Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727497 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5130 am: 04.11.2023 20:45 »
Den einen Fall scheinen Rightmart zumindest im Gegensatz zum VdK hinbekommen zu haben.

Das Becker-Gutachten sagt ganz grob zusammengefasst, dass für ein Paar mit 2 Kindern so zwischen 1200-1600 Euro Netto (unter Berücksichtigung der Hilfsprogramme) für 2022 bei der Grundsicherung gefehlt haben.

Ich denke, dass kann man mit gesundem Menschenverstand so nachvollziehen. Es gab zu Jahresbeginn 3 Euro mtl. Erhöhung für 2022 bei einer dann wahnsinnigen Inflation von Energie und Lebensmitteln. Der Warenkorb wird der Grundsicherung noch mal anders gewichtet, etc.
Alles etwas mühsam durchzukauen. Aber wenn es so ist, dann stimmt das Mindestabstandsgebot nicht mehr und hat auch Auswirkungen auf die Besoldung.

Zitat
a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 144

Was sind extreme Preissteigerungen?
Man könnte meinen, die höchste Inflationsrate seit Existenz der Bundesrepublik wäre eine extreme Preissteigerung. Der Gesetzgeber hat es jedenfalls nicht so gesehen, ob er damit richtig lag, wird sich zeigen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5131 am: 04.11.2023 22:15 »
Wenn man hunderte von Klagen raushaut und dann einmal zu einer „Mißbrauchsgebühr“ von 500 Euro verdonnert wird, hat es sich wohl unterm Strich gelohnt.
Wenn es um Gerechtigkeit statt um Recht gehen würde, hätte diese Mc-Donalds-Kanzlei eine Buße bezahlen müssen, die dem doppelten des Verwaltungsaufwands in den Jobcentern sowie den befassten Gerichten mit diesen Sinnlos-Klagen entspräche.

Ich habe das vorhin augenscheinlich nicht präzise dargestellt: Es ist unklar, wer der Bevollmächtigte im dem Verfahren 1 BvR 1504/23 war. Zugleich halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass das Rightmart war.

Wer sich über das Start-up informieren will, findet hier Infos:

https://www.welt.de/wirtschaft/gruenderszene/article237721773/Rightmart-Legal-Tech-vertritt-Kunden-ohne-Rechtsschutzversicherung.html

https://www.anwalt.de/rightmart-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh/bewertungen.php

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5132 am: 04.11.2023 22:28 »
Zur Vollständigkeit noch mehr Verfahren bezüglich der Regelbedarfe:

Zitat
L 12 AS 741/23 (Regelbedarf 2021 und L 12 AS 668/23 (Regelbedarf 2022)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/evident-unzureichender-regelbedarf-nach-dem-sgb-ii-fuer-die-jahre-2021-und-2022-lsg-nrw-l-12-as-668-23-u-l-12-as-741-23-211366.html

Wir haben also:
LSG NRW L 12 AS 741/23 (Regelbedarf 2021)
LSG NRW L 12 AS 668/23 (Regelbedarf 2022)
BSG B 4 AS 36/23 (150 Euro Corona-Prämie ausreichend?) Nichtzulassungsbeschwerde | eher uninteressant
SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23
BVerfG Vorlagebeschluss Az noch unbekannt. Vom SG Karlsruhe siehe eins drüber (Regelbedarf 2021 und 2022)

Das sollte zu diesem Themenkomplex reichen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5133 am: 05.11.2023 23:35 »
Auf meiner Liste aufgetaucht, da der Beschluss 2 BvL 4/18 zitiert wird:

OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 4 B 7.21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin%2DBrandenburg&Datum=30.08.2023&Aktenzeichen=4%20B%207%2E21

Betrifft Brandenburg, Sonderzahlung und mal wieder das Gebot zeitnaher Geltendmachung.
Verdeutlicht mal wieder wie wichtig es ist rechtzeitig Widerspruch einzulegen, ansonsten eher uninteressant.

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5134 am: 06.11.2023 09:07 »
Das bedeutet aber doch, dass man über das Besoldungssystem endlich erst dann
wird urteilen können, wenn die Verfahren zur Grundsicherung abgeschlossen sind
... (soweit sie diese Jahre betreffen).

