Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 20:37Zitat von: tonystaks am 22.11.2022 20:34Noch eine Frage an dich SVA:Ich schätze dich als Menschen mit marktwirtschaftlicher Orientierung ein. Richtig? Vor diesen Hintergrund: Siehst du es für einen AN nicht als geboten an, ein Alleinstellungsmerkmal, wie beispielsweise die Beherrschung der japanischen Sprache, und deren Anwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, monetär vom Arbeitgeber vergüten zu lassen?Ich jetzt komm mir bitte nicht mit „Leistung mittlerer Art und Güte“.Marktwirtschaft bedarf eines Rechtsrahmens. Zu diesem gehört es, Verträge einzuhalten. Das halte ich für geboten.Das beantwortet meine Frage nicht.
Zitat von: tonystaks am 22.11.2022 20:34Noch eine Frage an dich SVA:Ich schätze dich als Menschen mit marktwirtschaftlicher Orientierung ein. Richtig? Vor diesen Hintergrund: Siehst du es für einen AN nicht als geboten an, ein Alleinstellungsmerkmal, wie beispielsweise die Beherrschung der japanischen Sprache, und deren Anwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, monetär vom Arbeitgeber vergüten zu lassen?Ich jetzt komm mir bitte nicht mit „Leistung mittlerer Art und Güte“.Marktwirtschaft bedarf eines Rechtsrahmens. Zu diesem gehört es, Verträge einzuhalten. Das halte ich für geboten.
Noch eine Frage an dich SVA:Ich schätze dich als Menschen mit marktwirtschaftlicher Orientierung ein. Richtig? Vor diesen Hintergrund: Siehst du es für einen AN nicht als geboten an, ein Alleinstellungsmerkmal, wie beispielsweise die Beherrschung der japanischen Sprache, und deren Anwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, monetär vom Arbeitgeber vergüten zu lassen?Ich jetzt komm mir bitte nicht mit „Leistung mittlerer Art und Güte“.
Zitat von: Matti101 am 22.11.2022 20:29....ob das Direktionsrecht alltäglich millionenfach wirksam angewendet wird, ist die Frage. Ich habe da meine Zweifel. Viele Arbeitnehmer haben ihre Position vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels erkannt und ich sehe überwiegend die Machtlosigkeit der Arbeitgeber und sogar der Gesetzgeber.Ein weiteres Beipiel soll dies aus meiner Sicht verdeutlichen: Tausende Pflegekräfte haben sich vor einem Jahr der Coroana - Impfpflicht widersetzt. In den meisten Fällen ist das ohne Konsequenzen geblieben. Denn auch in der Pflege herrscht akuter Arbeitskräftemangel.Ich sehe keine Machtlosigkeit "der" Arbeitgeber, manche dürften das aber wohl sein. Die Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung findet tagtäglich zig millionenfach statt und hat auch Wirkung. Oder bezweifelst Du, dass bspw. Schichtpläne geschrieben werden?
....ob das Direktionsrecht alltäglich millionenfach wirksam angewendet wird, ist die Frage. Ich habe da meine Zweifel. Viele Arbeitnehmer haben ihre Position vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels erkannt und ich sehe überwiegend die Machtlosigkeit der Arbeitgeber und sogar der Gesetzgeber.Ein weiteres Beipiel soll dies aus meiner Sicht verdeutlichen: Tausende Pflegekräfte haben sich vor einem Jahr der Coroana - Impfpflicht widersetzt. In den meisten Fällen ist das ohne Konsequenzen geblieben. Denn auch in der Pflege herrscht akuter Arbeitskräftemangel.
Zitat von: tonystaks am 22.11.2022 20:39Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 20:37Zitat von: tonystaks am 22.11.2022 20:34Noch eine Frage an dich SVA:Ich schätze dich als Menschen mit marktwirtschaftlicher Orientierung ein. Richtig? Vor diesen Hintergrund: Siehst du es für einen AN nicht als geboten an, ein Alleinstellungsmerkmal, wie beispielsweise die Beherrschung der japanischen Sprache, und deren Anwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, monetär vom Arbeitgeber vergüten zu lassen?Ich jetzt komm mir bitte nicht mit „Leistung mittlerer Art und Güte“.Marktwirtschaft bedarf eines Rechtsrahmens. Zu diesem gehört es, Verträge einzuhalten. Das halte ich für geboten.Das beantwortet meine Frage nicht.Doch, das beantwortet sie vollumfänglich. Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, hat der Arbeitnehmer auch dann Leistung mittlerer Art und Güte zu erbringen, wenn er deshalb einen Furz quersitzen hat. Ansonsten erfüllt er seinen Vertrag nicht. Auf die Erfüllung von Verträgen beruht aber der Austausch von Waren und Dienstleistungen.
Auch das ist eine unbeachtliche Vorbringung, denn mit der Veröffentlichung des Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, egal, wie dieser zustandegekommen ist.
Wer hält Arbeitgeber dazu an? Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?
Der Arbeitskräftemangel kann niemanden zu etwas anhalten, da er zu keiner Handlung fähig ist. Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?
So wie der AG sein Direktionsrecht ausüben kann, kann der AN auch sein Kündigungsrecht ausüben. Als einseitige Willenserklärung.In Folge kann der AG in der verbleibenden Belegschaft dann weiter von seinem Direktionsrecht gebrauch machen und den Postwagenschubser mit der Übersetzung japanischer Texte beauftragen. Oder den Justiziar mit der Reparatur der defekten Heizungsanlage. Und selbstverständlich kann er dabei auf die Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte bestehen.
Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 21:02Der Arbeitskräftemangel kann niemanden zu etwas anhalten, da er zu keiner Handlung fähig ist. Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?Der Arbeitskräftemangel stellt die tatsächliche Ausgangssituation dar. Arbeitnehmer haben die Auswahl. Sie werden sich den Arbeitgeber mit den für sie besten Bedingungen aussuchen. In diesem Zusammenhang ist ein Direktionsrecht obsolet.
Zitat von: Matti101 am 22.11.2022 21:08Zitat von: JesuisSVA am 22.11.2022 21:02Der Arbeitskräftemangel kann niemanden zu etwas anhalten, da er zu keiner Handlung fähig ist. Und was ändert Kooperation bei der Erstellung des Dienstplans an der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber durch dessen Veröffentlichung?Der Arbeitskräftemangel stellt die tatsächliche Ausgangssituation dar. Arbeitnehmer haben die Auswahl. Sie werden sich den Arbeitgeber mit den für sie besten Bedingungen aussuchen. In diesem Zusammenhang ist ein Direktionsrecht obsolet.Also ziehst Du jetzt doch in Zweifel, dass bspw. Dienstpläne geschrieben werden?
Zitat von: tonystaks am 22.11.2022 21:06So wie der AG sein Direktionsrecht ausüben kann, kann der AN auch sein Kündigungsrecht ausüben. Als einseitige Willenserklärung.In Folge kann der AG in der verbleibenden Belegschaft dann weiter von seinem Direktionsrecht gebrauch machen und den Postwagenschubser mit der Übersetzung japanischer Texte beauftragen. Oder den Justiziar mit der Reparatur der defekten Heizungsanlage. Und selbstverständlich kann er dabei auf die Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte bestehen. Das mag sein oder nicht so sein. Es ändert nichts an der Reichweite des Direktionsrechts und daran, dass es täglich zig millionenfach ausgeübt wird.