Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).
d.h. im Umkehrschluss, wenn ich davon ausgehe, dass die Mindestalimentation vom VG Hamburg aus 2019 nicht kassiert wird und man Berlin 2015 und Hamburg 2019 vergleicht, steigt die Alimentation im Ganzen um 2.400€ in 4 Jahren, also 600€ im Jahr.
Also müsste die Mindestalimentation 2021 bei rund 37.250€ in Hamburg liegen. In Hamburg liegt die bei nem A5er St. 1 bei 32.431€ in 2021. Also könnte ich doch als Gesetzgeber her gehen und so wie es Berlin schon andeutet Zulagen (Familienzuschlag, Amts-/Stellenzulagen, Ortszulagen, Sonderzahlungen) einfach in den Besoldungsstufen A5-A8 deutlich höher ansetzen, als z.B. ab A9. Damit kann man durchaus 3.000-4.000 der 5.000€ Unterschied ausgleichen. Bleibt vielleicht noch ein geringer Anteil für das Grundgehalt, oder?
Gibt es in Hamburg nicht freie Heilfürsorge? Wie kommt man da auf eine KV-Pauschale von knapp 7.000€?
Der Hamburger Wert sollte nur als Beispiel dienen - wenn das Land Berlin daran festhalten sollte, ab 2016 die laut Gesetz vollzogenen Erhöhungswerte auf die vom BVerfG für 2015 festgelegte Mindestalimentation von 33.651,02 € zu übertragen, läge die Nettoalimentation dort heute höher als die vom VG Hamburg bezifferte.
Eine Besoldungsdifferenzierung bedarf eines sachlichen Grundes und unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Das ausschließliche Ziel, Personalkosten einzusparen, erfüllt weder das eine noch das andere. Darüber hinaus muss das Abstansgebot beachtet werden, so wie das Bastel schreibt.
Wenn Hamburg, das keine Möglichkeit hat, eine Besoldungsdifferenzierungen mittels Ortszulagen durchzuführen (Amtszulagen sind, wie vorhin dargelegt, nicht Teil der Berechnung der Mindestalimentation), also nun die Besoldung mittels Sonderzahlungen zu differenzieren begönne (dass das Land die Sonderzahlung nach 2011 abgeschafft und im Anschluss einen geringeren Wert in die Besoldung eingerechnet hat, war Stein des Anstoßes und Ursprung der Klagen, zu denen das VG nun seine Vorlagebeschlüsse getroffen hat), müsste das sachlich und verhältnismäßig begründet werden. Die Familienzulage für die ersten beiden Kinder darf darüber hinaus - wie in der Vergangenheit dargelegt - nicht so hoch ausfallen, dass ein Verstoß des Gleichheitssatzes gegenüber Nicht-Beamten-Kindern erfolgte.
Nehmen wir also mal die vom VG Hamburg bezifferte Mindestalimentation von 36.056,64 € im Jahre 2019, addieren zu dieser die vom Gericht bezifferten Krankenversicherungskosten von 6.769,08 € und subtrahieren das Kindergeld in Höhe von 4.776,- €, dann hätte die Nettobesoldung in der Besoldungsgruppe A 5 2019 38.049,72 € betragen müssen. Die Bruttobesoldung hätte also (ohne Einbezug der Stellenzulage) etwa bei 42.800,- € liegen müssen (also etwa dort, wo die Bruttobesoldung eines A 10'ers der dritten Erfahrungsstufe gelegen hat; vgl.
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_10&s=3&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0). Die tatsächliche Bruttobesoldung eines A 5'ers in der ersten Erfahrungsstufe lag (ohne Einbezug der Stellenzulage) hingegen bei 33.059,40 € (vgl.
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0).
Das Land Hamburg müsste also irgendwie knapp 10.000,- € brutto mittels einer Sonderzahlung und der Familienzulage zum Grundgehalt hinzufügen, wenn es jenes nicht erhöhen wollte - und das dürfte verfassungskonform auch hier nicht einmal ansatzweise möglich sein. Wenn das Land Hamburg brutto rund 10.000,- € Gehaltsdifferenzierung verfassungskonform vollziehen wollte (wenn es das denn wollte), um so die Grundgehaltssätze praktisch kaum steigen zu lassen, würde das sicherlich interessant zu lesen sein - denn wenn es so vorgehen wollte, müsste es das ja prozeduralisieren. Ein realitätsgerechtes Vorgehen wäre das aber mit Sicherheit nicht; nicht umsonst sind zwei bis vier der Parameter der ersten Prüfungsstufe zum Teil massiv nicht erfüllt und weist auch die zweite Prüfungsstufe eindeutig darauf hin, dass die Besoldung als solche - also die Grundgehaltssätze aller betrachteten Besoldungsgruppen - deutlich nicht amtsangemessen und also verfassungswidrig ist. Darauf wird der Gesetzgeber zu reagieren haben, wenn das BVerfG die Hamburger Vorlagebeschlüsse bestätigen wird.