Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905653 times)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1245 am: 31.05.2022 21:02 »
Wir haben so viel gemotzt, dass sie den Dienst eingestellt haben. Die Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGg rückt näher. Dazu bedarf es aber wohl Verfahren zur Bundesbesoldung. Weiß jemand, ob es die gibt oder ob es Verfahren zur Bundesbesoldung gar nicht bedarf um zu einer Vollstreckungsanordnung im Bereich der Bundesbesoldung zu kommen?

Hintergrund: Nach § 35 BVerfGg kann das BVerfG in seiner Entscheidung bestimmen wer sie vollstreckt.. So könnte vor jedem Verwaltungsgericht eine höhere Besoldung unmittelbar eingeklagt werden. Das ist die ultima ratio bei fortgeführter Missachtung des BVerfG durch den Gesetzgeber.

Fragmon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1246 am: 01.06.2022 08:32 »
Das wäre erschreckend und der erste Schritt zur Aufhebung der Gewaltentrennung zwischen Legis-/Exekutive und Judikative.

Auch wenn ich es ebenfalls erbärmlich finde, dass die Dienstherren sich zu viel Zeit lassen, hoffe ich, dass der von dir skizzierte Fall nie eintritt.

Insbesondere da hier das Gericht nicht nur eine Ja oder Nein Handlung (Herausgabe des Medikaments zur Sterbehilfe bspw.) vornehmen, sondern eine Tabelle entwickeln müsste und das wird gewiss nicht passieren.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1247 am: 01.06.2022 12:37 »
Es wird in nicht allzu ferner Zukunft zu Vollstreckungsanordnungen auf Grundlage von § 35 BVerfGG kommen, so wie das vom Bundesverfassungsgericht 1998 bereits hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs geschehen ist, nachdem der Gesetzgeber weder aus der entsprechenden BVerfG-Entscheidung des Jahres 1977 noch aus der aus dem Jahre 1990 hinreichende Schlüsse gezogen hat.

Allerdings ist heute die Situation eine grundlegend ander als 1977, 1990 oder 1998. Denn die Vollstreckungsanordnung bezieht sich auf klar umrissene Rechtslagen anhand präzise benannter gesetzlicher Regelungen. Bis 2003/06 war das die eine von dem einen Besoldungsgesetzgeber verabschiedete Gesetzgebung. Heute sind 17 Besoldungsgesetzgeber zur Besoldungsgesetzgebung ermächtigt, d.h., sobald das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordnung erließe, würde jene sich nur auf den Rechtskreis erstrecken, über den es verhandelt hat. Alles andere ist nicht möglich, da zunächst einmal ein konkretes Gesetz als verfassungswidrig betrachtet werden muss, um daraufhin eine Vollstreckungsanordnung zu erlassen.

Dass diese Vollstreckungsanordnungen erfolgen werden, dürfte recht wahrscheinlich ab dem Moment werden - schätze ich -, sobald das Bundesverfassungsgericht keine Senats-, sondern Kammerentscheidungen tätigen wird und die Besoldungsgesetzgeber bis dahin ihre fiskalpolitisch motivierte Besoldungsgesetzgebung ungebrochen fortsetzten. Der Übergang vom Senats- auf Kammerentscheidungen dürfte im kommenden Bremer Fall noch nicht geschehen. Mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit dürfte aber die nun folgende zu Bremen - spätestens die darauffolgende - Entscheidung des Bundesverfassungsgericht die neue Besoldungsdogmatik soweit vollenden, dass danach in schnellerer Folge Kammerentscheidungen gefällt werden könnten.

Spätestens dann wird Bewegung in die Besoldungsfrage kommen. Schauen wir also mal, was sich das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der fünf Bremer Fällen einfallen lassen wird...

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1248 am: 02.06.2022 06:40 »
Nur kurz zum Verständnis. Was kann man sich unter solchen Vollstreckungsanordnungen vorstellen? Was bewirken die materiell für den Einzelnen für die Zukunft oder auch Vergangenheit.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1249 am: 02.06.2022 07:58 »
Die Vollstreckungsanordnung richtet sich nach § 35 BVerfGG und lautet: "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln."

Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht zur Vollstreckung ermächtigte Instanz, in unserem Fall in der Regel die Verwaltungsgerichtsbarkeit, ermächtigt, die Vollstreckung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vollziehen. In der genannten Entscheidung vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 31 führt es zunächst aus: "Soweit das [vorlegende] Gericht beanstandet, daß der Gesetzgeber die Frage amtsangemessener Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern trotz der beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 'nicht befriedigend gelöst' habe, ist es gerade der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Gründe hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Bezügeempfängern mit mehr als zwei Kindern nicht zu erhöhen, und ob diese Gründe verfassungsrechtlich tragfähig sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zu beachten; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten."

