Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2639154 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4485 am: 06.07.2023 10:36 »
Der 2. Senat gibt dem Eilantrag gegen das Heizgesetz 5:2 statt.
Wer von den 8 fehlt? Ist Maidowski wieder krank?

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4486 am: 06.07.2023 11:36 »
...vielleicht gönnt er sich nun ein paar Urlaubstage, in der Phase seiner Dienstunfähigkeit konnte er seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen. Er war seit Wiederaufnahme seines Dienstes u.a. an 19 veröffentlichten Beschlüssen beteiligt.

Derzeit muss ja Müllers Schreibtisch aufgeräumt werden und da hat er ja nun nach den mündliichen Verhandlungen erst im Endspurt wieder vermehrt zu tun.

(In der mündlichen Verhandlung diese Woche trat"die Heimat" auch nicht vor dem siebenköpfigen Senat.)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4487 am: 06.07.2023 11:47 »
Ich hatte mir die Tage auch Gedanken über eine Abkopplung des R- von der A-Besoldung gemacht und bin zu ähnlichen Schlüssen wie Swen gekommen.

Zudem muss man noch eins faktisch beachten: Wenn auf einmal Richter doppelt so viel verdienen wie Staatsanwälte, hätte das unfassbare Sprengkraft innerhalb der Justiz. Nicht umsonst ist es vorgesehen, dass Assessoren vor ihrer Vorplanung sowohl in der Staatsanwaltschaft als auch in den Gerichten arbeiten. Es soll Durchlässigkeit herrschen. Gerichte und Staatsanwaltschaften arbeiten täglich miteinander, verrichten ähnliche Arbeit auf vergleichbarem Niveau.

Verdienen nun die einen doppelt so viel wie die anderen, würde ich doch meinen, dass sich kein vernunftbegabter Mensch, der die Grundrechenarten beherrscht (davon kann man selbst bei Volljuristen ausgehen) bei der Staatsanwaltschaft verplanen lassen würde. Es wäre eine unfassbare "Landflucht" hin zu den Gerichten versucht, die aber gar nicht genug Stellen hätten. Was würde das für die Qualität des Nachwuchses bei den StAen bedeuten? Wirklich gute, junge Leute würden mit dem Anspruch in die Justiz gehen, dass sie entweder Richter werden - oder eben nicht in die Justiz gehen oder aus ihr ausscheiden, sobald klar wird, dass sie "nur" eine Aussicht auf eine Stelle als Staatsanwalt haben. Aus meiner Sicht wäre das für die Strafverfolgung eine absolute Katastrophe.

[Die Annahme des doppelten Verdienstes habe ich dabei aus der Besoldung bspw. der Niederlande oder Dänemark entnommen, die ähnliche Ausbildungssysteme haben und bei denen das Einstiegsgehalt eben doppelt so hoch ist wie hierzulande... So viel auch zum europäischen Vergleich.]

Das, was Du schreibst, empfinde ich als sachlich sehr einleuchtend, Dogmatikus. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Grundsatzentscheidung BVerfGE 26, 141 - Richterbesoldung I - Ende der 1960er Jahre bereits mit der Frage nach einer eigenständigen Besoldung von Richtern beschäftigt und war damals in dieser Frage gespalten. Ich zitiere einfach mal die gesamte Passage ab der Rn. 26 (die Randnummerzählung stimmt nicht mit der der amtlichen Sammlung überein: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv026141.html)

" 1. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert, daß die Rechtsstellung der Richter des Bundes und der Länder durch besondere Gesetze zu regeln sind.

a) Nach Auffassung von vier Richtern des Senats fordert Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt wird. Eine Trennung des richterlichen Besoldungsrechts vom Besoldungsrecht für Beamte wäre nur sinnvoll, wenn die Regelungen nach verschiedenen Prinzipien angelegt werden müßten, wenn sie sich also grundlegend nach Aufbau und Struktur unterscheiden müßten. Das fordert aber das Grundgesetz nicht. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert besondere Gesetze nicht um der bloß formalen Sonderung des Richterrechts vom Beamtenrecht willen, sondern um den besonderen Status des Richters in Rücksicht auf seine besondere Aufgabe und die im Grundgesetz betonte Eigenart der rechtsprechenden Gewalt als der 'Dritten Gewalt' im Staate hervorzuheben.
   
Daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nur besondere Gesetze, die das Amtsrecht für Richter regeln, fordert, also Richtergesetze, wie sie im Bund und in den Ländern erlassen worden sind, ergibt sich überdies aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht. Nicht nur die Absätze 2, 4 und 5 des Art. 98, sondern auch die Art. 95 Abs. 2, 96 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie 97 GG enthalten ausschließlich Bestimmungen, die das Amtsrecht des Richters und seinen richterlichen Status betreffen. Auch Art. 92 GG verweist auf den Richter, dessen Stellung charakterisiert ist durch das Prinzip der sachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit. Schließlich besteht ein Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG; die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts beziehen sich ebenfalls auf das 'Sonderrecht', das herkömmlicherweise in den Beamtengesetzen und für die Richter in den Richtergesetzen enthalten ist (BVerfGE 26, 141 <54>; BVerfGE 26, 141 >155>). Deshalb kann Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht dahin ausgelegt werden, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt werden müssen.
   
b) Demgegenüber vertreten vier Richter des Senats die Auffassung, daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG gebietet, auch die Richterbesoldung in besonderen Gesetzen zu regeln:
   
Das Grundgesetz hat stärker als die Weimarer Verfassung die rechtsprechende Gewalt als Einheit und gleichwertig neben Gesetzgebung und Regierung und Verwaltung herausgehoben und daraus die Folgerung gezogen, auch den Sonderstatus des Richters gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere den Beamten, zu verdeutlichen. Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung stellt das Grundgesetz nicht ab auf das, was Richtern und Beamten gemeinsam ist - der öffentliche Dienst und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis -, sondern hält für gewichtiger die verschiedene Funktion von Beamten und Richtern und die Hervorkehrung der besonderen Bedeutung einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt im freiheitlichen Rechtsstaat. In dieser Sicht unterscheiden sich Richter und Beamte; ihre eigenen 'Verhältnisse', ihr besonderer Status bedürfen auch je einer besonderen gesetzlichen Regelung.
   
Zur Rechtsstellung des Richters gehört wesentlich auch seine angemessene 'Alimentation', und zwar in einer Ausgestaltung, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt. Seine Rechtsstellung wird nicht hinreichend fixiert durch eine Regelung, die die Voraussetzungen und die Form für die Begründung des Richteramtsverhältnisses bestimmt, die Dienstpflichten umschreibt, Vorschriften über die richterliche Unabhängigkeit, über die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit und ihre Grenzen sowie über die Förmlichkeiten und Grenzen von Dienstaufsicht und Dienststrafverfahren enthält. Auch im Beamtenrecht gehören seit je die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten zur Rechtsstellung des Beamten; es ist deshalb kein Zufall, daß selbst die Beamtengesetze darüber Bestimmungen enthalten (vgl. z.B. §§ 82, 83 BBG). Derselbe Zusammenhang wird im Deutschen Richtergesetz (BVerfGE 26, 141 <155>), BVerfGE 26, 141 <156>), das übrigens besoldungsrechtliche Vorschriften in den §§ 15 Abs. 1, 33 enthält, durch die allgemeine Verweisung in § 46 hergestellt. Davon abgesehen sind Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Schließlich spricht der Zusammenhang, in dem Art. 98 Abs. 1 und 3 GG steht, nicht gegen, sondern für die Auffassung, daß er auch besondere Richterbesoldungsgesetze verlangt: Art. 97 Abs. 2 Satz 3 nimmt ausdrücklich - offenkundig in Rücksicht auf die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit - auf den Schutz der besoldungsrechtlichen Seite der Rechtsstellung des Richters Bedacht. Und aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Senat schon einen die Besoldung des Richters betreffenden hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richterrechts entwickelt (BVerfGE 12, 81 <88 ff.>).
   
