Hier finden sich die seit Jahren üblichen Sachwidrigkeiten, die den hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung länderübergreifend geregelten konzertierten Verfassungsbruch fortsetzen.
1. Hinsichtlich der Regelbedarfe bleiben zunächst die der Bedarfsgemeinschaft 2022 gewährten Einmalzahlungen außer Betracht (S. 33), womit bereits hier nicht das gesamte 2022 staatlicherseits gewährte Grundsicherungsniveau zum Vergleich herangezogen wird. Dies betrug 2022 17.938,80 € (vgl. hier wie für die weiteren Bemessungen die Tabelle 3 auf der S. 12 f. unter
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Der Gesetzentwurf legt hingegen nur einen Betrag in Höhe von 17.538,67 € zugrunde (S. 41 des Entwurfs). Damit wird hier bereits ein monatlich um 33,34 € zu geringes Grundsicherungsniveaus herangezogen.
2. Hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten wird nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern werden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes herangezogen (S. 34), obgleich das das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 56 als nicht sachgerecht zurückgewiesen hat. Die Begründung führt nun aus, dass wegen der Wohnsitzsituation von Beamten offensichtlich die Wohnsitzsituation von in Hamburg gemeldeten Grundsicherungsempfängern nicht herangezogen werden könnte (S. 34), ohne dass hier irgendein sachlogischer Zusammenhang besteht. Denn sofern man auf die Wohnsitzlage der Hamburgischen Beamten reagieren wollte, müsste man das bei der Bemessung von deren Alimentation beachten, nicht aber hinsichtlich der Unterkunftskosten der Hamburgischen Grundsicherungsempfänger. Das VG Hamburg hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 - Rn. 84 ff. (
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703) für 2019 auf Grundlage des bereinigten 95 %-Perzentils kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.050,- € angesetzt und das sachgerecht begründet. Der Gesetzentwurf legt auf der S. 41 auf Grundlage der nicht sachgerechten Methodik kalte Unterkunftskosten für 2022 und 2023 von 1.094,50 € zugrunde, so als wären die kalten Unterkunftskosten in Hamburg seit 2019 weitgehend nicht mehr gestiegen. Tatsächlich sind die Mietpreise seitdem noch einmal beträchtlich angestiegen (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/971531/umfrage/mietpreise-auf-dem-wohnungsmarkt-in-hamburg/).
3. Hinsichtlich der Heizkosten wird ebenfalls nicht der Methodik des Bundesverfassungsgerichts und also dem aktuellen Heizspiegel für Deutschland mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs gefolgt, sondern es wird eine sachlich nicht weiter konkretisierte Methodik herangezogen, die für 2022 Heizkosten in Höhe von 2.022,68 € veranschlagt (S. 41). Auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Methodik sind allerdings 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,96 € heranzuziehen (vgl. die S. 12 der genannten Untersuchung unter Berliner-Besoldung. de).
Allein diese drei Bemessungsfakten zeigen den evident sachwidrigen Gehalt des Bemessungsverfahrens, den man entsprechend hier nicht mehr weiter betrachten muss. Denn der Gesetzentwurf geht von einer Nettoalimentation in Höhe von 43.206,74 €, wobei allein die PKV-Kosten in Höhe von 487,66 € im Jahr 2022 (vgl. 41 f.) um monatlich knapp 150,- € zu gering bemessen werden. Schließlich werden Bruttobezüge in Höhe von 37.742,81 € veranschlagt (ebd.). Um am Ende auf ein Familieneinkommen in Höhe von 49.996,56 € zu kommen, wird ein Zuverdienst des Ehepartners in Höhe von 12.256,75 € vorausgesetzt (ebd.). Zugleich wird der neu eingeführte "Besoldungsergänzungszuschuss" wie gehabt in der verfassungswidrigen Logik von Besoldungsgesetzgebern von der untersten Besoldungs ausgehend abgeschmolzen (vgl. die Anlage VIIa auf der S. 14, sodass sich auf Grundlage der 2022 geltenden Grundgehaltssätze für den 01.12.2022 folgende Summen ergeben (vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2023&matrix=1):
Familienzuschlag für zwei Kinder: 485,96.
Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für das erste Kind für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 5,11 € und für das zweite Kind in der Besoldungsgruppe A 4 20,45 € und A 5 15,34 €.
Auf dieser Grundlage ergibt sich für die zum 01.12.2022 niedrigste Besoldung und die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10/3, die als erste keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhält, das folgende Bild:
A 4/1: 3.862,44 € (Grundgehalt: 2.516,92 €; Familienzuschlag: 485,96; Erhöhungsbeträge: 25,56 €; Besoldungsergänzungszuschuss für zwei Kinder: 834,- €).
A 10/3: 4.028,79 € (Grundgehalt: 3.444,10 €; Strukturzulage Lfb.Gr. 2: 98,73 €; Familienzuschlag: 485,96 €; Besoldungsergänzungszuschuss: 0 €). Die Differenz des Besoldungsniveaus zwischen dem einfachen und gehobenen Dienst betrug entsprechend im Dezember 2022 noch 166,35 € pro Monat.
Bislang betrug die der Besoldungruppe
A 4/1 im Dezember 2022 gewährte Besoldung 2.938,06 und in der Besoldungsgruppe
A 10/3 3.938,41. Die Differenz betrug 1.000,35 €. Damit wird das ein Studium voraussetzende Amt der Besoldungsgruppe A 10 hinsichtlich einer vierköpfigen Familie in beträchtlichem Maße auf die Höhe der dem einfachen Dienst gewährten Besoldung herangerückt.
Muss man noch irgendetwas Weiteres zu diesem ganzen sachlichen Unsinn sagen?