Was meinst du mit BW?
Nicht das Gesetz als Vorbild!
Ich meinte das Vorgehen der Verwaltungsgerichte in BW Verstöße gegen Art. 33 V GG als unmittelbare Verletzung der Landesverfassung (über die entsprechende Verweisung in der LVerf auf die Grundrechte des GG) dem
Landesverfassungsgericht vorzulegen und so das überlastete
Bundesverfassungsgericht mit seinen unerträglichen Bearbeitungszeiten zu umgehen (wie bereits 2018 von Stuttmann gefordert).
Das VG Hamburg würde das wohl auch sehr gerne machen (und hat es in seinem Beschluss aus 2021 auch ausdrücklich geprüft), aber die dortige Landesverfassung enthält (anders als in BW und SH) keine Verweisung auf die Rechte des Grundgesetzes.
Spannend wird das Hauen und Stechen, wenn das LVerfG SH 2025 feststellen sollte "Anrechnung Partnereinkommen verstößt gegen Art. 3 LVerf SH i.V.m. Art. 33 V GG" und das BVerfG in einem Fall z.B. aus Hamburg 2026 sagen sollte "Anrechung Partnereinkommen geht."
Wäre der Besoldungsgesetzgeber SH dann in seinem Rechtskreis weiterhin an die (mit Gesetzeskraft auf Ebene eines Landesgesetzes ergangene) Entscheidung vom LVerfG uas 2025 gebunden, oder wäre diese Entscheidung dann wegen der anders lautenden Entscheidung aus Karlsruhe 2026 (mit der Qualität eines Bundesgesetzes) obsolet? Grundsätzlich sind es ja getrennte Rechtsräume, aber beide beziehen sich auf die selbe Norm des GG nur einmal als unmittelbares Bundesrecht und einmal als mittelbares Landesrecht. Zu Gunsten des Bürgers müsste es den Landesverfassungsgerichten doch eigentlich möglich sein die Grundrechte/ grundrechtsgleichen Individualrechte stärker auszugestalten als das BVerfG, halt nur nicht schwächer. Ich sehe da schon echtes Konfliktpotenzial .... erinnert alles ein wenig an den Dreiklang BVerfG, EuGH und EGMR mit all seinen Irrungen und Wirrungen, aber diesmal mit 17 statt drei Mitspielern.