...oder andersherum:

Sobald jemand rechtliche gegen die Regelsätze eines Jahres vorgeht, müsste der
Besoldungsempfänger für das betreffende Jahr Widerspruch einlegen, für den Fall, dass die
Regelsätze angepasst werden, wodurch die Mindestalimentation unterschritten wäre und
mittelbar das Abstandsgebot nicht eingehalten würde. :o

Oder bin ich da gedanklich falsch abgeogen?

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5135 am: 06.11.2023 09:09 »
Das bedeutet aber doch, dass man über das Besoldungssystem endlich erst dann
wird urteilen können, wenn die Verfahren zur Grundsicherung abgeschlossen sind
... (soweit sie diese Jahre betreffen).

...oder andersherum:

Sobald jemand rechtliche gegen die Regelsätze eines Jahres vorgeht, müsste der
Besoldungsempfänger für das betreffende Jahr Widerspruch einlegen, für den Fall, dass die
Regelsätze angepasst werden, wodurch die Mindestalimentation unterschritten wäre und
mittelbar das Abstandsgebot nicht eingehalten würde. :o

Oder bin ich da gedanklich falsch abgeogen?

Der Gedankengang klingt für mcih schlüssig. Einzige Ergänzung: Pauschal jedes Jahr Widerspruch einlegen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5136 am: 06.11.2023 09:22 »
Sobald jemand rechtliche gegen die Regelsätze eines Jahres vorgeht, müsste der
Besoldungsempfänger für das betreffende Jahr Widerspruch einlegen, für den Fall, dass die
Regelsätze angepasst werden, wodurch die Mindestalimentation unterschritten wäre und
mittelbar das Abstandsgebot nicht eingehalten würde. :o

Oder bin ich da gedanklich falsch abgeogen?
Das ist richtig so. Wobei 2021 von den Aussichten eher schlechter ist als 2022 bezüglich der Regelsätze.

Man könnte für 2021 und 2022 ein bereits anhängiges Klageverfahren bezüglich der Alimentation vor einem Verwaltungsgericht aussetzen lassen, bis die Regelsatzfortschreibung in den oben genannten Verfahren geklärt ist.

Wobei der Geseztgeber in beiden Fällen ja bereits mehrfach gesagt hat, dass alles in Ordnung ist. Kann man glauben oder nicht ;D

Für die Bürgergelderhöhung 2023 wurde oftmals noch nichts angepasst bezüglich dem Mindestabstandgebot, hier sind Nachjustierungen in manchen Bundesländern nach Abschluss der Tarifrunde angekündigt.



Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5137 am: 06.11.2023 10:16 »
Okok, kann man ja machen.
Dann muss man die Begründung ja um diesen Punkt erweitern !!!
So wie ich es hier bisher im Forum gelesen habe, werden die Widersprüche nicht in
alle möglichen Richtungen ausgelegt werden.
Wenn man sich in dem bisherigen Widerspruch nur auf "unsere" anhängigen
Verfahren stützt, wären später eintretende Anpassungen der Regelsätze nicht davon erfasst.

Hierbei geht es wohl hauptsächlich um die Jahre 2022 und 2023, da hier die Regelsätze m.M.n
am gefährdesten sind.

Die Überlegung:
Mal angenommen das BVerfG schafft dieses Jahr noch Entscheidungen in Sachen Mindestabstandsgebot
(der Wochenausblick ist noch leer  :D  ), aufgrund der aktuellen Regelsätze. Vielleicht gibt es dem
Besoldungsgesetzgeber sogar Mindestbeträge (oder eine Untergrenze) mit auf den Weg.
Dann müsste/würde sich der Besoldungsgesetzgeber (nur) an den dann geltenen Regelsätzen orientieren.
Als Besoldungsgesetzgeber würde ich ausnahmsweise schnell arbeiten, bevor über die Klagen
gegen das Bürgergeld entschieden wird.
In der Folge wäre unseren Widersprüchen für die verganenen Jahre mit einem neuen Besoldungsgesetz abgeholfen
(ich bemerke die Anhäufung des Konjuktiv).
Wenn später aber auch die Regelsätze für 2022 oder 2023 für
>verfassungswidrig zu gering< befunden würden, hätten "wir" unser Rechtsmittel bereits ausgeschöpft.

Ein erneuter Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 22/23 ist ja nachträglich nicht mehr möglich.
Es bedürfte wieder einer Klage gegen das dann neue Besoldungsgesetz....von allen Betroffenen ???

Sollte jeder, bezüglich dieser Problematik, noch den diesjährigen Widerspruch ergänzen?  ::)

Ozymandias

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« Antwort #5138 am: 06.11.2023 10:50 »
Ich halte es von den Musterwidersprüchen abgedeckt.
Es betrifft auch hauptsächlich nur 2022 mit rund 1200-1600 Euro netto.
So lange alles ruht, würde ich da keine schlafenden Tiger wecken.

derSchorsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5139 am: 06.11.2023 11:52 »
Ich möchte mal einen Punkt einbringen, der bisher noch nicht diskutiert wurde (zumindest soweit ich hier alles überblicken kann).
In Bayern gibt es ja nun ein Gesetzt, welches die Problematik heilen soll. Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Wie in anderen Länder wird im Rahmen dieses Gesetzes von einer Mehrverdiener-Familie ausgegangen und ein pauschales Einkommen vom Ehepartner angesetzt. Wenn das der Standartfall sein soll, dann Frage ich mich, warum man z.B. durch Teilzeitbeschäftigung Nachteile bei der Besoldung und auch bei den Versorgungsansprüche erfährt. Um meiner Partnerin das Arbeiten und den Hinzuverdienst zu ermöglichen, muss ich im Regelfall die Kinder betreuen. Ich muss also Arbeitszeit reduzieren, wenn ich nicht zusätzliche Kosten durch Kinderbetreuung auf mich nehmen will.
Wie passt das zusammen?

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5140 am: 06.11.2023 16:09 »
Ich möchte mal einen Punkt einbringen, der bisher noch nicht diskutiert wurde (zumindest soweit ich hier alles überblicken kann).
In Bayern gibt es ja nun ein Gesetzt, welches die Problematik heilen soll. Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile. Wie in anderen Länder wird im Rahmen dieses Gesetzes von einer Mehrverdiener-Familie ausgegangen und ein pauschales Einkommen vom Ehepartner angesetzt. Wenn das der Standartfall sein soll, dann Frage ich mich, warum man z.B. durch Teilzeitbeschäftigung Nachteile bei der Besoldung und auch bei den Versorgungsansprüche erfährt. Um meiner Partnerin das Arbeiten und den Hinzuverdienst zu ermöglichen, muss ich im Regelfall die Kinder betreuen. Ich muss also Arbeitszeit reduzieren, wenn ich nicht zusätzliche Kosten durch Kinderbetreuung auf mich nehmen will.
Wie passt das zusammen?
Es passt nicht zusammen und wurde im Thread zur Bayern-Besoldung bereits ausführlich diskutiert.

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5141 am: 06.11.2023 17:46 »
Um meiner Partnerin das Arbeiten und den Hinzuverdienst zu ermöglichen, muss ich im Regelfall die Kinder betreuen.

Ähm. Ich kenne genügend Paare, die ihre Kinder mit zwei Vollzeitjobs großziehen. Es erscheint mir also eine weithergeholte Annahme zu sein, dass immer ein Elternteil die Kinder zu Hause hüten müsste...

Zitat
Ich muss also Arbeitszeit reduzieren, wenn ich nicht zusätzliche Kosten durch Kinderbetreuung auf mich nehmen will.

So nobel ich es finde, dass du deine Arbeitszeit nicht als wichtiger einschätzt als die, in der sich deine Partnerin beruflich verwirklichen könnte, so dürfte es doch eher selten so sein, dass Kinderbetreuung -- insbesondere für schulpflichtige Kinder -- sich nicht monetär rechnen würde, wenn man die freigewordene Zeit in eine eigene berufliche Tätigkeit investiert. Insofern besteht weder die Notwendigkeit, dass zu jeder Tageszeit ein Elternteil nicht berufstätig ist, noch gibt es einen Grund, dies staatlich zu befördern. Insbesondere für schulpflichtige Kinder ist die Betreuung ja durch den Schulbesuch schon gesichert.

derSchorsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5142 am: 06.11.2023 18:38 »
Danke für eure Rückmeldungen.

@Opa, kannst du das Thema hier verlinken? Ich finde es nicht.

@cyrix42, ich gebe dir Recht, je älter die Kinder, desto einfacherer wird es. Ich kenne aber kein einziges Paar mit Kindern jünger als 6 Jahre, die beide Vollzeit arbeiten. Mit Schulpflicht wird es einfacher. Von einer Ganztagsbetreuung sind wir aber auch noch meilenweit entfernt. Wer keine Großeltern in der Nähe hat, der hat es schwer...


tomhsv

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« Antwort #5144 am: 06.11.2023 21:28 »
Genau deshalb musst Du ja Widerspruch einlegen, tomshv. Denn das Land hat im aktuellen Gesetzentwurf anerkannt, dass die derzeit gewährte Besoldung und Alimentation verfassungswidrig zu gering ist, auch wenn es das gewunden formuliert an keiner Stelle des Gesetzentwurfs explizit eingesteht. Die verfassungswidrige Rechtslage zweigt sich aber in dem Maß der bemessenen Unteralimentation: Nicht umsonst soll verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den unteren Besoldungsgruppen monatlich mehr als 1.000,- € mehr gezahlt werden, sofern der Partner in der Logik der geplanten Regelung nicht hinreichend zum Familieneinkommen beiträgt. In der Höhe dieses "Besoldungsergänzungszuschusses" zeigt sich das Maß der Unteralimentation - und zugleich ist auch hier im Gesetzgebungsverfahren die Bemessungsmethodik fragwürdig angewandt worden, sodass das Maß der Unteralimentation, also die Differenz zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation, in der Realität um einiges höher liegen wird.

Zunächst einmal lässt sich also festhalten, dass Hamburg derzeit nicht amtsangemessen alimentiert. Das will der Dienstherr nun durch das Besoldungsstrukturgesetz ändern. Jedoch verfährt der Gesetzentwurf allein in der geplanten Einführung jenes Besoldungsergänzungszuschusses und des ihm zugrundliegenden Doppelverdienermodells nicht sachgerecht, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die verfassungswidrige Besoldung und Alimentation von ihm nicht überwunden werden wird. Damit aber wird die Gesetzeslage verfassungswidrig bleiben.

Wer nun gegen seine ihm 2023 gewährte Alimentation keinen Widerspruch einlegt, wird seine Ansprüche für dieses Jahr aufgeben. Wer Widerspruch einlegt, darf damit rechnen, dass dieser Widerspruch zu Beginn des nächsten Jahres negativ beschieden wird, da das seit Oktober 2020 die Politik des Dienstherrn ist. Im Anschluss bleibt dann nur der Klageweg. Der dürfte jedoch in Hamburg recht erfolgversprechend sein, da das Verwaltungsgericht bereits Ende September 2020 die Gesetzeslage in Hamburg als verfassungswidrig betrachtet hat. Auf Basis der damaligen Begründung muss die derzeitige Rechtslage weiterhin verfassungswidrig sein. Und der Nachweis des verfassungswidrigen Gehalts des aktuellen Gesetzentwurfs wird für die im nächsten Jahr zu erwartenden Klageverfahren umfangreich aufbereitet werden, denke ich. Nicht umsonst befindet sich heute rund jeder sechste hamburgische Beamte (rund 8.000 von rund 48.000 Landesbeamten) in einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen Dienstherrn.

Da Du einer der Klagenden bist, solltest Du also unter allen Umständen Widerspruch einlagen und nach dessen negativen Bescheidung vor Gericht beantragen, dass das Jahr 2023 Deinem gerichtlichen Verfahren hinzugefügt werden wird, da Du über das Recht des Maximums an Rechtschutz verfügst. Entsprechend wirst Du als Beamter ohne Kinder Deinen offensichtlich gegebenen Anspruch weiterhin aufrechterhalten. Ich gehe davon aus, dass Dir dieser Ratschlag im Verlauf der nächsten Zeit nicht zuletzt vom dbb gegeben werden wird, also dass (auch) er für dieses Jahr einen Mustertext für ein Widerspruchsschreiben öffentlich stellen wird.

Danke für die ausführliche Antwort.

Leider kommt meine Gewerkschaft (Dachverband DBB) nur auf Nachfrage ,mit Musterwidersprüche und Infos,  auf seine Mitglieder zu.

Mir sind nur diese Infos einer anderen Gewerkschaft bekannt, finde ich interessant:

https://www.dpolg-hh.de/allgemeine-alimentation/

Der Widerspruch von 2022 ist weder beschieden, noch der Eingang bestätigt worden.

« Last Edit: 06.11.2023 21:46 von tomhsv »