Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856035 times)

Nicolas91

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7500 am: 04.10.2023 11:04 »
Herzlichen Dank! Für eine kurze Erläuterung, wie das dann zu verstehen ist, bin ich sehr dankbar!

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7501 am: 04.10.2023 11:08 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/kann-man-den-aktuellen-referentenentwurf-des-alimentativen-ergaenzungszuschlages-einsehen

Danke für den Link. Also Fake-News von MasterOf oder von Saathoff :)

Ich hab nur das wiedergegeben was mir seitens der Gewerkschaft gesagt wurde.
Halte mich künftig evtl zurück bis belastendere Infos da sind.

wobei ich dir schon glaube. Denke eher, dass der Saathoff nicht die Wahrheit sagt.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7502 am: 04.10.2023 15:25 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/kann-man-den-aktuellen-referentenentwurf-des-alimentativen-ergaenzungszuschlages-einsehen

Danke für den Link. Also Fake-News von MasterOf oder von Saathoff :)


Naja er sagt es wurde kein weiterer Entwurf „veröffentlicht“.

Das stimmt, es ist bisher nur der Entwurf vom
 01.02.23 veröffentlicht.
Ich hab nur das wiedergegeben was mir seitens der Gewerkschaft gesagt wurde.
Halte mich künftig evtl zurück bis belastendere Infos da sind.

wobei ich dir schon glaube. Denke eher, dass der Saathoff nicht die Wahrheit sagt.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7503 am: 04.10.2023 15:48 »
Die Verbände werden aber nicht erneut angehört oder? Das wäre ja sonst eine neuer ending story...

IfGfürAlle

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7504 am: 04.10.2023 15:54 »
ACHTUNG: Diese IFG bezieht sich auf den nicht weiterverfolgten Referentenentwurf zum Gesetzesvorhaben 2021/2022

Insgesamt gibt es 3 Dateien mit behördlicher Kommunikation in Bezug auf die Ressortabstimmung 2021/2022.

https://fragdenstaat.de/a/287249

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7505 am: 04.10.2023 16:44 »
ACHTUNG: Diese IFG bezieht sich auf den nicht weiterverfolgten Referentenentwurf zum Gesetzesvorhaben 2021/2022

Insgesamt gibt es 3 Dateien mit behördlicher Kommunikation in Bezug auf die Ressortabstimmung 2021/2022.

https://fragdenstaat.de/a/287249

Das ist spannend, insbesondere, dass in der .pdf einige der Beteiligten mit Klarnamen auftauchen...

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7506 am: 04.10.2023 17:08 »
Ich finde die Korrespondenz ehrlich gesagt wenig erhellend. Den Entwurf auch nicht. Das die Prüfung des BMJ lediglich ergibt, dass die haushalterischen Mittel nicht vorhanden sind und im Übrigen lediglich auf Aufzählungen hingewiesen wird ist ziemlich mau. Oder habe ich irgendetwas übersehen, wo daraufhin gewiesen wird, dass der Entwurf evtl problematisch wäre?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7507 am: 04.10.2023 21:10 »
Ich finde die Korrespondenz ehrlich gesagt wenig erhellend. Den Entwurf auch nicht. Das die Prüfung des BMJ lediglich ergibt, dass die haushalterischen Mittel nicht vorhanden sind und im Übrigen lediglich auf Aufzählungen hingewiesen wird ist ziemlich mau. Oder habe ich irgendetwas übersehen, wo daraufhin gewiesen wird, dass der Entwurf evtl problematisch wäre?

Am schönsten ist die Anmerkung "Bitte auch in dieser Tabelle die Milliardenbeträge durch Millionen ersetzen". Ich weiß, das war redaktionell, passt aber ins Bild. Jeder, der mit der Beantwortung von Anfragen beschäftigt ist, merkt doch irgendwann, dass das Haus am Ende bestenfalls die Hälfte verlässt. Der brisante Mist würde niemals rausgehen.

Vielleicht sollte man mal die Frage stellen, wie viele Widersprüche bisher eingegangen sind und wie viele davon beschieden wurden... und warum es null sind.

