Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3854999 times)

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13560 am: 19.08.2024 23:15 »
Das Gesetz wird sicher nicht zum 01.01.2025 in Kraft treten. Wenn jetzt zeitnah mal was passiert, dann ist Frühjahr 2025 realistisch.

Mit den Tarifverhandlungen? Sicher nicht. 01.01 oder gar nicht wäre auch meine Prognose.

Ich mache mal den Johann: ganz bald.

Wenn es zum 01.01.2025 nicht kommt, dann wird das nichts mehr vor dee Bundestagswahl.
Aber wenn es im September ins Kabinett soll, dann sollte der Entwurf aber es zeitnah noch an die Verbände.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13561 am: 20.08.2024 06:48 »

Da du es ja in deiner Antwort angesprochen hast, führt es mich, zwangsläufig, zu der Frage:

Wie sieht es mit Ansprüchen von Hinterbliebenen aus, wenn die Besoldung amtsangemessen alimentiert wird?
[1] Müssten diese dann hoffen, das sie "etwas vom Kuchen" abbekommen, [2] oder müsste auch sie gegen die, gegenwärtig, gezahlten Leistungen Widerspruch erheben, da die ihnen zustehenden Leistungen ja auch von der Besoldung ihres verstorbenen Familienangehörigen abhängen?


Ich habe mich bislang noch nicht mit diesem Thema beschäftigt, Papermonster, denke aber, dass es sich so gestaltet:

Die Ehefrau eines Beamten oder Versorgungsempfängers, die sich in keinem eigenen Dienstverhältnis befindet, steht entsprechend in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis und damit nur in einem mittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn ihres lebenden Mannes, was ebenso für entsprechende Ehemänner und generell für Lebenspartnerschaften gilt. Stirbt der Ehemann, erwirkt die Witwe unmittelbare Ansprüche aus dem vormaligen Dienstverhältnis ihres Mannes gegenüber dem Dienstherrn; mit diesen Ansprüchen entsteht so ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Dienstherrn.

[1] Im Rahmen ihrer unmittelbaren Ansprüche unterliegt nun auch die Witwe den beamtengesetzlichen Regelungen, die für den Todesfall des Beamten gelten. Entsprechend führt § 54 Abs. 1 BeamtStG aus (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__54.html; Hervorhebung durch mich): "Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." Darüber hinaus bestimmt § 54 Abs. 2 BeamtStG, dass vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist. Die Bestimungen des 8. Abschnitts der VwGO gelten so verstanden für alle im Zitat genannten Personengruppen gleichermaßn, also auch für die Witwe.

[2] § 69 VwGO bestimmt nun grundsätzlich, dass alle Vorverfahren mit einem Widerspruch beginnen (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html#BJNR000170960BJNG001001308). Diese Regelung gilt ebenso für die Witwe im Hinblick auf ihr unmittelbares Rechtsverhältnis zum ehemaligen Dienstherrn ihres verstorbenen Mannes. Sie sieht sich also im Hinblick auf ihre unmittelbaren Ansprüche gleichfalls gezwungen, zunächst Widerspruch gegen die Höhe ihrer gleichfalls gesetzlich zu regelnenden Ansprüche zu führen, sofern sie im Kalenderjahr erwirkte Ansprüche über dieses hinaus erhalten möchte.

Ergo: Für die mit dem Tod des Beamten auf sie übergehenden Ansprüche unterliegen die Hinterbliebenen prinzipiell denselben Regelungen wie vormals der Beamte, nämlich jenen des 8. Abschnitts der VwGO, was entsprechend ebenso für die Kinder des toten Beamten oder Versorgungsempfänger gilt.

Hummel2805

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« Antwort #13562 am: 20.08.2024 06:54 »
Lasst uns mal positiv sein, der Johann hat letztens gesagt, der Entwurf kommt sehr bald, der Bundeskanzler hat beim DBB Kongress im November 2022 in seiner Rede gesagt, dass die amtsangemessene Alimentation sehr schnell kommen wird.
Freuet Euch Ihr lieben Kinder im mittleren Dienst, es wird dicke Nachzahlungen geben, gerade für Alleinstehende Beamte, die es nun wirklich sehr schwer haben!

https://www.youtube.com/watch?v=R4T2k_jAxgY


Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13563 am: 20.08.2024 07:10 »
Lasst uns mal positiv sein, der Johann hat letztens gesagt, der Entwurf kommt sehr bald, der Bundeskanzler hat beim DBB Kongress im November 2022 in seiner Rede gesagt, dass die amtsangemessene Alimentation sehr schnell kommen wird.
Freuet Euch Ihr lieben Kinder im mittleren Dienst, es wird dicke Nachzahlungen geben, gerade für Alleinstehende Beamte, die es nun wirklich sehr schwer haben!

