminterne Besoldungsvergleich (der vierte Parameter der ersten Prüfungsstufe) gebietet, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren nicht um mehr als 10 % abgeschmolzen werden dürfen. (Rn. 45).

Die Systematik, dass der vierte Parameter – der systeminterne Besoldungsvergleich – anhand der Grundgehaltssätze der sich in der Endstufe der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppe befindlichen Beamten zu geschehen hat, hat das Bundesverfassungsgericht u.a. in seinem Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 – Rn. 151 festgelegt und angewandt.

Das Bundesverfassungsgericht verweist in diesem Zusammenhang nun, da das Abstandsgebot vom Land Berlin nicht verletzt worden ist, auf die Berechnungen der Berufungsinstanz (Rn. 140).

Jene war wie jedes Gericht vorgegangen, wenn es die Amtsangmessenheit der R-Besoldung prüft, nämlich hat mindestens einen entsprechenden Vergleich zwischen der R- und A-Besoldung vorgenommen, und zwar so, wie es geboten ist: anhand der Endstufe der Grundgehaltssätze. In diesem Sinne hat das OVG Berlin Brandenburg als Ergebnis seines Vergleichs festgehalten: „Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter der Besoldungsgruppen R 2 und R 3 indizieren könnte, nicht entnehmen. [Absatz] Der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 4 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2004 und 2015 beträgt ca. 66 v. H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) etwas über 28 v.H.“ (Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2016 – OVG 4 B 2.13 – Rn. 103 f.).

Wenn Du nun also die Grundgehaltssätze der R-Besoldung anheben willst, dann musst Du zwangsläufig auch die der A-Besoldung anheben – ansonsten kommt es zu dem genannten Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, was nicht statthaft ist, weil es gegen das Leistungsprinzip verstößt.

Wenn Du also schreibst: „Den letzten Satz dichtest du dir dazu! Da liegt dein Gedankenfehler und deine falsche Schlussfolgerung“, um mich dann wie folgt zu zitieren: „Diese [die Mindestalimentation] muss - als Ausgangspunkt der Besoldungssystematik - deutlich erhöht werden: Und das geht insbesondere nur, indem man den Beschluss des Verfassungsgerichts umsetzt und also die verfassungswidrigen Grundgehaltssätze heilt“ und dann schlussfolgerst: „Nur die [Alimentation] für R1-3 [müsse durch Erhöhung der Grundgehaltssätze geheilt werden] und auch nur weil diese von der wirtschaftlichen Situation abgekoppelt sind, und nicht weil sie das Mindestabstandgebot verletzen“, dann ist das sachlogisch nicht möglich – eben weil die Erhöhung ganz egal welchen Grundgehaltssatzes innerhalb der Besoldungsordnungen A, B oder R über ihre gegenseitigen Verbindungen die Erhöhung aller anderen Grundgehaltssätze fordert.

Es wäre darüber hinaus auch sehr verwunderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht z.B. festhält: „Für das Jahr 2015 lässt sich für alle Besoldungsgruppen neben der eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebots eine besonders deutliche Abkopplung der Besoldung von der Tariflohnentwicklung von über 9 % feststellen“ (Rn. 163), diese Abkopplung von der Tariflohnentwicklung sich aber nur auf die R-Besoldung beziehen würde, obgleich deren Entwicklung parallel zur A- und B-Besoldung verläuft – so wie die „eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots“ (also die Unterschreitung der Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe A befindet) eben noch einmal zeigt, dass die Besoldung nicht nur ganz oben (also in den Höhen der R-Besoldung), sondern auch ganz unten (am Ausgangspunkt der A-Besoldung) als Folge der besonders deutlichen Abkopplung der gesamten Besoldungs- von der Tariflohnentwicklung verfassungswidrig ist.

Insofern habe ich eine dritte Frage an Dich: Ist es klar, dass es nicht möglich ist, nur die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R anzuheben, sondern das deren Anhebung eine Anhebung aller Grundgehaltssätze beinhaltet?

