Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3923632 times)

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 292
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13515 am: 18.08.2024 17:27 »
Wie gut, dass die Dienstpostenbewertung Andere vornehmen.

Aha. Und mit welcher Maßgabe erfolgt die Bewertung? Hier war von "Verantwortung" die Rede. Inwiefern hat ein Oberstudienrat eine größere Verantwortung als ein Busfahrer oder ein Krankenpfleger?

btw: Ich arbeite selbst an einer Uni, habe genauso -- bzw. mehr -- Ausbildungszeit durchlaufen und natürlich kann auch ich im Vergleich mit meinen ehemaligen Mitschüler_innen, die nicht in in der Wissenschaft geblieben sind, sondern in der Industrie viel (mehr) Geld verdienen, ausmalen, dass ich doch ach so wenig und die anderen doch ach so viel haben. Und? Deshalb fange ich dennoch nicht an zu jammern, wie schlecht es mir doch ginge, vergleiche mich mit Leuten, die zur Tafel oder Suppenküche müssen, weil sie anderweitig nicht über die Runden kommen, oder jammere, dass sich meine Elterngeneration noch recht einfach ein Eigenheim leisten konnte, während ich dafür offensichtlich mehr meiner Lebensarbeitszeit für aufwenden muss...

Zitat
Freie Meinung hin oder her, aber..
Hast Du mal überlegt, woher dieser Drang kommt, Andere zu bewerten und sie hinsichtlich dessen, was sie eigtl. brauchen bzw womit sie nach Deiner Meinung nach klarkommen müssten Deinen Vorstellungen nachvollziehen in der Lage zu sein ?

Falls du meine Beiträge gelesen hast: Ich habe eingeordnet, dass man mit A14/A12 offensichtlich *nicht* zu den Armen gehört. Damit habe ich auf eher weinerliche Beiträge reagiert, die eben jenes doch suggerieren wollten. Ich habe *nicht* gesagt, dass einem A14/A12-Beamtenehepaar keine amtsangemessene Ailimentation zustünde. Auch habe ich *nicht* gesagt, sie sollen mit irgendetwas klarkommen. Ich sagte nur, dass man durchaus mal im Blick behalten sollte, wo man gesamtgesellschaftlich steht.

Zitat
Für wen hältst Du Dich, ständig sich dazu berufen zu fühlen, Andere zur Mäßigung aufrufen zu müssen ?

Habe ich gesagt, irgendwer solle sein Geld anders ausgeben? Nö. Habe ich gesagt, man solle nicht darüber jammern, wenn man deutlich mehr als andere hat? Ja.

Zitat
Sorry für meine deutlichen Worte, nimm sie mir bitte nicht übel, aber wenn man Deine langen Posts liest, kommt - verkürzt dargestellt- am Ende raus: Jammert nicht! Seid zufrieden ! Ihr verdient genug!

Dann sorry für meine deutlichen Worte: Lesen hilft. Dann würde man feststellen, dass ich immer wieder schreibe, dass eine amtsangemessene Alimentation aller Beamter in allen Ämtern nicht nur deren gutes Recht ist, sondern auch vom Staat geleistet werden muss, damit dieser funktioniert!

Ich wende mich nur gegen die Darstellung, dass Personen, die ganz offensichtlich zu den Besserverdienenden zählen (was auf mich persönlich auch zutrifft, falls man mir Neid unterstellen will), sich darstellen, als ob es ihnen doch sehr schlecht ginge. Tut es nicht! Das ist aber weder ein Argument dafür, dass sie nicht so zu besolden sind, wie es ihnen zusteht, noch hätte ich gern, dass man mir dies in den Mund legt.



Och mein Schietbüddel!

Eine Zitrone bleibt immer eine Zitrone. Man kann sie grün anmalen und Melone nennen, oder wer weiß was für Nebelkerzen werfen - es bleibt immer eine Zitrone.

