Die Zahlen, die Du hier benutzt, um den sachlichen Unsinn zu produzieren, den Du regelmäßig produzierst, sind die Zahlen, die ich Dir erst in die Hand gegeben habe, WasDennNun, weil Du Dich offensichtlich nicht in der Lage siehst, sie zusammenzustellen. Ohne die Dir von mir zur Verfügung gestellten und sachgerecht bemessenen Daten könntest Du gar keine Aussage tätigen. Also erzähl mir nichts von Zahlen. In der Nr. 4322 habe ich noch einmal das Grundsicherungsniveau, die Mindest- und gewährte Nettoalimentation sowie die indizielle Mindestbesoldung bemessen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.4380.html Aus ihr, die 2021 38,1 % betrug, hast Du dann irgendwie ausgeknobelt, dass der Grundgehaltssatz Deiner Meinung nach offensichtlich um 55 % steigen muss, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Auch dieser Wert ist von Dir nirgends begründet oder auf einer realen Basis erstellt worden. Erzähl mir also weiterhin nichts von Deinem Zahlenverständnis und Mathematik. Sofern Mathematik über's Würfeln hinausreichen sollte, ist jene bei Dir nun einmal in der Regel nicht gegeben. Oder wie willst Du diese 55 % jetzt begründen oder berechnen? Mach mal, ich bin gespannt.
Jenes Indiz der Mindestbesoldung lässt sowohl in der sachlichen Höhe als auch in der Anzahl der von der Unteralimentation indiziell betroffenen Besoldungsgruppen nur einen Schluss zu, die Grundgehaltssätze sind deutlich zu erhöhen. So ist die verfassungsrechtliche Realität; denn alles andere lässt sich auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend begründen, da so nun einmal die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist. Und eine zweite Realität gibt es dazu nicht, da es keine andere Rechtsprechung geben kann, die als maßgeblich zu akzeptieren wäre - außer vielleicht in Deinem Kopf. Denn da gibt es eine Phantasie, die meint: Bundesverfassungsgericht, schön und gut, interessiert mich aber nicht, ist halt die Rechtslage, interessiert mich aber auch nicht, rechtliches Geschwurbel eben, sind halt Richter, die können aber auch nicht rechnen, ist zwar Verfassungsrecht, das ist aber verstaubt - braucht man alles nicht, ist nämlich völlig unrealistisch. Denn ich kenne den Median und die Lebenswirklichkeit und weiß aus meinem Zahlengefühl heraus: 5 bis 10 % oder eben - ist eigentlich dasselbe - 55 %. Ist kein Unterschied, kann man alles so in den Raum und ineinanderwerfen, nimm mal eine Erhöhung eines Zahlenwerts um 5 bis 10 % vor und dann die Erhöhung desselben Zahlenwerts um 55 %, dann ist das Ergebnis eigentlich absolut identisch. Das liegt doch auf der Hand. Weiß jeder. Is so. Eben mathematisch logisch. Braucht man nicht weiter berechnen, brauch man auch nicht weiter begründen. Ist halt Realität. Weiß doch jeder, der auch nur ein wenig was von Mathematik versteht. Und wer das nicht glaubt, der stellt sich eben nicht den unbequemen Wahrheiten, weil er nicht rechnen kann.
Das dargelegte Indiz der Mindestbesoldung lässt nun verfassungsrechtlich nur eine deutliche Erhöhung der Grundgehaltssätze, ausgehend von der Basis der Besoldungsordnung A zu; sofern es Dich interessieren würde, würde ich Dir nun den bekannten ZBR-Beitrag aus dem letzten Mai empfehlen. Denn dort wird das grundlegend auf der Basis des vom Gesetzgeber hier zu beachtenden Verfassungsrechts begründet und exemplarisch an zwei Beispielen konkretisiert (und ich weiß, das kann alles nur Geschwurbel sein). Der Erhöhungswert für diese Basis ist eine Sache der Begründetheit - und auch hier ist mir natürlich klar: Das ist jetzt wieder Rechtsprechung, also in Deiner Welt unrealistisch und muss nicht beachtet werden, weil Geschwurbel.
In der rechtlichen Realität, in der Du wie ich leben, muss das aber beachtet werden, auch wenn das Deiner Realität widerspricht. Denn so ist nun einmal die Sachlage in einem Rechtsstaat, in dem wir alle und auch die staatlichen Gewalten an das Recht gebunden sind. Und in dieser rechtlichen Realität findet der Gesetzgeber den Art. 33 Abs. 5 vor, der ihm eine gesetzgeberische Gestaltungsperspektive gibt, die von ihm sowohl zu beachten als auch auszufüllen ist - und zwar auf Basis des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfassungsrechtlich verfügt und der eingeschränkt wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, an die der Gesetzgeber nun einmal verfassungsrechtlich gebunden ist. Und ich weiß, in Deiner Welt sind das alles nur "Wortschwalle", die Juristen eben gerne verwenden. Das kann alles keine Bedeutung beanspruchen, weil Du ja weißt, wie die Lebenswirklichkeit ist.
