Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2639215 times)

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4650 am: 26.08.2023 13:06 »
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Ergänzungszuschlag, der das Abstandsgebot herstellen soll am Ende nicht ruhegehaltsfähig sein wird oder? Somit prinzipiell wieder ein Trick um noch weiter zu kürzen.

Yep!
Der Zuschlag ist nicht nur nicht ruhegehaltsfähig, sondern du bekommst ihn natürlich nur so lange, wie deine Kinder "ihre Füße unter deinen Tisch strecken" (ein Punkt, der sehr gerne von denen vergessen wird, die vehement für hohe Zuschläge plädieren)..

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4651 am: 26.08.2023 13:21 »
Wenn das Kind beim Ex-Partner lebt und der Beamte für das Kind Unterhalt zahlt, gibt es die Zulage auch.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4652 am: 26.08.2023 13:28 »
Hier finden sich die seit Jahren üblichen Sachwidrigkeiten, die den hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung länderübergreifend geregelten konzertierten Verfassungsbruch fortsetzen.

1. Hinsichtlich der Regelbedarfe bleiben zunächst die der Bedarfsgemeinschaft 2022 gewährten Einmalzahlungen außer Betracht (S. 33), womit bereits hier nicht das gesamte 2022 staatlicherseits gewährte Grundsicherungsniveau zum Vergleich herangezogen wird. Dies betrug 2022 17.938,80 € (vgl. hier wie für die weiteren Bemessungen die Tabelle 3 auf der S. 12 f. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Der Gesetzentwurf legt hingegen nur einen Betrag in Höhe von 17.538,67 € zugrunde (S. 41 des Entwurfs). Damit wird hier bereits ein monatlich um 33,34 € zu geringes Grundsicherungsniveaus herangezogen.

2. Hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten wird nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern werden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes herangezogen (S. 34), obgleich das das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 56 als nicht sachgerecht zurückgewiesen hat. Die Begründung führt nun aus, dass wegen der Wohnsitzsituation von Beamten offensichtlich die Wohnsitzsituation von in Hamburg gemeldeten Grundsicherungsempfängern nicht herangezogen werden könnte (S. 34), ohne dass hier irgendein sachlogischer Zusammenhang besteht. Denn sofern man auf die Wohnsitzlage der Hamburgischen Beamten reagieren wollte, müsste man das bei der Bemessung von deren Alimentation beachten, nicht aber hinsichtlich der Unterkunftskosten der Hamburgischen Grundsicherungsempfänger. Das VG Hamburg hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 - Rn. 84 ff. (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703) für 2019 auf Grundlage des bereinigten 95 %-Perzentils kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.050,- € angesetzt und das sachgerecht begründet. Der Gesetzentwurf legt auf der S. 41 auf Grundlage der nicht sachgerechten Methodik kalte Unterkunftskosten für 2022 und 2023 von 1.094,50 € zugrunde, so als wären die kalten Unterkunftskosten in Hamburg seit 2019 weitgehend nicht mehr gestiegen. Tatsächlich sind die Mietpreise seitdem noch einmal beträchtlich angestiegen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/971531/umfrage/mietpreise-auf-dem-wohnungsmarkt-in-hamburg/).

3. Hinsichtlich der Heizkosten wird ebenfalls nicht der Methodik des Bundesverfassungsgerichts und also dem aktuellen Heizspiegel für Deutschland mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs gefolgt, sondern es wird eine sachlich nicht weiter konkretisierte Methodik herangezogen, die für 2022 Heizkosten in Höhe von 2.022,68 € veranschlagt (S. 41). Auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Methodik sind allerdings 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,96 € heranzuziehen (vgl. die S. 12 der genannten Untersuchung unter Berliner-Besoldung. de).

Allein diese drei Bemessungsfakten zeigen den evident sachwidrigen Gehalt des Bemessungsverfahrens, den man entsprechend hier nicht mehr weiter betrachten muss. Denn der Gesetzentwurf geht von einer Nettoalimentation in Höhe von 43.206,74 €, wobei allein die PKV-Kosten in Höhe von 487,66 € im Jahr 2022 (vgl. 41 f.) um monatlich knapp 150,- € zu gering bemessen werden. Schließlich werden Bruttobezüge in Höhe von 37.742,81 € veranschlagt (ebd.). Um am Ende auf ein Familieneinkommen in Höhe von 49.996,56 € zu kommen, wird ein Zuverdienst des Ehepartners in Höhe von 12.256,75 € vorausgesetzt (ebd.). Zugleich wird der neu eingeführte "Besoldungsergänzungszuschuss" wie gehabt in der verfassungswidrigen Logik von Besoldungsgesetzgebern von der untersten Besoldungs ausgehend abgeschmolzen (vgl. die Anlage VIIa auf der S. 14, sodass sich auf Grundlage der 2022 geltenden Grundgehaltssätze für den 01.12.2022 folgende Summen ergeben (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2023&matrix=1):

Familienzuschlag für zwei Kinder: 485,96.

Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für das erste Kind für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 5,11 € und für das zweite Kind in der Besoldungsgruppe A 4 20,45 € und A 5 15,34 €.

Auf dieser Grundlage ergibt sich für die zum 01.12.2022 niedrigste Besoldung und die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10/3, die als erste keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhält, das folgende Bild:

A 4/1: 3.862,44 € (Grundgehalt: 2.516,92 €; Familienzuschlag: 485,96; Erhöhungsbeträge: 25,56 €; Besoldungsergänzungszuschuss für zwei Kinder: 834,- €). A 10/3: 4.028,79 € (Grundgehalt: 3.444,10 €; Strukturzulage Lfb.Gr. 2: 98,73 €; Familienzuschlag: 485,96 €; Besoldungsergänzungszuschuss: 0 €). Die Differenz des Besoldungsniveaus zwischen dem einfachen und gehobenen Dienst betrug entsprechend im Dezember 2022 noch 166,35 € pro Monat.

Bislang betrug die der Besoldungruppe A 4/1 im Dezember 2022 gewährte Besoldung 2.938,06 und in der Besoldungsgruppe A 10/3 3.938,41. Die Differenz betrug 1.000,35 €. Damit wird das ein Studium voraussetzende Amt der Besoldungsgruppe A 10 hinsichtlich einer vierköpfigen Familie in beträchtlichem Maße auf die Höhe der dem einfachen Dienst gewährten Besoldung herangerückt.

Muss man noch irgendetwas Weiteres zu diesem ganzen sachlichen Unsinn sagen?

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4653 am: 26.08.2023 13:41 »
Hier finden sich die seit Jahren üblichen Sachwidrigkeiten, die den hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung länderübergreifend geregelten konzertierten Verfassungsbruch fortsetzen.

1. Hinsichtlich der Regelbedarfe bleiben zunächst die der Bedarfsgemeinschaft 2022 gewährten Einmalzahlungen außer Betracht (S. 33), womit bereits hier nicht das gesamte 2022 staatlicherseits gewährte Grundsicherungsniveau zum Vergleich herangezogen wird. Dies betrug 2022 17.938,80 € (vgl. hier wie für die weiteren Bemessungen die Tabelle 3 auf der S. 12 f. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Der Gesetzentwurf legt hingegen nur einen Betrag in Höhe von 17.538,67 € zugrunde (S. 41 des Entwurfs). Damit wird hier bereits ein monatlich um 33,34 € zu geringes Grundsicherungsniveaus herangezogen.

2. Hinsichtlich der kalten Unterkunftskosten wird nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern werden die Mietnstufen des Wohngeldgesetzes herangezogen (S. 34), obgleich das das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 56 als nicht sachgerecht zurückgewiesen hat. Die Begründung führt nun aus, dass wegen der Wohnsitzsituation von Beamten offensichtlich die Wohnsitzsituation von in Hamburg gemeldeten Grundsicherungsempfängern nicht herangezogen werden könnte (S. 34), ohne dass hier irgendein sachlogischer Zusammenhang besteht. Denn sofern man auf die Wohnsitzlage der Hamburgischen Beamten reagieren wollte, müsste man das bei der Bemessung von deren Alimentation beachten, nicht aber hinsichtlich der Unterkunftskosten der Hamburgischen Grundsicherungsempfänger. Das VG Hamburg hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 - Rn. 84 ff. (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703) für 2019 auf Grundlage des bereinigten 95 %-Perzentils kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.050,- € angesetzt und das sachgerecht begründet. Der Gesetzentwurf legt auf der S. 41 auf Grundlage der nicht sachgerechten Methodik kalte Unterkunftskosten für 2022 und 2023 von 1.094,50 € zugrunde, so als wären die kalten Unterkunftskosten in Hamburg seit 2019 weitgehend nicht mehr gestiegen. Tatsächlich sind die Mietpreise seitdem noch einmal beträchtlich angestiegen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/971531/umfrage/mietpreise-auf-dem-wohnungsmarkt-in-hamburg/).

