Und wenn du der Meinung bist, dass es sich mit den Grundfesten der Besoldung vereinbar ist, dass ein Single 20% mehr für sich bekommt, damit er amtsangemessen besoldet wird und der 4K Beamte 0% dann sehe ich nicht wie dieser Gap z.B. mit LS3 ("dass in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können") im Einklang zubringen ist.
Aber ok
Ich drehe es mal um: Wie kann ich mir denn mit einem deutlich niedrigeren Einkommen aufgrund fehlender Kinder annähernd das Gleiche leisten? Ich werde nicht im Stande sein das Gleiche für ein Auto oder ein Haus auszugeben. Darauf wirst du erwidern, dass ich es ja nicht brauche. Genau da argumentierst du jedoch willkürlich nach deinen persönlichen Vorstellungen. Also was ist annähernd das Gleiche?? Für den reinen Mehrverbrauch an Wasser, Strom und Nahrung reichen die heutigen Zuschläge auch schon.
Das was das BVerG bzgl. Kind 3 errechnet hat, wäre ja schon mal ein Anfang in der Betrachtung.
Beamte mit 3 Kindern muss Netto für sich genausoviel haben wie Beamter mit 2 Kindern: Ganz simpel.
Ich sehe keine Willkür, wenn ich dieses Prinzip, das man ab Kind 3 anwenden muss, zukünftig annähernd auch für Kind 1 und 2 anwendet.
Was an so einer Systematik ist eine so fehlerhaft persönliche Vorstellung.
Das in der Besoldungsstruktur der Bruch ist: Bis Kind 2 darfst du was von der Grundbesoldung für das Kind abzwacken und ab Kind 3 nicht mehr ist doch allein ein historisch gewachsener Rechtszustand, der nicht gottgegeben ist und meiner unmaßgeblichen Meinung nach jetzt mal korrigiert gehört.
(Und geht nicht gibt es nicht, es sind nur Gesetze keine Naturgesetze)
Diese Frage haben wir hier nun schon x-mal behandelt - und am Ende bleibt das ewiggleiche Pseudoproblem, da es den von Dir postulierten "Bruch" nicht gibt, was Du nach eigenem Bekunden in der Vergangenheit eigentlich schon einmal als von Dir verstanden angegeben hast:
Das Bundesverfassungsgericht bemisst im Prüfverfahren die Angemessenheit einer Alimentation anhand der vierköpfigen Beamtenfamilie - unterschreitet sie nicht die Mindestalimentation, ist das vom absolute Alimentationsschutz umfasste materielle Rechtsgut gegeben. Darüber hinaus bemisst es dann hinsichtlich von Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht die Alimentation, sondern den alimentativen Mehrbedarf für jedes weitere Kind. Wird dieser jeweils gewährt, ist auch für kinderreiche Beamte der vom absoluten Alimentationschutz umfasste Kernbereich der Alimentation gegeben - jedenfalls solange auch für die vierköpfige Beamtenfamilie eine amtsangemessene Alimentation gegeben ist.
Sofern der Besoldungsgesetzgeber der vierköpfigen Beamtenfamilie eine Alimentation genau auf Höhe der Mindestalimentation gewährt, ist es für diese Familie völlig zweitrangig, ob er das durch das Grundgehalt oder durch Familienzuschläge (oder einen anderen Teil der Bruttobesoldung) gewährleistet - betrachtet man also die Alimentation auf Mindestalimentationsniveau bleibt dessen Bemessung aus den Bruttobestandteilen für die vierköpfige Familie gänzlich unerheblich: Die Bemessung bleibt ein Nullsummenspiel, weil das Ergebnis am Ende immer die Mindestalimentation ist.
Für alle anderen Beamten - außer den kinderreichen - bleibt die Höhe der Familienzuschläge jedoch nicht unerheblich, solange eine Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation gegeben ist. Ein hoher Anteil gerät ihnen hingegen zum Nachteil - und jedoch der vierköpfigen Familie, wie gerade gezeigt, nicht zum Vorteil. Genau darin liegt das Pseudoproblem, das Du hier regelmäßig aufwirfst. Auf Höhe der Mindestalimentation resultiert in hohen Familienzuschlägen und also niedrigeren Grundgehaltssätzen für die vierköpfige Beamtenfamilie weder ein Vorteil noch einen Nachteil: Die jeweilige Bruttobesoldung ist aus ihrer Warte betrachtet gänzlich unerheblich, führt am Ende zum besagten Nullsumenspiel - jedenfalls solange wir uns am Ende auf Höhe der Mindestalimentation bewegen.
Für alle anderen Beamten (außer jene kinderreichen) ist das aber nicht unerheblich, weshalb das Bundesverfassungsgericht Grenzen einer Besoldungsdifferenzierung für den Fall in seine Rechtsprechung eingebaut hat, dass diese nur auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Genau darum geht es in dem genannten ZBR-Beitrag - hier wird die indizelle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation betrachtet und anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet, ab wann Grundgehaltssätze offensichtlich nicht mehr als hinreichend begründet werden können.
Wenn Du also Vorteile für Beamte mit einem oder zwei Kinder erreichen willst, dann wirst Du politisch vom Gesetzgeber fordern müssen, dass deren Nettoalimentation oberhalb der Mindestalimentation liegen muss - dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass eine Nettoalimentation oberhalb der Mindestalimentation nur vom relativen Alimentationsschutz umfasst ist, sodass hier Einschnitte in die Besoldung - anders als auf Höhe der Mindestalimentation - möglich sind.
Deine Betrachtung ist von daher weiterhin nur ein Pseudoproblem: Nicht das Prüfverfahren des Bundesverfassungsgerichts, sondern der fiskalisch motivierte Unwille der Besoldungsgesetzgeber, eine Alimentation oberhalb der Mindestalimentation zu gewähren, ist die Ursache dessen, dass keine Alimentation - auch für Beamte mit einem oder zwei Kindern - oberhalb der Mindestalimentation gewährt wird.
Insofern wirft Dir emdy nicht gänzlich falsch eine reine Neiddebatte vor: Denn wenn Du Beamte mit Familien besserstellen willst, da Du davon ausgehst, dass ihre Familienzuschläge zu erhöhen seien, dann stellst Du sie damit nicht besser - da deren Erhöhung auf Höhe der Mindestalimentation für sie keinen materiellen Gewinn darstellt -, sondern Du stellst alle anderen (mit Ausnahme der kinderreichen Beamten) schlechter - eben weil Du gänzlich unbewiesen (und aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht auch unbeweisbar) davon ausgehst, dass alle anderen Beamten mit Ausnahme der vierköpfigen amtsangemessen alimentiert wären.
Tatsächlich lässt sich aber nur beweisen, ob eine vierköpfige (und darüber hinaus auf dieser Basis eine mehr als vierköpfige) Beamtenfamilie amtsangemessen alimentiert wird - für alle anderen Beamten lässt sich hingegen indiziell nur nachweisen, ab wann sie offensichtlich
nicht mehr amtsangemessen alimentiert sind - genau darum wird es im nächsten Monat in der ZBR gehen.