Der Entwurf unterscheidet zwischen Beamten und Soldaten. Ab 01.01.2021 wird wohl die Besoldungsgruppe A 2 wegfallen. Soldaten der Besoldungsgruppe A2 müssten eigentlich dann in die BesGrp A3 übergeleitet werden. Die Änderungen in § 27 betroffen nur Beamte nicht Soldaten! D. h. Soldaten in der BesGrp A 3 fangen mit der Stufe 1 an. Das dies auch so gewollt ist, kann man auch anhand der dann ab 01.04.2021 geltenden Besoldungstabelle ablesen.
Zu beachten wäre auch noch § 79 BBesG (Artikel 1 Nummer 15) auf Seite 9. Es ist eine fiktive Neueinstellung zwecks Neu-Festsetzung der Erfahrungsstufe zum 01.01.2021 vorzunehmen. Wenn ein Beamte also am 01.01.2021 in der BesGrp A3 wäre, wie soll dann A4 Erfahrungsstufe 5 festgesetzt werden? Vorhandene Beamte müssten erstmal übergeleitet werden. Eine rückwirkende Beförderung ist nicht einfach so möglich.
Mit der Festlegung der Erfahrungsstufe 5 als Einstiegsstufe in der BesGrp A4 handelt man sich zudem Altersdiskriminierungsprobleme ein. Eine erreichte Erfahrungsstufe wird im Falle der Beförderung einfach mitgenommen. „Gestrichene/geschenkte“ Erfahrungsstufen sind ja eigentlich gesammelte Berufserfahrungsjahre.
Auf Seite 58 des Entwurfs wird zu Nummer 8 (§ 27) ausgeführt. „Insbesondere im einfachen Dienst ist die Erbringung einer vollwertigen Leistung kaum von einer beruflichen Erfahrung abhängig, so dass auch ohne Vorerfahrung eine entsprechende Leistung erbracht werden kann. Es ist sachlich gerechtfertigt, in einer höheren Stufe zu beginnen. Für die weitere berufliche Entwicklung stehen dann im einfachen Dienst noch drei höhere Erfahrungsstufen zu Verfügung.“
Systematisch ist es so, wer keine Berufserfahrung hat fängt mit Erfahrungsstufe 1 an. Wieso müssen Soldaten die Erfahrungsstufen 1 bis 4 durchlaufen? Dies sind 11 Berufsjahre! Die Richtline 2000/78/EG lässt grüßen, aber das ist ein anderes Thema.
Der Entwurf dürfte noch nachzubessern sein.
Das sind zentrale Gedanken, die ich hier noch einmal weitergehend unterfüttern möchte, um die Problematik im weiteren Zusammenhang darzustellen - das wird zwar ein weiteres Mal wieder recht lang; aber wen's nicht interessiert, der liest es einfach nicht und gehe zum nächsten Beitrag über.
Gestern hatte ich die eben auch noch einmal von Bastel zitierte Tabelle dargestellt, die unabhängig von den vielen weiteren Problemen des Entwurfs offensichtlich zu Grunde zu legen wäre. Wieso sie und nicht das Vorgehen des Entwurfs zu Grunde zu legen wäre, wird nachfolgend gezeigt:
Statt der gestern gezeigten Logik
Stufe 5 statt Stufe 1
A4 2.603,17 € statt 2.377,55 € (+ 9,5 %)
A5 2.659,05 € statt 2.395,47 € (+ 11,0 %)
A6 2.773,68 € statt 2.446,75 € (+ 13,4 %)
A7 2.971,11 € statt 2.568,56 € (+ 15,7 %)
A8 3.228,80 € statt 2.717,27 € (+ 18,8 %)
A9 3.485,19 € statt 2.932,64 € (+ 18,8 %)
A10 3.849,49 € statt 3.139,05 € (+ 22,6 %)
A11 4.331,49 € statt 3.568,03 € (+ 20,7 %)
A12 4.731,64 € statt 3.846,87 € (+ 23,0 %)
A13 5.337,78 € statt 4.511,11 € (+ 18,3 %)
A14 5.707,52 € statt 4.639,19 € (+ 23,0 %)
A15 6.530,27 € statt 5.670,55 € (+ 15,2 %)
A16 7.247,34 € statt 6.255,58 € (+ 15,9 %
geht der Entwurf einen anderen Weg. Zunächst wird die Besoldungsgruppe A 3 als bislang niedrigste aus § 23 (1) Nr. 1 gestrichen (vgl. S. 6 Nr. 7). Damit wird die Besoldungsgruppe A 4 zu niedrigsten. Daraufhin wird in § 27 (2) BBesG nach dem ersten Satz eine Änderung eingefügt, die bei Neueinstellungen die Einstufung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe A 4 in die Stufe 5, in der Besoldungsgruppe A 6 in die Stufe 3 und in der Besoldungsgruppe A 7 in die Stufe 2 vornimmt (vgl. S. 6 Nr.
