Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995920 times)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #240 am: 18.02.2021 18:31 »
Die Stellungnahme macht nur eines deutlich. Der öffentlichen Verwaltung mangelt es an guten Juristen.

sapere aude

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #241 am: 18.02.2021 19:02 »
Eine sehr pauschale Stellungnahme. Das Ergebnis möchte ich dabei nicht zwingend beanstanden.
Ich hoffe, dass im Beteiligungsverfahren eine detailliertere Auseinandersetzumg mit den geänderten Normen erfolgt.
Für mich sind insb. folgende Punkte besonders problematisch:
kein REZ für Versorgungsempfänger,
"fast kein" REZ für kinderlose,
Differenzierung REZ bei Kind 1,
Folgen für das Abstandsgebot

Dabei ist mE die Anknüpfung an die Mietstufen nicht zubeanstanden.

« Last Edit: 18.02.2021 19:08 von sapere aude »

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #242 am: 18.02.2021 23:05 »
Ich könnte mir vorstellen, dass die Länder, die noch nicht reagiert haben, dieses Gesetz nun als Schablone nutzen werden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #243 am: 19.02.2021 09:58 »
Der Richterbund ist der Richterbund und verfügt sicherlich über deutlich mehr juristische Expertise als jeder von uns – und dennoch halte ich die von ihm angestellte Argumentation, insbesondere was die Bemessung der Unterkunftskosten anbelangt, für sachlich fragwürdig.

Die Mietstufen des Wohngeldgesetzes als Grundlage zur Bemessung der Unterkunftskosten zu Grunde zu legen, hat aktuell das Niedersächsische OVG wieder eingebracht, und zwar sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Jahr 2013, über den das BVerfG in Zukunft entscheiden muss (Beschluss vom 25.04.2017 – 5 LC 75/17 –, Rn. 250-254), als auch in seinen weiteren Beschlüssen (vgl. beispielsweise Beschluss vom 25.04.2017 – 5 LC 229/15 –, Rn. 285-290). Das BVerwG hat sich in der Revision mit jener Argumentation beschäftigt und die Ansichten des Niedersächsischen OVG grundsätzlich geteilt, sie jedoch insbesondere, was die Höhe der Mietstufe anbelangt, inhaltlich zurückgewiesen, da deren Anwendung der Mietstufen seiner Meinung nach nicht sachgerecht vollzogen worden war (Beschluss vom 30.10.2018 - 2 C 32.17 -, Rn. 104-109). Es hat damit auf seine Argumentation zurückgegriffen, die es im Revisionsverfahren zur Berliner Besoldung entwickelt hat (Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, Rn. 166-169).

Das BVerfG hat die Mietstufen inklusive eines 10 %igen Sicherheitszuschlag im letzten Jahr dann nur als als sinnvoll qualifiziert, um mittels ihrer die Familienzuschläge kinderreicher Familien zu bemessen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, Rn. 50-53), um zugleich recht deutlich durchscheinen zu lassen, dass dieses Verfahren nicht hinreichend sein dürfte, um die Bemessung der Mindestalimentation vorzunehmen, die anhand jeweils einer vierköpfigen Familie erfolgt. In diesem Sinne hebt es hervor:

„Die von der Bundesagentur für Arbeit im Verfahren 2 BvL 4/18 vorgelegte statistische Auswertung ermöglicht eine realitätsgerechte Erfassung der absoluten Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft für eine Familie (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 59). Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch darum, den Mehrbetrag zu ermitteln, der einer Familie mit drei Kindern im Vergleich zu einer Familie mit zwei Kindern zugestanden wird. Es kommt also auf den relativen Unterschied der Kosten der Unterkunft an. Dieser kann mit Hilfe der von der Bundesagentur vorgelegten Daten, denen eine Auflösung in 50-Euro-Schritten zugrunde liegt, nicht hinreichend genau bestimmt werden.“ (ebd., Rn. 49; Hervorhebung wie im Original)

Denn die sachliche Differenzierung zwischen der Erfassung der absoluten Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft auf der einen Seite sowie dem entsprechenden Mehrbetrag für kinderreiche Familien auf der anderen und damit einhergehend die Differenzierung beider unterschiedlichen Bemessungsmethodiken wird deutlich formuliert. Wenn das BVerfG die Methodik zur Bestimmung des Mehrbetrags kinderreicher Familien ebenfalls als als realitätsgerecht zur Bemessung der Mindestalimenation ansehen würde, dann hätte es die Mietstufen inklusive eines 10 %igen Sicherheitszuschlags im Verfahren 2 BvL 4/18 entsprechend angewendet und also im letzten Zitat nicht auf die Rn. 59 verwiesen. Es hätte dann das 95 %-Perzentil gar nicht erst entwickeln müssen. In diesem Sinne heißt es in der Rn. 59, auf die das BVerfG gezielt hinweist:

„Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können.“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, Rn. 59; Hervorhebungen durch mich).