3. Hinsichtlich der Heizkosten wird ebenfalls nicht der Methodik des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und also dem aktuellen Heizspiegel für Deutschland mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs gefolgt, sondern es wird eine sachlich nicht weiter konkretisierte Methodik herangezogen, die für 2022 Heizkosten in Höhe von 2.022,68 € veranschlagt (S. 41). Auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Methodik sind allerdings 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,96 € heranzuziehen (vgl. die S. 12 der genannten Untersuchung unter Berliner-Besoldung. de).

Allein diese drei Bemessungsfakten zeigen den evident sachwidrigen Gehalt des Bemessungsverfahrens, den man entsprechend hier nicht mehr weiter betrachten muss. Denn der Gesetzentwurf geht von einer Nettoalimentation in Höhe von 43.206,74 €, wobei allein die PKV-Kosten in Höhe von 487,66 € im Jahr 2022 (vgl. 41 f.) um monatlich knapp 150,- € zu gering bemessen werden. Schließlich werden Bruttobezüge in Höhe von 37.742,81 € veranschlagt (ebd.). Um am Ende auf ein Familieneinkommen in Höhe von 49.996,56 € zu kommen, wird ein Zuverdienst des Ehepartners in Höhe von 12.256,75 € vorausgesetzt (ebd.). Zugleich wird der neu eingeführte "Besoldungsergänzungszuschuss" wie gehabt in der verfassungswidrigen Logik von Besoldungsgesetzgebern von der untersten Besoldungs ausgehend abgeschmolzen (vgl. die Anlage VIIa auf der S. 14, sodass sich auf Grundlage der 2022 geltenden Grundgehaltssätze für den 01.12.2022 folgende Summen ergeben (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2023&matrix=1):

Familienzuschlag für zwei Kinder: 485,96.

Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für das erste Kind für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 5,11 € und für das zweite Kind in der Besoldungsgruppe A 4 20,45 € und A 5 15,34 €.

Auf dieser Grundlage ergibt sich für die zum 01.12.2022 niedrigste Besoldung und die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10/3, die als erste keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhält, das folgende Bild.

A 4/1: 3.862,44 € (Grundgehalt: 2.516,92 €; Familienzuschlag: 485,96; Erhöhungsbeträge: 25,56 €; Besoldungsergänzungszuschuss für zwei Kinder: 834,- €). A 10/3: 4.028,79 € (Grundgehalt: 3.444,10 €; Strukturzulage Lfb.Gr. 2: 98,73 €; Familienzuschlag: 485,96 €; Besoldungsergänzungszuschuss: 0 €). Die Differenz des Besoldungsniveaus zwischen dem einfachen und gehobenen Dienst betrug entsprechend noch 166,35 € pro Monat.

Bislang betrug die der Besoldungruppe A 4/1 im Dezember 2022 gewährte Besoldung 2938.06 und in der Besoldungsgruppe A 10/3 3938.41. Die Differenz betrug 1.00,35 €.

Muss man noch irgendetwas Weiteres zu diesem ganzen sachlichen Unsinn sagen?

Hoffentlich wird das postwendend Hamburg um die Ohren gehauen. Ich frage mich immer noch wie resistent kann man sein, um so einen Mist zu fabrizieren.
Warten wir weiter auf Klarheit aus Karlsruhe. Grade wegen solchen Entwürfen, den sich Karlsruhe mit Sicherheit durchlesen wird, bin ich mir sicher, dass sie versuchen, so schnell wie möglich absolute Klarheit zu schaffen. Wie es Swen bereits zuvor etliche Male gesagte hat, lieber noch ein halbes oder Jahr länger warten, aber dann einen handfesten griffigen Beschluß in den Händen halten, welches den Besoldungsgesetzgeber gnadenlos die Ketten anlegt. Auch wenn es total nervt, dass drei Jahre nach den weiteren Beschlüssen noch nicht viel rechtmäßige passiert ist.
Ich bin mir sicher, dass der Tag kommen wird, indem alle 17 Besoldungsgesetzgeber wieder eine amtsangemessene Alimentation haben werden. Die Frage ist nicht ob, sondern wann. Schaffen Sie es noch in diesem Jahrzehnt?

