Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727420 times)

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,003
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5655 am: 11.02.2024 18:43 »
Kann mir gut vorstellen, dass dieser Aspekt der Nachzahlungszinsen vom BVerfG einfach ignoriert werden wird.
Ganz einfach deshalb, da es im Klageantrag des Klägers nicht drin steht und Gerichte, hier das BVerfG nicht über den Klageantrag hinaus, zu Gunsten einer Partei entscheiden kann. Die Nachzahlungszinsen sind auch kein Bestandteil der Alimentation, Klagen mit Prozesszinsenantrag wurde bereits in anderen Verfahren abgelehnt, etc.
Wirtschaftlich hat man im Prinzip recht, rein rechtlich aber nicht.

Deshalb müsste man m.E. die Normenerlassklage als zusätzlichen Klageantrag in Zukunft in die Besoldungsklagen reinschreiben. Dort kann man dann rügen, dass die Grundrechte (Eigentum) verletzt sind. Der Streitwert dürfte dadurch auf 2 x 5.000 Euro steigen. Prozessual unwirtschaftlich, wenn es nur um eine handvoll Jahre geht.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 810
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5656 am: 11.02.2024 19:10 »
Kann mir gut vorstellen, dass dieser Aspekt der Nachzahlungszinsen vom BVerfG einfach ignoriert werden wird.
Ganz einfach deshalb, da es im Klageantrag des Klägers nicht drin steht und Gerichte, hier das BVerfG nicht über den Klageantrag hinaus, zu Gunsten einer Partei entscheiden kann. Die Nachzahlungszinsen sind auch kein Bestandteil der Alimentation, Klagen mit Prozesszinsenantrag wurde bereits in anderen Verfahren abgelehnt, etc.
Wirtschaftlich hat man im Prinzip recht, rein rechtlich aber nicht.

Deshalb müsste man m.E. die Normenerlassklage als zusätzlichen Klageantrag in Zukunft in die Besoldungsklagen reinschreiben. Dort kann man dann rügen, dass die Grundrechte (Eigentum) verletzt sind. Der Streitwert dürfte dadurch auf 2 x 5.000 Euro steigen. Prozessual unwirtschaftlich, wenn es nur um eine handvoll Jahre geht.

Danke für deinen Hinweis. Reicht es nicht, wenn man im Klageantrag Verzugszinsen beantragt und begründet, dass der entsprechende § im BesG, welcher dies verhindert verfassungswidrig ist und diesbezüglich einen Vorlagebeschluss zum BVerfG verlangt?
Zur Not kann man nach dem BVerfG Klage beim EGMR einlegen. Ich hoffe aber, dass ein Richterverband klagt und man das eigene Verfahren dann diesbezüglich bis zur Entscheidung der Klage des Richterverbands aussetzen kann. Ich kenne mich aber da juristisch nicht so aus.

Das Urteil im Fall Meidanis ./. Griechenland lautete dann so: (holprig, weil Übersetzung aus dem Französischen)
49. Der Gerichtshof hält es für angemessen, den Verzugszinssatz anhand des um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu modellieren.

AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Klage wird im Hinblick auf die Rüge betreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.
2. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt;
3. ist der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention im vorliegenden Fall eine ausreichende gerechte Entschädigung für etwaige moralische Schäden darstellt, die dem Beschwerdeführer möglicherweise entstanden sind;
4. Gesagt
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention rechtskräftig wird, 6.572 EUR (sechstausendfünfhundertzweiundsiebzig Euro) für Material zahlen muss Schadensersatz und 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger Steuerschulden des Antragstellers auf den letztgenannten Betrag;
b) dass diese Beträge ab Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung mit einem einfachen Zinssatz in Höhe des in diesem Zeitraum geltenden Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten verzinst werden;
5. Lehnt den Antrag auf gerechte Genugtuung für den Rest ab.
(Der Beschwerdeführer forderte außerdem 3.000 Euro für den ihm angeblich entstandenen moralischen Schaden)



Logio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5657 am: 15.02.2024 08:26 »
In Brandenburg plant die Landesregierung offenbar keine 100-prozentige Übertragung des Tarifergebnisses, sondern mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht eine (positive) Abweichung.

Im laufenden Verfahren zum Nachtragshaushalt 2024 wurde im Ausschuss ein Änderungsantrag durch die Koalition eingereicht. Zitat aus der Begründung:

Zitat
Die regelmäßige Anpassung von Besoldung und Versorgungsbezügen ist gesetzlich angeordnet (§ 14 BbgBesG, § 2 Absatz 4 BbgBeamtVG). Zudem erfordert die Anpassung der Dienstbezüge eine Prüfung der brandenburgischen Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Besoldung. Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für das Jahr 2024 unabhängig von einer Übertragung des Tarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 auf die Besoldung und Versorgung zusätzlicher Nachsteuerungsbedarf bei der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern.
 