Ein besonderes Richterbesoldungsgesetz ist auch sinnvoll, weil nach der Vorstellung des Grundgesetzes sich das Bild des Richters von dem des Beamten unterscheiden soll.
   
Der Gesetzgeber hat es also bisher teilweise unterlassen, den Verfassungsauftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG zu erfüllen. Das aber stellt die Rechtsgültigkeit der gegenwärtigen für die Richter geltenden besoldungsrechtlichen Regelung nicht in Frage.

Sowohl nach der einen wie nach der anderen Auffassung können demnach die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich in ihrer Begründung auf Art. 98 GG beziehen, keinen Erfolg haben."

Dabei wäre zu beachten, dass die bundeseinheitliche Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte erst Mitte der 1970er Jahre eingeführt worden ist. Zuvor war deren Besoldung zumeist - wie aus der gerade zitierten Entscheidung Hessen betreffend ersichtlich - in der Besoldungsordnung A geregelt. Hessen hat erst als Folge der gerade zitierten Entscheidung Anfang der 1970er Jahre eine eigenständige R-Besoldung eingeführt, die die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten gleichermaßen regelte, wie das bis heute in allen Rechtskreisen in Fortführung der 1975 bundeseinheitlich geregelten R-Besoldung weiterhin fortgeführt worden ist. Wollte man nun die Staatsanwälte aus der Besoldungsordnung R herausnehmen, dürfte damit die von Dir genannte Sprengkraft einhergehen - und zugleich bliebe weiterhin die Frage nach dem sachlichen Grund, der m.E. allein schon wegen der von Dir plastisch dargestellten Sprengkraft kaum gefunden werden könnte - jedenfalls solange nicht auch die Gehälter von Staatsanwälten entsprechend der von Richtern angehoben werden würden. Die mittlerweile also seit mindestens fast fünfzig Jahre lang währende Regelung der Besoldung von Richtern und Staatsanwältern in einer eigenständigen Besoldungsordnung dürfte von daher das Herauslösen der Staatsanwälte kaum einfach machen, da - nicht erst seit da - vergleichbare Abstände zwischen den verschiedenen Ämtern vollzogen worden sind. Wollte man diese nun verändern, bedürfte das aber offensichtlich einer Ämterneubewertung - aber wie sollte jene aussehen, da ja die Ämterzuschreibungen nicht geändert werden sollten, sondern nur die Höhe ihrer Vergütung? Wie also sollten sich nun ggf. doppelt so hohe Richterbesoldungen gegenüber einer nicht erhöhten Besoldung von Staatsanwälten rechtfertigen lassen, wenn eine Neubewertung der Ämter sachlich nicht entsprechend möglich wäre?

Wer sich also auf ein solches Terrain wagen wollte, dürfte sachlich mit gehörigen Hürden zu rechnen haben - genau deshalb würde ich solche Ideen vonseiten des DRB-BW eher nicht einem Gesetzgeber vorschlagen, der regelmäßig gezeigt hat, dass ihm verfassungsrechtliche Bindungen im Besoldungsrecht herzlich egal sind und dem also durchaus zuzutrauen sein dürfte, dass er nun im Rahmen des von ihm allgemein angerichteten Besoldungschaos auch noch die Besoldungsordnung R zur Gestaltung einer Art Super-Chaos nutzen wollte.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4488 am: 06.07.2023 12:28 »
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-ausschluss-parteienfinanzierung-npd-heimat-boykott/

Stimmt, da ist eindeutig der leere Stuhl zu sehen. Hoffentlich fleißig am Schreiben der Bremer Entscheidung...