. Über die Besoldungsgruppe A 5 wird nichts ausgesagt. Im Anschluss werden alle weiteren Beamten dieser Besoldungsgruppen, die bislang noch nicht die entsprechenden Erfahrungsstufen erreicht hatten, durch den neuen § 79 (1) den neu eingestellten Beamten de facto gleichgestellt (S. 8 f., Nr. 15), um so deren finanzielle Schlechterstellung zu vermeiden (vgl. zur Begründung S. 58). Dies wird für die Besoldungsgruppe A 4 damit begründet, dass hier „die Erbringung einer vollwertigen Leistung kaum von einer beruflichen Erfahrung abhängig“ sei, „sodass auch ohne Vorerfahrung eine entsprechende Leistung erbracht werden“ könne und diese Regelung folglich für die Besoldungsgruppe A 4 „sachlich gerechtfertigt“ sei (ebd.). „Für die weitere berufliche Entwicklung“ würden „dann im einfachen Dienst noch drei höhere Erfahrungsstufen zu [sic] Verfügung“ stehen. Dies würde im mittleren Dienst „in geringerem Maße“ gelten, „sodass der Einstieg auf die Stufe 3 und 2 angehoben“ werde (ebd.).
Die Folge ist zunächst, dass ab dem 01. Januar in der Besoldungsgruppe A 4 die ersten vier Erfahrungsstufen de jure fortbestehen, de facto aber unbesetzt bleiben, was genauso für die ersten beiden Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 6 gilt und die erste der Erfahrungsstufe A 7. Die Regelung der Besoldungsgruppe A 5 bleibt hingegen weiterhin wie schon gesagt unklar, weil über sie nichts gesagt wird. Die Grundgehaltstabelle wird insofern wie folgt ausgewiesen (vgl. Anlage IV, S. 25):
Stufe 1
A 3 2.328,82 €
A 4 2.377,55 €
A 5 2.395,47 €
A 6 2.446,75 €
A 7 2.568,56 €
A 8 2.717,27 €
A 9 2.932,64 €
De facto sieht die Grundbesoldung in der untersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppen jedoch wie folgt aus, da kein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe schlechter besoldet wird:
A 3 unbesetzt
A 4 2.603,17 € (Stufe 5)
A 5 unklar
A 6 2.630,08 € (Stufe 3)
A 7 2.649,34 € (Stufe 2)
A 8 2.717,27 € (Stufe 1)
A 9 2.932,64 € (Stufe 1)
Aus dieser Regelung ergeben sich nun verschiedene Problematiken:
1. Die ungelöste Grundbesoldung der Besoldungsgruppe A 5Wie dargestellt, finden sich im Gesetzentwurf keine Darlegungen zur de facto-Grundbesoldung der Besoldungsgruppe A 5. Das dürfte an der Ausgestaltung jener Besoldungsgruppe in der Grundgehaltstabelle liegen (vgl. Anhang 4, S. 25):
A 5 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
2.395,47 2.473,67 2.536,48 2.598,05 2.659,60
Würde man analog zur Besoldungsgruppe A 4 die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 5 de facto zur untersten Erfahrungsstufe machen, würde die Grundbesoldung in Höhe von dann 2.659,60 € oberhalb der de facto niedrigsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 liegen, deren Erfahrungsstufe 3 mit nur 2.630,08 € ausgewiesen ist (s.o.). Damit läge aber ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, da ein Amt, für dessen Ausfüllung geringere Leistungen erbracht werden müssen, höher besoldet werden würde. Würde man hingegen in der Besoldungsgruppe A 5 die Stufe 4 de facto zur untersten Erfahrungsstufe machen und so das entsprechende Grundgehalt auf 2.598,05 € festlegen, läge die Grundbesoldung unter der entsprechenden Besoldungsgruppe A 4, die de facto mit 2.603,17 € ausgewiesen ist. Damit läge aber mit derselben Begründung wie zuvor ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor. Da dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden kann – so ist zu vermuten –, wird die Besoldungsgruppe A 5 im Entwurf ausgeklammert. Da aber auch Beamte der Besoldungsgruppe A 5 u.a. mittels einer Grundbesoldung amtsangemessenen alimentiert werden müssen, dürfte eine entsprechende Regelung höchstwahrscheinlich erst nach dem bereits in Gang gesetzten Anhörungsverfahren geschaffen werden. Wie diese Regelung aussehen soll, wird interessant zu beobachten sein, weil sie nicht ohne Veränderung der Grundgehaltstabelle erfolgen kann.
2. Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GGDer Gesetzesentwurf erkennt zunächst im Sinne von Art. 33 Abs. 2 das Leistungsprinzip grundsätzlich an und hält so verstanden ausgehend von der Besoldungsgruppe A 4 fest, dass die Erfüllung der Dienstpflicht an „die Erbringung einer vollwertigen“ Leistung geknüpft ist (vgl. im Entwurf S. 58). Nach seiner Auffassung sei diese vollwertige Leistung in der Besoldungsgruppe A 4 „kaum von einer beruflichen Erfahrung abhängig“, womit ebenfalls anerkannt wird, dass nach Ansicht des Entwurfs mindestens eine geringe berufliche Erfahrung vorliegen müsse, um eine entsprechend vollwertige Leistung zu erbringen. Damit erkennt der Entwurf implizit weiter an, dass in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 eine aus der beruflichen Erfahrung resultierende höhere Leistungsfähigkeit vorhanden sein muss, wie es auch das Bundesbesoldungsgesetz fordert, indem es den Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe an bestimmte Dienstzeiten koppelt, „in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten)“ (§ 27 (1) 2 BBesG). Wenn nun aber in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 Beamte ohne entsprechende berufliche Erfahrung jenen mit mehr- bis langjährigen Erfahrungen gleichgestellt werden, deren Leistungsfähigkeit aber durch diese mehr- bis langjährige berufliche Erfahrung entsprechend höher liegen muss, dann liegt hier offensichtlich sowohl eine Benachteiligung jener letzteren vor und dadurch eine gleichheitswidrige Regelung, da wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, was so verstanden gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da mit einer solchen Regelung das Leistungsprinzip in den genannten Fällen der Neueinstellung nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung gelten sollte; denn jene können nicht entsprechend anforderungsgerechte Leistungen im Sinn von § 27 (1) 2 BBesG erbringen.
Darüber hinaus erfolgt durch die entsprechende Regelung offensichtlich mindestens eine verzerrende Gestaltung der Besoldungsordnung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang zu bringen ist, da durch die vorgenommene Regelung in der Besoldungsgruppe A 4 nur noch zwei weitere Erfahrungsstufen durchlaufen werden können, um danach die Endstufe zu erreichen, in der Besoldungsgruppe A 6 sind es nur noch vier und in der Besoldungsgruppe A 7 nur noch fünf, während ab der Besoldungsgruppe A 8 aufwärts regelmäßig sechs Erfahrungsstufen bis zum anschließenden Erreichen der Endstufe zu durchlaufen sind. Denn zur Begründung führt der Entwurf als sachlichen Grund ausschließlich die „Sicherstellung einer ausreichenden Mindestalimentation“ an (vgl. im Entwurf auf S. 58 die entsprechende Begründung).
Damit aber sollte mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit auch in jenem Maße ein Verstoß gegen die Besoldungsgleichheit vorliegen, dass den neu eingestellten Beamten unterhalb der Besoldungsgruppen ab A 8 aufwärts anders als diesen die Möglichkeit genommen wird, entsprechend dem Durchlaufen der Erfahrungsstufen ein höheres Endstufengehalt zu erreichen, da in jenen Besoldungsgruppen ab einer deutlich früher endenden Erfahrungszeit keine weitere Möglichkeit mehr besteht, die ebenfalls zunehmend größere Erfahrung und also zunehmende Leistungsfähigkeit in entsprechend höheren Erfahrungsstufen analog jenen ab der Besoldungsgruppe A 8 aufwärts angemessen vergütet zu erhalten.