Das 95 %-Perzentil wird insofern als realitätsgerecht betrachtet; zugleich wird zuvor der „Wohngeldbezug“ als nicht sinnvoll gekennzeichnet, nämlich dass die Auffassung, „diese Methodik sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden“ (ebd., Rn. 56).

So verstanden hat das BVerfG deshalb im zur Bemessung der Mindestalimentation grundlegenden Verfahren gezielt das 95 %-Perzentil entwickelt, um so zu realitätsgerechten Beträgen zu gelangen (ebd., Rn. 59, 141). Hätte es die Bemessung der Unterkunftskosten  anhand der Mietstufen sowie eines 10 %igen Sicherheitsaufschlag für sinnvoll, also realitätsgerecht, erachtet, dann wäre es dem BVerwG offensichtlich argumentativ gefolgt und hätte dessen entwickelte Methodik ebenfalls angewandt. Stattdessen hat es aber im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass auch in der Bemessung der Unterkunftskosten die unterschiedliche Qualität von Grundsicherung und Alimentation zu beachten ist: „Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss“ (ebd., Rn. 47).

Als Ergebnis – also in der Wahrung des vom BVerfG direktiv betonten qualitativen Unterschieds – kommt deshalb das 95 %-Perzentil zu deutlich höheren Unterkunftskosten, die als realitätsgerecht zu beachten sind, als die Mietstufen. Denn das BVerwG hatte beispielsweise die Unterkunftskosten anhand der Mietstufen des WoGG für Berlin im Jahr 2015 auf monatlich 600,- € festgelegt; inklusive des 10 %igen Sicherheitsaufschlags hätten die zu Grunde zu legenden Unterkunftskosten also 660,- € betragen (vgl. seinen Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, Rn. 212). Das BVerfG hat allerdings letztes Jahr festgelegt, dass die Unterkunftskosten in Berlin 2015 realitätsgerecht 950 € betragen haben (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 -, Rn. 146; hier werden die Wohnkosten insgesamt mit 1.116,46 € bemessen, von jenen sind 166,46 € an Heizkosten abzuziehen). Die realitätsgerechte Bemessung lag so verstanden um knapp 44 % höher als eine Bemessung anhand der Mietstufen inklusive eines 10 %igen Sicherheitsaufschlags.

Insofern sollte das, was der Bund vollzieht, sachlich nicht zu rechtfertigen sein, da er explizit nicht die entsprechende Judikatur des BVerfG zu Grunde legt, sondern eine Bemessungsmethodik, die das BVerfG argumentativ als augenscheinlich sachlich unbegründet zurückgewiesen hat, weil es zu keinen realitätsgerechten Ergebnissen führt. Die Methodik, die der Richterbund nun als „tragfähig“ bezeichnet, dürfte insofern den weiten Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bezüge verfügt, sachlich überdehnen. Nicht umsonst hebt das BVerfG für von seiner Judikatur abweichende Bemessungsmethoden hervor: „Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen“ (ebd., Rn. 53; Hervorhebung durch mich).

Sofern also eine Methodik zu keinen realitätsgerechten Ergebnissen gelangt, kann sie nicht verwendet werden – und ein Bemessungsverfahren, das zu Abweichungen wie dem im vorletzten Absatz dargelegten gelangt, dürfte kaum realitätsgerecht sein, denke ich. Nicht umsonst hebt der Richterbund selbst mit Blick auf die Mietstufen hervor: „Die tatsächlichen Mietkosten können dadurch zwar nicht abgebildet werden“, womit er – denke ich – den Kern der neuen Direktiven des BVerfG verfehlt, eben das konsequente Abstellen auf realitätsgerechte und nicht – mit Ausnahme der Regelbedarfe – auf pauschalisierte Beträge im Sinne des Sozialrechts.

Gickgack

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #244 am: 20.02.2021 22:32 »
Stellungnahmen der GdP zu den einzelnen Elementen des BBVanpG vom 19.02.:
https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/id/DE_Gesetzentwurf-BBVAnpG-2021-2022?open&ccm=200005

DeGr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #245 am: 22.02.2021 14:41 »
Insofern finde ich es jetzt umso interessanter (um's mal so auszudrücken), wie sich die verschiedenen Parteien und Abgeordneten des Bundestages verhalten werden - in Berlin waren alle Abgeordneten über den verfassungswidrigen Gehalt des Entwurfs im Vorfeld informiert, und er ist dann dennoch ohne Enthaltungen und Gegenstimmen von allen Parteien einmütig und ohne Diskussion im Plenum beschlossen worden, was gerade mal eine gute Minute gedauert hat: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Beschluss.mp4 Mal schauen, ob's sich im Bund genauso vollziehen wird...

Glaubst du, dass Herr Schwan - wie in Berlin - auch für den Gesetzesentwurf auf Bundesebene eine ausführliche Stellungnahme verfassen und den Abgeordneten und ggf. Medienvertretern zukommen lassen wird?