Und schließlich – das immer wiederkehrende Dauerthema (zu dem ich im PS. schon einiges geschrieben habe). Du schreibst: „Das was ich bestreite ist, dass das Mindestabstandsgebot in der von dir bezifferten Höhe wegen der Grundbesoldung verletzt wird, dass ist nämlich nirgends vom Gericht behauptet worden (und mEn auch Humbug, erkennbar daran, dass das Mindestabstandsgebot bei Singles nicht verletzt wird, aber das blendest du warum auch immer aus).“

Denn ich blende das nicht aus – sondern es gibt einfach kein juristisch definiertes Mindestabstandsgebot für unverheiratete Beamte. Es gibt nur ein einziges juristisches Mindestabstandsgebot – und das ist das zwischen einer vierköpfigen Beamtenfamilie mit einem Ernährer, der als Alleinverdiener zwei Kinder hat und sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, und einer vierköpfigen Familie ohne Ernährer, die also auf die sozialrechtliche Grundsicherung angewiesen ist. Ökonomisch kann man entsprechende Berechnungen zwischen einem einzelnen Grundsicherungsempfänger und einem einzelnen Beamten tätigen. Aber juristisch hat das keine Bedeutung, da das Bundesverfassungsgericht nur einen und keinen anderen juristischen Ausgangspunkt kennt, nämlich die Mindestalimentation, deren Definition eben der verheiratete Beamte mit zwei Kinder ist, der...

Und schließlich: „Zu guter letzt scheinst du lieber Swen ja mehr zu wissen als die lieben Herren Richter: ‚Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen.‘ und danach wird ja nur gesagt, wahrscheinlicher, eher mit zu rechnen, ... aber irgendwie machst du da ein muss erhöht werden draus.“

Das Zitat des Bundesverfassungericht geht aber noch etwas weiter, lieber WasDennNun, und lautet insgesamt (wie schon mehrfach zitiert und interpretiert):

„Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“ (Rn. 49)

Das „Muss“ ergibt sich aus der Tatsache, dass heute offensichtlich nicht einmal die Berliner Besoldungsgruppe A 11 das Mindestalimentationsniveau erreicht (wie am 19.08. im Beitrag von 14:37 h gezeigt), dass also die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, A 9, A 10 und A 11 zu gering bemessen ist. Wenn also acht von 13 A-Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, muss man kein Hellseher sein, um von einem „Muss“ auszugehen, denke ich: „Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.

Und schließlich: „mögliche neue Systematik:
Ausgangspunkt: Besoldung Single A4S1 in der höhe, dass die Nettoalimenation weit genug weg vom Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau ist.
Familienzuschläge: So ausgestaltet, dass die Nettoalimenation mehr oder weniger gleichweit vom Mindestabstand entfernt bleibt und nie darunter fallen kann (egal wieviele Kinder)
Daraus folgt natürlich, dass die Grundbesoldung vom A4S1 (oder den dann ärmsten Beamten) wesentlich weiter als jetzt vom Grundsicherungsniveau bleiben muss, da ansonsten durch äußere Einflüsse, die die Nettoalimenation berühren, das Gesetz verfassungswidrig machen könnten.
Und das die Familiezuschläge entsprechend der Grundsicherung ständig überprüft werden müssen.“

Es stellt sich mir also die vierte Frage (sie schließt an die zweite an): An welchen juristischen Kriterien willst Du festmachen, dass mit Blick auf einen unverheirateten Beamten ohne Kinder, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, „die Nettoalimenation weit genug weg vom Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau ist“? Wie willst Du jenes Maß bestimmen, das es Dir ermöglicht, eine noch amtsangemessene von einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation zu unterscheiden? Das geht, wenn es nur die eine juristische Mindestalimentation gibt, allein aus ihr heraus.