Im Besoldungsrechtskreis Bund haben die Mühlen der Rechtsprechung leider noch gar nicht begonnen zu mahlen. Wir brauchen endlich negativ beschiedene Widersprüche, damit in der Sache geklagt werden kann. Untätigkeitsklage ist doch nur ein Umweg, von dem ich hoffe, dass er entbehrlich ist.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7508 am: 04.10.2023 21:30 »
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Steht uns Bundesbeamten der Rechtsweg vielleicht schon offen? mdB um fachkundige Prüfung

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7509 am: 04.10.2023 22:52 »
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Steht uns Bundesbeamten der Rechtsweg vielleicht schon offen? mdB um fachkundige Prüfung

Eigentlich möchte der Dienstherr doch gerne abhelfen. Dafür müsste es aber ein Gesetz geben. Dafür müsste das BVerfG dem Gesetzgeber aber sagen, wie das Gesetz aussehen soll. Das ist aber nicht Aufgabe des BVerfG und außerdem kann es ja auch nicht entscheiden, weil der Dienstherr ja alle Verfahren ruhen lässt, weil er ja gaaaanz eigentlich seine Beamten verfassungsgemäß alimentieren möchte.

Ironie off

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7510 am: 05.10.2023 04:39 »
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Steht uns Bundesbeamten der Rechtsweg vielleicht schon offen? mdB um fachkundige Prüfung

Die Frage ist auf dem ersten Blick einfach zu beantworten, was aber auf dem zweiten Blick, also in der Realität, dann doch nicht immer so der Fall ist, emdy (das typische Problem der meisten Rechtsfälle). Bei der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt es sich zunächst um eine Ausnahmevorschrift, die möglich ist, aber keine Klageart als solche darstellt und die auf drei notwendigen Voraussetzung beruht: Es ist bislang (1.) keine Sachentscheidung vollzogen worden, dies ist (2.) ohne zureichenden Grund geschehen und die für die Sachentscheidung (3.) angemessene Zeit ist verstrichen. Gelingt der Nachweis, dass alle drei notwendigen Bedingungen erfüllt sind, kann das Gericht die eigentliche Klage auch ohne abschließende Bescheidung durch den Beklagten zulassen, sodass dann gehandelt werden kann, als wenn eine negative Bescheidung des Widerspruchs vorläge, jedenfalls solange der im Zuge der Untätigkeitsklage Beklagte nicht bis dahin die Bescheidung selbst vorgenommen hätte. Sobald der in der Untätigkeitsklage Beklagte während des Untätigkeitsklageverfahrens eine Bescheidung des Widerspruchs vollzöge, wäre dieses Verfahren beendet, da der Grund zu seiner Fortführung entfiele: Fiele die Bescheidung positiv aus, entfiele ebenso der Grund für das eigentliche Widerspruchsverfahren, da der Widerspruchsführer sein Ziel erreicht hätte; fiele sie negativ aus, stände ihm der weitere Rechtsweg offen.

