Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2639309 times)

qou

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6375 am: 02.09.2024 15:41 »


Die erste Instanz ist ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht nicht notwendig und man kann sich selbst um die Angelegenheit kümmern.
In der überwältigenden Mehrheit werden die Klagen ruhend gestellt und ab diesem Zeitpunkt fällt auch keine weitere Arbeit mehr an.
Das sind ungefähr 3-4 Briefe arbeit.

Muss man da nicht einen konkreten Antrag stellen? Also darlegen, warum genau de Besoldung zu niedrig ist und wie hoch sie sein müsste? Das zu formulieren dürfte für die meisten nicht so einfach sein, wenn kein juristischer Hintergrund vorliegt. Oder reicht es einfach zu sagen, sie ist zu niedrig?

Die Klageerhebung kann ganz unkompliziert sein. Es gibt auch keine echten Kriterien auf die dabei geachtet werden muss. Solange der Wille klar erkennbar ist, wird deine Klage natürlich auch angenommen.
Anschließend zahlt man ca. 500€ Verfahrenskosten, die muss man immer bezahlen.
Entscheidend ist dann die Klagebegründung, zu der man unter Umständen aufgefordert wird. Dafür hat man inklusive der Bitte um einer Verlängerung ca. zwei Monate zeit.
Einige Kollegen mussten nicht einmal eine Klagebegründung an das Gericht schicken, bevor sich das LFF mit dem Kläger auf ein Ruhenstellen des Verfahrens verständigt hatten.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6376 am: 02.09.2024 15:48 »
Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Entschuldigung, aber da musste ich jetzt doch leicht schmunzeln.

Fast sicher 6.000 p.a.? Definiere fast. Und die Berechnung.
Und dann fehlt noch die Info "wann".

Erschließen muss es sich dir nicht, aber mit Sicherheit bin ich nicht der einzige, dem Zeit und Nerv dafür fehlen sich um einen Anwalt zu kümmern, ihn zu bezahlen und das dann jahrzehntelang nebenher laufen zu haben.  ;)

Das steht hier x mal im thread und mit x Berechnungen.

Kannst ja so machen, nachzuvollziehen ist das für mich 0.
Ich finde es sogar dämlich...sorry dafür.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6377 am: 02.09.2024 15:49 »
Hier wäre es wirklich toll einen Extra Thread zu haben der mit einer genauen "Anleitung" Schritt für Schritt beginnt, wie man als Otto-Normal-Beamter den Klageweg beschreitet, inkl. ggfls. Vorlage von einer Muster-Klageschrift die man entsprechend abändern kann.

Denn ich stehe hier wie der Ochs vorm Berg und viele andere bestimmt auch und es wäre wesentlich leichter wenn man wüsste wo und wie man ansetzten muss :)

Gibt es doch


Viele haben sich zusammengetan.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6378 am: 02.09.2024 16:05 »
Hier wäre es wirklich toll einen Extra Thread zu haben der mit einer genauen "Anleitung" Schritt für Schritt beginnt, wie man als Otto-Normal-Beamter den Klageweg beschreitet, inkl. ggfls. Vorlage von einer Muster-Klageschrift die man entsprechend abändern kann.

Denn ich stehe hier wie der Ochs vorm Berg und viele andere bestimmt auch und es wäre wesentlich leichter wenn man wüsste wo und wie man ansetzten muss :)

Hol dir doch einfach eine günstige Rechtsschutz (10 bis 15€ im Monat), welche auch im Widerspruchsverfahren bereits zahlt. Dann kannst du dir nach der Wartefrist die Ansprüche für dieses Jahr noch locker sichern und hast keinen Stress.

eclipsoid

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6379 am: 02.09.2024 20:05 »

Die Klageerhebung kann ganz unkompliziert sein. Es gibt auch keine echten Kriterien auf die dabei geachtet werden muss. Solange der Wille klar erkennbar ist, wird deine Klage natürlich auch angenommen.
Anschließend zahlt man ca. 500€ Verfahrenskosten, die muss man immer bezahlen.
Entscheidend ist dann die Klagebegründung, zu der man unter Umständen aufgefordert wird. Dafür hat man inklusive der Bitte um einer Verlängerung ca. zwei Monate zeit.
Einige Kollegen mussten nicht einmal eine Klagebegründung an das Gericht schicken, bevor sich das LFF mit dem Kläger auf ein Ruhenstellen des Verfahrens verständigt hatten.

