@WasDennNun
Womit du ja zeigst, dass du es nicht verstanden hast. Wenn dir das neu ist.
Wieder so ein bemerkenswerter Beitrag. Ich bitte um Erläuterung und du sagst quasi "na wenn ich es erklären muss, dann hast du es nicht verstanden" und dann kommt nix weiter.
kleine Hilfestellung: BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17
Leitsatz:
Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein. Sind die
Grundgehaltssätze so bemessen, dass
sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, f
ür den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. (Rn.29)(Rn.30)
Fazit1: sagen wir mal 600€ Brutto braucht man für das Kind um dieses zu erreichen.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag für Kind 1 und 2? Geringer. Woher kommt das Geld für die verfassungsmäßige Alimenation dieser Kinder?
aus der Grundbesoldung.
Hat ein Single Netto mehr für sich als ein Beamter mit 2 Kindern?
Ja, weil er aus dem familien-neutralen Bestandteil seines Gehalts die Alimentation der Kinder decken muss.
Fazit2: Es ist in der Grundbesoldung ein Teil der Alimentation der Kinder 1 und 2 inkludiert, da der Familienzuschlag für diese nicht für die Grundbedürfnisse dieser Kinder reicht,
der Beamte also von seiner Grundbesoldung was abzwacken muss. (Aber nur für Kind 1 und 2, nicht für die Kinder 3ff)
Offensichtlich hast du nicht verstanden, dass die Familienzuschläge Bestandteil der Besoldung sind und daher sehr wohl bezüglich des Abstandgebotes berücksichtigt werden müssen. Wenn du mir nicht glaubst, dann glaubst du vielleicht dem BVerfG? Hab hier mal eine kurze Abhandlung für dich verfasst damit es vielleicht ankommt:
Wie hoch ist der vom BVerG festgestellte verfassungskonforme Kinderzuschlag ab Kind 3? (s.o.)
So hoch, dass Netto der Beamte mit 2 Kinder so viel für sich hat, wie der Beamte mit 3 oder mehr Kinder.
Also muss das Famzuschlag für Kind 3ff Netto 115% der Leistungen der sozialen Grundsicherung für das Kind Netto sein.
Also wie will man dieses Dilemma lösen ohne das ein A6 mit 10 Kinder wesentlich mehr hat als ein A9er mit 2 Kinder oder gar 0 Kinder? Es geht nicht! Also ist beim Abstandsgebot auch auf gleiche Umstände abzuzielen.
Denn ansonsten verlangt einerseits das BVerG, dass das Abstandsgebot gebrochen wird (weil er feststellt das eine Kinderzuschlag erforderlich ist, die ab dem 3. Kind ~600 Brutto mehr Besoldung zur Folge hat) und gleichzeitig soll es verfassungswidrig sein, wenn ein A6er mit x Kindern mehr Geld überwiesen bekommt als ein A11er ohne Kinder?
Nochmal der Hinweis in dem kleinem Logik Fehler:
Es ist doch auch jetzt schon so, dass ein Ax mit z Kinder mehr überweisen bekommt als ein Ay mit 0Kinder.
Mit x<y, alles nur eine Frage von z
Bitte mal darüber nicht juristisch, sondern inhaltlich / faktisch drüber nachdenken.
Ach ja: Und der Kinderzuschlag ab Kind 3 müsste in der Tat bei höherer Grundbesoldung (wg. steuerliche Progression) mit ansteigen....