Der Weg ist also möglich, insbesondere um das Verfahren der Bescheidung zu beschleunigen; seine Grundlage bleibt aber eine Ausnahmevorschrift, in deren Rahmen die erste und dritte notwendige Voraussetzung für das Untätigkeitsklageverfahren an sich relativ einfach nachgewiesen werden kann: 1. Es liegt weiterhin keine abschließende Bescheidung vor (das zu entscheiden, ist einfach) und 3. die Drei-Monatsfrist ist überschritten - und das ist ebenfalls einfach zu entscheiden, jedoch folgenlos, sofern die Entscheidung dahingehend ausfiele, dass die Drei-Monatsfrist überschritten wäre (wäre sie es nicht, wäre das Untätigkeitsklageverfahren als unbegründet beendet). Denn die Drei-Monatsfrist ist eine notwendige Bedingung für die Untätigkeitsklage, was nicht heißt, dass der so Beklagte sich ausnahmslos gezwungen sehen muss, innerhalb von drei Monaten die Bescheidung des Widerspruchs vollzogen zu haben - hier geht es also wie vielfach im Verwaltungsrecht um die Verhältnismäßigkeit: Ist es verhältnismäßig, dass der im Zuge der Untätigkeitsklage Beklagte bislang keine Bescheidung vorgenommen hat oder nicht? Auch deshalb kann es hinsichtlich des zureichenden Grunds (der zweite der drei notwendigen Voraussetzungen) ggf. etwas komplexer aussehen, da der Widerspruchsführer, der über die Untätigkeitsklage eine Beschleunigung seines eigentlichen Anliegens und ggf. (Klage-)Verfahrens erreichen will, hier genauso wie das angerufene Gericht zunächst einmal keine Einsicht in die Hintergründe hat, weshalb bislang keine Bescheidung vollzogen worden ist, sodass die Verhältnismäßigkeitsprüfung und also der Nachweis, dass die bisherige Wartefrist auf eine Bescheidung des Widerspruchs unverhältnismäßig lang wäre, nicht unbedingt ganz einfach ist. Denn diese Prüfung setzt letztlich die Kooperation des Beklagten voraus, die ggf. vom Gericht erzwungen werden muss und von daher ebenfalls Zeit kosten kann. Denn entsprechend darf man in der Realität davon ausgehen, dass der Prozessgegner diesbezüglich die Möglichkeit hat, auf Zeit zu spielen, wenn er das denn will: Denn wenn er keinen Grund hätte, auf Zeit zu spielen, würde er i.d.R. spätestens, wenn eine Untätigkeitklage nach § 75 VwGO im Raum stände, handeln; jedenfalls solange die Sachlage hinreichend klar und die Komplexität der Materie, in deren Rahmen entschieden werden muss, eine hinreichende Entscheidung innerhalb der angemessenen Frist als für ihn zumutbar erscheinen ließe.

Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst einmal und also bis zum Beweis des Gegenteils gehalten, vorauszusetzen, dass die bislang nicht erfolgte Bescheidung im rechtmäßigen Rahmen vollzogen worden ist, denn die Verwaltung ist ja an Recht und Gesetz gebunden. Das Gericht ist also gehalten, davon auszugehen, dass der im Rahmen der Untätigkeitsklage Beklagte während des Verfahrens die Arbeit am Verwaltungsakt mit dem Ziel fortsetzte, um innerhalb einer angemessenen und also verhältnismäßigen Zeit den Widerspruch endgültig zu bescheiden (was wiederkehrend während solcher Verfahren tatsächlich geschieht; denn i.d.R. hält sich die Verwaltung in der Bundesrepublik an Recht und Gesetz). Erst wenn unzweideutig klar ist, dass dem nicht der Fall ist und/oder es dem Kläger nicht weiter zumutbar wäre, auf die Bescheidung weiterhin zu warten, kann das Gericht im Sinn des Klägers im Untätigkeitsverfahren entscheiden, sodass ihm der weitere Rechtsweg offenstände.

Ergo: Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist eine Ausnahmeregelung, die zur Anwendung kommen kann, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Von deren Beginn bis zur Entscheidung über ihre begründete Rechtmäßigkeit vergeht in der Regel - solange keine besondere Eile vorliegt - ebenfalls geraume Zeit, nicht zuletzt da das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob tatsächlich alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft und die Zumutbarkeit der Wartefrist tatsächlich überschritten ist. Alle anderen Rechtsmittel sind darüber hinaus i.d.R. erst dann ausgeschöpft, wenn der Kläger im Rahmen der Untätigkeit den begründeten Nachweis führen kann, dass er wiederholt und in insgesamt angemessener Art und Weise die Abilfe der ggf. vorhandenen Untätigkeit herbeizuführen versucht hat, ohne dass ihm das gelungen wäre, was nicht in seiner Verantwortung läge und nicht auf die Komplexität der eigentlichen Materie oder des eigentlichen Falls zurückzuführen wäre, sodass sich eine weitere Wartefrist für ihn als nicht zumutbar herausstellte, eben weil sie nicht verhältnismäßig wäre. Dabei darf man - wenn der Beklagte dazu einen Grund hat oder sieht - nicht unbedingt mit seiner Kooperation rechnen, denn ansonsten würde er den Verwaltungsakt der Bescheidung auch ohne die Untätigkeitsklage vollziehen, wenn ihm das tatsächlich auf Grundlage von Recht und Gesetz sowie in der bislang verstrichenen Zeit möglich wäre.