Fast richtig: Ich habe geklagt und keine 500 EUR, genau gesagt gar nichts gezahlt.

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6380 am: 03.09.2024 08:46 »
Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Entschuldigung, aber da musste ich jetzt doch leicht schmunzeln.

Fast sicher 6.000 p.a.? Definiere fast. Und die Berechnung.
Und dann fehlt noch die Info "wann".

Erschließen muss es sich dir nicht, aber mit Sicherheit bin ich nicht der einzige, dem Zeit und Nerv dafür fehlen sich um einen Anwalt zu kümmern, ihn zu bezahlen und das dann jahrzehntelang nebenher laufen zu haben.  ;)

Das steht hier x mal im thread und mit x Berechnungen.

Kannst ja so machen, nachzuvollziehen ist das für mich 0.
Ich finde es sogar dämlich...sorry dafür.

Sorry, aber das sind Berechnungen die hier von Leuten erstellt werden die (und deren Background) ich nicht kenne. Du wirst verstehen, dass ich diese Berechnungen nicht alle auswendig kenne oder auf 426 Seiten recherchiere, geschweige denn auf Richtigkeit überprüfe und mir dann anmaße das richtige Ergebnis zu kennen. Dämlich, ich weiß.

Vielleicht mal einen Gang zurückschalten...

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6381 am: 03.09.2024 09:47 »
Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Entschuldigung, aber da musste ich jetzt doch leicht schmunzeln.

Fast sicher 6.000 p.a.? Definiere fast. Und die Berechnung.
Und dann fehlt noch die Info "wann".

Erschließen muss es sich dir nicht, aber mit Sicherheit bin ich nicht der einzige, dem Zeit und Nerv dafür fehlen sich um einen Anwalt zu kümmern, ihn zu bezahlen und das dann jahrzehntelang nebenher laufen zu haben.  ;)

Das steht hier x mal im thread und mit x Berechnungen.

Kannst ja so machen, nachzuvollziehen ist das für mich 0.
Ich finde es sogar dämlich...sorry dafür.

Sorry, aber das sind Berechnungen die hier von Leuten erstellt werden die (und deren Background) ich nicht kenne. Du wirst verstehen, dass ich diese Berechnungen nicht alle auswendig kenne oder auf 426 Seiten recherchiere, geschweige denn auf Richtigkeit überprüfe und mir dann anmaße das richtige Ergebnis zu kennen. Dämlich, ich weiß.

Vielleicht mal einen Gang zurückschalten...

Dein Geld

An deiner Stelle würde ich meine Zeit nicht hier im Forum vergeuden

qou

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6382 am: 03.09.2024 09:52 »
Kein Problem, solltest du dich für einen Widerspruch entscheiden, dann muss er immer im selben Haushaltsjahr eingereicht werden. Einen Widerspruch, beispielsweise nächstes Jahr für 2024 zu stellen, wäre unzulässig.
Ausnahmen gibt es nur, wenn das LFF beispielsweise auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet hatte.

Der genaue Fehlbetrag ist auch deshalb nicht leicht nachvollziehbar, weil die Berechnung der Grundsicherung ganz unterschiedlich ablaufen kann. Eine ungefähre Einschätzung gibt es auf Seite 1.

