Ich denke auch, dass es weitgehend so ist, wie Du es beschreibst, ChRosFw: Das Mindestabstandsgebot hat eine Zwitterstellung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Zum einen markiert die Mindestalientation den Teil der Alimentation, der vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, zum anderen ist sie ein indizieller Parameter im Prüfverfahren des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar einen Mindestabstand zur Verantwortung und Leistung des einfachen Dienst festlegen und also begründen - über den einfachen Dienst hinaus ist das aber kaum möglich, da es verfassungsrechtlich keinen Vergleichsmaßstab gibt.
Gegebenenfalls kann man im Prüfverfahren eine Art fiktive Alimentation für den einfachen Dienst aus der überkommenen Besoldungsstruktur ableiten und so die gewährte Nettoalimentation - vergangenheitsbezogen - für einen bestimmten Zeitraum prüfen. Aber als ein den Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich der von ihm zu leistenden Ausgestaltung der Besoldungssystematik leitendes Maß taugt die Mindestalimentation sachlich nicht, eben weil sie materiell nur das Maß beschreibt, dass vom absoluten Alimentationsschutz umfasst wird, und indiziell einen von vier weiteren Parametern der ersten Prüfungsstufe. Der vielfache Unsinn, den die Besoldungsgesetzgeber mit Blick auf das Mindestabstandsgebot in den letzten rund dreieinhalb Jahren verzapft und geschrieben haben, verkürzt das Mindestabstandsgebot zu einem Maßstab, der ihm in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht zukommt. Sie werden wieder auf andere (Begründungs-)Maßstäbe zurückkommen müssen, um eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, die auch das Mindestabstandsgebot sachlich hinreichend beachtet.