Du kannst noch so viel argumentieren, schwadronieren, wichtig tun.. Am Ende bleibst Du eine Zitrone, die sagt: Stellt Euch mal nicht so an, Ihr verdient gut ! Und das ist, was hängen bleibt und durchdringt. Jammern, wie Du es nennst, habe ich niemanden gehört. Das interpretierst Du da rein, weil es sich für Dich so anhört.

Was noch hängen bleibt, ist, dass Du andere Tätigkeiten hinsichtlich deren Verantwortung und der damit zusammenhängenden Bewertung/Besoldung herabschätzst  oder diese zumindest in Frage stellst. Das ist aber Ideologie.

Im Gegensatz zu Swen's hochqualifizierten und juristischen Beiträgen bringt uns hier Dein Geschreibe, auch, wenn es viel und davon reichlich ist, m.E. überhaupt nicht weiter.

Du hast wieder getrunken, oder?

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13516 am: 18.08.2024 17:30 »
"Sorry, da hast du was nicht verstanden. Die Frage der amtsangemessenen Alimentation ist doch unabhängig davon, ob man kritisieren kann, dass sich offensichtlich Besserverdienende als am Hungertuch nagende arme Leute darstellen."

Da ich zum Lesen in der Lage bin, kann ich deutlich sehen, dass sich bisher niemand hier als jmd dargestellt hat, der am Hungertuch nagt. Niemand. Du hast bloß einen unstillbaren Drang danach, deinen mit dezenter Polemik gespickten überflüssigen Salmon dazuzugeben.
Wenn Du super mit Deiner Besoldung klar kommst, dann herzlichen Glückwunsch. Dann mach doch einen eigenen Thread mit dem Titel "Ich weiß gar nicht, was alle gaben - ich fühle mich amtsangemessen besoldet" oder noch besser "Für die Verantwortung, die ich habe, nämlich weniger, als ein Busfahrer sie hat, fühle ich mich überbesoldet". Mal sehen, wieviele sich dann dazugesellen.
Dann kannst Du aufhören, hier Andere, die sachlich (sachlich heißt IN DER SACHE) darstellen, dass wir, wenn man sich vor Allem die Schere zwischen BIP und Besoldung ansieht, erhebliche Reallohnverluste hinzunehmen hatten,  zu maßregeln.

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13517 am: 18.08.2024 17:31 »
Wie gut, dass die Dienstpostenbewertung Andere vornehmen.

Aha. Und mit welcher Maßgabe erfolgt die Bewertung? Hier war von "Verantwortung" die Rede. Inwiefern hat ein Oberstudienrat eine größere Verantwortung als ein Busfahrer oder ein Krankenpfleger?

btw: Ich arbeite selbst an einer Uni, habe genauso -- bzw. mehr -- Ausbildungszeit durchlaufen und natürlich kann auch ich im Vergleich mit meinen ehemaligen Mitschüler_innen, die nicht in in der Wissenschaft geblieben sind, sondern in der Industrie viel (mehr) Geld verdienen, ausmalen, dass ich doch ach so wenig und die anderen doch ach so viel haben. Und? Deshalb fange ich dennoch nicht an zu jammern, wie schlecht es mir doch ginge, vergleiche mich mit Leuten, die zur Tafel oder Suppenküche müssen, weil sie anderweitig nicht über die Runden kommen, oder jammere, dass sich meine Elterngeneration noch recht einfach ein Eigenheim leisten konnte, während ich dafür offensichtlich mehr meiner Lebensarbeitszeit für aufwenden muss...

Zitat
Freie Meinung hin oder her, aber..
Hast Du mal überlegt, woher dieser Drang kommt, Andere zu bewerten und sie hinsichtlich dessen, was sie eigtl. brauchen bzw womit sie nach Deiner Meinung nach klarkommen müssten Deinen Vorstellungen nachvollziehen in der Lage zu sein ?

Falls du meine Beiträge gelesen hast: Ich habe eingeordnet, dass man mit A14/A12 offensichtlich *nicht* zu den Armen gehört. Damit habe ich auf eher weinerliche Beiträge reagiert, die eben jenes doch suggerieren wollten. Ich habe *nicht* gesagt, dass einem A14/A12-Beamtenehepaar keine amtsangemessene Ailimentation zustünde. Auch habe ich *nicht* gesagt, sie sollen mit irgendetwas klarkommen. Ich sagte nur, dass man durchaus mal im Blick behalten sollte, wo man gesamtgesellschaftlich steht.

Zitat
Für wen hältst Du Dich, ständig sich dazu berufen zu fühlen, Andere zur Mäßigung aufrufen zu müssen ?

Habe ich gesagt, irgendwer solle sein Geld anders ausgeben? Nö. Habe ich gesagt, man solle nicht darüber jammern, wenn man deutlich mehr als andere hat? Ja.

Zitat
Sorry für meine deutlichen Worte, nimm sie mir bitte nicht übel, aber wenn man Deine langen Posts liest, kommt - verkürzt dargestellt- am Ende raus: Jammert nicht! Seid zufrieden ! Ihr verdient genug!

Dann sorry für meine deutlichen Worte: Lesen hilft. Dann würde man feststellen, dass ich immer wieder schreibe, dass eine amtsangemessene Alimentation aller Beamter in allen Ämtern nicht nur deren gutes Recht ist, sondern auch vom Staat geleistet werden muss, damit dieser funktioniert!

Ich wende mich nur gegen die Darstellung, dass Personen, die ganz offensichtlich zu den Besserverdienenden zählen (was auf mich persönlich auch zutrifft, falls man mir Neid unterstellen will), sich darstellen, als ob es ihnen doch sehr schlecht ginge. Tut es nicht! Das ist aber weder ein Argument dafür, dass sie nicht so zu besolden sind, wie es ihnen zusteht, noch hätte ich gern, dass man mir dies in den Mund legt.



Och mein Schietbüddel!

Eine Zitrone bleibt immer eine Zitrone. Man kann sie grün anmalen und Melone nennen, oder wer weiß was für Nebelkerzen werfen - es bleibt immer eine Zitrone.

Du kannst noch so viel argumentieren, schwadronieren, wichtig tun.. Am Ende bleibst Du eine Zitrone, die sagt: Stellt Euch mal nicht so an, Ihr verdient gut ! Und das ist, was hängen bleibt und durchdringt. Jammern, wie Du es nennst, habe ich niemanden gehört. Das interpretierst Du da rein, weil es sich für Dich so anhört.

Was noch hängen bleibt, ist, dass Du andere Tätigkeiten hinsichtlich deren Verantwortung und der damit zusammenhängenden Bewertung/Besoldung herabschätzst  oder diese zumindest in Frage stellst. Das ist aber Ideologie.

Im Gegensatz zu Swen's hochqualifizierten und juristischen Beiträgen bringt uns hier Dein Geschreibe, auch, wenn es viel und davon reichlich ist, m.E. überhaupt nicht weiter.

Du hast wieder getrunken, oder?

Nur Selter, zu mehr reicht es momentan leider nicht  ;)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13518 am: 18.08.2024 18:55 »
Wenn ich es richtig sehe (oder lese), ist das meiste, was die meisten hier in den letzten Tagen geschrieben haben, in sich schlüssig, unabhängig dass es nachvollziehbar ist, dass sich hier einige gegenseitig an die Gurgel gehen, ohne dass es euch weiterbringen dürfte. Schlüssig ist es, wenn man es jeweils aus der Perspektive des Schreibers und nicht aus der eigenen betrachtet.

