Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904716 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11145 am: 14.03.2024 17:56 »
@Swen

Erneut danke. Die Wiederholung gewisser Theamtiken ist soweit es mir betrifft nicht nervend. Ich kann ja weiterscrollen und dein Ansatz "Neue" im Forum so einzubinden ist ehrenwert. Fühle mich auch nicht belehrt. Also soweit es much betrifft ruhig weiter so.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11146 am: 14.03.2024 18:05 »
Sehr gut: Danke für die Infos, Bundi!

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11147 am: 14.03.2024 18:10 »
Vielleicht will das BVerfG eine Aussage treffen, wie die Richterbesoldung im Verhältnis zur A-Besoldung steht, denn die Frage an den HPR lautete:
Welche Gründe standen einer inhaltlichen Erstreckung des “Reparaturgesetzes zur R-Besoldung (Richterbesoldung) im Land Berlin von 2009-2015” vom 23.Juni 2021 auf die A-Besoldung entgegen?
Oder ist das Thema Richterbesoldung im Verhältnis zur A-Besoldung schon dogmatisch festgelegt?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11148 am: 14.03.2024 18:16 »
Welche Berliner Verfahren stehen denn eigentlich zur Entscheidung an. Da stehen ja etliche in der Vorlagenliste?
https://fragdenstaat.de/anfrage/anhaengige-verfahren-zur-verfassungswidrigen-besoldung-der-beamten/

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11149 am: 14.03.2024 18:41 »
Im Link sind das die Verfahren 29 bis 33, also die Verfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18.

Die Möglichkeit zur Stellungnahme stellte sich in Berlin wie folgt da;, hier kann man das nachlesen:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11150 am: 14.03.2024 22:11 »
Wenn Swen mit seiner Vermutung richtig liegt und das BVerfG tatsächlich die Folterinstrumente auf den Tisch legt, müsste dann das BMI bzw. der Bund nicht ein gesteigertes Interesse haben, das BBVAnG noch schnell durch die Tür zu bringen? So kann der Bund die Kosten für die Nachzahlungen ab 2021 relativ gering halten.

Ich vermute daher, der Entwurf wird zeitnah nach Ostern an die Verbände zur Stellungnahme gegeben.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11152 am: 15.03.2024 08:00 »
Wenn Swen mit seiner Vermutung richtig liegt und das BVerfG tatsächlich die Folterinstrumente auf den Tisch legt, müsste dann das BMI bzw. der Bund nicht ein gesteigertes Interesse haben, das BBVAnG noch schnell durch die Tür zu bringen? So kann der Bund die Kosten für die Nachzahlungen ab 2021 relativ gering halten.

Ich vermute daher, der Entwurf wird zeitnah nach Ostern an die Verbände zur Stellungnahme gegeben.

Da uns ja generell wiederkehrend hinreichende Informationen fehlen, um das Handeln der politische oder juristische Verantwortung tragenden Akteure sicher beurteilen zu können, betrachten wir ja - ich denke zurecht - deren Interessenslage und leiten aus ihr Vermutung über zukünftiges Handeln ab. Man muss davon ausgehen, dass das generell beim Bundesverfassungsgericht bis zu einem gewissen (und also am Ende nicht hinreichend genau bestimmbaren) Grad einfacher ist als hinsichtlich des politischen Tagesgeschäfts, weil (a) die acht Richter einem stark formalisierten Verfahren unterworfen sind, das eine große Zahl an vorstellbaren Handlungsoptionen in der Realität ausschließt, (b) im Normalfall wesentlich aus einer von ihnen und ihren Vorgängern geschaffenen Dogmatik heraus handeln, welche also nur eine begrenzte Auswahl an Optionen lassen kann, und am Ende (c) eine auf Evidenz angelegte Entscheidung treffen müssen, die also verkürzt gesagt nur zwei Voten zulässt: entweder wird eine Norm als verfassungswidrig betrachtet oder sie bleibt als verfassungskonform betrachtet fortbestehen. Der uns wegen des Beratungsgeheimnisses verschlossen bleibende Diskurs der acht Richter - also ihre Beratung - ist insofern in der von ihnen vorgenommenen juristischen Kontrolle durch ein hohes Maß an Regelgeflechten vorgegeben und (d) dabei stark an rationalen Sachargumenten gebunden, da die Senate gezwungen sind, ihre Entscheidung umfassend zu begründen, was juristisch weitgehend nur rational geht.