Und PS: Noch ein paar Worte zur Mindestalimentation, weil ich – je länger wir beide mit einander diskutieren – womöglich langsam verstehe, weshalb ich Dir auf der einen Seite nicht verständlich machen kann, dass es nur die eine einzige und keine andere gibt, und wieso Du mir auf der anderen wiederkehrend erklären willst, dass es doch mehr als die eine gibt.

Mathematisch – und so wirst Du, denke ich, an die Sache herangehen – ist es völlig richtig, man könnte theoretisch (und auch praktisch) jeden der beiden Familienstände (ledig oder verheiratet) permutieren mit der unterschiedlichen Anzahl an Kindern sowie mit den verschiedenen A-Besoldungsgruppen ab A 4 (in Berlin) aufwärts. Man würde dann jeweils verschiedene „Mindestalimentationen“ bilden, was Dir als Informatiker und also mathematisch klar denkender Mensch gefallen würde – schätze ich.

Das Verfassungsgericht geht aber aus pragmatischen Gründen einen (wenn ich das richtig sehe, ich bin ja kein Jurist) rechtsrealistischen Weg und definiert ausschließlich eine Mindestalimentation – eben anhand des verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.

Für Dich als mathematisch denkenden Menschen dürfte das ein Graus sein. Denn hier wird ein Punkt aus der Wirklichkeit verabsolutiert – und alle anderen bleiben per definitionem außen vor. Für Dich – schätze ich – ist das eine massive Verkürzung der Realität. Und weil Du das so empfindest – und weil es letztlich rein logisch oder mathematisch auch so ist –, willst Du immer wieder andere als die eine einzige Mindestalimentation berechnen und versuchst, mich zu überzeugen, dass ich doch einsehen müsste, dass z.B. ein Single nicht die Mindestalimentation unterschreiten würde. Zugleich – schätze ich – denkst Du, dass ich Dir dieses auf den ersten Blick recht verkürzende Konstrukt der juristisch einen einzigen Mindestalimentation immer wieder unter die Nase wedle, um einfach Recht zu behalten (oder weil ich eben Deine Intention nicht verstände und sie vielleicht auch einfach nur abbügeln wollte, um „Recht“ zu behalten).

Das Problem ist aber ein anderes – und das hat (denke ich) mit der rechtsrealistischen Fundierung, aus der heraus das Verfassungsgericht handelt, zu tun:

Rechtsrealismus meint (sicherlich von einem Nicht-Juristen verkürzt ausgedrückt), dass nicht allein formale Prinzipien und Normen das Handeln des Verfassungsgericht bestimmen. Diese haben ihre positivistische Berechtigung – reichen aber nicht aus: Das Gericht orientiert sich an den gesellschaftlichen und soziologischen Bedingungen – und begibt sich damit zugleich juristisch auf dünnes Eis. Denn die gesellschaftliche Wirklichkeit ist sehr viel komplexer, als dass das juristische Normen jemals abbilden könnten, und gewachsen widersprüchlicher, als dass ein Gericht, das unsere Verfassung als höchste Instanz auszulegen hat und damit Recht schafft, ihrer „gerecht“ werden könnte. Es muss also spätestens, wenn es die Welt über die Mathematik in seine Normen mit einfügt, mit Verkürzungen arbeitet – in diesem Fall mit der Verkürzung der Mindestalimentation auf nur einen einzigen Punkt im Raum.

Das Verfassungsgericht setzt mit der Verkürzung auf diesen einen Beamten in seiner speziellen Situation (verheiratet, zwei Kinder, Eingangsstufe, unterste Besoldungsgruppe, Alleinverdiener) eine Norm. Von dieser ausgehend muss das gesamte Besoldungsgefüge entwickelt werden – und eine andere Norm, also ein zweite oder gar dritte, darf es nicht geben. Wieso nicht?

Für Dich, der Du als Mathematiker die Wirklichkeit abbilden oder verständlich machen willst, wird jene Wirklichkeit immer klarer, denke ich, je mehr Punkte im Raum Du bestimmen kannst.