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4654 am: 26.08.2023 14:50 »
Ich denke, es wird erneut geklagt und dann kommt das nächste Gesetz im Jahr 2035. Kein Plan, ob ich dann noch lebe.

Finanzamtler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4655 am: 26.08.2023 16:01 »
Man muss sich auch einfach mal anschauen - unabhängig von Verfassungswidrigkeit - wie die Personallage im öD generell aussieht, gerade in Berufen, die mit der freien Wirtschaft direkt konkurrieren (Steuern, IT, Juristen etc.). Da machen sich ja eh schon viele aus dem Staub - und immer mehr von uns "Jungen" kommen ebenfalls auf diese Idee.
Und das, obwohl die meisten von Foren wie diesem gar nichts wissen, die vergleichen einfach nur ihre Besoldung und die Wertschätzung mit dem Pendant in der PW.

Man mag sich gar nicht vorstellen, wie der Personalstand wohl wäre, wenn sich alle (in meinem Fall bayerischen) Kollegen ebenfalls im hier Forum herumtreiben würden. Ich denke, viele sähen manche Auswüchse als absolute Respektlosigkeit durch die Dienstherren. Gerade deshalb, weil die Besoldungen nicht nur schlichtweg nicht konkurrenzfähig sind, sondern auch, weil die Dienstherren sogar von deren Verfassungswidrigkeit wissen & dennoch mit zahllosen Tricks versuchen, drum herum zu dribbeln.

Ich bin daher mal gespannt, was sich die Besoldungsgesetzgeber noch so einfallen lassen - und das hoffentlich unabhängig vom BVerfG, weil sie die angespannte Lage eigentlich selbst erkennen müssten.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4656 am: 26.08.2023 18:19 »
Stattdessen hat sich der Senat jedoch einen "Besoldungergänzungszuschlag" ausgedacht, siehe Seite 19-21.
Dieser ist mutmaßlich exakt so kalibriert (beispielsweise bei zwei Kindern 1.042€ für A6/1 oder 240€ für A10/2), um alle gerade so über die 115% zu hieven.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Führt dieser Ergänzungszuschlag dann dazu, dass der A6/1 denselben monatlichen Überweisungsbetrag hat, wie der A10/2?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4657 am: 26.08.2023 18:49 »
Dem nach A 6/1 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist im Dezember 2022 ein Grundgehalt in Höhe von 2.585,38 € und eine Strukturzulage in Höhe von 22,73 € gewährt worden (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2023&g=A_6&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023b&stkl=1&r=0&zkf=0&pvk=0). Der geplante Familienzuschlag soll eine Höhe von 485,96 € betragen, der Besoldungsergänzungszuschuss 834,- € (S. 13 f.). Damit würde die geplante Besoldung 3.928,07 € betragen. Dem nach A 10/2 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist im Dezember ein Grundgehalt in Höhe von 3.298,75 € und eine Strukturzulage in Höhe von 98,73 € gewährt worden (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2023&g=A_10&s=2&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023b&stkl=1&r=0&zkf=0&pvk=0). Der geplante Familienzuschlag soll eine Höhe von 485,96 € betragen, der Besoldungsergänzungszuschuss 44,- € (S. 13 f.). Damit würde die geplante Besoldung 3.927,44 € betragen und würde - wenn ich mich auf die Schnelle nicht versehen habe - um 0,63 € geringer ausfallen als die, die dem nach A 6/1 eingruppierten Beamten gewährt werden soll.