So verstanden lassen sich prognostizierende Vorhersagen, wie die Senate handeln werden, in einer hohen Zahl an ihnen vorliegenden Fällen erschließen, nämlich insbesondere dahingehend, was nicht möglich ist. Auf unseren Fall bezogen, biete ich so eine mögliche Interpretation an, die die gerade skizzierten vier Bedingungen der Interpretation zugrunde legt. Nichtsdestotrotz bleibt das, was ich an Interpretationsergebnissen darlege - wie ich es ja wiederkehrend hervorgehoben habe - nur eine begründete Vermutung. Ich führe dafür die Prämissen aus, die ich der Interpretation zugrunde lege, und leite aus ihnen auf Basis der Interessenslage des Hüters der Verfassung begründete Vermutungen ab. Auf den Punkt gebracht, also thesenhaft zusammengefasst, ist folglich das von mir präsentierte Ergebnis auf Basis der zugrunde gelegten und präsentierten Prämissen in drei Thesen zu greifen:

1) Der Zweite Senat hat im Kontext einer Verzögerungsbeschwerde zu den Berliner Richtervorlagen gefunden, um an ihnen als Pilotverfahren beschleunigt und unter der Prämisse des Effizienzgewinns zu weiteren Leitlinien zu gelangen, anhand derer die weiteren zahlreich anhängigenen Normenkontrollverfahren einer zügigeren Beendigung zugeführt werden sollen.

2) Der Zweite Senat muss dabei zur Durchsetzung seiner Entscheidung zu deutlich stärkeren Mitteln greifen, damit sich die politischen Verantwortungsträger, die zu einem großen Teil dieselben sind wie jene, die nach 2020 hinsichtlich der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich hinsichtlich der A-Besoldung untätig geblieben sind bzw. nur ein Handeln gezeigt haben, das der Untätigkeit gleichkommt, veranlasst sehen, in den Rahmen der Verfassung zurückzukehren.

3) Ein zentrales Mittel dazu müsste auf Basis der genannten Prämissen die Vollstreckungsanordnung sein.

Damit wird also eine begründete Vermutung erstellt, die allerdings ebenso zur Kenntnis nehmen muss, das am Mittwoch vom Bundesverfassungsgericht für unser Thema uneinheitliche Informationen gegeben worden sind, dass die Informationslage insgesamt überschaubar  und also eher gering ist und dass diese Vermutung und ihre Begründung aus meiner Brille heraus erfolgt, von der wir also nicht so ohne Weiteres voraussetzen können, dass sie die korrekte Dioptrin aufweist. Das, was ich als begründete Vermutung präsentiere, bleibt am Ende fraglich, weshalb ich dazu aufrufe, die Prämissen oder Konklusionen zu hinterfragen - denn das ist ein Vorteil des Forums: Wir können uns austauschen und bekommen so ggf. etwas mehr Klarheit.

Betrachten wir nun das Handeln der politischen Verantwortungsträger, und zwar ebenfalls aus ihrer Interessenslage heraus, dann stellen wir hinsichtlich der oben herausgestellten vier Punkte fest: Anders als am Bundesverfassungsgericht finden wir hier im politischen Geschäft (a) eine unüberschaubar größere Zahl an Verantwortungsträger als die acht im Zweiten Senat vor, die (die unüberschaubar größere Zahl an Verantwortungsträger) in einem weitgehend nicht formalisierten Verfahren handelt, (b) welche keine der bundesverfassungsgerichtlichen Dogmatik ähnliche Regelbasiertheit vorfindet und (c) die nicht an Evidenzkriterien gebunden ist, weil es nicht um die Kontrolle politischen Handelns (das sich in Gesetzen niederschlägt) geht, sondern um dieses Handeln selbst, sodass (d) rationale Sachargumente eine deutlich geringere Rolle spielen, oftmals nur noch in homöpathischen Dosen zu finden sind.

So in etwa würde ich Bals Darlegungen aus der letzten Zeit interpretieren, die also nachvollziehbar mit einigem Sarkasmus gewürzt sind: Auf verschiedenen Ebenen des politischen Geschäfts haben sich verschiedene Akteure in ihren unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen verhakt, was seit 2021 hier ein Dauerthema ist, sodass es allenfalls zu einem Formelkompromiss reichen wird, dessen öffentliche Präsentation - und sei es zur Verbändebeteiligung - weiterhin aussteht, wobei die öffentlichen Entäußerungen der befragten politischen Verantwortungsträger, nachdem deren Darlegungen noch vor geraumer Zeit in ihrer Unklarheit eine zumindest zeitlich deutlich klarere Linie haben erkennen lassen, als das jetzt der Fall ist, mittlerweile gar nichts mehr - also insbesondere auch kein Doppelverdienermodell - ausschließen wollen und darüber hinaus auch nichts Sachliches mehr mitzuteilen haben. Wenn ich die letzten Aussagen des PStS richtig deute, lässt sich öffentlich nichts mehr sagen und nichts mehr ausschließen, was vermuten lässt, dass man nun aus den jeweiligen politischen Schützengräben heraus in den kommenden Frühling hineinschaut. Das übergreifende Interesse, größtmögliche Personalkosten einzusparen, reicht weiterhin nicht aus - insbesondere weil das die Akteure einigende Ziel derzeit weiterhin erreicht ist, nämlich dass weiterhin größtmögliche Personalkosten eingespart werden -, um zu irgendeinem substanziellen Ergebnis zu kommen, denke ich.

