Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014814 times)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13185 am: 31.07.2024 14:53 »
Die Widersprüche müssen nicht beschieden werden. Die können ruhend gestellt werden, bis die unklare, oder sich zeitnah veränderne Rechtslage durch Urtel oder Gesetz verändert.

Eine Ruhendstellung ist kein Bescheid, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten muss. Er schiebt lediglich die Frist für Widerspruch und haushaltsnahe Geltendmachung bis zum eigentlichen Bescheid auf.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13186 am: 31.07.2024 14:55 »
Die Widersprüche müssen nicht beschieden werden. Die können ruhend gestellt werden, bis die unklare, oder sich zeitnah veränderne Rechtslage durch Urtel oder Gesetz verändert.

Eine Ruhendstellung ist kein Bescheid, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten muss. Er schiebt lediglich die Frist für Widerspruch und haushaltsnahe Geltendmachung bis zum eigentlichen Bescheid auf.

Meine Antwort bezog sich auf den Ausgangspost, in dem davon ausgegangen wurde, dass die gesetzliche Regelung bereits erfolgt ist. Und dann macht ein weiteres ruhendstellen keinen Sinn mehr. Dann werden alle eingelegten Widersprüche beschieden.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13187 am: 31.07.2024 22:55 »
Eine Frage:

Um was handelt es sich denn bei der nächsten Veröffentlichung überhaupt, wenn es denn endlich dazu kommt? Um einen neuen Referentenentwurf oder um einen Gesetzentwurf?

Falls es Letzteres sein sollte, wird dieser denn noch änderbar sein oder geht dieser so in den Bundestag zum Beschluss?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13188 am: 01.08.2024 05:39 »
Eine Frage:

Um was handelt es sich denn bei der nächsten Veröffentlichung überhaupt, wenn es denn endlich dazu kommt? Um einen neuen Referentenentwurf oder um einen Gesetzentwurf?

Falls es Letzteres sein sollte, wird dieser denn noch änderbar sein oder geht dieser so in den Bundestag zum Beschluss?


Um einen weiteren Referentenentwurf. Erst mit dem Kabinettsbeschluss mit daraus ein Gesetzesentwurf, der dem Bundestag zugeleitet wird. Auch hier sind noch Änderungen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens möglich.
« Last Edit: 01.08.2024 05:54 von PolareuD »

Außerhalb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13189 am: 01.08.2024 07:16 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Als stiller Mitleser nun auch von mir mal eine Verständnisfrage:

Als Beamter mit Tätigkeit im Ausland zahlt mir der Dienstherr noch folgende Zuschläge die lediglich für die Auslandsverwendung gezahlt werden:

Auslandszuschlag (AZ) Beschäftigter
Auslandszuschlag 1. Person
AZ weitere Person (Kind 1)
AZ weitere Person (Kind 2)
GAD (Gesetz auswärtiger Dienst) - Zuschlag
Ehepartnerzuschlag zur Altersvorsorge
Mietzuschuss


Verstehe ich es richtig, dass die ganzen Zuschläge eigentlich unbeachtlich bleiben und die amtsangemessene-Besoldung sich nur nach dem Grundgehalt + FZ verheiratet und FZ-Kinder bemisst?
Also auch für die Auslandsbeamten ein Widerspruch gegen die Besoldung sinnvoll ist?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13190 am: 01.08.2024 07:42 »
Moinmoin,

ich kenne die Grundlagen der von dir aufgezählten Zuschläge jetzt nicht im Detail aber grundsätlich ist es so, dass, sofern ein Zuschlag sich an den Besoldungstabellen orientiert, dann auch eine Anpassung erfolgt. Sind die Zuschläge jedoch in eigenen Tabellen, ohne Bezug auf die Besoldungstabellen ausgebracht, wird in der Tat erstmal nichts passieren.

Ob die einzelnen Zuschläge nun das Potential haben ebenfalls verfassungwiedrig zu sein kann ich, mangels Erfahrung nicht sagen.

