Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014644 times)

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8430 am: 22.11.2023 05:20 »
@beamtenjeff
Es hieß, dass die Höhe des AEZ vom Wohngeld abhängig sein soll weshalb sich die Zahlen, welche Anfang Oktober gepostet wurden, noch einmal ändern sollten. So könnte der Dienstherr auch ordentlich an Nachzahlungen sparen.
Aber warten wir erstmal weitere Infos ab.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8431 am: 22.11.2023 06:51 »
Aus der Tabelle inklusive der Abschmelzbeträge kann man immerhin erneut herauslesen, dass die Besoldungsstufe A3 aufgelöst wird und A4 damit die neuste unterste Besoldungsgruppe wird.
Demzufolge versucht man so weiterhin um eine Erhöhung der Grundgehälter herumzukommen.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8432 am: 22.11.2023 07:32 »
Aus der Tabelle inklusive der Abschmelzbeträge kann man immerhin erneut herauslesen, dass die Besoldungsstufe A3 aufgelöst wird und A4 damit die neuste unterste Besoldungsgruppe wird.
Demzufolge versucht man so weiterhin um eine Erhöhung der Grundgehälter herumzukommen.

Das wäre ja interessant genau zu wissen. So viel ich weiß, bleibt das Einstiegsamt für Soldaten weiterhin A3.
Wie das alles zusammen passen soll unklar.

Bisher kann ich nur aus der Tabelle rauslesen, dass es keinen Abschmelzbetrag für A3 und A4 geben soll.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8433 am: 22.11.2023 07:42 »
@Einigung 2023, was sind das für neue Zahlen in Deinem File, die man als Bilddatei herunterladen kann???

Da haben wir z.B. für die Mietstufe II folgende Zahlbeträge:

verheiratet: 0
1. Kind: 261,00 €
2. Kind: 329,00 €
3. Kind: 297,00 €
ab. 4. Kind: 301,00 €

Sind das die aktuellen Zahlen im Referentenentwurf Stand Mitte November 2023?

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8434 am: 22.11.2023 07:45 »
@Einigung 2023, was sind das für neue Zahlen in Deinem File, die man als Bilddatei herunterladen kann???

Da haben wir z.B. für die Mietstufe II folgende Zahlbeträge:

verheiratet: 0
1. Kind: 261,00 €
2. Kind: 329,00 €
3. Kind: 297,00 €
ab. 4. Kind: 301,00 €

Sind das die aktuellen Zahlen im Referentenentwurf Stand Mitte November 2023?

Er hat doch geschrieben Bearbeitungsstand 19.10.2023, geht auch aus dem Bild hervor.
Gibt’s seit Mitte November denn neue Beträge?  ;D

Hummel2805

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« Antwort #8435 am: 22.11.2023 08:04 »
Das ist ja meine Frage, ich wusste bis heute gar nicht, dass es neue Beträge mit Stand 23.10.2023 gibt?

Anscheinend sind die Beträge auch mit dem BMF so abgestimmt, die wird ja keiner aus dem BMI so einfach ändern wie es einem gefällt, weil dahinter steht ja auch eine Haushaltssumme X, die ab 2024 zusätzlich eingeplant ist.

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8436 am: 22.11.2023 08:08 »
Die Werte (zumindest auf Stufe 2) sind deutlich höher. Ich hatte ja mal mit 9k Nachzahlung bei mir gerechnet. Nach den aktuellen Werten käme ich auf 23k Bruttonachzahlung.

Unknown

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« Antwort #8437 am: 22.11.2023 08:10 »
Das ist ja meine Frage, ich wusste bis heute gar nicht, dass es neue Beträge mit Stand 23.10.2023 gibt?

Anscheinend sind die Beträge auch mit dem BMF so abgestimmt, die wird ja keiner aus dem BMI so einfach ändern wie es einem gefällt, weil dahinter steht ja auch eine Haushaltssumme X, die ab 2024 zusätzlich eingeplant ist.
Natürlich sind die Beiträge gewürfelt und aus meiner Sicht rein willkürlich. Diese haben nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun, diese sind das absolut mindeste, was sich das BMI bequemt zu besolden.
Es wurde immer wieder angedeutet, dass die Beträge selber nochmals überarbeitet werden, um die Erhöhung des Bürgergelds abzufangen. Jeder weiß natürlich, dass es kein grosser Wurf sein wird und die Alimentation weiterhin absolut grob verfassungswidrig ist (siehe Stellungnahme DRB).

Einigung2023

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« Antwort #8438 am: 22.11.2023 08:16 »
Das ist ja meine Frage, ich wusste bis heute gar nicht, dass es neue Beträge mit Stand 23.10.2023 gibt?

Anscheinend sind die Beträge auch mit dem BMF so abgestimmt, die wird ja keiner aus dem BMI so einfach ändern wie es einem gefällt, weil dahinter steht ja auch eine Haushaltssumme X, die ab 2024 zusätzlich eingeplant ist.