Und wenn Du wissen willst, wo Dein Rechenfehler ist, dann hier: Du hast bislang gar nicht gerechnet, sondern wirfst phantasievolle Werte in den Raum: fünf %, zehn %, 55 %, vormals auch 2,5 %. Und keinen dieser Werte hast Du bislang auch nur in einfachsten Ansätzen berechnet oder begründet. Mach mal: berechne mal und begründe dann mal. Ich bin gespannt auf's Ergebnis des nun von Dir zu vollziehenden "mathematisch sachlichen Inhalts".
Was ich Dir tatsächlich wünsche, ist, dass Du niemals in einen echten Konflikt mit dem Gesetz kommst. Denn wenn Du meinst, dann mit Deiner Phantasie irgendwo anders hinzukommen als dorthin, wo Du sicherlich nicht hinwillst, dann wirst Du in diesem Fall entweder einen vorzüglichen Anwalt, unendlich viel Glück oder einen verständigen Richter, am besten aber alles drei haben müssen, sodass jener Richter am Ende zwar weiterhin dahingehend entscheiden wird, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, um Dir dann aber dennoch bis zu einem gewissen Grad mildernde Umstände zu gewähren. Eventuell solltest Du ihm in der Zwischenzeit nicht Geschwurbel vorwerfen, wenn er Dich über Deine Rechte aufklärt. Aber versuchen kannst Du das natürlich schon - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist das sogar von Erfolg gekrönt. Blöde ist nur, dass sich diese Wahrscheinlichkeit nicht berechnen lässt. Also ist auch diese Wahrscheinlichkeit wohl nur Geschwurbel und Du wirst dann doch nicht mehr über Los gehen.
@ clarion
Die Sache ist, es KANN den Median nicht heranziehen, denn jener bildet per definitionem die Mitte einer Zahlenreihe ab, also letztlich einen Durchschnittswert. Ein Durchschnittswert ist aber nicht realitätsgerecht, da die Rechtsprechung konkrete Ämter betrachtet, denen konkrete Vergleichsgruppen gegenüberzustellen sind, um zu einer sachgemäßen Betrachtung zu gelangen. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht bspw. aktuell auf der zweiten Prüfungsstufe hervor: "Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden [...]. Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen" (Rn. 89 in der aktuellen Entscheidung).
Würde es nun darüber hinaus ebenso auch noch die Betrachtung des Medians verlangen, würde das Ergebnis keinen weiteren sachlichen Aufschluss ermöglichen, sondern bestenfalls allgemeine Aussagen, ohne hinlängliche Begründungskraft. Denn was würde es aussagen, wenn ein nach A 5, A 9, A 13 oder A 16 besoldeter Beamter 20, 30 oder 40 % oberhalb des Medians liegen würde? Die sachliche Aussagekraft tendierte gen Null, da die Qualität einer Leistung nicht an einem Mittelwert von Einkünften abzulesen ist. Entsprechend erwartet das Bundesverfassungsgericht eine sachgerechte Konkretisierung, um zu einem begründbaren Ergebnis zu gelangen. Die sieht in der aktuellen Entscheidung konkret wie folgt aus:
"Das Statistische Bundesamt hat im Ausgangsverfahren eine Auskunft zum Vergleich der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Berlin mit den Gehältern erteilt, die mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft erzielt worden sind. Danach hatten im Jahr 2006 86 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen höheren Verdienst als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe R 1; im Jahr 2010 waren es 92 %. Selbst wenn man die Besoldung der Endstufe zugrunde legt, die nach mehr als 20 Berufsjahren erreicht wird, verfügten im Jahr 2006 40 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft über ein höheres Einkommen; im Jahr 2010 war der Anteil auf 51 % gestiegen. In der Vergleichsgruppe der Angestellten mit juristischen Berufen verdienten 85 % (2006) beziehungsweise 93 % (2010) mehr als ein Berufsanfänger im Bereich der Justiz. In 55 % (2006) beziehungsweise 65 % (2010) der Fälle lag das Einkommen auch über den Bezügen in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1." (Rn. 174)
Da hier nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden, sondern vergleichbare Gruppen, kann eine sachgerechte Begründung erfolgen, ob die Vermutung der ersten Prüfungsstufe auf der zweiten erhärtet wird oder nicht (nach Maßgabe der verschiedenen Vergleichsparameter der zweiten Prüfungsstufe; denn eine einzelne Betrachtung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend). Und das ist das Ziel der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, möglichst konkrete und präzise Vergleichsebenen einzuziehen - und wer das als juristisches Geschwurbel betrachtet, kann das nur tun, wenn er sich noch nie konkret mit der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsrechtsprechung der letzten gut 15 Jahre beschäftigt hat.