Grüße

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13191 am: 01.08.2024 07:51 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Als stiller Mitleser nun auch von mir mal eine Verständnisfrage:

Als Beamter mit Tätigkeit im Ausland zahlt mir der Dienstherr noch folgende Zuschläge die lediglich für die Auslandsverwendung gezahlt werden:

Auslandszuschlag (AZ) Beschäftigter
Auslandszuschlag 1. Person
AZ weitere Person (Kind 1)
AZ weitere Person (Kind 2)
GAD (Gesetz auswärtiger Dienst) - Zuschlag
Ehepartnerzuschlag zur Altersvorsorge
Mietzuschuss


Verstehe ich es richtig, dass die ganzen Zuschläge eigentlich unbeachtlich bleiben und die amtsangemessene-Besoldung sich nur nach dem Grundgehalt + FZ verheiratet und FZ-Kinder bemisst?
Also auch für die Auslandsbeamten ein Widerspruch gegen die Besoldung sinnvoll ist?

Aus meinem Verständnis heraus, ja. Die AVZ treten ergänzend hinzu und dienen dem finanziellen Mehraufwand im Ausland. Ob die AVZ auch in selbiger Höhe dann noch gezahlt werden müssen, bleibt abzuwarten.

Außerhalb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13192 am: 01.08.2024 07:52 »
Also die Zuschläge berechnen sich, bzw. haben alle die Grundlage der Besoldungstabelle.
Vielleicht anders gefragt:
Könnte ein Widerspruch gegen die Besoldung negativ beschieden werden mit Hinweis auf die gezahlte Auslandsbesoldung?

Würde bei einer Klage die Auslandsbesoldung zählen bei der Ermittlung des eingehalten Abstandsgebot? Oder wird diese nicht berücksichtigt, da sie ja nur einem bestimmten Kreis an Beamten gezahlt wird.
Meinungen dazu?

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13193 am: 01.08.2024 08:26 »
Hallo,

Ich würde empfehlen, die nicht amtangemessene Grundbesoldung anzugreifen. Das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wird ja derzeit durch fragwürdige Familienzuschläge herbeifantasiert. Diese Zuschläge führen dazu , dass nicht mehr das Amt maßgeblich über die Besoldung bestimmt, sondern die Fertilitätsprämie wesentliche Bestandteile liefert. Das dürfte verfassungswidrig sein. Eine 4K Familie muss überwiegend aus der Grundbesoldung zu finanzieren zu sein.

Lediglich die Abdeckung der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten besonders im Bereich Wohnen können m.E. durch Zuschläge verfassungsgemäß sein. Analog zu den Ortzuschlägen muss man wohl auch Auslandzuschläge sehen.

Da es ein Abstandsgebot zwischen den Ämtern gibt, setzt sich die Verletzung des Mindestabstandsgebot auch in die höheren Ämter fort.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13194 am: 01.08.2024 08:48 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Als stiller Mitleser nun auch von mir mal eine Verständnisfrage:

Als Beamter mit Tätigkeit im Ausland zahlt mir der Dienstherr noch folgende Zuschläge die lediglich für die Auslandsverwendung gezahlt werden:

Auslandszuschlag (AZ) Beschäftigter
Auslandszuschlag 1. Person
AZ weitere Person (Kind 1)
AZ weitere Person (Kind 2)
GAD (Gesetz auswärtiger Dienst) - Zuschlag
Ehepartnerzuschlag zur Altersvorsorge
Mietzuschuss


Verstehe ich es richtig, dass die ganzen Zuschläge eigentlich unbeachtlich bleiben und die amtsangemessene-Besoldung sich nur nach dem Grundgehalt + FZ verheiratet und FZ-Kinder bemisst?
Also auch für die Auslandsbeamten ein Widerspruch gegen die Besoldung sinnvoll ist?

Die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG bezieht grundsätzlich alle Besoldungskomponenten mit ein. Grundlage der gerichtlichen Kontrolle der amtsangemessenen Alimentation ist das Gehalt als Ganzes, wobei hier ggf. jede einzelne Komponente hinsichtlich ihr Sachgemäßheit nicht zuletzt hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu kontrollieren ist. Hinsichtlich der Bemessung der Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation sind grundsätzlich nur die Besoldungsbestandteile heranzuziehen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, weshalb hier wiederkehrend besondere Amtszulagen keine Berücksichtigung finden können. Die drei Sachverhalte muss man auseinanderhalten, da sie jeweils eigenständige (wenn auch zwangsläufig miteinander verbundene) Themen sind.

