Der Besoldungsgesetzgeber verfügt ebenso, was die familienbezogenen Besoldungsbestandteile anbelangt, über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Struktur und Höhe dieser Bestandteile hatten die Besoldungsgesetzgeber, was die bis zu vierköpfige Familie anbelangt, mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz und Brandenburg nach der Föderalismusreform I allerdings wohlweislich nicht grundlegend reformiert. "Wohlweislich" deshalb, weil eine grundlegende Reform einer sachgerechten Begründung bedarf. Nicht umsonst hat der Senat bereits 2012 darauf hingewiesen, dass Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -,
https://www.bverfg.de/e/ls20120214_2bvl000410, Rn. 163 ff.).
Sofern sie also jene Bestandteile deutlich erhöhen wollten, müssten sie sie offensichtlich am tatsächlichen Bedarf ausrichten, da es ohne jenen ja keinen sachlichen Grund geben würde, wieso sie entsprechend erhöht werden sollten. Dabei müssten zum einen die aus dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 herrührenden Verpflichtungen vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten sein; ebenso könnten aber nun auch nicht die Forderungen des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 ausgeklammert bleiben, der am Ende eine nach Leistung abgestufte Besoldung und Alimentation verlangt.
Genau deshalb haben die Besoldungsgesetzgeber nach der Föderalismusreform I bis auf Rheinland-Pfalz und Brandenburg keine grundlegende Reform der familienbezogenen Besoldungsbestandteile der bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie in Angriff genommen. Denn sofern der Besoldungsgesetzgeber den Forderungen der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG dadurch nachkommen wollte, dass er die Grundgehaltssätze deutlich absenken wollte, um stattdessen familienbezogenen leistungslosen Bestandteile deutlich zu erhöhen (was im Zuge der Neueinführungen von Doppelverdienermodellen und mit ihnen einhergehenden neuen Zuschlägen de facto heute der Fall ist), müsste er ebenso die Forderungen des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend beachten; er müsste nun also mindestens die tatsächlichen Bedarfe abgestuft nach den jeweiligen Ämtern ermitteln und dürfte dabei durchaus typisierend vorgehen - allerdings hieße typisierend hier offensichtlich, dass er nun
- sowohl die unmittelbaren Forderungen des Leistungsprinzips innerhalb der vertikalen Besoldungsstruktur hinreichend sachgerecht betrachten müsste - mit den aufsteigenden Ämtern ist ein zunehmendes Qualifikationsniveau und eine zunehmende Verantwortung verbunden -, er müsste also die familienbezogenen Besoldungsbestandteile mit aufsteigender Besoldungsgruppe zunehmend erhöhen;
- als auch die mittelbaren Forderungen des Leistungsprinzips innerhalb der horizontalen Besoldungsstruktur hinreichend sachgerecht beachten müsste - mit zunehmender Erfahrung rückt der Beamte in den Erfahrungsstufen auf, worin sich mittelbar das Leistungsprinzip zeigt -, er müsste also die familienbezogenen Besoldungsbestandteile mit aufsteigender Erfahrungsstufe zunehmend erhöhen.