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Johann und Schlumpfi Scholz. Duo infernale und ganz oben bei Vertrauenswürdigkeit  :D


Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13565 am: 20.08.2024 10:12 »
Das Gesetz wird sicher nicht zum 01.01.2025 in Kraft treten. Wenn jetzt zeitnah mal was passiert, dann ist Frühjahr 2025 realistisch.

Mit den Tarifverhandlungen? Sicher nicht. 01.01 oder gar nicht wäre auch meine Prognose.

Ich mache mal den Johann: ganz bald.

Wenn es zum 01.01.2025 nicht kommt, dann wird das nichts mehr vor dee Bundestagswahl.
Aber wenn es im September ins Kabinett soll, dann sollte der Entwurf aber es zeitnah noch an die Verbände.

Ich habe nur gesagt, dass es nicht zum 01.01.2025 in Kraft treten wird. Das kannst du dir gerne ausdrucken und einrahmen.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13566 am: 20.08.2024 10:20 »
Könnte es - zumindest in der Theorie - dazu kommen, dass möglicherweise die vierköpfige Beamtenfamilie irgendwann einmal auskömmlich besoldet sein könnte, aber der/die Einzelbeamte ohne Partner/in und Kind(er) "verarmt", weil das Amt/die Tätigkeit keine (große) Rolle mehr spielt, sondern die Zuschläge den Großteil des Gesamtgehalts ausmachen?
Nun wenn man von dem Beamten und dem ihm für sich zur Verfügung stehende Geld ausgeht ist die Antwort: Nein!
Denn er bekommt die vielen Zuschläge nicht für sich, sondern für die Menschen die mit ihm alimentiert werden.
Das heißt durch diese Zuschläge hat er nicht einen Cent mehr für sich.
Und da im Grundgehalt schon ein Teil der Familienalimentation enthalten ist für die 4 K Familie, hat der Single eher mehr für sich als der 4K Beamte.
Und damit dieser Gap nicht weiter ansteigt bei steigender Kinderzahl muss der Kinderzuschlag ab Kind 2 in der Höhe sein wie die Grundversorgung des Kindes (umgangssprachlich gesagt)

Man könnte dem auch noch süffisant (und nicht ganz ernst gemeint) anfügen: wenn man ohnehin schon 2 Kinder hat, fällt die Entscheidung ein drittes zu bekommen umso leichter, wenn man sich den monetären Aspekt anguckt. Entweder man rauscht knapp am Verständnis des Gesetzgebers vorbei oder bekommt es doppelt ab Kind 3.

Ich persönlich würde mir wünschen, dass man hier eine lineare Staffelung hätte, was die Höhe der Zuschläge angeht, schließlich braucht jedes Kind mehr Wohnraum, und zusätzlicher Wohnraum lässt sich schon laaaaaange nicht mehr mit der Grundbesoldung abdecken, auch wenn das BVerfG (mit der 3-Kind-Familie) etwas andere Maßstäbe setzt. Meine Meinung - aber ich will mich nicht mit unserem einzigen Verbündetem quer stellen.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13567 am: 20.08.2024 10:28 »
Könnte es - zumindest in der Theorie - dazu kommen, dass möglicherweise die vierköpfige Beamtenfamilie irgendwann einmal auskömmlich besoldet sein könnte, aber der/die Einzelbeamte ohne Partner/in und Kind(er) "verarmt", weil das Amt/die Tätigkeit keine (große) Rolle mehr spielt, sondern die Zuschläge den Großteil des Gesamtgehalts ausmachen?
Nun wenn man von dem Beamten und dem ihm für sich zur Verfügung stehende Geld ausgeht ist die Antwort: Nein!
Denn er bekommt die vielen Zuschläge nicht für sich, sondern für die Menschen die mit ihm alimentiert werden.
Das heißt durch diese Zuschläge hat er nicht einen Cent mehr für sich.
Und da im Grundgehalt schon ein Teil der Familienalimentation enthalten ist für die 4 K Familie, hat der Single eher mehr für sich als der 4K Beamte.
Und damit dieser Gap nicht weiter ansteigt bei steigender Kinderzahl muss der Kinderzuschlag ab Kind 2 in der Höhe sein wie die Grundversorgung des Kindes (umgangssprachlich gesagt)