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #246 am: 22.02.2021 15:08 »
...du meinst, ebenso vergeblich? 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #247 am: 22.02.2021 16:35 »
...du meinst, ebenso vergeblich? 8)

Warum bist du eigentlich so ein A...? Macht dir das rumstänkern eigentlich Spaß?

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #248 am: 22.02.2021 17:17 »
...seit wann wird die Wahrheit auf das Rumstänkern eines A... reduziert? ;D...so gesehen, macht mir das natürlich einen Heidenspass 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #249 am: 22.02.2021 20:52 »
Das ganze Besoldungsthema wird nie ein Ende haben. Auch zu den neuen Gesetzen werden Klagen eingereicht werden.. Dann werden über die Zeitbdie Sozialleistungen angehoben und es geht wieder von vorne los.. Jemand schrieb hier irgendwo, dass das Einlegen des Widerspruchs gg die Besoldung am Jahresende schon Tradition geworden ist.

Und so wird es weitergehen..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #250 am: 23.02.2021 09:30 »
Insofern finde ich es jetzt umso interessanter (um's mal so auszudrücken), wie sich die verschiedenen Parteien und Abgeordneten des Bundestages verhalten werden - in Berlin waren alle Abgeordneten über den verfassungswidrigen Gehalt des Entwurfs im Vorfeld informiert, und er ist dann dennoch ohne Enthaltungen und Gegenstimmen von allen Parteien einmütig und ohne Diskussion im Plenum beschlossen worden, was gerade mal eine gute Minute gedauert hat: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Beschluss.mp4 Mal schauen, ob's sich im Bund genauso vollziehen wird...

Glaubst du, dass Herr Schwan - wie in Berlin - auch für den Gesetzesentwurf auf Bundesebene eine ausführliche Stellungnahme verfassen und den Abgeordneten und ggf. Medienvertretern zukommen lassen wird?

Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass eine solche Stellungnahme recht viel Arbeit kosten dürfte. Ob dafür jemand in Deutschland Zeit und Muße finden wird, wird sich zukünftig zeigen.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #251 am: 23.02.2021 09:36 »
Ich kann alle Schreiber verstehen. Ich würde mir natürlich wünschen, wenn alle Familienbestandteile der Besoldung bereits in der Grundbesoldung berücksichtigt werden würden. Das ganze rückwirkend für die letzten Jahre.
Allein mir fehlt der Glauben daran.

Das BVerfG-Urteil hat aber zumindest dazu geführt, dass sich der Dienstherr überhaupt mit dem Thema beschäftigt. Ich erinnere nur an die leidige Diskussion bzgl. des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz.

Dort wurde Zeter und Mordio geschrien als die Familien mal etwas mehr bekommen sollten. Und letztendlich das ganze beerdigt. Jetzt gibt es immerhin etwas mehr Geld für die, die es brauchen. Also Familien mit ein und mehr Kindern welche dann zufällig auch noch in Ballungsregionen wohnen.

Und viele, mich eingeschlossen, werden lieber den Spatz in der Hand halten als der Taube auf dem Dach nachzuweinen.

Das einzige was zu hoffen ist, dass der neue Familienzuschlag/REZ nicht dynamisch mit steigender Besoldungsstufe abschmilzt.

Unwissender20

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #252 am: 23.02.2021 10:05 »
Abwarten, ob der REZ überhaupt kommt. Noch ist nichts in Stein gemeißelt

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #253 am: 23.02.2021 10:10 »
Das einzige was zu hoffen ist, dass der neue Familienzuschlag/REZ nicht dynamisch mit steigender Besoldungsstufe abschmilzt.
Bzgl. des Zuschlages ab Kind 3 hat das BVerG ja genau das gegenteilige verlangt.

Je höher die Besoldungsstufe um so mehr muss Brutto erhalten, damit man das selber Netto erhält.

Mal sehen, ob dieses Prinzip nicht irgendwann auch für Kind 1&2 sich durchsetzt.
Fair und korrekt wäre es ja.
Denn im Kern sollte es ja so sein:
Niemand sollte Netto mehr oder weniger Geld haben für sich durch seine Kinder  - nach Abzug der minimal Kosten für die Kinder. Sso ja vereinfacht gesagt die Forderung ab Kind 3!

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #254 am: 23.02.2021 11:43 »
Bzgl. des Zuschlages ab Kind 3 hat das BVerG ja genau das gegenteilige verlangt.

Je höher die Besoldungsstufe um so mehr muss Brutto erhalten, damit man das selber Netto erhält.

Was der ein oder andere Besoldungsgesetzgeber davon hält, sieht man am Berliner Beschluss.
Da muss man dem Schreiber der Bundesvorlage schon fast die Füße küssen als Familienvater.

Aber natürlich ist entscheidend was letztlich beschlossen wird...
Mehr als die Übernahme des Tarifabkommens kalkuliere ich momentan nicht ein.