Die sind laut dem Entwurf abgestimmt. Am Anfang sind die Kosten fürs Jahr 2024 aufgeführt. Meine mich zu erinnern, dass dort was mit 6xx Millionen Euro stand.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8439 am: 22.11.2023 08:19 »
Das ist ja meine Frage, ich wusste bis heute gar nicht, dass es neue Beträge mit Stand 23.10.2023 gibt?

Anscheinend sind die Beträge auch mit dem BMF so abgestimmt, die wird ja keiner aus dem BMI so einfach ändern wie es einem gefällt, weil dahinter steht ja auch eine Haushaltssumme X, die ab 2024 zusätzlich eingeplant ist.

Die sind laut dem Entwurf abgestimmt. Am Anfang sind die Kosten fürs Jahr 2024 aufgeführt. Meine mich zu erinnern, dass dort was mit 6xx Millionen Euro stand.

Aber die Beträge, die aus dieser Tabelle von dir hervorheben, sind nicht Grundlage für die Nachzahlungen rückwirkend ab 2021?
Gibt es da eine weitere Tabelle bzgl. Den Nachzahlungen?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8440 am: 22.11.2023 08:21 »
Das ist ja meine Frage, ich wusste bis heute gar nicht, dass es neue Beträge mit Stand 23.10.2023 gibt?

Anscheinend sind die Beträge auch mit dem BMF so abgestimmt, die wird ja keiner aus dem BMI so einfach ändern wie es einem gefällt, weil dahinter steht ja auch eine Haushaltssumme X, die ab 2024 zusätzlich eingeplant ist.

Die sind laut dem Entwurf abgestimmt. Am Anfang sind die Kosten fürs Jahr 2024 aufgeführt. Meine mich zu erinnern, dass dort was mit 6xx Millionen Euro stand.

Aber die Beträge, die aus dieser Tabelle von dir hervorheben, sind nicht Grundlage für die Nachzahlungen rückwirkend ab 2021?
Gibt es da eine weitere Tabelle bzgl. Den Nachzahlungen?
Das kann ich nicht beantworten. Muss ich mir die Tage nochmal ansehen..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8441 am: 22.11.2023 08:28 »
Bei den sachlich offenen Flanken, die - wie kaum anders zu erwarten - weiterhin zu bestehen scheinen und zugleich in den letzten Monaten wie gestern dargelegt offensichtlich sachlich noch weiter zugespitzt worden sind, wäre es in Anbetracht der Kreise ziehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein reines Hasard, einen solchen Entwurf als Vorlage der Bundesregierung im nächsten Frühjahr, also rund anderthalb Jahre vor den nächsten Bundestagswahlen, ins Parlament einzubringen, wie das bislang geplant war bzw. so mitgeteilt worden ist. Denn in Anbetracht der nun deutlich über den EKF hinausgehenden Debatte um die generelle Haushaltsfondspolitik der Bundesregierung muss man kein Prophet sein, um auch noch im nächsten Frühjahr wiederkehrende Debatten über die kommende Haushaltspolitik im Zuge eines alsbald zu planenden Nachtragshaushalts zu erwarten, die grundsätzlich auch auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeführt werden werden: Die Auswirkungen der aktuellen Entscheidung werden also, da insbesondere wichtige Teile der Wirtschaft(spolitik) von ihr betroffen sein werden - die Dimensionen der betroffenen Felder sind heute also offensichtlich noch gar nicht absehbar, was sich in den nächsten Wochen und Monaten kaum ändern wird -, wiederkehrend auch medial thematisiert werden; dann wie gestern im Haushaltsausschuss deutlich geworden ist, gehen die Kreise nun deutlich über den EKF hinaus, was sich politisch kaum mehr abstellen lassen wird, denke ich.

Die Darlegung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird sich dabei zwar ritualisieren, was medial kaum anders möglich wäre. Allerdings zeichnet sich die Form dieser ritualisierten Berichterstattung ja heute bereits ab. Damit wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch deshalb die schwere sachliche Niederlage, die die Bundesregierung und Regierungsfraktionen im Bundestag gerade vor dem Bundesverfassungsgericht erlitten haben, bis zum Ende der Legislaturperiode in Erinnerung bleiben, denn die Haushaltsfondspolitik war ja auf Langfristigkeit angelegt und ist also nicht auf das aktuelle Jahr beschränkt worden.