Man könnte dem auch noch süffisant (und nicht ganz ernst gemeint) anfügen: wenn man ohnehin schon 2 Kinder hat, fällt die Entscheidung ein drittes zu bekommen umso leichter, wenn man sich den monetären Aspekt anguckt. Entweder man rauscht knapp am Verständnis des Gesetzgebers vorbei oder bekommt es doppelt ab Kind 3.

Ich persönlich würde mir wünschen, dass man hier eine lineare Staffelung hätte, was die Höhe der Zuschläge angeht, schließlich braucht jedes Kind mehr Wohnraum, und zusätzlicher Wohnraum lässt sich schon laaaaaange nicht mehr mit der Grundbesoldung abdecken, auch wenn das BVerfG (mit der 3-Kind-Familie) etwas andere Maßstäbe setzt. Meine Meinung - aber ich will mich nicht mit unserem einzigen Verbündetem quer stellen.
Du meinst ab erstem Kind einen entsprechenden Familienzuschlag?
So dass dann von der  Grundbesoldung nichts mehr aufgewendet werden muss für die Grundbedürfnisse aller Kinder?
Finde ich auch in sich Stimmich und logisch, passt aber nicht zu der bisherigen Systematik, dass die Zuschläge nicht massgeblich sein dürfen, obwohl es halt nur eine simplen Logik folgen würde, so dass jeder von seiner Grundbesoldung halt gleich viel für sich hätte.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13568 am: 20.08.2024 11:32 »
Du meinst ab erstem Kind einen entsprechenden Familienzuschlag?
So dass dann von der  Grundbesoldung nichts mehr aufgewendet werden muss für die Grundbedürfnisse aller Kinder?
Finde ich auch in sich Stimmich und logisch, passt aber nicht zu der bisherigen Systematik, dass die Zuschläge nicht massgeblich sein dürfen, obwohl es halt nur eine simplen Logik folgen würde, so dass jeder von seiner Grundbesoldung halt gleich viel für sich hätte.

Aber die armen Dienstherren! Um A 6 mit jungen kinderlosen Singles besetzt zu bekommen, müsste man vermutlich trotzdem weiterhin weit über 115%-Single-Bürgergeld zahlen. Wenn ich jemanden z.B. in der Justiz sage: "Du kannst als Angestellter E9a bekommen oder als Beamter Single-A 6 [welches denklogisch betragsmäßig wesentlich niedriger wäre als das bisherige A 6]" wird doch keiner mehr Beamtenanwärter.

Wenn dann auf das neue A 6 (vielleicht minimal weniger als alt A 6) noch 115%-Partnerin-Bürgergeld, 115%-Kind I-Bürgergeld und 115% Kind II-Bürgergeld on top käme, wäre das vielleicht teurer für die Dienstherren, wenn man die Einsparungen in der Pesion außer acht lässt!

Julianx1

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« Antwort #13569 am: 20.08.2024 11:34 »
Lasst uns mal positiv sein, der Johann hat letztens gesagt, der Entwurf kommt sehr bald, der Bundeskanzler hat beim DBB Kongress im November 2022 in seiner Rede gesagt, dass die amtsangemessene Alimentation sehr schnell kommen wird.
Freuet Euch Ihr lieben Kinder im mittleren Dienst, es wird dicke Nachzahlungen geben, gerade für Alleinstehende Beamte, die es nun wirklich sehr schwer haben!

https://www.youtube.com/watch?v=R4T2k_jAxgY

Hört hört......  ;D Spüre ich da einen leichten Hauch von Sarkasmus ??