Gegebenfalls wird in einer überarbeiteten Fassung des Entwurfs diesem ein formloser Antrag beigefügt, mit dem die nach A 10 eingruppierten Beamten darum bitten können, dass ihr Studium annulliert wird und sie daraufhin zwecks höhere Besoldung in die Besoldungsgruppe A 6 befördert werden, wobei ein absteigender Aufstieg um gleich vier Besoldungsgruppen nicht so ohne Weiteres rechtlich zu regeln sein dürfte, weshalb sie dann ggf. von der Besoldungsgruppe A 6 umgehend in die nicht mehr vorhandene Besoldungsgruppe A 2 überführt werden sollten, sodass man dann davon ausgehen dürfte, dass die Alimentation dann in allen Fällen amtsangemessen sein sollte. Weiterhin ist geplant, wenn ich das richtig mitbekommen habe, dass man in Hamburg nun plant, dass die Besoldungsgesetzgebung ab jetzt durch potenzielles Nachwuchspersonal in der dritten Klasse einer per Los auszuwählenden Hamburgischen Grundschule geprüft werden solle, da man sich in den zuständigen Minsterien weiterhin nicht sicher ist, ob man diese Prüfung ob der damit einhergehenden hohen mathematischen Anforderungen einwandfrei selbst vornehmen kann. Die Regierungsfraktionen haben - wenn ich richtig informiert bin - gerade noch einmal ihre Prozentwerte aus der letzten Bürgerschaftswahl addiert und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass sie gemeinsam über rund 168, 34 % aller abgegebenen Stimmen verfügen, sodass sie davon ausgehen, dass sie über rund 246,67 % aller Sitze in der Bürgerschaft verfügen. In deren nächsten Plenarsitzung soll nun ein Abgeordneter die Anzahl der Sitze nachzählen, der zuvor allerdings erst einmal eine umfassende Schulung erhalten soll, damit man am Ende auch wirklich sichergestellt haben wird, dass er sich ob der vielen Zahlen beim Nachzählen nicht doch um einige tausend Abgeordnete verzählt.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4658 am: 26.08.2023 20:27 »
Prima. Bald brauchen wir 2-3 zusätzliche Senate am BVerfG allein für die Kapriolen der Besoldungsgesetzgeber.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4659 am: 26.08.2023 20:31 »
Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Führt dieser Ergänzungszuschlag dann dazu, dass der A6/1 denselben monatlichen Überweisungsbetrag hat, wie der A10/2?

Swen hat es ja bereits eindrucksvoll humoristisch adressiert und die Absurdität herausgearbeitet.

Hier nochmal der konkrete Vergleich laut Seite 18-21 für das Jahr 2023 (jeweils verheiratet und zwei Kinder):

A 6/1: Grundgehalt 2.585,38€ plus Zulage 22,73€ plus F-Zuschlag 485,96€ plus BEZ 1042,00€ = 4.136,07€
A 10/2: Grundgehalt 3.298,75€ plus Zulage 98,73€ plus F-Zuschlag 485,96€ plus BEZ 240,00€ = 4.123,44€

Ein verheirateter A6/1 mit zwei Kindern soll also 12,63€ mehr bekommen als ein verheirateter A 10/2 mit ebenfalls zwei Kindern.

Paging Dr. BVerfG..

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4660 am: 26.08.2023 20:56 »
Also wäre die richtige Strategie für den A10er jetzt, viermal hintereinander ein Disziplinarverfahren zu erreichen, in dem er jeweils um eine BesGr zurückernannt wird. Welche Dienstvergehen sind da zu empfehlen, um genau in diesem Korridor zwischen Abmahnung und Entlassung zu bleiben?

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4661 am: 26.08.2023 21:17 »
Stufenaufstiege sollten in Zukunft übrigens ebenfalls vermieden werden (per gezielter Minderleistung):

Wenn unser A10/2 nach A10/3 "aufsteigt", sinkt seine Besoldung nämlich von 4.123,44€ auf 4.120,79€, also um 2,65€.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4662 am: 26.08.2023 21:48 »
Wenn das nicht bitterer Ernst wäre, würde ich mich köstlich amüsieren. So bleibt einem das Lachen im Halse stecken.

Da fehlen einem wirklich die Worte.

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4663 am: 26.08.2023 21:54 »
Also  die Beispiele aus Hamburg setzen dem Ganzen echt die Krone auf.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4664 am: 26.08.2023 22:08 »
Ich finde, dass hier bislang nicht hinreichend gewürdigt worden ist, dass es den Erstellern des Entwurfs ab der S. 13 höchstwahrscheinlich sogar ohne fremde Hilfe gelungen ist, hinsichtlich der Anzahl der Kinder den riesig großen Zahlenraum bis zehn sicher zu beherrschen, und dass sie auch nicht dabei durcheinandergeraten sind, dass vielleicht doch sieben Kinder mehr als acht sein könnten. Bei aller Kritik im einzelnen sollte man das wirklich würdigen und nicht immer nur den Blick darauf richten, dass sie sich das Addieren von Zahlen über drei eventuell erst in einer der nächsten Legislaturperiode vornehmen werden wollen, um bis dahin aber bereits sicher eins und eins zusammenzählen zu können. Wenn ich es richtig mitbekommen habe, hat die Bürgerschaft gerade einen Werbespot in Auftrag gegeben, der zurzeit vielleicht den Arbeitstitel haben könnte: "Die Hamburgische Bürgerschaft - auf uns können Sie zählen".