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11153 am: 15.03.2024 08:03 »
Im Link sind das die Verfahren 29 bis 33, also die Verfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18.

Die Möglichkeit zur Stellungnahme stellte sich in Berlin wie folgt da;, hier kann man das nachlesen:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf

Von wann ist die Stellungnahme ? 29.01.2024 oder 29.01.2023 ?

SwenTanortsch

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« Antwort #11154 am: 15.03.2024 08:06 »
... vom 29.01.2024 ...

m3mn0ch

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« Antwort #11155 am: 15.03.2024 08:10 »
... vom 29.01.2024 ...

Dann müsstest du das Datum in der Stellungnahme ändern  ;)

Frankfurterin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11156 am: 15.03.2024 08:37 »
https://www.fr.de/verbraucher/buergergeld-erhoehung-millionen-euro-mehr-fuer-beamte-deutschland-92892295.html

also in den Medien wird schonmal "vorbereitet" ...

P.S.
Lieber Sven, auch von mir ein Danke. Ich bin "erst" seit Seite 400 oder so stille Mitleserin und brauche auch einige Zeit um deine Texte zu lesen/verstehen.. ich bin sehr dankbar über die Informationen und die weitreichende Analyse deinerseits und auch darüber, dass Themen wiederholt erklärt werden, daher nehme ich mir gerne die Zeit und lese sie Absatz für Absatz.  :D

Ich bin sehr gespannt, ob es vor Ostern noch wirkliche Neuigkeiten geben wird. Auch verstehe ich den Frust im Forum hierüber sehr, der betrifft mich auch.



SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11157 am: 15.03.2024 08:42 »
@ m3mn0ch

Ich gehe davon aus, dass dieser Fehler schon anderweitig aufgefallen und zeitlich früher - auch öffentlich - thematisiert worden ist, ohne dass das geändert worden ist, weil solche Stellungnahmen nach Auftragserfüllung nicht mehr in jedem Fall so ohne Weiteres verändert werden können oder dürfen. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass der Auftrag für diese Stellungnahme am 24.01.2024 an den Auftragnehmer erfolgt ist (vgl. in der Stellungnahme die S. 3) und dass sie aus den in ihr genannten Gründen bis spätestens 29.01.2024 abgeschlossen sein musste, wie sich das ihr ebenfalls entnehmen lässt. Daraus schließe ich, dass diese Stellungnahme, die am Ende über 40 Seiten umfasst und neben und in der sachlichen Darlegung eine hohe Zahl an in Teilen komplexen oder zeitaufwändigen Berechnungen durchzuführen hatte, unter einem nicht gänzlich geringen zeitlichen Druck erstellt worden sein muss.

Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass sich nicht zuletzt wegen der gerade gemachten Aussage weitere Fehler in ihr finden, die ebenfalls nicht mehr zu korrigieren sind. Schließlich gehe ich davon aus, dass das den Autor dieser Stellungnahme im Einzelfall ärgert, dass er aber hinsichtlich des Inhalts jener Stellungnahme davon ausgeht, dass er im Rahmen seiner Möglichkeit weitgehend das erreicht hat, was er erreichen konnte, was nicht dazu führt, dass er sich nicht weiterhin dann ärgert, wenn er sich insbesondere einen in ihr gemachten Fehler vor Augen führt, der wirklich ärgerlich ist, ohne dass er bislang einem Leser aufgefallen oder zumindest bislang von einem Leser thematisiert worden wäre. Das dürfte aber beim Autor das sich Ärgern diesbezüglich über sich selbst nicht geringer machen.

Darüber hinaus halte ich es für wahrscheinlich, dass den Autor ein eher läppischer Fehler wie eine falsche Datumsangabe auf der ersten Seite nicht ärgert, da jeder Leser aus dem Inhalt selbst erschließen kann, dass diese Datumsangabe falsch ist. Wenn man Arbeiten erstellt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu redigieren sind, muss man sich damit abfinden, dass man ein endlicher und fehlerbehafteter Fall ist, was sich in dem Produkt dieses Seins widerspiegelt oder wiederfindet. That'ss life.


Liebe Frankfurtein: Hab Dank für Deine Worte, über die ich mich freue!

Bastel

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« Antwort #11158 am: 15.03.2024 11:21 »
Wochenausblick mal wieder leer.

clarion

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« Antwort #11159 am: 15.03.2024 22:58 »
Vor Ostern wird wohl nichts passieren.  Die Damen und Herren Richter machsen bestimmt  wie viele andere auch Urlaub.