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4489 am: 06.07.2023 12:44 »
Entsprechend sollten wir zunächst einmal die angekündigte Entscheidung abwarten,

Welche Ankündigung - Beleg?

auf der jährlichen Vorschau? die in Karlsruhe fast ohne Ironie "Lügenliste" genannt wird https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/transparenz-behinderung-notenvorteil-bundesverfassungsgericht/

- 2 BvR 116/23 - 24. März 2023
Wiedermal Lachnum…., ähm Redenummer 20

„Auf Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen, wie etwa eine allgemein angespannte Personalsituation, kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht berufen. Er muss vielmehr alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden können. Dies gilt auch für die Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren im Falle der Erkrankung des zuständigen Richters. Es obliegt dem Gericht und damit dem Staat, die erforderliche Vertretung eines erkrankten Richters sicherzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen durch einen krankheitsbedingten Ausfall auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit Rechnung trägt.“

Aber für sich wird Beschluss vom 22. März 2018 – Vz 10/16 in Anspruch genommen.

"Was seither geschah? Nichts. Absolut gar nichts." der Verhandlungsgegenstand ist austauschbar: https://verfassungsblog.de/wissenschaftstransparenz/

Streikrecht für Beamte oder wie so häufig - They moreover complain, under Article 6 § 1 (right to a fair trial), that the Federal Constitutional Court failed to consider international treaties on the matter. (Humpert and Others v. Germany (application nos. 59433/18, 59477/18, 59481/18 and 59494/18))

Allerdings haben wir seit dem, ich nenne es mal "Null-Bock-Urteil" vor dem EGMR eine ungünstigere Position:
(Beschwerde-Nr. 22051/07)
Der Beschwerdeführer beantragte vergeblich Beihilfe.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass ein Missverhältnis besteht zwischen dem geringen Streitwert sowie dass der Beschwerdeführer – der zum fraglichen Zeitpunkt über ein Monatseinkommen von mehr als 4.500 Euro verfügte – in geordneten finanziellen Verhältnissen lebte, kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass die vorliegende Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts zu betrachten war und wies sie als unzulässig zurück. 

Aloha

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4490 am: 06.07.2023 13:24 »
Ich hatte mir die Tage auch Gedanken über eine Abkopplung des R- von der A-Besoldung gemacht und bin zu ähnlichen Schlüssen wie Swen gekommen.

Zudem muss man noch eins faktisch beachten: Wenn auf einmal Richter doppelt so viel verdienen wie Staatsanwälte, hätte das unfassbare Sprengkraft innerhalb der Justiz. Nicht umsonst ist es vorgesehen, dass Assessoren vor ihrer Vorplanung sowohl in der Staatsanwaltschaft als auch in den Gerichten arbeiten. Es soll Durchlässigkeit herrschen. Gerichte und Staatsanwaltschaften arbeiten täglich miteinander, verrichten ähnliche Arbeit auf vergleichbarem Niveau.

Beachtet man zudem, dass es (insbesondere an juristischen Fakultäten) auch W-besoldete Professoren gibt, die auch Richter sind, wäre eine Abkopplung der R-Besoldung bei deutlich höheren Bezügen sehr problematisch, da hier dann nicht mehr amtsangemessen (vergleichbar) bezahlt würde. Wer würde dann als Richter Prof werden wollen und dabei seine Besoldung reduzieren wollen? Aktuell erhalten W-besoldete Richter eine W-Zulage von ca. 200-250 bei R1/R2, die natürlich auch massiv angehoben werden könnte, aber zumindest nicht sinnvoll aus dem Amt begründet werden könnte). Über eine Sprengkraft an den Universitäten spreche schon gar nicht.