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13570 am: 20.08.2024 11:40 »
Könnte es - zumindest in der Theorie - dazu kommen, dass möglicherweise die vierköpfige Beamtenfamilie irgendwann einmal auskömmlich besoldet sein könnte, aber der/die Einzelbeamte ohne Partner/in und Kind(er) "verarmt", weil das Amt/die Tätigkeit keine (große) Rolle mehr spielt, sondern die Zuschläge den Großteil des Gesamtgehalts ausmachen?
Nun wenn man von dem Beamten und dem ihm für sich zur Verfügung stehende Geld ausgeht ist die Antwort: Nein!
Denn er bekommt die vielen Zuschläge nicht für sich, sondern für die Menschen die mit ihm alimentiert werden.
Das heißt durch diese Zuschläge hat er nicht einen Cent mehr für sich.
Und da im Grundgehalt schon ein Teil der Familienalimentation enthalten ist für die 4 K Familie, hat der Single eher mehr für sich als der 4K Beamte.
Und damit dieser Gap nicht weiter ansteigt bei steigender Kinderzahl muss der Kinderzuschlag ab Kind 2 in der Höhe sein wie die Grundversorgung des Kindes (umgangssprachlich gesagt)

Man könnte dem auch noch süffisant (und nicht ganz ernst gemeint) anfügen: wenn man ohnehin schon 2 Kinder hat, fällt die Entscheidung ein drittes zu bekommen umso leichter, wenn man sich den monetären Aspekt anguckt. Entweder man rauscht knapp am Verständnis des Gesetzgebers vorbei oder bekommt es doppelt ab Kind 3.

Ich persönlich würde mir wünschen, dass man hier eine lineare Staffelung hätte, was die Höhe der Zuschläge angeht, schließlich braucht jedes Kind mehr Wohnraum, und zusätzlicher Wohnraum lässt sich schon laaaaaange nicht mehr mit der Grundbesoldung abdecken, auch wenn das BVerfG (mit der 3-Kind-Familie) etwas andere Maßstäbe setzt. Meine Meinung - aber ich will mich nicht mit unserem einzigen Verbündetem quer stellen.
Du meinst ab erstem Kind einen entsprechenden Familienzuschlag?
So dass dann von der  Grundbesoldung nichts mehr aufgewendet werden muss für die Grundbedürfnisse aller Kinder?
Finde ich auch in sich Stimmich und logisch, passt aber nicht zu der bisherigen Systematik, dass die Zuschläge nicht massgeblich sein dürfen, obwohl es halt nur eine simplen Logik folgen würde, so dass jeder von seiner Grundbesoldung halt gleich viel für sich hätte.

Genau das!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13571 am: 20.08.2024 12:38 »
Der Besoldungsgesetzgeber verfügt ebenso, was die familienbezogenen Besoldungsbestandteile anbelangt, über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Struktur und Höhe dieser Bestandteile hatten die Besoldungsgesetzgeber, was die bis zu vierköpfige Familie anbelangt, mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz und Brandenburg nach der Föderalismusreform I allerdings wohlweislich nicht grundlegend reformiert. "Wohlweislich" deshalb, weil eine grundlegende Reform einer sachgerechten Begründung bedarf. Nicht umsonst hat der Senat bereits 2012 darauf hingewiesen, dass Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, https://www.bverfg.de/e/ls20120214_2bvl000410, Rn. 163 ff.).

Sofern sie also jene Bestandteile deutlich erhöhen wollten, müssten sie sie offensichtlich am tatsächlichen Bedarf ausrichten, da es ohne jenen ja keinen sachlichen Grund geben würde, wieso sie entsprechend erhöht werden sollten. Dabei müssten zum einen die aus dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 herrührenden Verpflichtungen vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten sein; ebenso könnten aber nun auch nicht die Forderungen des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 ausgeklammert bleiben, der am Ende eine nach Leistung abgestufte Besoldung und Alimentation verlangt.

