Bedeutet dies dann nicht auch, dass zukünftig eine jährliche "Mindestbesoldungserhöhung" in Höhe der Erhöhung der Grundsicherung anstehen müsste.
Auch vor dem Hintergrund, dass unsere derzeitige Regierung ja eine deutliche Erhöhung der Grundsicherung anstrebt.
Muss also zukünftig bei jeder Grundsicherungserhöhung die Regierung auch die steigende Besoldung der Beamten einkalkulieren ? Das würde ja nicht nur die Bundesbeamten betreffen sondern auch die Landesbeamten.
Das gesamte Prüfprogramm des Bundesverfassungsgericht dient der
Kontrolle der dem Beamten gewährten Alimentation und nicht (wie es die Besoldungsgesetzgeber wiederkehrend fälschlich verstehen) deren
Bemessung. Es richtet sich in erster Linie an die Gerichte und nur mittelbar an die Gesetzgeber, die entsprechende Berechnungen nicht durchführen müssten, sofern sie sich sicher wären, dass die von ihnen gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation deutlich überstiege. Sofern die Besoldungsgesetzgeber allerdings aus ihrem wiederkehrend falschen Verständnis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung versuchen, eine Alimentation auf Basis einer möglichst nahe an die Mindestalimentation heranreichende Bemessung zu gewähren, wäre das, was Du schreibst, die Konsequenz aus ihrem Handeln, da die Mindestalimentation in ihrem Zwittergehalt nicht nur eines der indiziellen Mittel ist, um eine verfassungskonform ausgestaltete von einer verfassungswidrigen Alimentation zu unterscheiden, sondern zugleich auch die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Grenze, unterhalb derer keine Einschnitte in die Alimentation gestattet sind. Wer versucht, eine Alimentation möglichst nahe an der Mindestalimentation zu gewähren, setzt sich der Gefahr aus, diese durch falsch verstandene Bemessungen zu unterschreiten, und muss gegebenenfalls während eines Kalenderjahres jederzeit die gewährte Nettoalimentation erhöhen, sofern sich das Grundsicherungsniveau erhöhte und er das Ziel hätte, eine mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eventuell verfassungskonforme Alimentation zu gewähren.
@ WasDennNun
Das eine sind prinzipiell nicht beweisbare Spekulationen (die für mich, wie deutlich geworden sein sollte, als solche einen allenfalls geringen Wert haben); das andere sind die vom Bundesverfassungsgerichtlich verbindlich aufgestellten Direktiven, die es also zwingend zu beachten gilt, da die Gerichte verpflichtet sind, auf ihrer Grundlage eine beklagte Gesetzgebung zu überprüfen. Die die Direktiven zur Grundlage nehmende Überprüfung wird zu den von mir dargestellten Ergebnissen gelangen, also zu einem in der Regel großen Fehlbetrag zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation. Aus diesem großen Fehlbetrag hat der Besoldungsgesetzgeber auf Grundlage seines weiten Entscheidungsspielraums die seiner Meinung nach sinnvollen Konsequenzen zu ziehen, um dann zu einer verfassungskonformen Alimentation zurückzukehren. Dabei hat er allerdings zu beachten, dass sein weiter Entscheidungsspielraum mittlerweile mittelbar eingeschränkt ist:
"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt,
lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (Rn. 49; Hervorhebungen durch mich)
Ich gehe weiterhin davon aus, dass der in allen 17 Besoldungsrechtskreisen in der Regel große Fehlbetrag zwischen der Mindest- und der gewährten Nettoalimentation zu entsprechend deutlichen Anhebungen auch der Grundgehaltssätze führen muss, da es den Besoldungsgesetzgebern auf Grundlage der (neuen) bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven schwer fallen bis unmöglich sein dürfte, eine anders vorgehende Entscheidung sachgerecht zu begründen, also sie verfassungskonform zu prozeduralisieren. Sofern er nicht sachgerechte Konsequenzen vollzöge, also keine hinreichenden Veränderungen tätigte, erreichte die gewährte Nettoalimentation weiterhin kein amtsangemessenes Niveau, bliebe also verfassungswidrig.