Kann es sein, dass eine Einführung der Kindergrundsicherung das Problem sozialverträglich löst. Nach dem Motto der Staat alimentiert einfach alle Kinder egal ob Beamtenkind oder nicht.
Eher nicht. Eine Kindergrundsicherung dürfte sich eher am soziokulturellen Existenzminimum orientieren. Die Alimentation der Beamtenfamilie muss im Gegensatz dazu amtsangemessen erfolgen, also parallel zum statusrechtlichen Amt ansteigen. Insofern sind Grundsicherungssysteme nicht kompatibel mit dem Alimentationsprinzip.
Die von mir unterstrichene Aussage (sofern sie sich am Netto-Einkommen bemisst) ist falsch, wie auch das zugehörige Urteil des BVerfGs -- 2 BvL 6/17 -- , was hier (mit) diskussionsauslösend war, beweist. So heißt es dazu z.B. in den Randnummern 31 und 32:
Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung in anderen Regelungszusammenhängen zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse ausgerichtet.
[...]
Dabei lässt ein um 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden.
Insbesondere fordert also das BVerfG, dass jedem Beamten -- ob A4 oder B11 -- für das dritte und jedes weitere Kind mindestens 115% des Grundsicherungsbedarfs netto zur Verfügung stehen, und zwar ohne die nicht familien-bezogenen Besoldungsbestandteile anzugreifen.
Will sagen: Spätestens ab dem Zeitpunkt, wo der Grenzsteuersatz den Maximalwert erreicht hat, muss auch dieser Mindest-Familienzuschlag für das Kind Nr. 3 (und weitere) selbst Brutto nicht mehr steigen. (Ob der B10-Beamte dennoch für seine Kinder nur 115% des Grundsicherungsniveaus aufwendet, oder doch auch auf sein Grundgehalt zurückgreift, ist dann seine Sache...)
Es hat wenig Sinn, Cyrix, die beiden Entscheidungen wiederkehrend in einen Topf zu werfen. Die Entscheidung 2 BvL 4/18 ist im Kontext der allgemeinen Besoldungsrechtsprechung des BVerfG zu sehen und aus ihr heraus zu verstehen, die Entscheidung 2 BvL 6/17 ist hingegen im Kontext und aus der Tradition der BVerfG-Rechsprechung zu Beamten mit kinderreicher Familie zu sehen und zu verstehen. Letztere Rechtsprechung sichert die amtsangemessene Alimentation für jene Beamte im Hinblick auf den zusätzlichen Bedarf, der aus dem dritten und jedem weiteren Kind resultiert. Erstere sichert die generell amtsangemessene Alimentation für Beamte, wobei das BVerfG davon ausgeht, dass der Gesetzgeber diese grundsätzlich verfassungskonform ausgestaltet. Innerhalb einer verfassungskonform ausgestalteten Alimentation werden sowohl der Abstand zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau als auch der systeminterne Abstand angemessen beachtet, da es sich bei beiden um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums handelt. Von daher ist die von Opa getätigte Aussage korrekt; denn sie bezog sich nicht auf die Konsequenzen aus der BVerG-Rechtsprechung zu kinderreichen Familien.
"Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die 'amts'-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>)." (vgl. die Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung)