Wäre es eigentlich möglich, dass der Bund den Familienzuschlag 1 (für Verheiratete) senkt, um eine Erhöhung für die Kinderzuschläge zu refinanzieren?
Dem Besoldungsgesetzgeber steht ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung offen. Insbesondere im Bereich der Zuschläge, auf die kein Anspruch im engeren Sinne besteht, sind Kürzungen zur Refinanzierung von Erhöhungen an anderer Stelle möglich.
Das ist ein weiterer Punkt, weshalb sich die Beamtenschaft keinesfalls in kinderreich, verheiratet, kinderlos, Berufseinsteiger oder sonstwas auseinander treiben und gegeneinander ausspielen lassen sollte.
Der Gestaltungsspielraum wird von diversen direktiven Leitplanken des BVerfG begrenzt. Dazu gehört das Abstandsgebot und die Maßgabe, dass Zuschläge jedweder Art stets als Detailregelung erkennbar bleiben müssen. Die amtsangemessene Alimentation ist im Wesentlichen durch das Grundgehalt zu gewährleisten. Die amtsangemessene Alimentation richtet sich im Wesentlichen nach dem Amt, das der Beamte im Gegenzug mit voller Hingabe auszufüllen hat.