Da sich aber das Verfassungsgericht nun rechtsrealistisch auf eine mathematische Fundierung der Rechtsprechung eingelassen hat, darf es keinen zweiten Punkt – eine weitere „Mindestalimentation“ z.B. anhand von ledigen Beamten – zulassen.

Denn die Folge wäre, dass nun diese beiden „Mindestalimentationen“ jeweils erfüllt sein müssten, um eine Alimentation nicht verfassungswidrig zu machen. Das aber gibt zum einen das Grundgesetz nicht her (wieso sollten es, wenn es zwei „Mindestalimentationen“ gibt, nicht noch mehr geben als zwei? Und welche neben der einen Mindestalimentation wäre das weitere Maß an vielfach permutierbaren Bedingungen?); zum anderen bestände die Gefahr, dass am Ende in der komplexen Welt beide „Mindestalimentationen“ gemeinsam – unter Beachtungen der weiteren Normen, die das Verfassungsgericht setzt – nicht erfüllbar wären. Die Folge wäre, dass dann alle Alimentationen verfassungswidrig wären: Und nun könnte kein Recht mehr gesprochen werden.

Also setzt das Verfassungsgericht nun mit der einen einzigen Mindestalimentation eine Norm, die am Ende nicht durch sich selbst heraus überprüfbar ist, die also nur eine Setzung ist und bleibt. Überprüfbar ist sie deshalb nicht – das brauche ich Dir als Mathematiker nicht zu sagen –: weil sie keinen weiteren Vergleichswert zulässt, aus dem heraus ihre Position bestimmt werden könnte.

Insofern nimmt das Gericht rechtsrealistisch die Wirklichkeit mit ins Boot; das ist durchaus ein SEHR großer Verdienst (bis 2015 war das weitgehend nicht der Fall) – und bleibt doch in der eigenen Welt, setzt nämlich ausschließlich eine einzige Norm, die also richtig oder falsch, erfüllt oder nicht erfüllt sein kann, die aber beides nicht gleichzeitig sein kann (anders als zwei Normen, die Schnittmengen bilden könnten, womit die Norm nicht mehr eindeutig wäre).

Insofern gebe ich Dir völlig Recht – und ich schätze, die Verfassungsrichter würden das auch tun und ihr eigenes System noch einmal unendlich viel tiefer durchdringen und darlegen können als ich –: Dieser eine Punkt ist eine Setzung und damit willkürlich (allerdings eine kluge Setzung, weil sie tatsächlich recht weit unten ansetzt – Eingangsamt, unterste Besoldungsgruppe – und zugleich an vergangener Rechtsprechung anknüpft, diese also fortführen und sich damit auf ein Fundament setzen kann – die vierköpfige Familie, die in der Vergangenheit als „Normfamilie“ das Recht „gesetzt“ hat). Und zugleich ist er – dieser eine Punkt im Raum, diese eine Mindestalimentation – ein riesiger Fortschritt gegenüber der Rechtsauslegung vor 2015, die nämlich weitgehend keine mathematischen oder fast schon soziologischen Begründungsansätze kannte.

Bis 2015 war das Alimentationsrecht ein „zahnloser Tiger“ (so hat es Andreas Voßkuhle 2008 genannt), weil es rein normativ und damit weitgehend wirklichkeitsfern war – und aus den tradierten Normen heraus wurden regelmäßig praktisch alle Anfechtungen gegen die jeweilige Alimentation zurückgewiesen, was den Besoldungsgesetzgebern ein sehr weites Feld gelassen hat, das Recht im eigenen Sinne auszulegen (die massiven Unteralimentationen im Bund und in allen Ländern dürften eine zentrale Folge dessen sein: Die Besoldungsgesetzgeber sind in den letzten fünf Jahren noch nicht ganz in der neuen Rechtswirklichkeit angekommen und verhalten sich noch immer so, als wären sie im Jahr 2014).