Dav0HH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6383 am: 03.09.2024 21:33 »
Aktueller Artikel zu Hamburg.

https://m.bild.de/politik/inland/weihnachtsgeld-urlaub-und-co-tausende-beamte-klagen-gegen-hamburg-66cf0fd1afec1b0c7c1ef57e

... wo der Kern des Themas liegt und das große Problem dahinter wird natürlich nicht erfasst, aber das hat wohl auch keiner erwartet. Ich denke selbst wenn man dieses Medium darauf aufmerksam machen würde, würde es in dem typischen Beamtenbashing enden...


Solitair

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6384 am: 03.09.2024 21:52 »
Ich denke selbst wenn man dieses Medium darauf aufmerksam machen würde, würde es in dem typischen Beamtenbashing enden...

Versuchs doch mal, da ist ja extra ein Link dafür unter dem Artikel. Ansonsten ist es halt einfach typisches Bild-Bashing.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6385 am: 05.09.2024 17:53 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=07.05.2024&Aktenzeichen=20%20B%202157/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=07.05.2024&Aktenzeichen=20%20B%206288/21

War heute auf meiner Merkliste. Vielleicht nur die Volltextveröffentlichung.
Die Beschlüsse aus Hamburg wurden jedenfalls schon diskutiert. So liegen nun 2020 und 2021 vor.

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6386 am: 06.09.2024 09:47 »
Wochenausblick vom Bundesverfassungsgericht für KW 37: leer

Die zweite Woche in Folge.
Absolutes Unverständnis für Herrn Dr. Maidowski Bearbeitungszeit.
Jeden Freitag um 9:35Uhr check ich den Wochenausblick, und Woche für Woche steigt der Frust und die Enttäuschung.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6387 am: 06.09.2024 13:00 »
Wochenausblick vom Bundesverfassungsgericht für KW 37: leer

Die zweite Woche in Folge.
Absolutes Unverständnis für Herrn Dr. Maidowski Bearbeitungszeit.
Jeden Freitag um 9:35Uhr check ich den Wochenausblick, und Woche für Woche steigt der Frust und die Enttäuschung.

Swen hat ja schon ausgeführt, dass mit dem Beschluss, seiner Vermutung nach, erst im Nov/Dez 2024, eventuell auch erst im Q1/2025 zu rechnen ist.

Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6388 am: 06.09.2024 17:56 »
Wochenausblick vom Bundesverfassungsgericht für KW 37: leer

Die zweite Woche in Folge.
Absolutes Unverständnis für Herrn Dr. Maidowski Bearbeitungszeit.
Jeden Freitag um 9:35Uhr check ich den Wochenausblick, und Woche für Woche steigt der Frust und die Enttäuschung.

Swen hat ja schon ausgeführt, dass mit dem Beschluss, seiner Vermutung nach, erst im Nov/Dez 2024, eventuell auch erst im Q1/2025 zu rechnen ist.

Vermutlich ist dies leider so.

Wenn allerdings BVR Dr. Maidowski im Juni/Juli 2023 folgende Aussage tätigt:

,,Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten. In ausgewählten weiteren Verfahren - so auch im vorliegenden Verfahren - werden derzeit die Zustellungen und Anforderung von Stellungnahmen vorbereitet und durchgeführt. Schließlich soll durch Beschäftigung eines zusätzlichen Wissenschaftlichen Mitarbeiters im folgenden Jahr eine noch intensivere Förderung der Normenkontrollvorlagen erleichtert werden."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html

dann darf sich das BVerfG nicht wundern, wenn es von den jeweiligen Dienstherren respektive den Politikern nicht mehr Ernst genommen wird.

Das BVerfG stellt sich meiner Meinung nach selber ein Bein und trägt zum Autoritätsverlust desselbigen bei.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6389 am: 06.09.2024 19:15 »
Über einen möglichen Autoritätsverlust des Bundesverfassungsgerichts infolge von seit Mitte 2020 seit mittlerweile deutlich über vier Jahre nicht weiter erfolgte Entscheidungen lässt sich offensichtlich diskutieren, wobei die Entwicklung bis hierhin durchaus komplex ist. Die Stellungnahme von BVR Maidowski stammt allerdings eher nicht aus dem Juni oder Juli des letzten Jahres (Anfang Juni hat der Beschwerdeführer im genannten Verfahren die Verzögerungsbeschwerde erhoben, vgl. Rn. 6). Die Stellungnahme des BVR, wie sie in der Rn. 8 wiedergegeben wird, ist darüber hinaus erst mit der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. Dezember des letzten Jahres veröffentlicht worden und damit ebenfalls den Besoldungsgesetzgebern bekannt geworden (dem Beschwerdeführer ist in der Zeit davor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; nach § 97d BVerfGG soll der Berichterstatter hinsichtlich von Verzögerungsbeschwerden eine Stellungnahme binnen Monatsfrist vorlegen, die allerdings nicht öffentlich gemacht wird und im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts erst nach Aufforderung durch das berichterstattene Mitglied der vierköpfigen Beschwerdekammer vorzulegen ist, weshalb die Monatsfrist bis zur Vorlage einer Stellungnahme zumeist überschritten wird; vermutlich dürfte die Stellungnahme von BVR Maidowski eher erst im Herbst 2023 intern fertiggestellt worden sein, denke ich).

Ich habe den Verlauf, der zu dieser Stellungnahme des BVR Maidowski geführt hat, hier interpretiert (darauf bezieht sich PolareuDs Hinweis; vgl. den Beitrag 13307):

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg364399.html#msg364399

und bin dabei zu dem Schluss gekommen, dass nach dem höchstwahrscheinlich mittlerweile vollzogenen Eingang sämtlicher Stellungnahmen in den zur Entscheidung angekündigten Verfahren 2 BvL 5/18 u.a. je nach dem Stand der Vorbereitung die Erstellung der Vorlage eines Votums durch BVR Maidowski entweder alsbald erfolgen sollte oder ggf. in letzter Zeit bereits erfolgt sein könnte, sodass der Senat nun in die Beratung eintreten könnte oder das bereits vollzogen haben könnte, sodass im Verlauf der nächsten Wochen die Entscheidung getroffen werden sollte oder ggf. bereits getroffen worden ist; die Beratung des Senats erfolgen in der Regel ausführlich, nämlich nicht zuletzt unter der Prämisse, dass nach Möglichkeit eine von allen Senatsmitglieder getragene Entscheidung gefällt wird, weshalb ich es in Anbetracht der noch nicht allzu lang verstrichenen Frist zur Stellungnahme für eher wahrscheinlich erachte, dass bislang noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Da das Senatsvotum die Stellungnahmen - insbesonder jene des Senats von Berlin - heranziehen muss, kann also erst mit deren Eingang das weiter vollzogen werden, was der BVR am Ende seiner Stellungnahme wie folgt ausgefühert hat: "Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten."

Im Gefolge der Entscheidung, also des Senatsvotums, ist es Aufgabe des Berichterstatters, auf Grundlage der Beratung den Entscheidungsentwurf auszuarbeiten, der in der sich anschließenden Leseberatung ebenfalls beraten und hier ggf. inhaltlich und sprachlich präzisiert wird, ohne dass das noch etwas an der zuvor gefällten Entscheidung änderte. Das Ziel der Leseberatung ist eine möglichst präzise Entscheidungsbegründung. Nach der Abstimmung der Leseberatung erfolgt dann alsbald die Veröffentlichung der Entscheidung mitsamt ihrer Begründung. In Anbetracht der Komplexität der Materie darf man damit rechnen, dass auch die Leseberatung hier nicht in kurzer Zeit abgeschlossen werden wird.

Als Folge dessen, was ich im o.g. Link darstelle, gehe ich davon aus, dass ab dem Herbst, also ab jetzt, mit einer Entscheidungsveröffentlichung gerechnet werden darf, dass es aber meiner Meinung nach eher Winter bzw. Frühjahr des nächsten Jahres werden sollte, bis die gefällte Entscheidung öffentlich vorliegt.