Die Vollstreckungsanordnung richtet sich nach § 35 BVerfGG und lautet: "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln."
Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht zur Vollstreckung ermächtigte Instanz, in unserem Fall in der Regel die Verwaltungsgerichtsbarkeit, ermächtigt, die Vollstreckung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vollziehen. In der genannten Entscheidung vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 31 führt es zunächst aus: "Soweit das [vorlegende] Gericht beanstandet, daß der Gesetzgeber die Frage amtsangemessener Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern trotz der beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 'nicht befriedigend gelöst' habe, ist es gerade der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Gründe hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Bezügeempfängern mit mehr als zwei Kindern nicht zu erhöhen, und ob diese Gründe verfassungsrechtlich tragfähig sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zu beachten; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten."
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den verfassungswidrigen Gehalt des BBesG hinsichtlich des entsprechenden Familienzuschlags ab 1990 bis zum BBVAnpG 96/97 vom 24. März 1997 (BGBl. I 1997 S. 590) - für diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgerichte das BBesG entsprechend geprüft - entschieden hat (vgl. unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel), hat es die Verwaltungsgerichte hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit ab 1990 bis 1997 ermächtigt, im Rahmen seiner Entscheidung selbstständig über Klagen zu entscheiden, die den betrachteten inhaltlichen Gehalt des § 2 Abs. 1 betreffen. Entsprechend hat es ausgeführt (ebd., Rn. 72):
"Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen."
In seiner Rechtsprechung hat es deshalb einen differenzierten Weg zur Bemessung eines verfassungskonformen Familienzuschlags ab dem dritten Kind erstellt, an dessen Beachtung der Gesetzgeber und ggf. die Fachgerichte gebunden wurden (ebd., Rn. 55 ff.).
Entsprechende ermächtigende Anordnungen wird es irgendwann hinsichtlich eines konkret betrachteten Zeitraums eines konkreten Besoldungsgesetzes und dessen konkreten vergangenheitsbezogenen Fortschreibung der 17 Besoldungsgesetzgeber erlassen, wobei auch dort dem betreffenden Besoldungsgesetzgeber zunächst eine Frist eingeräumt werden wird, bis zu welchem Zeitraum er den verfassungswidrigen Gehalt des Gesetzes zu heilen hat. Kommt er dem nicht nach, greift die entsprechende Ermächtigung auf Grundlage der konkreten Entscheidungsformel, die mit der betreffenden Entscheidung einhergehen wird.