Dabei müsste er dann gleichzeitig sachgerecht regeln und also entsprechend betrachten und begründen, wie das Verhältnis der Besoldungsstruktur aus der vertikalen und horizontalen Grundgehaltssystematik mit den nach Leistung differenzierten Gehaltsbestandteilen zu verbinden wären: Bspw. erhält heute ein nach A 3/8 besoldeter Beamter ein höheres Grundgehalt als ein nach A 7/1 besoldeter, sodass wir davon ausgehen dürfen, dass der nach A 3/8 besoldete Beamte sich bei unterschiedlichem Qualifikationsniveau in seinem Amt als deutlich leistungsfähiger zeigt als der nach A 7/1. Sachgerecht hieße also, der Besoldungsgesetzgeber müsste nun die jeweiligen Leistungsanforderungen nicht nur für jedes Amt und also jede Besoldungsgruppe, sondern gleichfalls darin für jede Erfahrungsstufe und das mit ihnen einhergehende unterschiedliche Leistungsniveau ausführen und das dann ggf. mit den jeweils tatsächlichen Bedarfen der jeweiligen Familienmitgliedern vermitteln, was allein deshalb kaum möglich sein sollte, weil es hierfür keine hinreichenden ökonomischen Statistiken gäbe und weil darüber hinaus davon auszugehen sein dürfte, dass sich der tatsächliche Bedarf von Kindern und Jugendlichen nach unterschiedlichen Alter unterschiedlich darstellt, dass nun aber andererseits Beamte, die die gleichen Ämter bekleiden und sich in derselben Erfahrungsstufen befinden, unterschiedlich alte Kinder haben.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die Ausrichtung familienbezogener Besoldungsbestandteile am Leistungsprinzip dürfte sich kaum sachgerecht strukturieren und darüber hinaus ebenso kaum sachgerecht begründen lassen, allein schon weil es hierfür kein hinreichendes statistischen Material gibt, sodass also am Ende ein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG - dem allgemeinen Gleichheitssatz - fast zwangsläufig vorgezeichnet wäre; denn darauf liefen die letzten Zeilen hinaus, sofern der Besoldungsgesetzgeber davon abrücken wollte, die bislang leistungslosen familienbezogenen Besoldungsbestandteile dem Leistungsgrundsatz zu unterwerfen und sie also anhand tatsächlicher Bedarfe auszurichten.
Als Folge der dargestellten Problematiken haben sich die Besoldungsgesetzgeber der Vergangenheit dafür entschieden, nur verhältnismäßig geringe familienbezogene Besoldungsbestandteile für die bis zu vierköpfige Beamtenfamilie zu gewähren und diese ggf. mit verhältnismäßig geringen Unterschieden zwischen niedrigeren und höheren Besoldungsstufen an einer Stelle zu differenzieren, sodass hier kein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG entstehen sollte, um ansonsten das Leistungsprinzip sich vor allem in den familienneutralen Besoldungsbestandteilen offenbaren zu lassen.
Mit dieser überkommenen Struktur und Höhe familienbezogener Besoldungsbestandteile ist nun mit dem neuen Zuschlagswesen im Zuge der Betrachtung von Doppelverdienerhaushalten gebrochen worden, die in der Regel so strukturiert sind, dass sie mit zunehmender Besoldungsgruppe vertikal und mit zunehmender Erfahrungsstufe horizontal abnehmen, sodass sich darin - unabhängig davon, dass bislang kein betreffender Besoldungsgesetzgeber tatsächliche Bedarfe auch nur zu ermitteln versucht hätte - zeigt, dass die betreffenden Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen sollten, dass die tatsächlichen Bedarfe von Kindern von Beamten mit bis zu zwei Kindern mit zunehmender Leistungsfähigkeit des Beamten immer weiter abnehmen, während dann ab einer bestimmten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe offensichtlich gar keine entsprechenden Bedarfe mehr vorhanden sein dürften, da zumeist irgendwo ab der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 keine entsprechenden Zuschläge mehr gewährt werden. Diese implizit bleibende Grundannahme lässt sich allerdings in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrpublik nicht erhärten, was dazu führt, dass die betreffenden Regelungen als sachwidrig zu betrachten sein dürften.
Darin bricht sich die Tatsache, dass die betreffenden Besoldungsgesetzgeber regelmäßig hervorheben, dass sie mit den Doppelverdienermodellen das Mindestabstandsgebot erfüllen wollen und damit also die Mindestalimentation als Bestandteile des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG betrachten - zugleich lassen sie damit aber die Forderungen aus dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 geflissentlich außer Betracht, da jedem klar ist, dass mit den entsprechenden Regelungen keine dessen Forderungen erfüllende Systematik erstellt werden könnte, eben wegen der damit zusammenhängenden sachlichen Probleme, die ich oben skizziert habe.