Du zitierst entsprechend die zentrale Passage, nämlich dass der Gesetzgeber die "strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme" hinreichend zu beachten hat, also insbesondere nicht ausklammern kann, dass hinsichtlich des Beamten ein Sonderstatusrecht gilt, weshalb der Beamte prinzipiell anders zu betrachten ist als der in der Privatwirtschaft tätige Arbeitnehmer, was ebenso für Versorgungsempfänger und Rentner gilt. Es gibt in der gesetzlichen Rente keine sachlichen Vergleichsgegenstände, die zur Rechtfertigung der Höhe einer "Mindestversorgung" herangezogen werden könnten. Falls es sie DEiner Meinung nach gäbe, solltest Du sie konkret nennen.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus 2005 festgestellt, dass das Rentensystem nach seiner Neufassung zu abgesenkten Rentenansprüchen geführt hat, was es u.a. als mit ausschlaggebend dafür betrachtet hat, dass ebenso Versorgungsempfängern trotz abgesenkter Versorgungshöchstbezüge noch eine amtsangemessene Versorgung gewährt worden sei. In diesem Sinne hat es in der Entscheidung unter anderem ausgeführt:
"Die absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, nicht jedoch wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gerechtfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums" (Rn. 120).
Wenn Du Deine Vermutung belegen willst, dass das Bundesverfassungsgericht 2005 bereits eine Berechnungsmethodik zur Erstellung einer Art "Mindestversorgung" in petto gehabt, dese aber seitdem nicht ausgeführt habe, dann solltest Du das an der jeweiligen Rechtsprechung, der Historie der Rechtsprechungsentwicklung sowie den jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungen darlegen, in die die jeweilige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts historisch genauso wie aktuell grundsätzlich eingebunden ist. Ansonsten bleibt es eine unbegründete Vermutung, die nicht zuletzt nicht die prinzipiellen Problematiken entkräften könnte, die ich eingangs in meinen Darlegungen ausgeführt und begründet habe. Deren sachliche Entkräftung kann nicht durch Vermutungen geschehen, sondern muss differenziert aus der Betrachtung der jeweils maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen.
Ergo: Begründe mal, wie die in meinem Ausgangspost dargelegten Problematiken unter lit. a bis c im Abschnitt zur indiziellen Mindestversorgung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst werden könnten. Auf der Basis eine solchen Darlegung könnte dann eine fruchtbare Diskussion erfolgen, denke ich.
@ InternetistNeuland
Auch in solchen Darlegungen, die keinerlei Bezug zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und damit zum Alimentationsprinzip aufweisen, kommt ihr hier nicht weiter. Es kann prinzipiell aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur der Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie herangezogen werden, und zwar auch dann, sofern der Besoldungsgesetzgeber ein Doppelverdienermodell betrachten wollte. Will er es betrachten, hätte er zunächst einmal einen dafür hinreichenden Kontrollmaßstab zu erstellen, für den er verfassungsrechtlich die Forderungen des Alimentationsprinzips heranzuziehen hätte. Allerdings ist der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass er in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation des von ihm ernannten Beamten auf Einkünfte von Familienmitglieder zurückgreifen könnte, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zu ihm stehen. Er kann also durchaus ein Doppelverdienermodell als Leitbild seiner familienpolitischen Vorstellungen heranziehen - aber die Prüfung der amtsangemessenen Alimentationshöhe erfolgt bis auf Weiteres anhand der vom Bundesverfassungsgerichts erstellten Kontrollmaßstäbe: Denn an diese ist die judikative Gewalt gebunden. Und aus dieser Bindung heraus haben sie deshalb die entsprechende Kontrolle zu vollziehen, was auch dann der Fall wäre, sofern der Besoldungsgesetzgeber eigene Kontrollmaßstäbe ins Feld führen wollte, die die judikative Gewalt dann auf ihren sachgerechten Gehalt hin kontrollieren, aber nicht als für sie bindend betrachten könnte.