Nachdem das Bundesverfassungsgericht den verfassungswidrigen Gehalt des BBesG hinsichtlich des entsprechenden Familienzuschlags ab 1990 bis zum BBVAnpG 96/97 vom 24. März 1997 (BGBl. I 1997 S. 590) - für diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgerichte das BBesG entsprechend geprüft - entschieden hat (vgl. unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel), hat es die Verwaltungsgerichte hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit ab 1990 bis 1997 ermächtigt, im Rahmen seiner Entscheidung selbstständig über Klagen zu entscheiden, die den betrachteten inhaltlichen Gehalt des § 2 Abs. 1 betreffen. Entsprechend hat es ausgeführt (ebd., Rn. 72):

"Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen."

In seiner Rechtsprechung hat es deshalb einen differenzierten Weg zur Bemessung eines verfassungskonformen Familienzuschlags ab dem dritten Kind erstellt, an dessen Beachtung der Gesetzgeber und ggf. die Fachgerichte gebunden wurden (ebd., Rn. 55 ff.).

Entsprechende ermächtigende Anordnungen wird es irgendwann hinsichtlich eines konkret betrachteten Zeitraums eines konkreten Besoldungsgesetzes und dessen konkreten vergangenheitsbezogenen Fortschreibung der 17 Besoldungsgesetzgeber erlassen, wobei auch dort dem betreffenden Besoldungsgesetzgeber zunächst eine Frist eingeräumt werden wird, bis zu welchem Zeitraum er den verfassungswidrigen Gehalt des Gesetzes zu heilen hat. Kommt er dem nicht nach, greift die entsprechende Ermächtigung auf Grundlage der konkreten Entscheidungsformel, die mit der betreffenden Entscheidung einhergehen wird.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1250 am: 02.06.2022 08:11 »
Welche Beträge würden die Verwaltungsgerichte als Bemessungsgrundlage nehmen für eine rechtmässige Auszahlung?
Würde die Vollstreckungsanordnung für alle 17 Besoldungsgesetzgeber gelten?

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1251 am: 02.06.2022 08:13 »
D.H: Es wird dann eine konkrekte Ausgestaltung der Besoldung vorgegeben werden, welche übernommen werden muss, es sei denn die Gesetzgeber machen etwas anderes innerhalb der Frist? Und wenn die weitermachen wie bisher? Einfach innerhalb der Frist etwas anderes halbgares zu entwickeln um Kosten zu sparen.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1252 am: 02.06.2022 08:39 »
Ich halte eine Vollstreckungsanordnung für sehr unwahrscheinlich. Es müssten für alle Besoldungsgruppen eines Landes für denselben Zeitraum Anträge vorliegen. Ansonsten würde es nur die jeweils vorgelegten Besoldungsgruppen betreffen. Wie soll das BVerfG für diese Besoldungsgruppe dann die Höhe bestimmen? Dazu müsste es klar Stellung beziehen, wie hoch die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und in den Erfahrungsstufen mindestens sein müssen. Und das ganze dann für 17 Besoldungsordnungen, wenn entsprechende Anträge vorliegen.

Bei der Vollstreckungsanordnung in den 90ern war es viel einfacher: Es gab nur eine Besoldungsordnung und es ging um Zuschläge ab dem dritten Kind. Damit konnte der Gesetzgeber dann auch relativ gut leben. Aber wenn sich das BVerfG aufschwingen sollte, Besoldungstabellen zu entwickeln, würde ihm das Instrument der Vollstreckungsanordnung schnell aus der Hand genommen werden.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1253 am: 02.06.2022 09:45 »
Ich sehe die Haushaltssituation bei Bund, Ländern und Kommunen zunehmend kritisch, angesichts der Inflation, des Krieges, der extrem zunehmenden Verschuldung, usw. Ich weiß, dass gem. BVerfG nicht einseitig bei Beamten gespart werden darf, aber ich kann mir vorstellen, dass der Gesetzgeber trotzdem auf eine außerordentliche Notsituation plädieren wird. Je länger die verfassungswidrige Besoldung besteht, um so höher wird die Forderung der Beamtenschaft an die Haushalte. Ich kann mir gut vorstellen, dass das BVerfG dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen wird schließlich ist es im wahrsten Sinne des Wortes staatstragend.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1254 am: 02.06.2022 10:00 »
Aus meiner Tageszeitung habe ich erfahren, dass mehrere Kommunen in meiner Region die Einführung einer 10%igen Arbeitsmarktzulage für Erzieherinnen planen, weil Erzieherinnen fehlen und Gruppen wegen Personalmangel nicht geöffnet werden können. Persönlich bin ich in meiner Meinung gespalten. Einerseits fühle ich mich als Arbeitnehmer (auch wenn ich Beamter bin) und bin deshalb grundsätzlich für jegliche Verbesserung, andererseits stelle ich einen generellen Personalmangel fest, egal wo man hinschaut. Der erste Bürgermeister hat sich auch schon geäußert, er finde es ungerecht gegenüber anderen Mitarbeitern. Scheinbar rumort es in den Verwaltungen, weil das Gehaltsgefüge durcheinander kommt.
Könnten sich solche Arbeitsmarktzulagen oder der allgemeine Personalmangel auch auf die Beamtenbesoldungen auswirken?


