Der TBB hat gestern Folgendes dargelegt:
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/beamtenbund-und-richterbund-fordern-regelung-ein/Das inhaltlich interessante Protokoll, auf das der TBB hinweist, findet sich hier:
https://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/79652/11_sitzung_petitionsausschuss.pdfEs ist zu vermuten, dass das Land Thüringen im Moment erst einmal abwartet, wie der Bund verfährt, weshalb der für den Januar angekündigte Gesetzentwurf weiterhin auf sich warten lässt.
Das TFM führt drei Optionen aus, wie seiner Meinung nach der von der Landesregierung anerkannte verfassungswidrige Zustand geheilt werden könnte (vgl. im Protokoll auf der S. 16):
1. Erhöhung des Familienzuschlags für das zweite Kind, was zu Mehrkosten von 25. Mio € führen würde.
2. Erhöhung des Familienzuschlags für beide Kinder; die Mehrkosten würden dann 36,5 Mio € betragen.
3. Erhöhung der Grundgehaltssätze, wodurch Mehrkosten in Höhe von rund 265 Mio. € entstehen würden.
Die Varianten 1 und 2 dürften dabei - ohne dass das TFM jenes ausführte - als alleiniges Vorgehen offensichtlich auch hier sachwidrig sein, da die Familienzuschläge dann brutto um knapp 90 % erhöht werden müssten (vgl. ebd., S. 43 und 45), ohne dass eine solche Besoldungsdifferenzierung sachlich zu rechtfertigen wäre. Eine verfassungskonforme Erhöhung der Grundgehaltssätze dürfte dabei offensichtlich zu geringeren Merhkosten als 265 Mio. € führen, da auch in Thüringen eine moderate Besoldungsdifferenzierung möglich wäre, was sich aus der Berechnung des Grundsicherungsniveaus auf der S. 44 ergibt.
Zugleich ist darüber hinaus allerdings fraglich, ob auf der S. 44 tatsächlich - wie dort angegeben - das 95 %-Perzentil wiedergegeben wird (vgl. dort die Fn. 1); denn die Unterkunftskosten liegen deutlich unterhalb der Mietstufe IV, was offensichtlich so nicht sein kann. Legt man die Heizkosten von rund 160,- p.m. zu Grunde, wie es der Heizspiegel für das Jahr 2020 darstellt, würden die Unterkunftskosten noch 690,- € betragen - sie würden so noch unterhalb der Unterkunftskosten der Mietstufe III liegen, die laut Anlage 1 WoGG mit 716 € zu veranschlagen ist. Der Wert von 690,- € liegt insgesamt nur rund 50,- € oberhalb der entsprechenden Werte des aktuellen Existenzminimumberichts (vgl. BT-Drs. 19/22800, S. 5 und 8 ), was kaum dem 95 %-Perzentil entsprechen kann, weil daraus zu folgern wäre, dass es nur eine sehr geringe Spreizung der Unterkunftskosten in Thüringen geben könnte. Da allerdings für das Land vier Mietstufen ausgewiesen werden, kann eine geringe Spreizung offensichtlich nicht vorhanden sein.