Ozymandias

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Lunze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4492 am: 14.07.2023 14:22 »
Die Landesregierung Niedersachsen bereitet sich offensichtlich schon vor:
Jedenfalls schreibt der „Rundblick Niedersachsen“ heute zu dieser Frage:

„Ein Grund dafür ist, dass die Aussichten für das zweite Halbjahr und für 2024 nicht gerade rosig sind, sondern eher auf eine Sturmgefahr hindeuten. Unabhängig von der Frage, ob der russische Angriffskrieg auf die Ukraine noch länger dauert und noch schlimmer wird, werden von August an noch weitere Probleme dringlicher und ernster.

Hier ein Überblick:

Urteil zur Beamtenbesoldung

Seit Jahren beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Frage, ob in mehreren Bundesländern die Bezüge der Beamten zu niedrig sind – weil das Abstandsgebot zur Grundsicherung mindestens 15 Prozent betragen muss. Schon seit Monaten wird damit gerechnet, dass demnächst ein Urteil zu Niedersachsen fallen wird. Der Terminplan des Zweiten Senates in Karlsruhe lässt das vermuten. Die Erwartungen sind nach anderen bereits getroffenen Richtersprüchen etwa zu NRW und Berlin, dass das Land wohl verlieren dürfte und zu Anpassungen der Vorschriften gezwungen wird.


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe könnte im zweiten Halbjahr endlich einen Richterspruch zum Abstandsgebot bei der Beamtenbesoldung fällen.
Womöglich gibt es gar eine Nachzahlungspflicht. In welcher Höhe, in welchem Umfang und mit welchen Fristen – das ist alles bisher offen. Im schlimmsten Fall kommt eine Milliarden-Last auf Finanzminister Gerald Heere zu. Wie ein Damoklesschwert schwebt dieser angekündigte Karlsruher Spruch über der Landesregierung. Mit jedem Monat, der vergeht, rückt die Wahrscheinlichkeit eines womöglich für Niedersachsen bitteren Urteils näher.“

Lunze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4493 am: 14.07.2023 14:24 »
Eher unglücklich scheint mir, dass sich das Urteil vielleicht mit den neuen Tarifverhandlungen überschneiden kann. Das kann in meiner Lesart nicht gut für die Landesbediensteten Niedersachsen sein.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4494 am: 14.07.2023 18:16 »
"dieser angekündigte Karlsruher Spruch“
War ST der Ghostwriter dieses Nullblicks?

Schon wieder wurde eine Entscheidung ANGEKÜNDIGT: "Es ist derzeit nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist." sagte der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts seinen immergültigen Standardsatz. Diesmal Az. 2 BvR 710/23. Es dürfen Wetten geschlossen werden, ob diese vor (oder hinter) der verfassungswidrigen Besoldung entschieden wird.
Ob der Braun im Aktienregister nachschaut und im Saal die Anwesenden mit Liebe Mitaktionäre und -innen, oder doch als eure Ehren -innen anspricht? Plump wie Ackermann, wird er wohl nicht zwei Finger (= 2 Mio.) als Deal diesem Gericht anbieten. Aber Ackermann hatte ja Erfolg - hat sie von 6 auf 3 Mio. runtergedealt.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4495 am: 18.07.2023 12:23 »
DRB NRW:

Zitat
In allen Gesprächen erfahren wir grund-
sätzliche Unterstützung. Jedoch wird uns unter Hin-
weis auf die aktuell sehr angespannte Haushaltslage
wenig Hoffnung auf einen schnellen Erfolg gemacht

https://www.drb-nrw.de/fileadmin/Landesverband-Nordrhein-Westfalen/Dokumente/rista/drb_nrw_rista_03_23.pdf

Seite 17.

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4496 am: 18.07.2023 12:52 »
DRB NRW:

Zitat
In allen Gesprächen erfahren wir grund-
sätzliche Unterstützung. Jedoch wird uns unter Hin-
weis auf die aktuell sehr angespannte Haushaltslage
wenig Hoffnung auf einen schnellen Erfolg gemacht

https://www.drb-nrw.de/fileadmin/Landesverband-Nordrhein-Westfalen/Dokumente/rista/drb_nrw_rista_03_23.pdf

Seite 17.


