Sowohl, was Jochen, als auch, was Rheini schreiben, ist erst einmal jeweils für sich betrachtet schlüssig, denke ich. Worum geht es in dem Link? Bevor ich die in ihm gegebenen Verlinkungen ggf. öffne, stellt sich die Frage, bist Du einer der Kläger, Paterlexx, auf die am Ende des Links verwiesen wird? Und erwarten einen in dem Schreiben bzw. den Anhängen datenschutzrechtlich geschützte Informatonen? Die abschließende Passage des Links sollte darauf schließen lassen, dass hier eigentlich keine datenschutzrelevanten Informationen zu erwarten wären. Denn wäre das der Fall, dürfte nicht verschiedenen Klägern Zugriff auf dasselbe oder dieselben Dokument(e) gegeben werden.
Ich vermute, dass es da um mein Verfahren geht. ( Da hängen ja 7xxx Kläger mit dran). Mods sind angeschrieben. Datenschutz habe ich nichts unterschrieben und ich wurde nicht persönlich benannt. Ansonsten erwarte ich ein persönliches Anschreiben vom Gericht.
Bei den elektronischen Dokumenten handelt es sich offensichtlich um Akten, die nach §§ 55a bis 55d VwGO elektronisch geführt werden und die als nicht besonders schutzwürdig einzustufen sind (ansonsten könnten sie nicht auf einer Homepage geführt werden) und in die also Kläger das Recht zur Einsicht nach § 100 VwGO haben. Da, wie Du schreibst, viele tausend Kläger also das Recht haben, sie einzusehen, und da darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit viele dieser vielen tausend Kläger sich entschlossen haben, sich selbst vor Gericht zu vertreten, dürfte sich das Verwaltungsgericht zu diesem Schritt in die Öffentlichkeit entschlossen haben. Darauf deutet der letzte Satz hin: "Die Dateien sind passwortgeschützt. Wenn Sie ein Alimentationsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg führen, teilt Ihnen die Geschäftsstelle der Kammer, bei der Sie Ihr Verfahren führen, das Passwort auf Anfrage gerne mit." Mit diesem Satz wird das VG Hamburg seinen aus § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachkommen, womit in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 4 VwGO deutlich wird, dass wichtige Gründe der elektronischen Zugänglichkeit nicht entgegenstehen.
Nun lässt sich womöglich darüber diskutieren, ob es korrekt ist, ein Passwort öffentlich zu stellen, über das ggf. eine große Zahl an Kläger verfügt; da aber keine besondere Schutzwürdigkeit der Akten gegeben ist, wie Du ja auch selbst vorweg geschrieben hast, steht der öffentlichen Diskussion ihres Inhalt offensichtlich kein besonderes Schutzrecht entgegen. Wie bspw. ein Journalist als unbeteiligter Dritter sich diese Akten zugänglich gemacht hat - indem ihm bspw. das Passwort mitgeteilt worden ist und er sich die Akten so zugänglich gemacht hat oder ob sie von einem Dritten ausgedruckt worden und ihm so zugänglich gemacht worden oder ob sie ihm über Copy-and-Paste in einer anderen Form zur Verfügung gestellt worden sind -, spielt entsprechend offensichtlich keine Rolle.
Die 20. Kammer des VG Hamburg hat am 29.09.2020 mehrere Vorlagebeschlüsse gefasst (vgl. bspw. unter dem Az. 20 K 7506/17 diese Entscheidung:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703) und sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in denen sie die vom Land gewährte Alimentation in den Jahren 2011 bis 2019 als verfassungswidrig betrachtet hat. Sie hat diese Entscheidungen im Rahmen ihrer Pflichten umfassend begründet. Das Land hat umgehend nach dieser Entscheidung damit begonnen, Widersprüche von Bediensteten gegen die ihnen gewährte Alimentation als negativ zu bescheiden, da es sie nun als unbegründet angesehen hat - es führte insbesondere aus, dass die aktuell gewährte Alimentation verfassungskonform sei -, sodass im Zusammenhang mit den weiteren Entscheidungen des Landes heute viele tausend Klagen vor dem Verwaltungsgerichts Hamburg geführt werden, die ab 2021 wegen der negativen Bescheidung notwendig geworden waren, um die eigenen Ansprüche aufrechterhalten und am Ende durchsetzen zu können.
Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz und im Zuge dessen Gesetzgebungsprozesses hat das Land dann seine Sicht auf die Dinge im letzten Jahr geändert und festgestellt, dass die aktuelle Alimentation einzelner Bediensteter verfassungswidrig sei, sodass das betreffende Gesetz von ihm als notwendig erachtet worden ist. Die vielen tausend Klagen, zu denen sich die Kläger ab 2021 gezwungen sahen und über die zu entscheiden sich die hamburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit gezwungen sieht, bleiben dennoch bestehen. Diese Ausgangslage ist hier ab der S. 11 (10), insbesondere ab S. 15 ff. (14 ff.)
https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf systematisch betrachtet worden. Hier zeigt sich sowohl der die Rechte der weit über 20.000 Bediensteten des Landes missachtende Gehalt des Landes, die in der Vergangenheit Widerspruch gegen die ihnen gewährte Alimentation eingelegt hatten, der sich darin offenbart, dass ihre Widersprüche ab 2020 offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden sind, was mindestens für einzelne dieser Bescheide sachlich falsch sein muss, wie das spätestens das 2023 erfolgte Eingeständnis des Landes zeigt, als auch die Missachtung der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ja unmittelbar zuvor begründet geprüft hatte, dass die Widersprüche mindestens in einer sehr hohen Zahl sachlich begründet waren. Nun ist ein Gericht ein Gericht und also unparteiisch - entsprechend hat es sich nun trotz des vom Senat ab Herbst 2020 gezielt vorgenommenen Affronts ohne Zorn und Eifer mit der vorliegenden Rechtssache zu beschäftigten, was es hier tut.
Die Akten stehen so verstanden im Zusammenhang mit den "Nachfolgeprozessen" zu den 2020 erfolgten Entscheidungen der 20. Kammer, die wie gesagt den Zeitraum von 2011 bis 2019 mit Richtervorlagen betrachtet hatten. Das Gericht hat sich nun entschlossen, die Jahre 2020 und 2021 in mehreren "Musterverfahren" über die A- und R-Besoldung sowie anhand von Klagen von Klägern, die in verschiedenen Familienmodellen leben, zu führen. Die Akten stellen dabei wichtige Grundlagen zur Verfügung, die für die Bemessungen auf der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" notwendig sind. Vermutlich hat sich das Gericht dazu entschlossen, sie in dieser Form öffentlich zu stellen, damit Kläger, die sich selbst vor Gericht vertreten, die Möglichkeit erhalten, ihre Klage ggf. hinreichend zu substantiieren (nebenbei: Die Anlage 3.1 und 3.2 dürfen dabei zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus nicht verwendet werden, NordWest, da sie auf statistischen Ausreißern beruhen; als realitätsgerechte kalte monatliche Unterkunftskosten können für die Jahr 2020 und 2021 auf Grundlage von Anlage 3.4 1.160,- € und 1.199,- € herangezogen werden - der Betrag für 2022 dürfte zukünftig ggf. weiterhin im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu differenzieren sein, was für den Klagezeitraum allerdings keine Rolle spielt; die Anlage 3.4 ermöglich es - anders als Anlagen 3.1 und 3.2, die nicht verwendet werden dürfen -, da die Daten für alle 16 Länderrechtskreise wiedergegeben werden, für den Zeitraum 2020 und 2021 das Grundsicherungsniveau und die Mindestalimentation auch für andere Rechtskreise zu erstellen). Dafür spricht das beigefügte Anschreiben an die Beklagte (nebenbei: Die Daten ermögliche so ebenfalls die Bemessung der indiziellen Mindestbesoldung, um die Klage zu substantiieren). Das Gericht will so offensichtlich "Waffengleichheit" herstellen.
Die Dokumente geben dabei zugleich indirekt Auskunft darüber, wieso Besoldungsrechtsverfahren zeitlich vielfach eine erhebliche Dauer aufweisen. Denn sie zeigen an einem kleinen Auschnitt die Vorarbeit, die Gerichte leisten müssen, um rechtssicher an die notwendigen Daten zu gelangen, die ihnen ja zu Beginn des Verfahrens nicht vorliegen. Der für die jeweilige Klage zuständige Berichterstatter sieht sich nun gezwungen - der Richter hat dafür i.d.R. keine Verwaltungskraft zur Verfügung -, in eine nicht selten umfangreiche Korrespondenz mit verschiedenen im Verfahren unbeteiligte Dritte und ggf. mit der oder dem Beklagten selbst einzutreten. Dabei kann er - wie hier geschehen - Behörden (anders als bspw. dem PKV-Verband) durchaus eine Frist setzen. Es darf aber in diesem konkreten Fall bspw. damit gerechnet werden, dass die Fristsetzung von einem Monat nach Ansicht der Beklagten nicht ausreichen wird, sodass sie entweder eine Fristverlängerung erbeten wird, die dann verhältnismäßig sein muss, oder sich bis zum Fristende gar nicht rührt, jedoch intern Anweisungen erteilt, um den Bitten des Gerichts nachzukommen. Das Gericht ist dabei niemanden gegenüber weisungsberechtigt. Allein die Beschaffung des notwendigen Zahlenmaterials, das i.d.R. von einem Richter - dem Berichterstatter - heranzuschaffen ist, dauert i.d.R. eine recht lange Zeit und die dafür notwendige Korrespondenz lässt zumeist die Gerichtsakte sehr schnell anschwellen, da jeder Schritt des Gerichts rechtssicher und darin also verhältnismäßig zu erfolgen hat und ggf. entsprechend zu dokumentieren ist. Auch deshalb gehören seit spätestens 2015 Besoldungsrechtsfälle, was man hört, nicht zu den allerbeliebtesten von Verwaltungsrichtern. Es dürfte sich kaum jemand darum reißen, hier zum Berichterstatter auserkoren zu werden, vermute ich.
Das Anschreiben zeigt nun darüber hinaus an verschiedenen Themenfeldern das unparteiische Vorgehen eines Gerichts: Es legt hier seine Erwägungen offen, stellt dafür selbst herangeschafftes Datenmaterial zur Verfügung, wägt - ggf. hier erst einmal nur überblickmäßig - voraussichtliche eigene Entscheidungen, worauf es sich in seiner Entscheidung stützen wird, ab und verdeutlicht das transparent beiden Seiten (ein Kläger hat jederzeit das Recht auf Akteneinsicht, solange nicht besonders schutzwürdige ihrer Teile betroffen sind). Auf dieser Grundlage sieht sich die oder der Beklagte veranlasst, erbetenes Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, und können sich sowohl der Kläger als auch die oder der Beklagte begründend mit ihren Ansichten zur Erhärtung der Klage bzw. zu dessen Abweisung einbringen.
Dabei stellt die Kammer der Beklagten - neben der gerade genannten Information - verschiedene Problematiken dar (und macht auch dies im Sinne ihrer unparteiischen Verfahrensführung den Klägern zugänglich), die sich für sie insbesondere aus der Gesetzesbegründung ergeben. Sie betreffen im Einzelnen
- die konkreten Sonderzahlung(sregelungen), an denen 2011 die 2020 in Vorlagebeschlüssen resultierenen Verfahren entsprungen waren;
- die Bemessung der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst 2019 bis 2021;
- die kalten Unterkunftskosten (hierzu kann man sich in der o.g. Stellungnahme ab den S. 21 ff. (20 ff.) für das Vorgehen des Gesetzgebers im Jahr 2023 informieren);
- die Heizkosten (hierzu ebenfalls);
- die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife (hierzu finden sich auf den S. 16 f. (15 f.) kurze Ausführungen);
- sachliche Folgen aus der hamburgischen Neuregelung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht;
- und schließlich das gesamte Feld der zweiten Prüfungsstufe, die in den kommenden Musterverfahren ebenfalls eine herausragende Rolle spielen wird, da die als Resultat der auf der ersten Prüfungsstufe zu erwartenden Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auf der zweiten Prüfungsstufe zu erhärten oder abzuweisen ist.
Dabei bleibt zu bezweifeln - wie oben skizziert -, dass allein die Datenerhebung zum letzten Punkt tatsächlich innerhalb eines Monats sachgerecht zu vollziehen (gewesen) ist. Denn der Gesetzgeber ist ja in der Gesetzesbegründung nicht unmittelbar daran gebunden, den konkreten Prüfungsschritten des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen zu folgen; er hat dahingegen "nur" eine sachgerechte Begründung seines Gesetzes bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahren zu erstellen. Insofern werden insbesondere viele der auf der zweiten Prüfungsstufe vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Daten, die sich die Kammer nun zugänglich machen will, bei der Belagten noch nicht aufbereitet vorliegen. Dass diese Daten nun noch nicht im Einzelnen aufbereitet vorliegen, muss dabei also keine prozedurale Verfehlung sein - es kann sich aber, je nachdem, zu welchem Schluss diese Daten das Gericht führen werden, als eine solche herausstellen: nämlich je nachdem, was die Daten aussagen werden.
So in etwa stellt sich mit die Sachlage heute dar, Paterlexx. Hast Du eigentlich einen Anwalt oder vertrittst Du Dich selbst vor Gericht?