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1255 am: 02.06.2022 10:22 »
Aus meiner Tageszeitung habe ich erfahren, dass mehrere Kommunen in meiner Region die Einführung einer 10%igen Arbeitsmarktzulage für Erzieherinnen planen, weil Erzieherinnen fehlen und Gruppen wegen Personalmangel nicht geöffnet werden können. Persönlich bin ich in meiner Meinung gespalten. Einerseits fühle ich mich als Arbeitnehmer (auch wenn ich Beamter bin) und bin deshalb grundsätzlich für jegliche Verbesserung, andererseits stelle ich einen generellen Personalmangel fest, egal wo man hinschaut. Der erste Bürgermeister hat sich auch schon geäußert, er finde es ungerecht gegenüber anderen Mitarbeitern. Scheinbar rumort es in den Verwaltungen, weil das Gehaltsgefüge durcheinander kommt.
Könnten sich solche Arbeitsmarktzulagen oder der allgemeine Personalmangel auch auf die Beamtenbesoldungen auswirken?

Die Hansel aus der Verwaltung können ja auch Erzieher werden. Angebot und Nachfrage bestimmen nun einmal den Preis.

Weshalb sollte es sich auf die Besoldung auswirken?
Zu deinem obigen Post, der Staat verdient kräftig an der Inflation...

"So darf Lindner in den kommenden Jahren trotz der Krisen auf Steuereinnahmen in Rekordhöhe hoffen. Für das Jahr 2026 sagen die Schätzer erstmals Einnahmen von mehr als einer Billion Euro voraus."

Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuereinnahmen-hohe-inflation-fuellt-kasse-der-koalition/28334978.html

WasDennNun

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« Antwort #1256 am: 02.06.2022 10:31 »
Weshalb sollte es sich auf die Besoldung auswirken?
Weil ein Prüfkriterium für die amtsangemessene Alimentation die allgemeine und die tarifliche Gehaltssituation ist.

Es ist zwar verständlich, aber sozialistisch/kommunistisch, wenn man meint, dass alle Menschen das gleich verdienen müssen.
Mangelberufe sind halt idR nur über mehr Geld besetzbar, die Ware Arbeitskraft hat halt eine Marktverknappung, da steigert sich halt der Preis (oder der Wert  ;) ) dieser Ware....

Bastel

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« Antwort #1257 am: 02.06.2022 11:23 »
Weshalb sollte es sich auf die Besoldung auswirken?
Weil ein Prüfkriterium für die amtsangemessene Alimentation die allgemeine und die tarifliche Gehaltssituation ist.

Es ist zwar verständlich, aber sozialistisch/kommunistisch, wenn man meint, dass alle Menschen das gleich verdienen müssen.
Mangelberufe sind halt idR nur über mehr Geld besetzbar, die Ware Arbeitskraft hat halt eine Marktverknappung, da steigert sich halt der Preis (oder der Wert  ;) ) dieser Ware....

Willst du mir jetzt erklären dass diese popelige regionale Zulage etwas an der allgemeinen oder tariflichen Gehaltssituation ändert?

Opa

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« Antwort #1258 am: 02.06.2022 12:18 »
(…)
Zu deinem obigen Post, der Staat verdient kräftig an der Inflation...

"So darf Lindner in den kommenden Jahren trotz der Krisen auf Steuereinnahmen in Rekordhöhe hoffen. Für das Jahr 2026 sagen die Schätzer erstmals Einnahmen von mehr als einer Billion Euro voraus."

Quelle:(…)
Wenn die Inflation weiter so anzieht, kann Herr Lindner sich für die Billion im Jahr 2027 mit etwas Glück noch eine Tankfüllung für seinen Porsche, ein Fläschchen Sonnenblumenöl und eine Rolle zweilagiges Klopapier kaufen.

lotsch

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« Antwort #1259 am: 02.06.2022 12:20 »
Es geht mir um die allgemeine Personalknappheit, die andauernd in der Presse nachzulesen ist. Es ist wohl klar, dass diese zu höheren Löhnen in der Privatwirtschaft, wie auch im öffentlichen Dienst führen wird. Ich würde mal sagen, dass der größte Mangel im mittleren Facharbeiterbereich auftritt, und die Arbeitgeber sind bemüht dies durch höhere Löhne und Aufwertung von Tätigkeiten abzuwenden (Beispiel Arbeitsmarktzulage Erzieherinnen).
Dies ist bei der Beamtenbesoldung für die Prüfungsstufe Tariflohnentwicklung ÖD, Mominallohnindex und für die Prüfung, ob es den Dienstherrn möglich ist, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte anwerben zu können, wichtig.

Aktueller und wichtiger ist aber momentan die Prüfungsstufe Verbraucherpreisindex.