Es ist doch immer die gleiche Leier. Wann soll die Haushaltslage denn mal nicht angespannt sein?
Und selbst wenn sie nicht angespannt ist, wird das Geld für andere Dinge ausgegeben.
Eine Erhöhung der Besoldung würde erst ganz am Ende erfolgen.

Ich kann ab jetzt ja auch die Gebühr für die GEZ einbehalten, da die Haushaltslage auch sehr angespannt ist.
Ach, das verstößt gegen die Verfassung? Na und? Machen unseren obersten Vertreter der Legislative (!) doch auch in vollem Bewusstsein.
Wenn die gesetzgebende Gewalt sich schon nicht an die eigenen Gesetze hält, wieso müssen das dann alle anderen?

Deshalb ist die Klage ja so wichtig. Weil freiwillig auf der Ebene nichts passieren wird.
Ich sehe nur eine Chance darin, wenn es zu einer Vollstreckungsanordnung kommt.


BerndStromberg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4497 am: 19.07.2023 09:41 »
DRB NRW:

Zitat
In allen Gesprächen erfahren wir grund-
sätzliche Unterstützung. Jedoch wird uns unter Hin-
weis auf die aktuell sehr angespannte Haushaltslage
wenig Hoffnung auf einen schnellen Erfolg gemacht

https://www.drb-nrw.de/fileadmin/Landesverband-Nordrhein-Westfalen/Dokumente/rista/drb_nrw_rista_03_23.pdf

Seite 17.


Es ist doch immer die gleiche Leier. Wann soll die Haushaltslage denn mal nicht angespannt sein?
Und selbst wenn sie nicht angespannt ist, wird das Geld für andere Dinge ausgegeben.
Eine Erhöhung der Besoldung würde erst ganz am Ende erfolgen.

Ich kann ab jetzt ja auch die Gebühr für die GEZ einbehalten, da die Haushaltslage auch sehr angespannt ist.
Ach, das verstößt gegen die Verfassung? Na und? Machen unseren obersten Vertreter der Legislative (!) doch auch in vollem Bewusstsein.
Wenn die gesetzgebende Gewalt sich schon nicht an die eigenen Gesetze hält, wieso müssen das dann alle anderen?

Deshalb ist die Klage ja so wichtig. Weil freiwillig auf der Ebene nichts passieren wird.
Ich sehe nur eine Chance darin, wenn es zu einer Vollstreckungsanordnung kommt.
Das bringt das eigentlich Gefährliche dieser jahrelangen Besoldungsmisere auf den Punkt. Der Bürger fragt sich in der Tat irgendwann: „Warum soll ich mich noch ans Gesetz halten, wenn selbst der Gesetzgeber sich nicht einmal ans Grundgesetz hält und das nicht mal nach mehrfacher Ermahnung durch den obersten Grundgesetzhüter?“

Das regt mich mittlerweile als Staatsdiener viel mehr auf als das Geld, das uns jeden Monat bewusst vorenthalten wird und vielleicht in einigen Jahren dank Widerspruch erstattet wird. Von seinen Dienern erwartet der Dienstherr Treue, während er selbst sich maximal treuwidrig verhält.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4498 am: 19.07.2023 10:28 »
DRB NRW:

Zitat
In allen Gesprächen erfahren wir grund-
sätzliche Unterstützung. Jedoch wird uns unter Hin-
weis auf die aktuell sehr angespannte Haushaltslage
wenig Hoffnung auf einen schnellen Erfolg gemacht

https://www.drb-nrw.de/fileadmin/Landesverband-Nordrhein-Westfalen/Dokumente/rista/drb_nrw_rista_03_23.pdf

Seite 17.


Es ist doch immer die gleiche Leier. Wann soll die Haushaltslage denn mal nicht angespannt sein?
Und selbst wenn sie nicht angespannt ist, wird das Geld für andere Dinge ausgegeben.
Eine Erhöhung der Besoldung würde erst ganz am Ende erfolgen.

