Okok, kann man ja machen.
Dann muss man die Begründung ja um diesen Punkt erweitern !!!
So wie ich es hier bisher im Forum gelesen habe, werden die Widersprüche nicht in
alle möglichen Richtungen ausgelegt werden.
Wenn man sich in dem bisherigen Widerspruch nur auf "unsere" anhängigen
Verfahren stützt, wären später eintretende Anpassungen der Regelsätze nicht davon erfasst.
Hierbei geht es wohl hauptsächlich um die Jahre 2022 und 2023, da hier die Regelsätze m.M.n
am gefährdesten sind.
Die Überlegung:
Mal angenommen das BVerfG schafft dieses Jahr noch Entscheidungen in Sachen Mindestabstandsgebot
(der Wochenausblick ist noch leer
), aufgrund der aktuellen Regelsätze. Vielleicht gibt es dem
Besoldungsgesetzgeber sogar Mindestbeträge (oder eine Untergrenze) mit auf den Weg.
Dann müsste/würde sich der Besoldungsgesetzgeber (nur) an den dann geltenen Regelsätzen orientieren.
Als Besoldungsgesetzgeber würde ich ausnahmsweise schnell arbeiten, bevor über die Klagen
gegen das Bürgergeld entschieden wird.
In der Folge wäre unseren Widersprüchen für die verganenen Jahre mit einem neuen Besoldungsgesetz abgeholfen
(ich bemerke die Anhäufung des Konjuktiv).
Wenn später aber auch die Regelsätze für 2022 oder 2023 für
>verfassungswidrig zu gering< befunden würden, hätten "wir" unser Rechtsmittel bereits ausgeschöpft.
Ein erneuter Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 22/23 ist ja nachträglich nicht mehr möglich.
Es bedürfte wieder einer Klage gegen das dann neue Besoldungsgesetz....von allen Betroffenen
Sollte jeder, bezüglich dieser Problematik, noch den diesjährigen Widerspruch ergänzen?