Genau deshalb haben die Besoldungsgesetzgeber nach der Föderalismusreform I bis auf Rheinland-Pfalz und Brandenburg keine grundlegende Reform der familienbezogenen Besoldungsbestandteile der bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie in Angriff genommen. Denn sofern der Besoldungsgesetzgeber den Forderungen der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG dadurch nachkommen wollte, dass er die Grundgehaltssätze deutlich absenken wollte, um stattdessen familienbezogenen leistungslosen Bestandteile deutlich zu erhöhen (was im Zuge der Neueinführungen von Doppelverdienermodellen und mit ihnen einhergehenden neuen Zuschlägen de facto heute der Fall ist), müsste er ebenso die Forderungen des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend beachten; er müsste nun also mindestens die tatsächlichen Bedarfe abgestuft nach den jeweiligen Ämtern ermitteln und dürfte dabei durchaus typisierend vorgehen - allerdings hieße typisierend hier offensichtlich, dass er nun

- sowohl die unmittelbaren Forderungen des Leistungsprinzips innerhalb der vertikalen Besoldungsstruktur hinreichend sachgerecht betrachten müsste - mit den aufsteigenden Ämtern ist ein zunehmendes Qualifikationsniveau und eine zunehmende Verantwortung verbunden -, er müsste also die familienbezogenen Besoldungsbestandteile mit aufsteigender Besoldungsgruppe zunehmend erhöhen;

- als auch die mittelbaren Forderungen des Leistungsprinzips innerhalb der horizontalen Besoldungsstruktur hinreichend sachgerecht beachten müsste - mit zunehmender Erfahrung rückt der Beamte in den Erfahrungsstufen auf, worin sich mittelbar das Leistungsprinzip zeigt -, er müsste also die familienbezogenen Besoldungsbestandteile mit aufsteigender Erfahrungsstufe zunehmend erhöhen.

Dabei müsste er dann gleichzeitig sachgerecht regeln und also entsprechend betrachten und begründen, wie das Verhältnis der Besoldungsstruktur aus der vertikalen und horizontalen Grundgehaltssystematik mit den nach Leistung differenzierten Gehaltsbestandteilen zu verbinden wären: Bspw. erhält heute ein nach A 3/8 besoldeter Beamter ein höheres Grundgehalt als ein nach A 7/1 besoldeter, sodass wir davon ausgehen dürfen, dass der nach A 3/8 besoldete Beamte sich bei unterschiedlichem Qualifikationsniveau in seinem Amt als deutlich leistungsfähiger zeigt als der nach A 7/1. Sachgerecht hieße also, der Besoldungsgesetzgeber müsste nun die jeweiligen Leistungsanforderungen nicht nur für jedes Amt und also jede Besoldungsgruppe, sondern gleichfalls darin für jede Erfahrungsstufe und das mit ihnen einhergehende unterschiedliche Leistungsniveau ausführen und das dann ggf. mit den jeweils tatsächlichen Bedarfen der jeweiligen Familienmitgliedern vermitteln, was allein deshalb kaum möglich sein sollte, weil es hierfür keine hinreichenden ökonomischen Statistiken gäbe und weil darüber hinaus davon auszugehen sein dürfte, dass sich der tatsächliche Bedarf von Kindern und Jugendlichen nach unterschiedlichen Alter unterschiedlich darstellt, dass nun aber andererseits Beamte, die die gleichen Ämter bekleiden und sich in derselben Erfahrungsstufen befinden, unterschiedlich alte Kinder haben.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Ausrichtung familienbezogener Besoldungsbestandteile am Leistungsprinzip dürfte sich kaum sachgerecht strukturieren und darüber hinaus ebenso kaum sachgerecht begründen lassen, allein schon weil es hierfür kein hinreichendes statistischen Material gibt, sodass also am Ende ein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG - dem allgemeinen Gleichheitssatz - fast zwangsläufig vorgezeichnet wäre; denn darauf liefen die letzten Zeilen hinaus, sofern der Besoldungsgesetzgeber davon abrücken wollte, die bislang leistungslosen familienbezogenen Besoldungsbestandteile dem Leistungsgrundsatz zu unterwerfen und sie also anhand tatsächlicher Bedarfe auszurichten.

Als Folge der dargestellten Problematiken haben sich die Besoldungsgesetzgeber der Vergangenheit dafür entschieden, nur verhältnismäßig geringe familienbezogene Besoldungsbestandteile für die bis zu vierköpfige Beamtenfamilie zu gewähren und diese ggf. mit verhältnismäßig geringen Unterschieden zwischen niedrigeren und höheren Besoldungsstufen an einer Stelle zu differenzieren, sodass hier kein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG entstehen sollte, um ansonsten das Leistungsprinzip sich vor allem in den familienneutralen Besoldungsbestandteilen offenbaren zu lassen.