Ich kann ab jetzt ja auch die Gebühr für die GEZ einbehalten, da die Haushaltslage auch sehr angespannt ist.
Ach, das verstößt gegen die Verfassung? Na und? Machen unseren obersten Vertreter der Legislative (!) doch auch in vollem Bewusstsein.
Wenn die gesetzgebende Gewalt sich schon nicht an die eigenen Gesetze hält, wieso müssen das dann alle anderen?

Deshalb ist die Klage ja so wichtig. Weil freiwillig auf der Ebene nichts passieren wird.
Ich sehe nur eine Chance darin, wenn es zu einer Vollstreckungsanordnung kommt.
Das bringt das eigentlich Gefährliche dieser jahrelangen Besoldungsmisere auf den Punkt. Der Bürger fragt sich in der Tat irgendwann: „Warum soll ich mich noch ans Gesetz halten, wenn selbst der Gesetzgeber sich nicht einmal ans Grundgesetz hält und das nicht mal nach mehrfacher Ermahnung durch den obersten Grundgesetzhüter?“

Das regt mich mittlerweile als Staatsdiener viel mehr auf als das Geld, das uns jeden Monat bewusst vorenthalten wird und vielleicht in einigen Jahren dank Widerspruch erstattet wird. Von seinen Dienern erwartet der Dienstherr Treue, während er selbst sich maximal treuwidrig verhält.

Genauso geht's mir auch, Bernd. Wenn es uns in der Bundesrepublik nicht gelingt, unsere verfassungsrechtlichen Standards aufrechtzuerhalten, dann wird die Folge die weitere Erosion des Rechts sein - und die damit einhergehenden Folgen kann man allüberall in der Welt betrachten. Wenn die Dienstherrn nicht mehr in der Lage sind, jene (verfassungs-)rechtlich sachgerecht zu behandeln, die das Recht sprechen und exekutieren, wird das in stark krisenhaften Zeiten die Gesellschaft verändern, das ist ja seit Jahr und Tag allenthalb zu beobachten. Die abnehmende Akzeptanz der staatlichen Gewalt und deren Repräsentanten sind gleichfalls Folge der Entwicklung: Wieso soll der Bürger Resepkt vor den staatlichen Gewalten haben, wenn diese sich nicht an das (Verfassungs-)Recht gebunden sehen und insbesondere keinen Respekt den Rechten ihrer Beschäftigen gegenüber zeigen wie auch damit unmittelbar keinen ihnen gegenüber? Wieso soll der Bürger einem Polizisten, einem Feuerwehrmann, einem Arzt oder welchem Beamten auch immer nicht gegen's Schienbein treten, wenn das deren Dienstherr Tag für Tag macht? Lerntheoretisch ist "Lernen am Modell" eine der effektivsten Mittel, um Lernprozesse zu initiieren. Attraktiv ist ein Modell, dass Prestige, Macht, Kompetenz sowie Ähnlichkeit aufweist. Je attraktiver ein Modell, desto größer die Wahrscheinlichkeit von Imitationsprozessen oder wie der Volksmund sagt: Der Fisch stinkt vom Kopf.

A9A10A11A12A13

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« Antwort #4499 am: 19.07.2023 11:50 »
...vielleicht gönnt er sich nun ein paar Urlaubstage, in der Phase seiner Dienstunfähigkeit konnte er seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen.
(In der mündlichen Verhandlung diese Woche trat"die Heimat" auch nicht vor dem siebenköpfigen Senat.)

Urlaub beendet oder nur unterbrochen? Beteiligung am 10. Juli 2023 zu 2 BvR 807/23. Arbeitsumfang? Die Unanfechtbaren hielten eine Begründung ihrer Nichtannahme für unnötig.

In dieser Woche hat die Richterbank nur noch sieben Stühle statt Acht inkl. ein leerer Stuhl.