Ergo: Ich will Dich nicht behumpsen oder ärgern oder einfach nur „Recht“ behalten – ich folge der juristisch recht willkürlichen Norm, eben weil das Verfassungsgericht sie gesetzt hat und weil sie als gesetzte Norm zu beachten ist. Deshalb leite ich immer wieder aus ihr meine Argumentation ab: Denn für das Verfassungsgericht ist sie der eine und einzige Ausgangspunkt, von dem aus die Besoldungssystematik aufzubauen ist. Und weil es diese eine Norm setzt und also zum Ausgangspunkt macht, folge ich dem Verfassungsgericht (eine andere Möglichkeit habe ich nicht) und schaue dann, was die Folgen daraus sind.

Ich weiß nicht, ob ich das nun habe verständlich machen können – aber so in etwa (aus der Warte eines Nicht-Juristen) ist, denke ich, die Lage. Aus dieser Sicht heraus gehe ich nun oben wieder kritisch mit Deinen Darlegungen „ins Gericht“ - vielleicht wird aber jetzt – das hoffe ich – verständlicher, wieso ich das tue.

WasDennNun

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Das Verfassungsgericht geht aber aus pragmatischen Gründen einen (wenn ich das richtig sehe, ich bin ja kein Jurist) rechtsrealistischen Weg und definiert ausschließlich eine Mindestalimentation – eben anhand des verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
Ich habe noch nicht alles gelesen und mich auf den Anfang deines PS gestürzt.
Was das Gericht aus pragmatischen Gründen berechnet hat ist ein Fallbeispiel, an dem man sich orientieren muss.
Das was das Gericht postuliert hat ist, dass eine Besoldungssystematik für jede Beamter den (individueller) Mindestabstand zur Grundsicherung einhalten muss.
Und dadurch wird aus dem Zahnlosen Tiger ein scharfes Schwert, weil es eine unterste Schmerzgrenze deklariert.
Jede zukünftige Besoldungssystematik, egal ob Bund oder Land oder ... kann leicht gekippt werden, wenn sie diese Grenze unterschreitet.
Das ist meine These und ich denke halt darüber nach, was dafür getan werden muss, damit dieses nicht eintritt und das nächste Besoldungsgesetz wieder vor dem BVerG landet.


Deswegen (bevor ich den Rest lese) die Frage:
Glaubst du, dass eine Besoldungssystematik verfassungskonform ist, die eine (rechnerische) Konstellation zulässt, die dazu führt, dass die Nettoalimentation eines Beamte mit X Kindern, die vom Gericht definierten Mindestabstand zur Grundsicherung unterschreitet?
Ein einfaches Ja oder Nein reicht mir.

SwenTanortsch

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Das Verfassungsgericht geht aber aus pragmatischen Gründen einen (wenn ich das richtig sehe, ich bin ja kein Jurist) rechtsrealistischen Weg und definiert ausschließlich eine Mindestalimentation – eben anhand des verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
Ich habe noch nicht alles gelesen und mich auf den Anfang deines PS gestürzt.
Was das Gericht aus pragmatischen Gründen berechnet hat ist ein Fallbeispiel, an dem man sich orientieren muss.
Das was das Gericht postuliert hat ist, dass eine Besoldungssystematik für jede Beamter den (individueller) Mindestabstand zur Grundsicherung einhalten muss.
Und dadurch wird aus dem Zahnlosen Tiger ein scharfes Schwert, weil es eine unterste Schmerzgrenze deklariert.
Jede zukünftige Besoldungssystematik, egal ob Bund oder Land oder ... kann leicht gekippt werden, wenn sie diese Grenze unterschreitet.
Das ist meine These und ich denke halt darüber nach, was dafür getan werden muss, damit dieses nicht eintritt und das nächste Besoldungsgesetz wieder vor dem BVerG landet.


Deswegen (bevor ich den Rest lese) die Frage:
Glaubst du, dass eine Besoldungssystematik verfassungskonform ist, die eine (rechnerische) Konstellation zulässt, die dazu führt, dass die Nettoalimentation eines Beamte mit X Kindern, die vom Gericht definierten Mindestabstand zur Grundsicherung unterschreitet?
Ein einfaches Ja oder Nein reicht mir.