So ist das, was bspw. MoinMoin schreibt, insbesondere aus Vermietersicht schlüssig, da ein Vermieter regelmäßig eine andere Perspektive auf ein Mietobjekt hat als ein Mieter oder Eigentümer, der in seiner noch nicht abbezahlten Immobilie lebt. Solange der Vermieter keinen Mietausfall hat, baut er fast zwangsläufig ein Vermögen auf (oder, um es weniger wertend zu formulieren, erzielt er eine attraktive Rendite), da er insbesondere sowohl seinen Hypothekenzins (ohne den Abtragungsbetrag) als auch die "Absetzung für Abnutzung" (AfA) steuerlich geltend machen kann, was ebenso für Erhaltungsmaßnahmen gilt. Solange sich die Mietimmobilie als vermietungsfähig zeigt und ihr Ort einen adäquaten Mietzins zulässt, ist das Risiko der Vermietung im Regelfall nicht allzu groß, und zwar insbesondere in den letzten rund 15 Jahren mit den bundesweit zumeist deutlichen Mietpreissteigerungen. Dass auch hier die Situation für Neukäufer, die als solche einen Kauf vermieten wollen, in den letzten rund zweieinhalb Jahren deutlich komplexer geworden ist, liegt dabei auf der Hand, betrifft aber die allermeisten Neukäufer und nicht nur oder gerade angehende Vermieter einer in der genannten Zeit gekauften Immobilie.

Bebolus macht hingegen vielmehr auf den Neuerwerb zu eigenen Wohnzwecken aufmerksam, der steuerlich deutlich weniger attraktiv ist als der Kauf einer zukünftigen Mietimmobilie. Deshalb habe ich in meinen beiden Beiträgen geschrieben, dass der Erwerb von Eigentum Anfang 2022 nach wie vor signifikant attraktiver erscheinen konnte als noch 2004. Denn sieht man allein von den monatlichen Kosten ab und betrachtet vielmehr den Verschuldungsgrad, stellt sich meine letzte Tabelle etwas anders dar:

                                          Wachstumsregion         

1/2004   monatliche Kosten           2.190,- €   
             Kreditaufnahme           375.000,- €               
1/2022   monatliche Kosten          1.865,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €
2/2024  monatliche Kosten           3.483,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €

Da allen drei Beispielen dieselbe Tilgungsrate von 2 % zugrunde liegt, stellt sich das Risiko für die letzten beiden Fälle als beträchtlich größer dar, was allein der Vergleich der monatlichen Kosten in den letzten beiden Beispielen zeigt. Gegenüber dem Jahr 2004 muss der jeweilige Kreditnehmer in den letzten beiden Fällen darüber hinaus damit rechnen, dass er  deutlich längere Zeit zur Abtragung benötigt, sodass sich sein Risiko, über den gesamten Zeitraum keine attraktive Anschlussfinanzierung zu finden, beträchlich gegenüber dem Käufer des Jahres 2004 erhöht hat. Das gilt nicht zuletzt hinsichtlich der Möglichkeit von Sondertilgungen. Für den Käufer des Jahres 2004 haben die Jahre ab der Zinswende eine zunehmend größere Möglichkeit der Sondertilgung mit sich gebracht, da er mit einem Neuabschluss durch die Einsparung von Zinszahlung zunehmend höhere Mittel zur Sondertilgung - mindestens potenziell - in die Hände bekommen hat. Das wird sich mit einiger Wahrscheinlichkeit für die beiden anderen Schuldner nicht mehr so ohne Weiteres so darstellen, jedenfalls bezogen auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich längeren Zeitraum, den er jeweils zur Abtragung seiner Schuld benötigen wird. Schließlich hat sich - sofern wir nicht gehörige Inflationseffekte über einen entsprechenden Zeitraum zukünftig zu verzeichnen haben werden, den die letzten beiden Schuldern mit ihrem Hypothekenvertrag so verbinden könnten, dass sie hier signifikante Vorteile erzielen könnten - der schuldenbasierte Kauf seiner Immobilie für den Käufer des Jahres 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich rentiert, da diese Immobilie in der Regel eine beträchtliche Wertsteigerung erfahren haben wird. Das sollte sich in Anbetracht der hohen Preise, die nicht erst seit 2022 zu entrichten waren, für die beiden anderen Käufer mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig ganz anders darstellen. Denn zwar dürfen wir davon ausgehen, dass die Immobilienpreise mittelfristig wieder signifikant steigen werden, und zwar allein schon, weil der Mangel an Mietraum zwangsläufig dazu führen wird, dass der Kauf von Immobilien als Renditeobjekt für Käufer mit Eigenkapital attraktiv werden oder bleiben wird (was mit dazu führen muss, dass gleichfalls die Höhe der Mieten weiterhin steigen sollten). Allerdings sollten entsprechende Steigerungsraten, wie sie zwischen 2004 und 2022 zu verzeichnen waren, allein deshalb kaum mehr möglich sein - jedenfalls solange wir nicht starke inflatorische Entwicklungen zu verzeichnen hätten -, weil dann der Kauf von Immobilien den allergrößten Teilen der Gesellschaft nicht mehr möglich sein sollte.