Mit dieser überkommenen Struktur und Höhe familienbezogener Besoldungsbestandteile ist nun mit dem neuen Zuschlagswesen im Zuge der Betrachtung von Doppelverdienerhaushalten gebrochen worden, die in der Regel so strukturiert sind, dass sie mit zunehmender Besoldungsgruppe vertikal und mit zunehmender Erfahrungsstufe horizontal abnehmen, sodass sich darin - unabhängig davon, dass bislang kein betreffender Besoldungsgesetzgeber tatsächliche Bedarfe auch nur zu ermitteln versucht hätte - zeigt, dass die betreffenden Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen sollten, dass die tatsächlichen Bedarfe von Kindern von Beamten mit bis zu zwei Kindern mit zunehmender Leistungsfähigkeit des Beamten immer weiter abnehmen, während dann ab einer bestimmten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe offensichtlich gar keine entsprechenden Bedarfe mehr vorhanden sein dürften, da zumeist irgendwo ab der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 keine entsprechenden Zuschläge mehr gewährt werden. Diese implizit bleibende Grundannahme lässt sich allerdings in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrpublik nicht erhärten, was dazu führt, dass die betreffenden Regelungen als sachwidrig zu betrachten sein dürften.

Darin bricht sich die Tatsache, dass die betreffenden Besoldungsgesetzgeber regelmäßig hervorheben, dass sie mit den Doppelverdienermodellen das Mindestabstandsgebot erfüllen wollen und damit also die Mindestalimentation als Bestandteile des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG betrachten - zugleich lassen sie damit aber die Forderungen aus dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 geflissentlich außer Betracht, da jedem klar ist, dass mit den entsprechenden Regelungen keine dessen Forderungen erfüllende Systematik erstellt werden könnte, eben wegen der damit zusammenhängenden sachlichen Probleme, die ich oben skizziert habe.
« Last Edit: 20.08.2024 12:45 von SwenTanortsch »

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13572 am: 20.08.2024 14:21 »
@Swen, vielen Dank für die wie immer sehr interessanten und lehrreichen Ausführungen.

Dass sich die Besoldungsgesetzgeber (wie in deinem letzten Absatz beschrieben) nahezu ausschließlich auf das Mindestabstandsgebot fokussieren, konnte man ja unter anderem mal wieder im gestern verlinkten mdr-Artikel nachlesen. Zitat aus dem Thüringer Finanzministerium: „Weil dieser Mindestabstand nicht mehr bei allen Thüringer Beamten vorhanden war, musste die Landesregierung im Sommer etwa die Justizsekretäre in höhere Erfahrungsstufen einordnen“.

Aus meiner Sicht wollte das BVerfG mit dem Mindestabstandsgebot ungefähr Folgendes ausdrücken: Ein „ungelernter“ Beamter ohne jegliche Erfahrung muss grundsätzlich immer mindestens 15% mehr als ein Bürgergeldempfänger erhalten.

Wenn jedoch (wie in vielen Bundesländern) die zugehörigen unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen einfach abgeschafft werden, muss dann nicht zwingend auch der entsprechende „Mindestabstand“ deutlich höher als 15% sein?

Anders formuliert: Ist die Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nicht eventuell bereits für sich genommen direkt eine erneute (implizite) Verletzung des Mindestabstandsgebots, losgelöst von den weiteren nicht erfüllten Anforderungen des BVerfG?

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13573 am: 20.08.2024 14:31 »
Hilft nicht weiter, trotzdem mal zur Info (falls die Antwort schon hier gepostet wurde, sorry)

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/josef-oster/fragen-antworten/verfassungskonforme-bezahlung-der-beamte

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13574 am: 20.08.2024 14:46 »
Gibt es denn schon ein derzeitiges, identifiziertes Delta mit welchem die Tabelle steigen muesste um dem ganzen gerecht zu werden? Insbesondere nach der Erhoehung dieses Jahr?

LG,

M