PolareuDs Gedankengang ist in sich schlüssig, tigertom und xap; er hat ihn nur nicht vollständig augeführt, weil er die Voraussetzungen seiner Gedankenführung als gegeben betrachtet hat:
Für Beamte gilt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums das Hauptberuflichkeitsprinzip, aus dem folgt, dass der Beamte verpflichtet ist, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er kann sich entsprechend nicht gegen die ihm gesetzlich normierte wöchentlichen Dienstzeit zur Wehr setzen, solange sie nicht die Höchstzeit von regelmäßig 48 Wochenstunden überschreitet. In diesem Sinne meinte PolareuD, dass der Gesetzgeber tatsächlich die Möglichkeit hätte, die Wochenstunden auf 48 Stunden heraufzusetzen, ohne dass er damit sagen wollte, dass er das für richtig erachtete.
Da nun das Hauptberuflichkeitsprinzip gilt, ist es - unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsbelastung, die mit der Höhe der regelmäßigen Dienstzeit verbunden ist - für den Beamten hinsichtlich der Höhe seiner Besoldung unerheblich, ob er 40, 41 oder 48 Wochenstunden Dienst verrichten muss, da er anders als ein Arbeitnehmer keinen Stundenlohn erhält, sondern eben eine monatliche Besoldung. Genau deshalb konnte der Dienstherr (und könnte es auch weiterhin; das wollte PolareuD mit seinem ursprünglichen Beitrag sagen) mit der Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit auf 41 Stunden de facto hohe Personalkosten einsparen (und den Beamten bei identischer Besoldung deutlich stärker belasten), ohne dass er de jure die Besoldung verringert hat.
Das war die Gedankenführung hinter PolareuDs Darlegungen, die in sich schlüssig ist - und zugleich seid ihr alle drei einer Meinung, dass die Arbeitsbelastung mit zunehmender Dienstzeit steigt und dass höhere Zeiten regelmäßiger dienstlicher Tätigkeit für den Beamten de facto wie eine Besoldungskürzung wirken, wenn sie es auch de jure nicht sind, da sich das Besoldungsniveau nicht ändert, wenn die regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeiten per Gesetz von 39 auf 41 oder mehr Stunden angehoben werden.
@ xap
Die rechtliche Regelung ist, wenn ich es richtig sehe (ich habe mich mit dem Thema bislang nicht beschäftigt), § 7 Abs. 8 S. 1 des geltenden Arbeitszeitgesetzes, die lautet: "Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten." (
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html) Damit wird eine regelmäßige Arbeitszeit normiert, die jenen Höchstwert nicht überschreiten darf, wenn ich das nicht falsch sehe. Die gesetzliche Regelung sollte auch für Beamte gelten, wobei eben das Sonderrechtsverhältnis, dem er unterliegt, ein weiteres Mal besondere Regelungen ermöglicht (wie bspw. keine Besoldung auf Stundensatzbasis, sodass es für Beamte nicht automatisch monetär abzugeltende "Überstunden" gibt; die über die wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Verrichtung von Dienstgeschäften ist hingegen im Rahmen des Sonderrechtsverhältnisses ggf. anderweitig abzugelten): Denn das Sonderrechtsverhältnis ermöglicht das Hauptberuflichkeitsprinzip als strukturprägendes Merkmal des Berufsbeamtentums, gestattet es also dem Beamten anders als einen Arbeitnehmer nicht, von sich aus einer über seinen Dienst hinausgehende Beschäftigung nachzugehen. Denn dafür benötigt er die Genehmigung seines Dienstherrn.
Zugleich kann es zu Vergleichszwecken durchaus sinnvoll sein, die in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten mit einzubeziehen - und auf der anderen Seite bleiben das Besoldungs- und Alimentationsniveau das Maß aller Dinge, eben weil es keine regelmäßige Stundenbesoldung von Beamten gibt.
@ Seppel
Das Problem an den Berechnungen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass sie keine sachgerechten Grundlagen haben werden, soll heißen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit eine zu geringe Mindestalimentation zur Grundlage des Vergleichs mit der gewährten Nettoalimentation gemacht werden wird (denn das war in den beiden letzten Entwürfen aus dem Frühjahr 2021 und 2023 jeweils der Fall ist). Damit wird am Ende dann allen Beamten ein zu geringes Besoldungsniveau gewährt.
In diesem Sinne sind alle Beamten betroffen, da sich die geplante gesetzliche Regelung an den sachwidrigen Bemessungen orientieren wird - und zwar unabhängig davon, dass darüber hinaus dann mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Höhe her sachlich nicht zu rechtfertigende familienbezogene Besoldungskomponenten eingeführt werden werden.