So verstanden hat sich das Risiko für Käufer seit spätestens Mitte der 2010er Jahre immer weiter vergößert, was - wenn ich das richtig verstehe - u.a. bebolus in den Blick nimmt.

Entsprechend könnte man noch weitere Standpunkte zum Nachvollziehen unter die Lupe nehmen, was ich aber aus verschiedenen Gründen und auch, um nicht den nächsten unendlich langen Beitrag zu produzieren, nun unterlassen möchte.

SachbearbeiterRalle

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13519 am: 18.08.2024 18:59 »
Denkt ihr die Nachzahlungen für 2021 - 2024 werden dann pauschalisiert nachbezahlt? Also unanhängig von Kindern, Wohnortstufe usw.? Kann mir kaum vorstellen dass bei ca. 180k Beamten eine Einzelfallbetrachtung gemacht wird.

DesWeiteren müssten ja eigentlich auch die unrechtmäßig zu hoch gezahlten PKV Beitrage erstattet werden oder? Wird denke ich aber sowieso nicht passieren. Aber überschlagt dass mal! Ab einem Kind erhält der Beamte ja dann schon 70% Beihilfe (derzeit 50%) und die Frau 90% (derzeit 70%). Kind 90% (derzeit 80%). Überschlägt man einmal ca. 100 € Minderbeitrag je Erwachsener (Deckungsdifferenz PKV jeweils 20%) für die Ehegatten + das Kind, hier ca. 30€ (10% machen unter 18 nicht mehr aus), reden wir hier bei Mann+Frau+1 Kind bereitd über ca. 230 € je Monat Minderbeiträge PKV!!! Wo bleibt hier dann die Nachzahlung?

Deshalb erwarte ich ebenfalls die (unrechtmäßig) zu hoch gezahlten PKV Beiträge in Höhe von 8280 €!! Für die letzten 3 Jahre erstattet zu bekommen.  :( >:(
« Last Edit: 18.08.2024 19:10 von SachbearbeiterRalle »

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,021
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13520 am: 18.08.2024 19:40 »
Die Anhebung der Beihilfebemessungssätze soll angeblich nicht mehr Bestandteil des BBVAngG sein.

SachbearbeiterRalle

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13521 am: 18.08.2024 19:54 »
Die Anhebung der Beihilfebemessungssätze soll angeblich nicht mehr Bestandteil des BBVAngG sein.

Und woher kommt diese Info wenn ich fragen darf? Oder wieder nur Gerüchte wie sonst auch immer? Sollte dem so sein, wäre ich sehr enttäuscht, dies wäre eine WIRKLICHE und SPÜRBARE Entlastung.

Maximus

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 147
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13522 am: 18.08.2024 20:10 »
Die Anhebung der Beihilfebemessungssätze soll angeblich nicht mehr Bestandteil des BBVAngG sein.

Und woher kommt diese Info wenn ich fragen darf? Oder wieder nur Gerüchte wie sonst auch immer? Sollte dem so sein, wäre ich sehr enttäuscht, dies wäre eine WIRKLICHE und SPÜRBARE Entlastung.

Diese Info kam m.E. von BalBund.
Die Beihilfelösung wurde ja nur erdacht, um den AEZ möglichst gering zu halten. Dies ist jetzt nicht mehr nötig. Mit dem Mehrverdienermodell hat man ein Instrument gefunden, mit dem der AEZ noch weiter verringert werden kann.

Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es bei den Nachzahlungen keine Pauschalisierung geben wird (zu teuer). In mehreren Bundesländern erfolgte jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung. 

SachbearbeiterRalle

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13523 am: 18.08.2024 20:19 »
Die Anhebung der Beihilfebemessungssätze soll angeblich nicht mehr Bestandteil des BBVAngG sein.

Und woher kommt diese Info wenn ich fragen darf? Oder wieder nur Gerüchte wie sonst auch immer? Sollte dem so sein, wäre ich sehr enttäuscht, dies wäre eine WIRKLICHE und SPÜRBARE Entlastung.

Diese Info kam m.E. von BalBund.
Die Beihilfelösung wurde ja nur erdacht, um den AEZ möglichst gering zu halten. Dies ist jetzt nicht mehr nötig. Mit dem Mehrverdienermodell hat man ein Instrument gefunden, mit dem der AEZ noch weiter verringert werden kann.

Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es bei den Nachzahlungen keine Pauschalisierung geben wird (zu teuer). In mehreren Bundesländern erfolgte jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Auf dem besten Weg in eine Pleite Bananenrepublik. Wir als Beamte sind ja scheinbar weniger wert als der Dreck unter den Fingernägeln. Ekelhaft was hier abgeht. Und dann wundert man sich, dass immer mehr Leistungsträger auswandern aus der sozialistischen Republik  ;D. Jeder der kann sollte dies auch ins Auge fassen.

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 470
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13524 am: 18.08.2024 20:31 »
Kommt ihr bitte zum Thema zurück und unterlasst bitte die persönlichen Anfeindungen.Die off topic Beiträge werden gelöscht.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,403
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13525 am: 18.08.2024 20:47 »
So ist das, was bspw. MoinMoin schreibt, insbesondere aus Vermietersicht schlüssig,
Ich schreibe aus Mietersicht, auch wenn ich Vermieter bin. Denn wie gesagt, habe ich in den letzten Dekaden mehrfach Menschen (bis heute) begleitet, bei der Eigentumsbeschaffung.

btw die normale Afa (2%) ist kein Betrachtenswerter Punkt als Vermieter, die SonderAfa die es hier und da gab schon, aber auch nur, weil der Veräußerungsgewinn nach 10 Jahren steuerfrei ist.
Zitat
Deshalb habe ich in meinen beiden Beiträgen geschrieben, dass der Erwerb von Eigentum Anfang 2022 nach wie vor signifikant attraktiver erscheinen konnte als noch 2004. Denn sieht man allein von den monatlichen Kosten ab und betrachtet vielmehr den Verschuldungsgrad, stellt sich meine letzte Tabelle etwas anders dar:

                                          Wachstumsregion         

1/2004   monatliche Kosten           2.190,- €   
             Kreditaufnahme           375.000,- €               
1/2022   monatliche Kosten          1.865,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €
2/2024  monatliche Kosten           3.483,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €
Ein Punkt ist hier von dir außer acht gelassen.
Der 2022 kann wesentlich mehr bei - gleicher monatlichen prozentualen Belastung bezogen auf sein Einkommen - aufwenden und entsprechend tilgen (man weiß ja, geringer Zins, heißt höher Tilgen, sonst teurer, da länger)
Der 2024 hat pi/daumen die gleiche prozentual Belastung (bezogen aufs Einkommen) wie der 2004er und das die notwendige Kreditaufnahme  zwischen 22 und 24 durchaus geringer geworden ist, sei mal auch im Raume gestellt.

Das Risiko bzgl. des zukünftigen Wertes der Immobilie hat der Selbstnutzer primär nicht, sofern er langfristige Darlehen macht und nicht nur 5 10 Jahres Dinger.
(FunFact 5 jährige sind inzwischen echt teuer im Vergleich zu den 10-20er)

Und Investoren, die mit einer KMV von >40 die Vermietungsobjekte kaufen, die sind primär auf den Verkaufsgewinn aus, da die Miete da keine Rendite bringen kann.
auch nur so am Rande.