Die Landesregierung beabsichtigt daher, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, der vorsieht, die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend vorgezogen so zu erhöhen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gewährleistet wird.
[Hervorhebungen von mir.]

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,042
  • Bundesbeamter
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5658 am: 15.02.2024 20:46 »
In Brandenburg plant die Landesregierung offenbar keine 100-prozentige Übertragung des Tarifergebnisses, sondern mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht eine (positive) Abweichung.

Im laufenden Verfahren zum Nachtragshaushalt 2024 wurde im Ausschuss ein Änderungsantrag durch die Koalition eingereicht. Zitat aus der Begründung:

Zitat
Die regelmäßige Anpassung von Besoldung und Versorgungsbezügen ist gesetzlich angeordnet (§ 14 BbgBesG, § 2 Absatz 4 BbgBeamtVG). Zudem erfordert die Anpassung der Dienstbezüge eine Prüfung der brandenburgischen Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Besoldung. Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für das Jahr 2024 unabhängig von einer Übertragung des Tarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 auf die Besoldung und Versorgung zusätzlicher Nachsteuerungsbedarf bei der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern.
 
Die Landesregierung beabsichtigt daher, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, der vorsieht, die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend vorgezogen so zu erhöhen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gewährleistet wird.
[Hervorhebungen von mir.]

Gibt es zu der Meldung einen Link?

smiteme

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5659 am: 16.02.2024 07:27 »
Gibt es eigentlich noch mal Neuigkeiten aus NRW, nach der FDP Anfrage wegen den wiederspüchen und dem Prüfungsaufgaben zu Besoldung?

Floki

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5660 am: 16.02.2024 09:21 »
Gibt es eigentlich noch mal Neuigkeiten aus NRW, nach der FDP Anfrage wegen den wiederspüchen und dem Prüfungsaufgaben zu Besoldung?

Gespräch am 20.02.2024.

Logio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5661 am: 16.02.2024 10:46 »
In Brandenburg plant die Landesregierung offenbar keine 100-prozentige Übertragung des Tarifergebnisses, sondern mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht eine (positive) Abweichung.

Im laufenden Verfahren zum Nachtragshaushalt 2024 wurde im Ausschuss ein Änderungsantrag durch die Koalition eingereicht. Zitat aus der Begründung:

Zitat
Die regelmäßige Anpassung von Besoldung und Versorgungsbezügen ist gesetzlich angeordnet (§ 14 BbgBesG, § 2 Absatz 4 BbgBeamtVG). Zudem erfordert die Anpassung der Dienstbezüge eine Prüfung der brandenburgischen Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Besoldung. Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für das Jahr 2024 unabhängig von einer Übertragung des Tarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 auf die Besoldung und Versorgung zusätzlicher Nachsteuerungsbedarf bei der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern.
 
Die Landesregierung beabsichtigt daher, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, der vorsieht, die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend vorgezogen so zu erhöhen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gewährleistet wird.
[Hervorhebungen von mir.]

Gibt es zu der Meldung einen Link?

Ist nicht wirklich eine Meldung, sondern aus der Begründung des beigefügten Änderungsantrages zum NTH, der gestern im Haushaltsausschuss angenommen wurde. 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Landtag sind nächste Woche.

Goldene Vier

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5662 am: 16.02.2024 16:52 »
Mal was Interessantes aus Berlin vom HPR, der in einer Stellungnahme an das BVerfG zu den Verfahren 2 BvL 5/18 - 9/18 mal Tacheles redet…. Passt perfekt zu fast allen Bundesländern  was die Weigerungshaltung der Anpassung betrifft und auch einen Seitenhieb auf die  Tricks mit den Ergänzungszuschlägen

https://www.berlin.de/hpr/_assets/stellungnahme_hpr_vom_30.01.2024.pdf?ts=1708019930

Und hier der Hintergrund der Stellungnahme

https://www.berlin.de/hpr/aktuelles/hpr-aktuell/hpr-aktuell-2024/hpr-aktuell-info-eine-vertane-chance-1417382.php

infabi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5663 am: 16.02.2024 18:32 »
Aus meiner Sicht eine zielorientierte gute Stellungnahme. Neben den bekannten Kriterien zur Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation kommt ein neuer beachtenswerter Punkt dazu. So auch in Brandenburg. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz, Treuepflicht vs. Streikverbot für Beamte wurde gezielt über Jahr ausgehebelt. Alle Besoldungsgesetzgeber  wissen, daß Klagen sehr sehr viel Geld kosten und keine Gewerkschaft Rechtschutz für einzelne Widerspruchsführer gewähren kann. Darüber ist das Verhalten der Besoldungsgesetzgeber einer Demokratie unwürdig (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis gutachterliche Stellungnahme zum Sächsische Besoldungsgesetz).

Alles sieht danach aus, dass wir 2024 alle schlauer sein werden.

InternetistNeuland

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 276
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5664 am: 17.02.2024 10:02 »
Aus meiner Sicht eine zielorientierte gute Stellungnahme. Neben den bekannten Kriterien zur Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation kommt ein neuer beachtenswerter Punkt dazu. So auch in Brandenburg. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz, Treuepflicht vs. Streikverbot für Beamte wurde gezielt über Jahr ausgehebelt. Alle Besoldungsgesetzgeber  wissen, daß Klagen sehr sehr viel Geld kosten und keine Gewerkschaft Rechtschutz für einzelne Widerspruchsführer gewähren kann. Darüber ist das Verhalten der Besoldungsgesetzgeber einer Demokratie unwürdig (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis gutachterliche Stellungnahme zum Sächsische Besoldungsgesetz).

Alles sieht danach aus, dass wir 2024 alle schlauer sein werden.

Sehe ich anders. Für mich völlig unverständlich wieso die Stellungnahme von Dr. Schwan nicht mit angefügt wurde.

"mangelnder Unwille" auf Seite 6 ist leider auch falsch. Und das bei einem Schreiben ans Bundesverfassungsgericht...

infabi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5665 am: 17.02.2024 18:34 »
Die Stellungnahme von Dr. Schwan wurde doch ans BVerfG geschickt oder? Wenn auch nicht durch den HPR in Berlin.

DJ79

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5666 am: 18.02.2024 03:31 »
Hallo zusammen ich meine mal gelesen zu haben, das von Seiten des Finanzministers ein Prüfauftrag an an das FM gegangen ist, um zu überprüfen ob die Familienzuschläge anzupassen sind.

Resultierend aus der folgenden Anfrage der FDP

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-6368.pdf

Hat evtl. Jemand noch mal was davon gehört, oder gelesen?

Es ist davon auszugehen, dass sich Marcus Optendrenk wieder stur stellen wird. Durch die absurd hohen Familienzuschläge konnte er sich einen schmalen Fuß machen und meint, die amtsangemessene Alimentation wäre damit erledigt. Dabei ist eine Besoldung, die nicht nach Leistung/Amt sondern nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist, verfassungswidrig. Dass ein kinderreicher A13er aufgrund der Familienzuschläge eine höhere Besoldung erhält, als ein kinderloser A16er, ist völlig absurd und nicht zu rechtfertigen und diskriminiert systematisch kinderlose Beamte.
Sollte sich Optendrenk hier nicht bewegen wollen, wird es zu zahlreichen Privatklagen kommen, die m.E. Erfolg haben könnten.

BeamteNI

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 69
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5667 am: 18.02.2024 10:02 »
Man kann das mit den hohen Kinderzuschlägen falsch finden, finde ich auch. Aber welches Gesetz soll den bitte aussagen, dass sie gesetzlich verboten sind?

Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bezieht nicht die Kinderzuschläge ein. Die Zuschläge schaffen nunmal den geforderten Abstand zur Grundsicherung, da Bürgergeldfamilien mit Kindern proportional mehr Geld erhalten als ohne Kinder. Von daher sind die Zuschläge erstmal sachlich richtig.

Natürlich wäre eine allgemeine Erhöhung der Besoldung besser, aber ich verstehe, dass die finanzielle Situation der Länder dies in der Größenordnung wie es nötig wäre nicht zulässt.

DrStrange

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5668 am: 18.02.2024 10:08 »
Natürlich wäre eine allgemeine Erhöhung der Besoldung besser, aber ich verstehe, dass die finanzielle Situation der Länder dies in der Größenordnung wie es nötig wäre nicht zulässt.

Mit dieser Argumentation könnte es nie Erhöhungen geben, da grundsätzlich kein Geld da ist. Man sieht aber ständig, dass das Geld doch da ist. Wofür auch immer.

BeamteNI

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 69
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5669 am: 18.02.2024 10:25 »
Natürlich wäre eine allgemeine Erhöhung der Besoldung besser, aber ich verstehe, dass die finanzielle Situation der Länder dies in der Größenordnung wie es nötig wäre nicht zulässt.

Mit dieser Argumentation könnte es nie Erhöhungen geben, da grundsätzlich kein Geld da ist. Man sieht aber ständig, dass das Geld doch da ist. Wofür auch immer.

Das kann man so sehen. Es ändert doch aber nichts daran, dass durch die Kinderzuschläge und den Wegfall der unteren Besoldungsgruppen, das Abstandsgebot geschaffen wurde.