Insofern stellt sich andersherum die Frage, ob ein Bundesbeamter bereits zwecks Klage die Bescheidung seines Widerspruchs verlangt hat und ob dem nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgekommen wäre. Gibt es hier Erfahrungen im Forum?

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7511 am: 05.10.2023 07:35 »
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Steht uns Bundesbeamten der Rechtsweg vielleicht schon offen? mdB um fachkundige Prüfung

Die Frage ist auf dem ersten Blick einfach zu beantworten, was aber auf dem zweiten Blick, also in der Realität, dann doch nicht immer so der Fall ist, emdy (das typische Problem der meisten Rechtsfälle). Bei der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt es sich zunächst um eine Ausnahmevorschrift, die möglich ist, aber keine Klageart als solche darstellt und die auf drei notwendigen Voraussetzung beruht: Es ist bislang (1.) keine Sachentscheidung vollzogen worden, dies ist (2.) ohne zureichenden Grund geschehen und die für die Sachentscheidung (3.) angemessene Zeit ist verstrichen. Gelingt der Nachweis, dass alle drei notwendigen Bedingungen erfüllt sind, kann das Gericht die eigentliche Klage auch ohne abschließende Bescheidung durch den Beklagten zulassen, sodass dann gehandelt werden kann, als wenn eine negative Bescheidung des Widerspruchs vorläge, jedenfalls solange der im Zuge der Untätigkeitsklage Beklagte nicht bis dahin die Bescheidung selbst vorgenommen hätte. Sobald der in der Untätigkeitsklage Beklagte während des Untätigkeitsklageverfahrens eine Bescheidung des Widerspruchs vollzöge, wäre dieses Verfahren beendet, da der Grund zu seiner Fortführung entfiele: Fiele die Bescheidung positiv aus, entfiele ebenso der Grund für das eigentliche Widerspruchsverfahren, da der Widerspruchsführer sein Ziel erreicht hätte; fiele sie negativ aus, stände ihm der weitere Rechtsweg offen.

Der Weg ist also möglich, insbesondere um das Verfahren der Bescheidung zu beschleunigen; seine Grundlage bleibt aber eine Ausnahmevorschrift, in deren Rahmen die erste und dritte notwendige Voraussetzung für das Untätigkeitsklageverfahren an sich relativ einfach nachgewiesen werden kann: 1. Es liegt weiterhin keine abschließende Bescheidung vor (das zu entscheiden, ist einfach) und 3. die Drei-Monatsfrist ist überschritten - und das ist ebenfalls einfach zu entscheiden, jedoch folgenlos, sofern die Entscheidung dahingehend ausfiele, dass die Drei-Monatsfrist überschritten wäre (wäre sie es nicht, wäre das Untätigkeitsklageverfahren als unbegründet beendet). Denn die Drei-Monatsfrist ist eine notwendige Bedingung für die Untätigkeitsklage, was nicht heißt, dass der so Beklagte sich ausnahmslos gezwungen sehen muss, innerhalb von drei Monaten die Bescheidung des Widerspruchs vollzogen zu haben - hier geht es also wie vielfach im Verwaltungsrecht um die Verhältnismäßigkeit: Ist es verhältnismäßig, dass der im Zuge der Untätigkeitsklage Beklagte bislang keine Bescheidung vorgenommen hat oder nicht? Auch deshalb kann es hinsichtlich des zureichenden Grunds (der zweite der drei notwendigen Voraussetzungen) ggf. etwas komplexer aussehen, da der Widerspruchsführer, der über die Untätigkeitsklage eine Beschleunigung seines eigentlichen Anliegens und ggf. (Klage-)Verfahrens erreichen will, hier genauso wie das angerufene Gericht zunächst einmal keine Einsicht in die Hintergründe hat, weshalb bislang keine Bescheidung vollzogen worden ist, sodass die Verhältnismäßigkeitsprüfung und also der Nachweis, dass die bisherige Wartefrist auf eine Bescheidung des Widerspruchs unverhältnismäßig lang wäre, nicht unbedingt ganz einfach ist. Denn diese Prüfung setzt letztlich die Kooperation des Beklagten voraus, die ggf. vom Gericht erzwungen werden muss und von daher ebenfalls Zeit kosten kann. Denn entsprechend darf man in der Realität davon ausgehen, dass der Prozessgegner diesbezüglich die Möglichkeit hat, auf Zeit zu spielen, wenn er das denn will: Denn wenn er keinen Grund hätte, auf Zeit zu spielen, würde er i.d.R. spätestens, wenn eine Untätigkeitklage nach § 75 VwGO im Raum stände, handeln; jedenfalls solange die Sachlage hinreichend klar und die Komplexität der Materie, in deren Rahmen entschieden werden muss, eine hinreichende Entscheidung innerhalb der angemessenen Frist als für ihn zumutbar erscheinen ließe.

Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst einmal und also bis zum Beweis des Gegenteils gehalten, vorauszusetzen, dass die bislang nicht erfolgte Bescheidung im rechtmäßigen Rahmen vollzogen worden ist, denn die Verwaltung ist ja an Recht und Gesetz gebunden. Das Gericht ist also gehalten, davon auszugehen, dass der im Rahmen der Untätigkeitsklage Beklagte während des Verfahrens die Arbeit am Verwaltungsakt mit dem Ziel fortsetzte, um innerhalb einer angemessenen und also verhältnismäßigen Zeit den Widerspruch endgültig zu bescheiden (was wiederkehrend während solcher Verfahren tatsächlich geschieht; denn i.d.R. hält sich die Verwaltung in der Bundesrepublik an Recht und Gesetz). Erst wenn unzweideutig klar ist, dass dem nicht der Fall ist und/oder es dem Kläger nicht weiter zumutbar wäre, auf die Bescheidung weiterhin zu warten, kann das Gericht im Sinn des Klägers im Untätigkeitsverfahren entscheiden, sodass ihm der weitere Rechtsweg offenstände.

Ergo: Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist eine Ausnahmeregelung, die zur Anwendung kommen kann, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Von deren Beginn bis zur Entscheidung über ihre begründete Rechtmäßigkeit vergeht in der Regel - solange keine besondere Eile vorliegt - ebenfalls geraume Zeit, nicht zuletzt da das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob tatsächlich alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft und die Zumutbarkeit der Wartefrist tatsächlich überschritten ist. Alle anderen Rechtsmittel sind darüber hinaus i.d.R. erst dann ausgeschöpft, wenn der Kläger im Rahmen der Untätigkeit den begründeten Nachweis führen kann, dass er wiederholt und in insgesamt angemessener Art und Weise die Abilfe der ggf. vorhandenen Untätigkeit herbeizuführen versucht hat, ohne dass ihm das gelungen wäre, was nicht in seiner Verantwortung läge und nicht auf die Komplexität der eigentlichen Materie oder des eigentlichen Falls zurückzuführen wäre, sodass sich eine weitere Wartefrist für ihn als nicht zumutbar herausstellte, eben weil sie nicht verhältnismäßig wäre. Dabei darf man - wenn der Beklagte dazu einen Grund hat oder sieht - nicht unbedingt mit seiner Kooperation rechnen, denn ansonsten würde er den Verwaltungsakt der Bescheidung auch ohne die Untätigkeitsklage vollziehen, wenn ihm das tatsächlich auf Grundlage von Recht und Gesetz sowie in der bislang verstrichenen Zeit möglich wäre.

Insofern stellt sich andersherum die Frage, ob ein Bundesbeamter bereits zwecks Klage die Bescheidung seines Widerspruchs verlangt hat und ob dem nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgekommen wäre. Gibt es hier Erfahrungen im Forum?