Es ist also gerade in den letzten 2 Jahren durchaus unangenehmer für die Menschen geworden Eigenheim zu realisieren, insbesondere an gewissen Orten. Aber das Märchen, dass man es sich in den letzten Jahren nicht mehr leisten kann, ist das was es ist. Ein Märchen.
Zumindest in den Regionen in denen ich mit normalen Menschen Eigentum angeschafft habe. (München Wiesbaden FFM gehören nicht dazu)

Aber jeder muss für sich selber abwägen, ob das Risiko Immobilienerwerb oder das Risiko Mietsteigerung (insbesondere bei Umzug) für seine Lebensperspektive das geringe ist. Bzw. was man als wirtschaftlicher ansieht.

GeBeamter

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13526 am: 18.08.2024 21:09 »


Du hast die gleiche Verantwortung? Das bezweifle ich. 70h Woche (und die wird einfach verlangt vom AG), Leute entlassen und einstellen, und bei nem Fehler kannste deine Sachen packen.
Sich als Beamter mit einer Leitungsposition in einem DAX-Konzern zu vergleichen hat den Bezug zur Realität verloren. Da benötigt man ein ganz anderes Mindset.

Für viele scheint es ja nur schwarz oder weiß zu geben. In einem Daxkonzern gibt es natürlich nur Indianer und ATler.

Kurz zurück in die Realität. Natürlich gibt es in einem Konzern auf allen Ebenen Führungsstrukturen, auch unter den tariflich Beschäftigten die keine 70h Vertrauensarbeitszeit haben. Unterabteilungsleitungen, Geschäftsbereichsverantwortliche, Teamleitungen etc. Und ja, im Vergleich zu denen habe ich eine ähnliche Verantwortung.
Aber gut, vielleicht irre ich mich und unter Herrn Blume kommen bei VW nur noch 20.000 Sachbearbeiter.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,305
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13527 am: 18.08.2024 22:54 »
Hallo,

Ich wohne auch in einer Gegend, die in der Mietstufe II ist, und hier konnten sich bisher auch Normalverdiener Wohneigentum leisten. Im Moment ist es aber schwieriger, weil noch immer recht hohe Preise auf deutlich höhere Zinsen treffen. In der Nachbarschaft  will jemand für ein Siebziger-Jahre-Haus, in dem alles noch im Originalzustand ist, 380.000 und wird es seit über einem Jahr nicht los. Das Grundstück ist super aber um das Haus richtig in Schuss zu bringen kostet bestimmt auch noch mal 6stellig, neue Fenster und Türen, neue Elektrik, neue Bäder, .....

Die Altvorderen erzählen aber auch gern,  dass sie in den Siebzigern mit 8,x % finanziert haben. Sie müssen aber auch zugeben, dass zu der Zeit auch die Löhne schnell und stark stiegen und die Kreditraten nach kurzer Zeit nicht mehr so gedrückt haben, so dass man Sondertilgungen leisten konnte und/oder Vermögen  aufbauen konnte und die Schulden am Ende des Kreditvertrages abbezahlen konnte.

Es gibt Kreditverträge ohne Sondertilgungen, u.a. auch von der KfW.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13528 am: 18.08.2024 23:59 »


btw die normale Afa (2%) ist kein Betrachtenswerter Punkt als Vermieter, die SonderAfa die es hier und da gab schon, aber auch nur, weil der Veräußerungsgewinn nach 10 Jahren steuerfrei ist.
Zitat

[...]

