Für den Dienstort BN komme ich auf Basis der Besoldungstabellen 03/2024 auf folgende Zahlen:
I. Grundsicherungsniveau:
1. 20688,00 Pauschalierter Regelbedarf – (Basis :14. Existenzminimumbericht der BReg., =11592+(2*4548))
2. 2847,40 - Bildung und Teilhabe sowie Gegenwert für Sozialtarife (Basis: Umfangreiche Ermittlung in HH in 10/23, Drs. der Bürgerschaft 22/12727; Bildung – Teilhabe 1967,40 + 880,00 Sozialtarife – hier beides übernommen (=unschärfe))
3. 12658,80 – Kalte Unterkunftskosten (Basis: grundsicherungsrechtliche Kosten der Unterkunft + gem. gerichtliche Vorgabe von Sicherheitszuschlag von 10%, Stadt Bonn 4 Personen: 959,00*12*1,1, siehe Webseite Stadt BN)
4. 3068,50 – Heizkosten (Basis: BN 95 qm (die bei vier Köpfen nicht beanstandet werden) * 32,30/qm (Webseite Stadt BN)
Grundsicherungsniveau = 39262,70
II. Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge:
45152,11 – Mindestalimentation (39262,70 * 1,15)
-7008,00 – Kindergeld (pro Kind 292/Monat)
+8240,76 – Kranken- und Pflegevers. (PKV-Info vom 30.06.2021 (686,73 bzw. f.
Steuer BEG-Anteil: 553,48)
= 46384,87 Äquivalente Nettobesoldung
+ 6572,00 - Einkommensteuer (Basis: Steuerrechner Stiftung Warentest für 2024, Stkl III, keine Kirchensteuer, PKV Beitrag (s.o.) 553,48, 2 Kinderfreibeträge)
= 52956,87 – Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation
-5995,00 – Familienzuschlag (A3: gem. DBB Tabelle)
=47001,87 Grundgehaltsäquivalent – Jahresbetrag
= 3916,82 Grundgehaltsäquivalent – Monatsbetrag
Grundgehalt A 3/1: 2706,99
Indizieller Fehlbetrag: 1209,83
Verfehlung bis A10/2!
Unterschied zu Swens Berechnungen sind hauptsächlich die kalten Unterkunftskosten (Swen=17628, bei mir =12658,80)
Die Schwierigkeit solcher Bemessungen ist, das verschiedene Daten nicht öffentlich vorliegen. Ich gehe das mal kurz und dabei verkürzend durch:
1. Die Regelsätze sind zum 01.01.2024 angepasst worden, vgl. meinen gestrigen Beitrag: Sie belaufen sich 2024 auf monatlich 1.806,- €
2. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie der monetäre Gegenwert der Sozialtarife muss der Gesetzgeber in NRW eigentlich im letzten Gesetzgebungsverfahren bzw. nun im aktuellen ausweisen (NRW war, was seine prozeduralen Verpflichtungen anbelangt, nach 2012 zumeist eher recht oberflächlich, was dem Land ggf. noch teuer zu stehen kommen kann; an das letzte Gesetzgebungsverfahren erinnere ich mich im Moment nicht mehr). Diese Beträge sind von Rechtskreis zu Rechtskreis zum Teil recht unterschiedlich, was nicht nur, aber insbesondere mit den KiTA-Gebühren zu tun hat, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind.
3. Die kalten Unterkunftskosten kann man, um für sich zu einem Ergebnis zu kommen, anhand der Mietenstufen erstellen - dem Besoldungsgesetzgeber ist das aber sachlich nicht gestattet. Das 95 %-Perzentil für NRW dürfte für 2024 etwa bei 1.035,- € liegen (aktuelle Daten werden erst im Laufe des Jahres von der BfA erstellt werden).
4. Die Heizkosten für NRW wären anhand des aktuellen bundesweiten Heizspiegels mit den Daten des Vorjahrs zu betrachten (eine Besoldungsdifferenzierung kann dann offensichtlich anhand kommunaler Heizspiegel erfolgen, sofern sie vorliegen). Für NRW sind 95 qm als Wohnfläche zugrundezulegen. Der Höchstwert der heranzuziehenden Beräge liegt 2023 bei 39,61 € je qm; die entsprechenden Beträge für 2024 werden erst im Herbst vorliegen.
Bei der Berechnung der Mindestbesoldung würde ich vom Kindergeld in Höhe von 250,- € ausgehen, da die darüber hinausreichenden Beträge an die individuelle Bedarfssituation angepasst sind. Der PKV-Beitrag und BEG-Anteil für 2024 lässt sich nur extrapolieren, wobei der PKV-Verband seine Beträge aus der Vergangenheit zum Teil nach unten korrigiert hat. Insofern lege ich für 2024 die im gestern genannten Beträge zugrunde. Die Bemessung der Lohnsteuer kann ich anhand des Rechners des BFM nicht reproduzieren. Hier komme ich bei einem Besoldungsäquivalent von 52.957,- € mit einem BEG-Anteil von 554,- € (der m.E. zu hoch ist) auf eine Steuerlast von 5.222,- € (
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true).
Am Ende werden sich die Beträge noch einmal unterscheiden, insbesondere wegen der Steuerlast.
Zugleich ist zu beachten (ich habe gerade die weiteren Beiträge gelesen, die nach meinem letzten Beitrag geschrieben worden sind), dass eine "mathematisierende" Gesetzgebung nicht gestattet ist (vgl. die Rn. 30 in der aktuellen Entscheidung). Bei den vorgenommenen Bemessungen zur Mindestbesoldung haben wir
ausschließlich ein Prüfkriterium vorliegen. Es hat der Gesetzgeber ebenfalls heranzuziehen, wenn er im Gesetzgebungsverfahren die von ihm geplanten Regelungen prüft. Dabei bleibt aber der weite Entschscheidungsspielraum, über den er verfügt, bestehen.
Insofern ist davon auszugehen, dass die Mindestbesoldung im Bund als Indiz auf eine eklatante Verletzung der Besoldungssystematik hinweist. Mehr kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist auch auf dieser Basis - also auf Basis der jeweils von ihm vorgefundenen Indizien - dann die Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen, die sich allerdings - wie gesagt -
nicht berechnen, sondern nur sachgerecht begründen lässt.