Dabei ist darüber hinaus zugleich zu bedenken, dass jenen neu eingestellten Beamten offensichtlich nun eine geringere Zeit zum Erreichen einer entsprechenden Höhergruppierung zur Verfügung steht, bis sie ihr Endstufengehalt erreichen. Das gilt insbesondere für Beamte der Besoldungsgruppe A 4, die durch die Neuregelung bereits nach sechs Jahren die Endstufe erreichen (vgl. § 27 (3) 2 BBesG), in jenen sechs bzw. den darüber liegenden Jahren aber in der Bewerbung um ein höheres Amt vielfach mit Beamten konkurrieren müssen, die ob deutlich längerer Erfahrungszeiten vielfach über eine höhere Leistungsfähigkeit verfügen. Spätestens mit Beginn des siebten Jahres wären sie so aber generell gegenüber Beamten höherer Besoldungsgruppen strukturell in der Möglichkeit, ein höheres Gehalt zu erzielen, benachteiligt, da sie trotz zunehmender Erfahrungszeiten strukturell auch nicht mehr eine höhere Erfahrungsstufe erreichen können. Das gilt ebenso, wenn auch in eingeschränkterem Maße für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Besoldungsgruppe A 5. So verstanden sollte auch hier eine gleichheitswidrige und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Regelung vorliegen.
3. Abschmelzen der systeminternen AbständenDe jure wird die Besoldungsgruppe A 8 in der Eingangstufe mit 2.717,27 € um 339,72 € höher besoldet als die Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4, deren Grundbesoldung 2.377,55 € beträgt; der Unterschied beträgt folglich de jure 14,3 % (vgl. die Besoldungstabelle im Anhang 4 auf der S. 25 des Entwurfs). De facto wird die Eingangstufe der Besoldungsgruppe A 4 aber nun mit 2.603,17 € besoldet (s.o.); denn kein Beamter wird de facto ab dem 01. Januar noch schlechter besoldet. Damit beträgt der Unterschied de facto nur noch 114,10 € bzw. 4,4 %.
Arbeitet man nun mit diesen de facto-Werten und vergleicht den Abstand zwischen der Besoldungsgruppe A 8 und A 4 mit dem des Jahres 2016, dann kommt man zu folgendem Ergebnis (vgl. zum Jahr 2016 unter
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/2016?id=beamte-bund-2016&matrix=1):
A 4 A 8
2016 2.139,30 € 2.444,97 €
2021 2.603,17€ 2.717,27 €
Abstand
2016 305,67 €
entspricht 14,29 %
Abstand
2021 114,10 €
entspricht 4,38 %
Verringerung 9,91 %
Dieser Wert liegt gerade noch unterhalb jener zehn Prozent, die das BVerfG als Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Alimentation ansieht. Wie auch in Berlin nimmt allerdings der systeminterne Abstand durch die vergleichsweise unverhältnismäßig größere Basis mit jeder weiteren Besoldungsgruppe entsprechend zu, was für die Besoldungsgruppe A 16 zu folgendem Ergebnis führt:
A 4 A 16
2016 2.139,30 € 5.628,70 €
2021 2.603,17€ 6.255,58 €
Abstand
2016 3.489,40 €
entspricht 163,11 %
Abstand
2021 3.652,41 €
entspricht 140,31 %
Verringerung 22,80 %
Da die Abschmelzung im letzten Fall deutlich über 10 % liegt, indiziert sie eindeutig, dass die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 16 nicht amtsangemessen ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, Rn. 112).
Nun hat das BVerfG mit selben Datum direktiv beschlossen, das eine entsprechende Berechnung anhand der Endstufe erfolgen soll (vgl. ebd., Rn. 174). Darin liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit der tiefere Sinn des hier vom Gesetzesentwurf dargestellten Vorgehens; denn die Endstufengehälter bleiben ja formell gleich. Nichtsdestotrotz können weitergehend Berechnungen innerhalb der Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung nicht nur erfolgen, sondern sind auch geboten (vgl. in der aktuellen BVerfG-Entscheidung, Rn. 84 f.). Sie zeigen, dass in der Eingangsstufe durch die entsprechende Bemessung keine gesetzliche Regelung entsteht, die vor dem BVerfG Bestand haben wird, wofür auch die unter den ersten beiden Gliederungspunkten dargelegten Erörterungen sprechen. Die Bemessung der Grundgehälter ist in einem so vielfachen Maße problematisch und verstößt wegen der vorhandenen Sachwidrigkeit wiederkehrend gegen die verfassungsmäßige Ordnung, dass es normalerweise als ausgeschlossen angesehen werden sollte, dass der Entwurf je Gesetzeskraft erlangen sollte.
Letztlich dürfte deutlich geworden sein, dass auch die entsprechende Bemessung und Begründung der Eingangsstufenbesoldung keinen Bestand haben kann.