Wie sieht es dann mit der Antwort vom Saathoff auf abgeordnetenwatch aus?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/zu-rdschr-d-bmi-v-14621-d3-30200/9421-1786-waere-es-moeglich-das-og-rundschreiben-insoweit-anzupassen-dass

Zitat
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Durch das genannte Rundschreiben wurde der Rechtsweg für klagewillige Beamte in keiner Weise beschnitten. Es wurde lediglich auf das Erfordernis des Widerspruchs verzichtet. Sie können aber jederzeit Widerspruch einlegen und um Bescheidung bitten und dann ggfs. gegen den Bescheid klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Das liest sich so als könnten wir darum bitten, dass unsere Widersprüche nicht nur ruhend gestellt sondern abschließend beschieden werden. Ich vermute aber mal, dass das nur leere Worte sind und man selbst mit der Bitte um Bescheidung doch nur ruhend gestellt wird.

Pukki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7512 am: 05.10.2023 08:57 »
Es mag ja sein, dass viele Dienstposten unbesetzt sind, aber sind diese auch alle mit einer Haushaltskarte hinterlegt? Ich glaube das nicht. Wenn die Ministerien exakt soviele Bewerber hätten, wie freie Dienstposten, dass sie alle Dienstposten besetzen würden. Man könnte prognostizieren, wenn viele A12er Dienstposten nicht besetzt sind, dass automatisch jeder der die Voraussetzungen erfüllt direkt befördert wird, weil die freien Dienstposten haushalterisch hinterlegt sind. Man müsste die Ministerien mal fragen, ob alle offenen Dienstposten haushalterisch hinterlegt sind und welche Dotierungen nicht besetzt sind. Sind sie nicht haushalterisch hinterlegt stellt sich die Frage warum das so ist und ob kein Interesse besteht diese Dienstposten zu besetzen.
Sorry, habe die Tage wenig hier reingeschaut und bin daher erst jetzt über diese Frage gestolpert. Ich lege einfach mal die in dem Spiegel-Artikel genannten Zahlen für das Auswärtige Amt zu Grunde. Das sind 7.260 Arbeitsplätze insgesamt, aufgeteilt auf Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen.
Wenn ich in den aktuellen Bundeshaushalt schaue, dann sind dort insgesamt 7.293 Stellen ausgewiesen.
Und auch wenn ich die Gesamtzahl nehme, komme ich nach aktuellem Bundeshaushalt auf eine Zahl von 298.835, die der Spiegel großzügig auf 300.000 aufrundet.

Zumindest für die im Spiegel genannten Zahlen ist also anzunehmen, dass hinter jedem Arbeitsplatz - ob besetzt oder unbesetzt - auch eine Stelle steckt. Über die Besetzung der einzelnen Posten lässt sich allerdings nichts aus dem Haushaltsplan herauslesen, so dass man hinsichtlich dieser Frage wohl tatsächlich beim jeweiligen Ressort nachfragen müsste. Ob es eine Antwort gäbe, sei mal dahin gestellt.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7513 am: 05.10.2023 10:58 »
https://fragdenstaat.de/a/287249
Das ist spannend, insbesondere, dass in der .pdf einige der Beteiligten mit Klarnamen auftauchen...
Hat jemand sich mal die Kommentare angeschaut? Da steht direkt drin, dass die Einzelehe keinesfalls Leitbild des BVerfG ist. Thomas Bell (der wird namentlich erwähnt) hat eine Reihe von klaren Ansagen, wäre er im Forum unterwegs, würde er uns vermutlich unterstützen.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7514 am: 05.10.2023 12:30 »
Herzlichen Dank! Für eine kurze Erläuterung, wie das dann zu verstehen ist, bin ich sehr dankbar!

Ist ganz einfach eigentlich. Der AEZ den du je nach dem wo du wohnst bekommen würdest, wird so lange auf 0 gekürzt bis er über dem Abschmelzbetrag liegt. Das hat keine Auswirkungen auf deine restliche Besoldung, du bekommst nur nicht den AEZ in der Höhe gezahlt die dir eigentlich zugestanden hätte.

Aber weder der AEZ noch die Abschmelzungsbeträge sind verfassungskonform somit wird abzuwarten sein, was tatsächlich davon übrig bliebt.