Wenn Du den gesamten Text liest, wirst Du feststellen, dass sich die Frage nicht stellt, da der Beamte mit X Kindern nicht Teil des Prüfverfahrens ist.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet anhand der ersten Prüfstufe, ob die zu prüfende Besoldung mit der Entwicklung

(1.) der Tariflöhne im öffentlichen Dienst,

(2.) des Nominallohn- und

(3.) Verbraucherpreisindexes sowie

(4.) zwischen den Besoldungsgruppen und

(5.) der Bundesbesoldung sowie der der Länder

Schritt hält.

Weichen die ersten drei Parameter in den zurückliegenden 15 Jahren um fünf Prozent, der vierte und fünfte um jeweils zehn Prozent bei vergleichbaren Gehaltsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren bzw. zum aktuellen Durchschnitt der anderen Länder ab, besteht jeweils die Vermutung einer Unteralimentation

Werden nun die Grundgehaltssätze in Abhängigkeit von der Mindestalimentation deutlich erhöht und die Familienzuschläge in Abhängigkeit von der Wirkung der sozialrechtlichen Bestimmung des Grundsicherungsniveaus in Maßen, wird keiner der fünf Parameter mehr die Vermutung einer Unteralimentation indizieren, da jeder der fünf Parameter eingehalten ist.

In diesem Fall sprechen jene Orientierungswerte dafür, dass keine Verfassungswidrigkeit indiziert wird (vgl. zur gesamten Problematik der Zahlenwerte, die das Gericht umfassend reflektiert, Rn. 28-33).

Da durch die deutliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes der untersten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der moderaten Erhöhung der Familienzuschläge die Mindestalimentation nicht unterschritten wird, würde das Verfassungsgericht auch diesbezüglich weiterhin davon ausgehen, dass die zu prüfende Besoldung nicht verfassungswidrig sei.

Es würde nun zur zweiten Prüfungsstufe überleiten. Hier würde es die Besoldung weiter prüfen, indem es

(a) die Qualität und Verantwortung der Tätigkeit,

(b) die Entwicklung des Beihilfe- und

(c) des Versorgungssystems sowie

(d) die Bruttoverdienste mit vergleichbar qualifizierten und entsprechender Verantwortung ausgestatteten Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes

vergleicht.

Hier würde es bezüglich (a) dieselben Mängel feststellen, die es im aktuellen Verfahren konstatiert hat, aber sicherlich konstatieren, dass diese durch die genannte Heilung auf Dauer positiv verändert werden würden; denn das ist ja eines der zentralen Ziele des Beschlusses: Durch die deutliche Erhöhung der Besoldung wird die Anzahl der Bewerber steigen, sodass die Auswahlkriterien wieder verschärften werden könnten, wodurch eine größere Zahl an überdurchschnittlich qualifizierten Kräften gewonnen würde.

Bezogen auf die Faktoren (b) bis (d) würde es von einer Heilung ausgehen, die sich insbesondere in den deutlich erhöhten Grundgehaltssätzen widerspiegelte.

Als Ergebnis würde das Verfassungsgericht beschließen, dass die Besoldung amtsangemessen ist und eine eventuelle Klage zurückweisen und dabei zugleich auf seine ständige Rechtsprechung verweisen, die die Rn. 27 wie folgt zusammenfässt:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>)."

Die "zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung" würde feststellen, dass keine evidente Sachwidrigkeit erkennbar ist - ergo müsste die entsprechend wie dargestellt umgestaltete Besoldung als verfassungskonform angesehen werden.

Wenn nun ein verheirateter Beamter mit sehr vielen Kindern (zehn, zwölf, vierzehn - das meine ich nicht ironisch) der Ansicht sei, dass er unteralimentiert sei, würde das Gericht das ebenfalls prüfen - und würde womöglich zu dem Ergebnis gelangen, das die Besoldung ab dem zehnten, elften, zwölften... Kind nicht mehr amtsangemessen sei. Es würde dem Fall aber keine systematische Bedeutung zuweisen, da das Gericht die Regelfälle zur Ausarbeitung einer Systematik betrachtet, nicht aber seltene Ausnahmen (auch hier zeigte sich das auf Pragmatik angelegte Vorgehen des Gerichts). Es würde dann den Gesetzgeber vielleicht dazu verpflichten, den Familienzuschlag ab dem zehnten, elften, zwölften... Kind zu erhöhen. Vielleicht würde es aber auch beschließen, dass der Ausnahmefall so selten und die Anzahl der Kinder so hoch sei, dass eine Erhöhung des Familienzuschlags verfassungerechtlich nicht eindeutig zu entscheiden sei und den Fall abweisen.

So in etwa - davon gehe ich aus - würde das Gericht mit Blick auf eine hohe Kinderzahl vorgehen. Denn das ist das typische Vorgehen, das es durchgehend an den Tag legt.

WasDennNun

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Deswegen (bevor ich den Rest lese) die Frage:
Glaubst du, dass eine Besoldungssystematik verfassungskonform ist, die eine (rechnerische) Konstellation zulässt, die dazu führt, dass die Nettoalimentation eines Beamte mit X Kindern, die vom Gericht definierten Mindestabstand zur Grundsicherung unterschreitet?
Ein einfaches Ja oder Nein reicht mir.

Wenn Du den gesamten Text liest, wirst Du feststellen, dass sich die Frage nicht stellt, da der Beamte mit X Kindern nicht Teil des Prüfverfahrens ist.
Bitte die Frage beantworten.

Oder besser gesagt: dann streicht man die Familienzuschläge für Beamte mit mehr oder weniger als 2 Kindern, da es für diese ja kein Teil des Prüfverfahren gibt?

Denn es gibt ja kein juristisches Mindestabstandsgebot außer das für die 4k Familie
Zitat
Es gibt nur ein einziges juristisches Mindestabstandsgebot – und das ist das zwischen einer vierköpfigen Beamtenfamilie mit einem Ernährer, der als Alleinverdiener zwei Kinder hat und sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, und einer vierköpfigen Familie ohne Ernährer, die also auf die sozialrechtliche Grundsicherung angewiesen ist.
Ich dachte es gäbe Grundsätze des Alimentationsprinzipes die eingehalten werden müssen.

qwertzui

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Um mal etwas Abwechslung in die Diskussion zu bringen, zumindest was die beteiligten Personen angeht, melde ich mich auch mal zu Wort.

Ich bin absolut Team WasDennNun. Swen hat sicherlich viele gute Punkte, aber aus meiner Sicht klammerst du dich zu sehr an die bisherige Praxis, obwohl das Urteil eben genau sagt, dass der bisherige Maßstab der vierköpfige Familie nicht in Stein gemeißelt und zukünftig ein anderer Maßstab denkbar ist. Aus meiner Sicht kann man dem Maßstab dann sehr wohl auch spezifizieren und den Single als einen Teil betrachten und Kind/Kinder anders einfließen lassen, nämlich über einen höheren Familienzuschlag.

was_guckst_du

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...ich muss mich mal wieder als "Euphoriebremser" betätigen:

...im Rahmen eines gewerkschaftlichen Seminars (hier waren die neuesten Entscheidungen zur Beamtenbesoldung allerdings nur ein unbedeutendes Randthema) wurde deutlich, dass dort von niemandem die hier propagierte "Sprengkraft" der Entscheidungen gesehen wird...

...ich bin aber in der 41.Woche zu einem speziellen beamtenpolitischen Seminar gemeldet, wo die o.a. Gerichtsentscheidungen und ihre Auswirkungen ein eigener Tagesordnungspunkt sein werden...ich werde danach berichten...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen