Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2650105 times)

SwenTanortsch

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Nun gut, anbei nun mehrere Tabellen, von denen die letzte (Tabelle 3) die entscheidende ist.

Zunächst ein wenig Theorie, um in groben Zügen die Berechnungsgrundlage zu verdeutlichen, die das Bundesverfassungsgericht (wie auch alle anderen Gerichte, die mit Alimentationsfragen beschäftigt sind) regelmäßig zugrunde legt. Wer sich in der Materie gut auskennt, sollte die nächsten langen Passagen beiseite lassen und gleich zum Abschnitt c) gehen oder auch direkt mit der Tabelle 3 und den im Anschluss abgeleiteten Folgen beginnen.

Wer sich in der Materie noch nicht ganz so gut auskennt, dem gebe ich nachfolgend – in groben Zügen und auch sprachlich nicht auf die Goldwaage legend (das Schreiben ist recht zeitaufwändig) – einen Überblick, um insbesondere die Tabelle 3 und deren Folgen innerhalb der Bundesverfassungslogik zu durchdringen.

a) Die Mindestalimentation

Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich bei Entscheidungen zu Alimentationsfragen als Maßstab grundsätzlich immer auf eine vierköpfige Beamtenfamilie, was sich historisch aus einer Art „Normfamilie“ ergeben hat und auch zukünftig so fortgeführt werden wird, um einen immer gleichen, also festgelegten Maßstab zu bilden, von dem aus die Rechtslage betrachtet wird (auf das Gebiet der kinderreichen Beamtenfamilie gehe ich hier nicht weiter ein; es spielt hier keine Rolle).

Die Mindestalimentation muss nun so bemessen sein, dass die Alimentation eines alleinverdienenden Beamten bzw. einer alleinverdienenden Beamtin in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe jener vierköpfigen Familie mindestens 15 Prozent oberhalb des Wertes liegt, den eine vierköpfige Familie ohne Verdiener oder Verdienerin an staatlicher Grundsicherung erhält.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht seit Mai 2015 ein – zunehmend komplexeres – Berechnungsgebilde entwickelt, das mit dem aktuellen Beschluss nun in seinen Grundzügen vollständig vorliegt und das einen relativen Maßstab bildet, um nun entscheiden zu können, wann eine Alimentation noch amtsangemessen ist und wann nicht.

Weiterhin sind zur Berechnung der jeweiligen Nettoalimentationshöhe neben dem Grundgehalt, der Familien- sowie eventuelle weitere Sonderzuschläge hinzuzuberechnen. Von diesen Jahresbruttogesamtbezügen sind die Lohnsteuer sowie die Kosten für die Krankenvorsorge abzuziehen und ist schließlich das Kindergeld hinzuzuaddieren. Als Ergebnis liegt dann die jeweilige Alimentationshöhe vor. Mit Blick auf die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, sieht die entsprechende Berechnung dann wie folgt aus (leider kann ich offensichtlich diese wie die beiden anderen Tabellen nicht einfach einkopieren, sodass ich die Daten nun untereinander schreibe; ich hoffe, sie sind trotzdem lesbar):


Tabelle 1: Berechnung der Berliner Mindestalimentation durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2017 – BVerwG 2 C 56.16 – Rn. 188):

Grundgehalt (brutto): + 18.658,88 €
Familienzuschlag (brutto):+ 3.681,02 €
Sonderzuschlag (brutto): + 991,12 €
Jahresbruttogesamtbezüge: + 23.331,02 €
Lohnsteuer: - 652,00 €
Kosten PKV: - 4.080,00 €
Kindergeld: + 4.176,00 €
Alimentationshöhe: 22.775,02 €


Vergleicht man die Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts als Vorinstanz mit denen des aktuellen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, dann stellt man wenig verwundert fest, dass beide von identischen Jahresbruttogesamtbezügen sowie einem identischen Kindergeld ausgehen. Jedoch setzt das Bundesverfassungsgericht bei einer geringeren Steuerlast deutlich höhere Kosten für die PKV an, wobei es sich bei der Höhe der anzusetzenden Krankheitsvorsorgekosten um einen der thematisch in den letzten Jahren zentralen Streitpunkte handelte, den das Bundesverfassungsgericht als letzten zur Berechnung der Alimentationshöhe nötigen Posten weiterhin nicht rechtsverbindlich geklärt hat (der Streitpunkt ist insbesondere darin zu suchen, dass die Besoldungsgesetzgeber in der Begründung ihrer Besoldungsgesetze überwiegend von möglichst geringen Krankenvorsorgekosten ausgehen, um so ein höheres Alimentationsniveau ausweisen zu können mit dem Ziel, die Mindestalimentation nicht zu unterschreiten).


Tabelle 2: Berechnung der Berliner Mindestalimentation durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 150):

Grundgehalt (brutto): + 18.658,88 €
Familienzuschlag (brutto): + 3.681,02 €
Sonderzuschlag (brutto): + 991,12 €
Jahresbruttogesamtbezüge: + 23.331,02 €
Lohnsteuer: - 294,00 €
Kosten PKV: - 4.695,84 €
Kindergeld: + 4.176,00 €
Alimentationshöhe: 22.517,18 €


Das Thema der Einbeziehung der Krankenvorsorgekosten in die Berechnung der Alimentationshöhe ist folglich weiterhin nicht bis ins Letzte geklärt – und es liegt offensichtlich auch nicht im Interesse des Bundesverfassungsgerichts, diese bis in den letzten Cent zu klären, da es sich bei der Mindestalimentation nicht um einen exakt zu berechnenden Wert handelt bzw. handeln kann, sondern um einen Richtwert, der insgesamt nur relativ bestimmbar ist, aber dabei eben im Rahmen des Grundgesetzes nicht vollständig mathematisiert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber mit dem zugrunde gelegten Wert eine Richtmarke gesetzt, hinter die zukünftig kein Besoldungsgesetzgeber mehr zurück kann (ein typisches Vorgehen des Bundesverfassungsgericht).

b) Das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau als mögliche und relative Vergleichsrelation

Weshalb der Beschluss, der bereits für 2019 angekündigt war, mit so viel Spannung erwartet worden ist, liegt daran, dass die Berechnungsmethode des Vergleichswert, des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau mit Blick auf die mögliche Vergleichsrelation, bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben worden war. Bislang hatte es diesbezüglich aus verschiedenen Gründen nur recht allgemeine Leitsätze dargelegt, insbesondere, weil es nach 2015 zunächst noch kein Verfahren gegeben hat, für das eine Konkretisierung nötig gewesen wäre, aber auch und wohl vor allem, um – ein weiteres typisches Verfahren des Bundesverfassungsgerichts – zunächst abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit jenen Leitsätzen verfährt, sodass sich nach und nach verschiedene Rechtsauffassungen bilden, die das weite Feld von Juristerei und gesellschaftlichen Prozessen abbilden. Diese zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmend, gewichtend und in die Verfassungsordnung einbindend, ist das typische methodische Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts. Nicht zuletzt hierin spiegelt sich seine beeindruckende Lernfähigkeit als verfassungsrechtliche Letztinstanz.

Und nun – kurz vor Ende der Amtszeit von Andreas Voßkuhle, unter dessen Präsidentschaft in den letzten Jahren, man muss es so sagen, das Alimentationsrecht wieder vom Kopf auf die Füße gestellt worden ist – war offensichtlich der Zeitpunkt gekommen, um Nägel mit Köpfen zu machen; denn mit dem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Methodik zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus mit Blick auf die mögliche Vergleichsrelation vorgelegt und zugleich auf einen konkreten Rechtsfall angewandt. Als Ergebnis besteht nun Rechtssicherheit, ohne dass ich nun auch dazu auch noch unendlich viel schreibe, sondern lieber zu dem Ergebnis komme, dass für uns Beamte vor allem interessant ist.

c) Zur Frage zukünftiger Besoldungshöhen

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich in der Ausgestaltung der ihm obliegenden Alimentationspflichten verhältnismäßig frei. Durch das Bundesverfassungsgericht ist allerdings geklärt, dass es sich bei dem 15%igen Abstand der Mindestalimentation zum Grundsicherungsniveau um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum handelt, er also zum absoluten Kernbereich gehört und von daher grundgesetzlich besonders geschützt ist (etwas vereinfacht ausgedrückt).

Da sich die Alimentation wie in den Tabellen 1 und 2 gezeigt aus mehreren Faktoren zusammensetzt, haben die Besoldungsgesetzgeber verschiedene, allerdings keine willkürlichen Möglichkeiten, das relative Mindestalimentationsniveau zu erreichen. So können sie beispielsweise für alle das Grundgehalt anheben oder die Familienzuschläge innerhalb eines gewissen Rahmen erhöhen oder eben auch mit bestimmten Zuschlägen operieren, die nicht allen Beamten der verschiedenen Besoldungsgruppen oder Besoldungsstufen gewährt werden müssen – insgesamt müssen sie dabei allerdings den verfassungsrechtlichen Rahmen einhalten, also insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht entwickelt übergreifende Prüfmethodik vollständig beachten, innerhalb derer die Mindestalimentation nur einer von mehreren Faktoren darstellt.

2017 und 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage seiner Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus in Berlin eine durchgehende Unteralimentierung festgestellt, da nach seiner Auffassung die vom Berliner Senat gewährte Alimentationshöhe in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe während der Jahre 2009 bis 2015 zwischen knapp zehn und knapp über zwölf Prozent hätte höher ausfallen müssen, um zu einer amtsangemessenen Mindestalimentation zu gelangen (vgl. die ersten beiden Zeilen der Tabelle 3).

Wäre die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesverfassungsgericht übernommen worden, hätte das dazu geführt, dass selbst im Land Bayern als Bestbesolder die Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe (bzw. genauer: der Besoldungsgruppe A 6) im Jahre 2019 um 1.413,24 Euro zu niedrige alimentiert worden wäre (vgl. oben meine am 29.07. um 15.12 Uhr eingestellte Berechnung aus dem Jahr 2019, der die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts nur in Teilen bestätigt, ist allerdings insbesondere an der zentralen Stelle, der Ansetzung der Unterkunftskosten, noch einmal sehr deutlich über das Bundesverwaltungsgericht hinausgegangen – mit dem Ergebnis, das sich in der dritten und vierten Zeile der nachfolgenden Tabelle 3 zeigt.

Tabelle 3: Vergleich der jeweils vom Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht bestimmten Mindestalimentation


                             2009            2010            2011            2012             2013            2014           2015
Alimentationshöhe  22.775,02 €  23.342,36 €  23.672,68 €  24.085,91 €  24.486,23 €  25.037,20 € 25.772,53 €
Berlin BVerwG
(Rn. 188-215)

Nötige Mindest-      25.418,40 €  26.073,03 €  26.577,33 €  27.044,93 €  27.177,57 €  27.785,73 €  28.291,73 €
alimentationshöhe  +2.643,38 € +2.730,67 €  +2.904,65 € +2.959,02 €  +2.691,34 € +2.748,53 €  +2.519,2 €
BVerwG                 + 11,6 %      + 11,7 %      + 12,3 %     + 12,3 %      + 10,99 %    + 10,98 %   (+ 9,77 %
(Rn. 188-215)

Alimentationshöhe  22.517,18 €  22.474,60 €  22.643,72 €  22.871,26 €  23.189,35 €  23.688,32 €  24.340,09 €
Berlin BVerfG
(Rn. 150 f.)

Nötige Mindest-      29.558,50 €  30.213,17 €  31.272,59 €  32.404,19 €  32.563,67 €  33.144,98 €  33.651,02 €
alimentationshöhe  +7.041,32 €  +7.738,57€  + 8.628,87€  + 9.532,93€ +9.347,32 € + 9.456,66 € +9.310,93 €
BVerfG (Rn.  153)   + 31,3 %      + 34,4 %     + 38,1 %      + 41,7 %      + 40,4 %     +39,9 %       + 38, 25 %


Wie oben gezeigt, geht das Bundesverfassungsgericht von einer niedrigeren Alimentationshöhe als das Bundesverwaltungsgerichts aus (Zeilen 1 und 3); und auf dieser Grundlage kommt es zu dem Ergebnis einer extremen Unteralimentation: Denn nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts muss die während der Jahre 2009 bis 2015 in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe gewährte Alimentation zwischen rund 31 und knapp 42 Prozent erhöht werden, um das Mindestalimentationsniveau zu erreichen. Nicht umsonst stehen jenen Berliner Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsggruppe für sieben Jahre Nachzahlungen von insgesamt über 60.000,- Euro zu, wobei – wie gesagt – das nicht automatisch an Grundbezügen bemessen werden muss, da sich die Alimentation aus mehreren Faktoren errechnet.

Allerdings ist es offensichtlich, dass eine solche Summe auch zu einer deutlichen Erhöhung der Grundbezüge führen muss, denn eine ausschließlich anderweitige Erhöhung ist ohne Verstoß gegen weitere Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht möglich, die das Bundesverfassungsgericht ab 2015 entwickelt und die von den Besoldungsgesetzgeber unumschränkt zu beachten sind.

Zugleich wird die Mindestalimentation zwar anhand der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe berechnet; die sich hier zeigende Unteralimentation betrifft aber alle Beamten, sodass – sobald bzw. spätestens wenn das erste rechtskräftige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung erfolgt – die gesamte Berliner A-Besoldungsordnung entsprechend zu überarbeiten ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Zwar hinkte die Berliner Beamtenbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 deutlich hinter der der anderen Länder hinterher – aber diese Deutlichkeit betrug nicht weit über 30 bis 40 Prozent.

Und um es an einem weiteren Beispiel zu verdeutlichen: Niedersachsen gehört in den unteren Besoldungsgruppen ebenfalls zu den Ländern, die ihren Beamten insbesondere, aber nicht nur in den unteren Besoldungsgruppen eine im Vergleich deutlich unterdurchschnittliche Alimentation gewähren. Auf Grundlage der Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts hätte im letzten Jahr nicht einmal die Besoldungsgruppe A 9 das Niveau der Mindestalimentation erreicht (die in Niedersachsen anhand der Besoldungsgruppe 5 zu berechnen ist). Nun aber dürfte sich das Bild noch einmal sehr viel anders darstellen, eben weil das Bundesverfassungsgericht so deutlich über das Bundesverwaltungsgericht hinausgegangen ist, wie es die Tabelle 3 zeigt.

Genau deshalb habe ich in meinem Eingangsbeitrag von einer Zeitenwende gesprochen, eben wegen dieser extremen Werte, wobei jene Zeitenwende mich – je mehr ich mich wieder in das Thema hineinarbeite – weiterhin eher erschreckt (bei aller Freude, die irgendwie auch da ist), als euphorisch machte.

Und PS. Lieber Was_guckst-du, wie wohl deutlich wird, bin ich am Thema interessiert, weshalb ich gerne konkrete Gegenargumente lesen möchte (von Dir und natürlich jedem anderen); denn ob das, was ich hier schreibe, alles richtig ist, kann ich nicht entscheiden. Was mich aber wirklich irritiert, ist, dass Du anderen Widersprüche ausreden willst. Ein Widerspruch kostet keinen Euro an Papier, Kuvert und Porto und kann mittels copy and paste in wenigen Minuten erstellt werden. Die Summe, die einem aller Wahrscheinlichkeit entgeht, sofern man keinen Widerspruch einlege, liegt meiner Meinung nach allerdings sehr viel höher... Und jetzt würde ich gerne mal ein paar juristische Gegenargumente von Dir hören. Wäre Dir das möglich? Darüber würde ich mich freuen.

Chrisdus

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Lieber SwenT.,

vielen Dank für deine ausführlichen Stellungnahmen.

Du schreibst es deutlich: Wenn man sich mit der Materie tiefergehend auseinandersetzt. Leider habe ich immer wieder, und genau das meinte ich auch mit meinem Beitrag über meine (!) Erfahrungen mit Gewerkschaften, erleben müssen, dass das tiefere Verständnis über diese Zusammenhänge vielen Menschen nicht vertraut sind oder viele sich einfach damit nicht auseinandersetzen möchten.

Leider helfen dabei auch keine guten Argumente. Meist funktioniert es dann letztlich über, was du auch gemacht hast, Zahlenrechnungen.

Nochmal, vielen Dank für deine Texte.

SwenTanortsch

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Lieber SwenT.,

vielen Dank für deine ausführlichen Stellungnahmen.

Du schreibst es deutlich: Wenn man sich mit der Materie tiefergehend auseinandersetzt. Leider habe ich immer wieder, und genau das meinte ich auch mit meinem Beitrag über meine (!) Erfahrungen mit Gewerkschaften, erleben müssen, dass das tiefere Verständnis über diese Zusammenhänge vielen Menschen nicht vertraut sind oder viele sich einfach damit nicht auseinandersetzen möchten.

Leider helfen dabei auch keine guten Argumente. Meist funktioniert es dann letztlich über, was du auch gemacht hast, Zahlenrechnungen.

Nochmal, vielen Dank für deine Texte.

Lieber Chrisdus,
mache ich gerne - und Deine Erfahrungen kenne ich zum Teil auch. Die Gewerkschaften (oder Teile von ihnen) haben sich, denke ich, zum Teil auch deshalb nicht weiter mit dem Thema beschäftigt, weil es politischem Handeln nicht zugänglich ist. Die Besoldungsgesetzgeber werden in weit überwiegenden Teilen solange nicht handeln, wie sie nicht müssen (diese Erfahrung haben die letzten 15 Jahre hinreichend gezeigt); das Bundesverfassungsgericht interessiert sich nicht für die politische Auseinandersetzung. Insofern haben sie sich (bzw. Teile von ihnen) in die politische Auseinandersetzung um andere Themen hineinbegeben, wo sie tatsächliche politische Handlungsmöglichkeiten vermuten. Auch als Folge kommen dann u. a. genau die Erfahrungen zustande, von denen Du sprichst.

Und explizit habe ich Deine Frage, Spid, merke ich gerade, nicht beantwortet. Aber so, wie ich Dich kenne, hast Du es sowieso schon lange geblickt, dass auf jeden Fall möglichst viele Bundesbeamte und Soldaten Widerspruch einlegen sollten - nicht nur, weil das den monetären Druck auf die Besoldungsgesetzgeber erhöht (wobei dieser aller Wahrscheinlichkeit nicht die kritische Marke erreichen wird, die nötig wäre, dass die Besoldungsgesetzgeber jetzt bereits handeln müssten), sondern vor allem, weil es offensichtlich für jeden einzelnen um sehr viel Geld geht, das ohne Widerspruch auf jeden Fall niemals in die eigene Tasche fließen wird.

hier in Niedersachsen, wo alle Gewerkschaften und Verbände spätestens seit Ende 2015 regelmäßig gen Ende des Jahres zu Widersprüchen aufrufen, sehen die Widerspruchszahlen wie folgt aus:

Bis Ende 2016 hatten von den zu jenem Zeitpunkt rund 130.430 aktiven niedersächsischen Landesbeamten nur 57.100 Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt, also nur 43,8 Prozent. Bis 2011 waren 55.600, bis 2006 31.000 und bis November 2005 13.700 Widersprüche eingegangen, wobei 2005 (dem juristischen Ausgangspunkt der derzeitigen Verfahren) noch erst rund 125.000 Beamte beim Land beschäftigt waren, d.h., bis dahin hatten rund elf Prozent der Landesbeamte Widerspruch eingelegt.

Im Anbetracht solcher Zahlen wäre es im Sinne einer instrumentellen Logik kontraproduktiv, eine verfassungskonforme Besoldung zu beschließen, die die Kosten deutlich nach oben triebe, da sie für alle Beamten gelten würde, statt am Ende den gering(er)en Teilen, die Widerspruch eingelegt haben, einen ggf. höheren Betrag zahlen zu müssen als den, der ihnen bei einer von vornherein verfassungskonformen Alimentation zugestanden hätte. Die Kostenfrage, so ist zu vermuten, steht über allen anderen - in diese instrumentelle Logik ist die Politik in großen Teil ab den 1990er Jahren immer tiefer hineingeraten.

WasDennNun

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..und Stufen verliert der Angestellte nur im TV-L...im TVöD nicht...
Ich schrieb bewusst von Stufenlaufzeiten!

WasDennNun

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und muss privat nachversorgen um eine angemessene Rente bezogen auf seine "Endentgeltgruppe" zu bekommen.

So nicht ganz korrekt. Wenn ein Angestellter im öD für 40 oder mehr Jahre beschäftigt ist, gleicht die Betriebsrente die Differenz zu einem vergleichbaren Beamten aus.
Soso, wenn ich mit E9 anfange und später in E12 in Rente gehe, dann gleicht die Betriebsrente dieses aus? So dass ich quasie wie lebenslang E12 verrente?
Darauf bezog sich meine Aussage.
Desweiteren hat auch der langjährige öDler der sein ganzes Berufsleben in seiner Endentgeltgruppe verbracht hat trotz VBL noch ein gehörigen Netto-Gap im Vergleich zum Beamten, nicht so gross wie immer behauptet wird, sind aber schon ein paar Prozent (~5% habe ich da im Hinterkopf ohne es grad belegen zu können) weniger.

was_guckst_du

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...da ich weder die Zeit umd Lust habe, mir die teilweise ellenlangen Ergüsse zum Thema (die dann auch oft nur Wiederholungen enthalten) durchzulesen, ist mir erst heute aufgefallen, dass ich dort in einem Absatz direkt angesprochen werde...

...also nochmal...jeder, der meint Widerspruch einlegen zu müssen, soll das tun...ich will niemanden davon abhalten...gleichwohl bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass die Einlegung von Widersprüchen nur sinnvoll ist, wenn man selbst zum betroffenen Personenkreis gehört...und zu diesem Personenkreis gehört nunmal nicht jeder x-beliebige Beamte sondern nur die Beamten mit drei und mehr Kindern...

...um dies zu erkennen, braucht es keine pseudowissenschaftliche Abhandlungen oder etwaige juristische Argumente...es reicht, wenn man die Anzahl seiner berücksichtigungsfähigen Kinder kennt...

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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...da ich weder die Zeit umd Lust habe, mir die teilweise ellenlangen Ergüsse zum Thema (die dann auch oft nur Wiederholungen enthalten) durchzulesen, ist mir erst heute aufgefallen, dass ich dort in einem Absatz direkt angesprochen werde...

...also nochmal...jeder, der meint Widerspruch einlegen zu müssen, soll das tun...ich will niemanden davon abhalten...gleichwohl bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass die Einlegung von Widersprüchen nur sinnvoll ist, wenn man selbst zum betroffenen Personenkreis gehört...und zu diesem Personenkreis gehört nunmal nicht jeder x-beliebige Beamte sondern nur die Beamten mit drei und mehr Kindern...

...um dies zu erkennen, braucht es keine pseudowissenschaftliche Abhandlungen oder etwaige juristische Argumente...es reicht, wenn man die Anzahl seiner berücksichtigungsfähigen Kinder kennt...

Nun gut, das ist die nächste deutliche Antwort.

Ohne nun erneut unendlich lang zu werden. Wie schon dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss die Mindestalimentation der A-Besoldungsordnung im letzten von ihm betrachteten Jahr (2015) für das Land Berlin auf 33.651,02 € festgelegt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Auf dieser Grundlage muss der Berliner Senat nun die vom Gericht als verfassungswidrig beurteilte R-Besoldung neu bestimmen.

Der Bund - als einer der deutschen Höchstbesolder - hat in der Begründung des aktuellen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2018 eine reale Mindestalimentationshöhe von 29.037,- Euro ausgewiesen, die er also seinen Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe im Kalenderjahr 2018 gewährt hat (vgl. die Begründung im "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020", S. 48; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzestexte/DE/bbvanpg_2018_2019.html).

2018 hat der Bund seinen Beamten folglich eine netto 4.614,02 € niedrigere Mindestalimentation gewährt (und ist davon ausgegangen, dass das verfassungskonform ist), als sie nun für Berlin für das Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht als Minimum beschlossen worden ist.

Auch auf Grundlage dieser Zahlen muss jeder selbst wissen, was er wie sieht und wie er handelt, denke ich.

Big T

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Hallo. Also entledigt man sich nicht relativ einfach den genannten Ansprüchen indem man sowohl den einfachen als auch den mittleren dienst wegstreicht? Und beim gehobenen Dienst wird das gehalt a bissl angepasst. Die einfachen aufgaben werden sich dann wegdigitalisieren bzw. dem tarifangestellten überlassen..

??????

Spreche aus der Berliner Finanzverwaltung

SwenTanortsch

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Hallo. Also entledigt man sich nicht relativ einfach den genannten Ansprüchen indem man sowohl den einfachen als auch den mittleren dienst wegstreicht? Und beim gehobenen Dienst wird das gehalt a bissl angepasst. Die einfachen aufgaben werden sich dann wegdigitalisieren bzw. dem tarifangestellten überlassen..

??????

Spreche aus der Berliner Finanzverwaltung

"Bei der Umsetzung der aus Artikel 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflichten zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber", wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wortgleich formuliert, "einen weiteren Entscheidungsspielraum [...]. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung" (vgl. beispielsweise im aktuellen Beschluss vom 04.05. - 2 Bvl 4/18 - Rn. 26). Er muss dabei innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung "das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen  wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen" (ebd.).

Insofern steht es ihm tatsächlich frei, die jeweilige Besoldungsordnung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (die mit Blick auf das Besoldungsrecht von den bisherigen und von den Besoldungsgesetzgebern also zu beachtenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht ausgekleidet worden ist) zu verändern. Deshalb ist es ihm offensichtlich tatsächlich möglich, die untersten Besoldungsruppen in der A-Besoldungsordnung zu streichen - insbesondere, wenn diese gar nicht mehr besetzt sind. Das hat beispielsweise im letzten Jahr Niedersachsen vollzogen, indem es die nicht mehr besetzten Besoldungsgruppen A 2 und A 3 ersatzlos gestrichen hat (da sie nicht mehr besetzt waren, war davon niemand betroffen) und die vier (ich glaube es waren vier; ich schreibe hier aus dem Gedächtnis) Kollegen der Besoldungsgruppe A 4 nach A 5 überleitete. Seitdem stellt in Niedersachsen die Besoldungsgruppe A 5 die unterste Besoldungsgruppe dar. Dieses Vorgehen dürfte noch verfassungskonform gewesen sein.

Jedoch kann ein Besoldungsgesetzgeber ein solches Vorgehen innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung nicht willkürlich vollziehen; denn insgesamt muss er dabei die sog. "Wertigkeit des Amts" beachten, was das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (dem Abstandgebots wies das Bundesverfassungsgericht 2017 als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zu; vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – Leitsatz) wie folgt formuliert:

"Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung" (vgl. beispielsweise im aktuellen Beschluss vom 04.05. - 2 Bvl 4/18 - Rn. 43).

Wenn der Besoldungsgesetzgeber nun - insbesondere mit dem ausschließlichen Ziel, Kosten einzusparen - Besoldungsgruppen bis einschließlich dem ehemaligen mittleren Dienst (also die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9) streichen und die Betroffenen allesamt nach der höchsten entsprechenden Besoldungsgruppe (A 9) überleiten würde, würde er nun jedoch offensichtlich willkürlich handeln, da die Tätigkeiten jener Betroffenen ja in der Logik des Bundesverfassungsgerichts zuvor von einer unterschiedlichen Wertigkeit geprägt gewesen waren, weshalb sie unterschiedlich bewertet und besoldet worden waren, was nun allerdings nicht mehr der Fall wäre.

Die Willkür würde nun darin liegen, um es anhand von Polizeiämtern zu verdeutlichen, dass ein Polizeioberwachtmeister (der i.d.R. in die Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert ist) durch die Überleitung von einem Tag auf den anderen zum Polizeihauptmeister (i.d.R. A 9) befördert werden müsste. Zugleich müssten nun sämtliche dieser Beamten der nun untersten Besoldungsgruppe A 9 zu einer gleichwertigen Tätigkeit herangezogen werden.

Damit aber würden offensichtlich die (erworbenen) Rechte derer verletzt werden, die vormals bereits in die Besoldungsgruppe A 9 eingruppiert waren: Denn wie sollten nun begründet werden, dass sämtliche Kollegen der vormals unteren Besoldungsgruppen ihnen nun in der Wertigkeit ihrer Tätigkeit gleichgestellt werden? Auch müsste nun begründet werden, dass die vormals in der hergebrachten Logik unterschiedlich wertigen Tätigkeiten nun allesamt gleichwertig wären, was ebenfalls - allein schon aus den historisch gewachsenen Strukturen von Ämterhierarchien - kaum innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung möglich sein dürfte.

Ergo: Die Besoldungsgesetzgeber verfügen zwar bei der Ausgestaltung der Besoldungsstruktur über einen weiten Ermessensspielraum - jener geht aber nicht so weit, die hergebrachte Struktur durch willkürliche Streichung von Besoldungsgruppen zu verstümmeln und dadurch unterschiedliche Wertigkeiten einzuebnen, da das offensichtlich ein Verstoß gegen das Abstandgebot darstellen würde.

CmdrMichael

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Mal eine Frage, da ich dazu nichts Eindeutiges finde. Ist die Höhe des Abstandsgebots irgendwo definiert? Wenn man nun vom BVerfG Urteil die Mindestbesoldung für A1 ableiten kann, könnte man dann extrapolieren, was bei einer Besoldung A5, A9, A13, A15 die Mindestbesoldung sein müsste?

SwenTanortsch

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Mal eine Frage, da ich dazu nichts Eindeutiges finde. Ist die Höhe des Abstandsgebots irgendwo definiert? Wenn man nun vom BVerfG Urteil die Mindestbesoldung für A1 ableiten kann, könnte man dann extrapolieren, was bei einer Besoldung A5, A9, A13, A15 die Mindestbesoldung sein müsste?

Das Bundesverfassungsgericht unterteilt den vierten der fünf Parameter, die auf der sogenannten ersten Prüfungsstufe zur Prüfung dienen, ob die Vermutung einer Unteralimentation vorliegt, zweifach:

- der zweite der beiden ist der 15%ige Abstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum: Dieser muss verfassungsrechtlich anhand der Nettoalimentation erfolgen;

- der erste der beiden, der sog. "systeminterne Besoldungsvergleich", betrachtet hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen die Bruttogehälter: Hier wird über einen Zeitraum von fünf Jahren betrachtet, ob der Abstand der Bruttogehälter zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen verringert wird (was insbesondere durch unterschiedlich hohe lineare oder zeitlich verzögerte Besoldungsanpassungen hervorgerufen wird). Verringern sich in jenem Zeitraum die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um zehn Prozent oder mehr, legt das die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation für die Besoldungsgruppe, deren Bruttogehälter abgeschmolzen wurden, also einen Verstoß gegen das Abstandsgebot nahe.

Da also in einem Fall die Bruttogehälter, im anderen die Nettoalimentation betrachtet wird, kann nicht so ohne Weiteres aus der Höhe der Mindestnettoalimentation der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe auf die jeweilige Höhe der Bruttogehälter und der abschließenden Nettoalimentation von höheren Besoldungsgruppen geschlossen werden - nicht zuletzt auch deshalb, weil zur Bestimmung der Nettoalimentation auch die PKV-Kosten und das Kindergeld betrachtet werden müssen.

Thematisch dabei nur nebenbei: Das Bundesverfassungsgericht hat im aktuellen Beschluss - 2 BvL 4/18 - Rn. 140 keine explizite Berechnung des systeminternen Besoldungsvergleichs mehr vorgenommen, da es diesbezüglich die Werte der beiden Vorinstanzen, die für diesen Parameter beide deutlich keine Vermutung eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot erkennen konnten, zugrunde legte.

Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht - 2 C 58.16 - Rn. 119, nahm den systeminternen Besoldungsvergleich der R-Besoldung u.a. anhand der Besoldungsgruppe A 16 vor. Dessen Vorinstanz, das OVG Berlin Brandenburg - OVG 4 B 2.13 - Rn. 105-109, nahm den systeminternen Besoldungsvergleich u.a. ebenfalls anhand der Besoldungsguppe A 16 vor, darüber hinaus auch an den Besoldungsgruppen A 4 und A 13.

Das Land Berlin muss laut aktuellem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bis zum 01.07.2021 eine verfassungskonforme R-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 vorlegen, insbesondere ausgehend von der anhand der untersten A-Besoldungsgruppe vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Mindestalimentation (die wie dargelegt exorbitant höher ist, als seinerzeit vom Berliner Senat angenommen). Dazu muss er nun aber bis zum 01.07.2021 ebenfalls die A-Besoldungsgruppe entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts neu berechnen, da er ansonsten keinen systeminternen Besoldungsvergleich vornehmen kann.

Anhand diesen Vergleichs ist dann abzusehen und extrapolierbar, wie stark die Berliner Grundbezüge (also die Bruttobezüge) in der A-Besoldungsgruppe zukünftig steigen werden.

Da alle vier Besoldungsordnungen - A, B, R und W - ob der abgestuften Wertigkeit der Ämter aufeinander beziehbar sein müssen und allesamt dem Abstandsgebot unterliegen, ist heute bereits klar, dass der massiv verfasungswidrige Charakter der R-Besoldungsordnung genauso für die A- und B-Besoldungsordnungen gilt - die W-Besoldungsordnung wird noch einmal gesondert zu überprüfen sein, weil ihr systematisch ein Zulagensystem nach Leistung inhärent ist, das die A-, B- und R-Ordnungen so nicht kennen.

Neuer12

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Also mal schauen, wie sich das Ganze weiter entwickelt - am Einfachsten wäre es, wenn die Gewerkschaften und Verbände aktiv werden würden (insbesondere mit kräftigem Trommel für Widersprüche): Aber die Erfahrung der letzten Jahre lehrt, dass das aus verschiedenen Gründen wohl auch dieses Mal (noch) nicht der Fall sein wird...
Bei der verfassungswidrigen verminderten Eingangsbesoldung bis 2017 in Baden-Württemberg haben die Gewerkschaften, zumindest die GEW, Anreiz und Hilfestellung gegeben für einen Widerspruch. Ich, der gar nicht in den Bereich der GEW fällt, hab dies auch genutzt.

Ich hoffe, dass es auch für den jetzigen Fall so wird.

Hat jemand einen guten, rechtssicheren widerspruchstext?

Dsnke

SwenTanortsch

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Also mal schauen, wie sich das Ganze weiter entwickelt - am Einfachsten wäre es, wenn die Gewerkschaften und Verbände aktiv werden würden (insbesondere mit kräftigem Trommel für Widersprüche): Aber die Erfahrung der letzten Jahre lehrt, dass das aus verschiedenen Gründen wohl auch dieses Mal (noch) nicht der Fall sein wird...
Bei der verfassungswidrigen verminderten Eingangsbesoldung bis 2017 in Baden-Württemberg haben die Gewerkschaften, zumindest die GEW, Anreiz und Hilfestellung gegeben für einen Widerspruch. Ich, der gar nicht in den Bereich der GEW fällt, hab dies auch genutzt.

Ich hoffe, dass es auch für den jetzigen Fall so wird.

Hat jemand einen guten, rechtssicheren widerspruchstext?

Dsnke

Einen Widerspruchstext habe ich hier im Beitrag vom 31.07., 12:18 Uhr eingestellt. Dort habe ich auch alles, was zur Rechtssicherheit gesagt werden muss, dargelegt.

Darüber hinaus findest Du Widerspruchsschreiben öffentlich zugänglich z.B. auf der Website der gdp oder auch der Initiative Berliner-Besoldung, wenn beide auch noch nicht den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beinhalten:

https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/DE_Musterantrag-Widerspruch-amtsangemessene-Alimentation?open&ccm=000
https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/

BerndStromberg

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@ SvenTanortsch:

Vielen Dank für deine Ausführungen, ich finde sie hochinteressant und genau wie du ihre Konsequenzen gleichzeitig erschreckend.

Ich kann mir nach den Erfahrungen der letzten 15 Jahre nur (noch) nicht vorstellen, dass die Besoldungsgesetzgeber zukünftig alle Besoldungsgruppen um mehrere Hundert Euro anheben werden. Das dürfte in der Tat zu einem riesigen Aufschrei in der Bevölkerung führen.

Was hältst du denn von der Variante, dass man nur die Eingangsbesoldung flächendeckend erhöht und im Gegenzug sämtliche oder zumindest die meisten Erfahrungsstufen streicht? Es wird doch immer auch vom BVerfG betont, wie groß der Spielraum des Gesetzgebers grundsätzlich sei. In diese Richtung gingen ja auch schon die Aussagen von Laschet, der  schon vor 1-2 Jahren von einer Reform der „Besoldungsstruktur“ gesprochen hat. Und auch DBB und DRB haben damals (nur) von einer Erhöhung der Eingangsbesoldung gesprochen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen.
« Last Edit: 03.08.2020 09:44 von BerndStromberg »

BerndStromberg

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PS: Das BVerfG zählt in Rn 94 seiner Entscheidung aus 2015 als mögliche Handlungsoptionen des Besoldungsgesetzgebers auf: „Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100% der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder sonstige geeignete Maßnahmen.“