In diesem Kontext ein sachlich bereits nicht zuletzt vom DRB in umfassender Form als prinzipiell verfassungswidrig nachgewiesenen Gesetzentwurf aktiv weiterzuverfolgen - und zwar im Kontext der in den Medien sicherlich ebenfalls in den nächsten Monaten weiterlaufenden Debatte um Einkommens- und Lohngerechtigkeit in der bundesdeutschen Gesellschaft -, der darüber hinaus offensichtlich schon einmal im Kabinett nicht zu finalisieren gewesen ist, wäre erstaunlich und dürfte als Kampfansage an die Gewerkschaften und Verbände gelesen werden, die sich bislang deutlich gegen eine solche gesetzliche Regelung wie die geplante gerichtet haben und also als ein unmittelbarer Aufruf an sie, sich auch medial gegen diesen Entwurf sachlich in Stellung zu bringen - es sei denn, die Gewerkschaften und Verbände einigten sich nun darauf, doch besser den Spatz in der Hand zu ergreifen bzw. würden vonseiten der Regierung im politischen Aushandlungsprozess dazu bewogen werden können. Es dürfte dann allerdings, sofern solche internen politischen Aushandlungen einsetzten, für sie reichlich schwierig werden, eine solche Position gegenüber ihren Mitgliedern zu rechtfertigen, da große Teile derer von einem solchen Aushandlungsprozess keinerlei Vorteile hätten; der DRB wird darüber hinaus seine Position so oder so nicht ändern, da ausnahmslos alle seine Mitglieder keine indivduellen Verbesserungen von einer solchen Aushandlung zu erwarten hätten.

Also selbst, wenn solche Aushandlungsprozesse nun einsetzten und aus Sicht der Regierung am Ende politisch zum Erfolg einer Art Stillhaltung führen würden, bliebe sachlich das hohe Risiko der extremen sachlichen Unausgegorenheit und also offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Entwurfs bestehen, nicht zuletzt, weil die bisherigen Stellungnahmen ja öffentlich nachlesbar sind und bereits mit wenigen Blicken erkennbar werden dürfte, dass sie auch für den sich nun abzeichnenden Entwurf einige sachliche Relevanz behalten werden. In Anbetracht der in den beiden vorherigen Absätzen dargelegten und also zu erwartenden fortgesetzten Probleme in Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftspolitik, die alle politischen Felder tangieren werden, und der sich abzeichnenden ritualisierten Berichterstattung ihrer unmittelbaren Ursache - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom letzten Mittwoch - würden das BMI und das Kabinett ein hohes Risiko gehen, wenn sie den Entwurf in dieser Form weiterverfolgen würden. In Anbetracht ihrer schweren politischen Niederlage in Hessen, die kaum zu einer Stärkung sowohl ihrer Hausmacht als auch ihrer Stellung im Kabinett geführt haben dürfte, müsste die Bundesinnenministerin von schlechten Beratern umgeben sein, wenn sie den Entwurf weiterverfolgen ließe und nicht Mittel und Wege fände, ihn politisch möglichst geräuschlos von der zurzeit noch eher kleinen Bühne verschwinden zu lassen.

Das politisch komplizierte Thema ist seit letzten Mittwoch nur noch komplizierter geworden. Die Bundesregierung hat sich mit ihrem bisherigen Handeln im Laufe der Legislaturperiode, wie sich spätestens jetzt zeigt, ein schönes Kuckucksei ins Nest gelegt - mal schauen, wie es weiter ausgebrütet werden wird und wie am Ende der schlüpfende Kuckuck aussehen wird: Vielleicht mutiert er ja noch zum Spatz und also zu einer Lebendgeburt. Zurzeit hielte ich es eher für wahrscheinlich, dass dieser Kuckucksentwurf nun vor seiner Totgeburt politisch abgeräumt werden wird - alles andere wäre, wie eingangs betont, politisch offensichtlich ein reines Hasard.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8442 am: 22.11.2023 08:30 »
@swen

Danke für deine erneute Klarstellung.
Wie das zu begründen sein wird, da bin ich auch gespannt.
Aber wie wir ja aus Hessen gelernt haben, kann man in einer Begruendung sogar zum besten geben, dass das Gesetz nicht verfassungsgemaess ist aber wir machen das jetzt mal.

Das mutet mir nach reiner Willkür und Rechenschieberei an um irgendwie ein angenommenes Ergebnis zu erzielen um über die 115% zu kommen.
Wenn das deren Ernst ist, haben Sie so gar nichts verstanden.
So dumm kann doch kein Mensch sein auch noch anzunehmen damit ist alles erledigt und das wird so seitens des BVerfG akzeptiert.
Und aller Voraussicht nach werden es viele als Erfolg feiern.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8443 am: 22.11.2023 08:43 »
Jetzt mal im Ernst Swen, ich Schätze deine Beiträge sehr und gebe dir grundsätzlich in allem Recht. Aber glaubt Ihr ernsthaft, dass diese Entscheidung des BVerfG und die Folgen nur im Ansatz zeitnah zu einer korrekten Besoldung führen? Man kann Glücklich sein, wenn es in dieser Legislaturperiode (wie lange sie auch dauern mag) überhaupt einen Entwurf gibt.

Maximus

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« Antwort #8444 am: 22.11.2023 08:43 »
Laut dem Entwurf (19.10.2023) wurden die AEZ-Beträge insbesondere beim ersten Kind deutlich erhöht. Warum? Meine Vermutung: Die Beihilfesätze werden doch nicht angepasst und bleiben wie bisher.
Vielleicht kann "Einigung" hierzu auch etwas sagen...