                                          Wachstumsregion         

               
1/2022   monatliche Kosten          1.865,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €
2/2024  monatliche Kosten           3.483,- €
             Kreditaufnahme           746.250,- €


Ich gebe Dir im vielen Recht, MoinMoin, bei der AfA bin ich anderer Meinung, ohne das hier vertiefen zu wollen, weil es off topic ist. Nur kurz skizziert: Die Grundlage zur Bemessung der AfA beträgt 75 % des Kaufpreises, sofern keine gesonderte vertagliche Kaufpreisaufteilung für das Grundstück vollzogen wird. Bei einem Kaufpreis von 746.250,- € - ich gehe hier also von einer voll auf Kreditbasis vollzogenen Finanzierung aus (unabhängig davon, dass das in diesen Höhen kaum der Regelfall sein könnte und diese Kreditsumme fast zwangsläufig noch Eigenmittel voraussetzte, sodass der tatsächliche Kaufpreis für die Immobilie i.d.R. noch (deutlich) höher sein dürfte, sodass ebenso von einer noch einmal höheren AfA-Bemessungsgrundlage und damit von einer höheren AfA auszugehen sein sollte) - kann also eine AfA-Bemessungsgrundlage von rund 560.000,- € für die vermietete Immobilie angesetzt werden. Da der AfA-Satz für zwischen 1925 und 2022 errichtete Immobilien zwei % beträgt, kann der Vermieter jährlich 11.200,- € abschreiben, sie also steuerlich geltend machen, was einem Mieter so nicht möglich ist, da er ja über keine entsprechende Abschreibungsmöglichkeit verfügt.

Die Einkünfte des Vermieters sind folglich bei der steuerlichen Betrachtung entsprechend zu verringern, was für sich betrachtet erst einmal zu einer signifikanten steuerlichen Enlastung führt und so seine Rendite entsprechend erhöht. In diesem Sinne würde ich das schon als betrachtenswert ansehen: Der Steuerfreibetrag wird 2024 11.604,- € betragen und würde also in unserem Beispiel quasi verdoppelt werden, was die Steuerlast - je nach der Höhe der Einkünfte des Vermieters - m.E. betrachtenswert verringerte.

Ums an einem Beispiel festzumachen: Gehen wir von einem Einkommen in Höhe von 66.761,- € aus, ab dem 2024 der Spitzensteuersatz fällig wird, wird für einen Alleinstehenden eine Einkommensteuer von 17.437,- € fällig. Durch die AfA müsste nur ein Einkommen von 55.561,- € herangezogen werden, was zu einer entsprechenden Einkommensteuer von 12.960,- € führte. Die Steuerersparnis von 4.477,- € ist hier m.E. durchaus betrachtenswert. Die o.g. genannten monatlichen Kosten des Vermieters fallen so mit rund 3.110,- € gegenüber denen des in der Immobilie lebenden Käufers, der wie oben vorausgesetzt, 2024 monatliche Kosten von 3.483,- € hat, um knapp elf % geringer aus.

Und pardon für alle, die das nicht interessiert. Das war nun ggf. deutlich zu off topic.

Papermonster

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13529 am: 19.08.2024 05:59 »
Hallo,

erstmal sry für etwas offtopic, aber die letzten Seiten haben mich dazu animiert:

Bin seit Jahren stiller Mitleser und wollte nur mal meine Lebenssituation darstellen und fragen, was daran positiv sein soll, wenn das Steuermodell auf 4/4 umgestellt wird.

Soldat A7, verheiratet, kinderlos. Frau nicht arbeitsfähig, seit Jahren im Rentenstreit vor dem Bundessozialgericht: nach erstem Erfolg auf Bezug Berufsunfähigkeitsrente, ging die RV in Berufung, seitdem warten.... .

Pendler mit Bezug TG nach §3, ohne welches ich es mir aktuell nicht leisten könnte, jede Woche zum Dienst zu erscheinen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre es eine einfache Fahrt von >7h.

Ein Umzug ist leider auch keine Option, da das Sozialgericht dann die Verantwortlichkeit des Rentenbescheides auf ein anderes Bundesland verlegen müsste und wir von vorne anfangen würden.

Aktuell sind wir in Steuerklasse 3/5, mit Umstellung auf 4/4 würde unterm Strich - nach meinem Verständnis- sich nur eine Mehrbelastung meinserseits aufbauen.

Mit besten Grüßen
Paper

PS: danke @Swen für deine Beiträge, haben mich und weitere dazu bewogen, sich intensiver damit auseinanderzusetzen und auch, vor Jahren schon, Widersprüche zu stellen.