Das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen betrachtet die Staffelung der Gehälter. Es bezieht sich dabei im engeren Sinne auf die leistungsbezogenen Gehaltsbesandteile, also insbesondere auf die Grundgehaltssätze als Teil der Bruttobesoldung in der Betrachtung des Besoldungsniveaus. Diese müssen als Folge des Leistungsgrundsatzes im Sinne der ausgewiesenen Wertigkeit des jeweiligen Amts abgestuft erfolgen. Im weiteren Sinne kann hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen jedoch nicht ausgeklammert werden, dass am Ende eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren ist, sodass ebenso in der gerichtlichen Prüfung das Alimentationsniveau kontrolliert wird. Dabei können sich als Folge der zu betrachtenden Besoldungsbestandteile - Grundlage der Kontrolle ist wie gesagt grundsätzlich das Gehalt als Ganzes - zu geringe Abstände offenbaren, wobei diese sich dann regelmäßig als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, da einem Beamten ein materielles Gut gewährt wird, dass einem anderen entsprechend sachwidrig vorenthalten wird.

Zu Deinen Fragen in Deinem zweiten Post:

Ein statthafter Rechtsbehelf (= Widerspruch) hat sich gegen die Höhe der gewährten Besoldung als Ganzes als Grundlage der amtsangemessenen Alimentation zu richten, die als solche hier als nicht amtsangemessen zu bezweifeln ist. Ein Widerspruch gegen einzelne Besoldungsbestandteile dürfte sich regelmäßig als nicht statthafter Rechtsbehelf herausstellen. Wenn Du also Widerspruch gegen Deine Dir gewährte Auslandsbesoldung einlegst, dann solltest Du Widerspruch gegen die gesamte Dir gewährte Besoldung einlegen. Eine negative Bescheidung mit Hinweis auf die Auslandsbesoldung kann dann insofern zwangsläufig nicht geschehen.

Entsprechend müsste in der Substantiierung der Klage von Dir als Kläger zu begründen sein, ob Du Dich explizit "nur" gegen die Höhe der Dir gewährten Auslandszulagen wehrst und damit insbesondere gegen eine Deiner Meinung nach bestehende Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG oder ob Du die amtsangemessene Alimentation als Ganze beklagst, die Dir auf Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG gewährt wird.

Als Folge meiner Darlegungen gibt es nun mehrere Möglichkeiten, wie die Klage zu stellen ist und wie sich das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle darstellen kann:

Die Höhe der jeweiligen Auslandszulage kann sich als sachgerecht herausstellen, ohne dass die Alimentation als Ganze amtsangemessen ist (da sich andere gewährte oder nicht gewährte Besoldungskomponenten als sachwidrig herausstellen), sodass ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vorliegt und die Alimentation als Ganze sich als verfassungswidrig darstellt.

Die Höhe der Alimentation kann sich als amtsangemessen (und insbesondere sich als Überalimentation) darstellen, ohne dass die jeweilige Auslandszulage sachgerecht gewährt wird, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt und die Auslandszulage sich als verfassungswidrig darstellt.

Die Höhe der Auslandszulage kann sich als nicht sachgerecht und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, infolgedessen sich die Alimentation als Ganze als nicht amtsangemessen herausstellt, sodass sie - die gewährte Alimentaion - als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG als verfassungswidrig zu betrachen ist.

Außerhalb

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« Antwort #13195 am: 01.08.2024 09:25 »
Danke Swen!

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13196 am: 01.08.2024 11:03 »
Grds. soll der AEZ gem. dem 2023 veröffentlichten Entwurf auch im Ausland gezahlt werden, wobei dann auf Mietenstufe Berlin abgestellt wird, soweit keine Wohnung mehr im Inland vorhanden. Das Thema betrifft dich also insofern gleichermaßen wie einen Beamten der im Inland Dienst leistet.

Pendler1

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« Antwort #13197 am: 01.08.2024 12:36 »
Ach Kolleginnen und Kollegen,

ich (früher dienstüberlassener Beamter des Bundes, jetzt Pensionär) bin immer noch der Meinung, dass sich der Dienstherr Bund total in seinem Besoldungswirrwar vergaloppiert hat.

Die Kollegen in meiner letzten privatisierten Firma reiben sich die Augen - und sagen- wie verrückt ist das denn (das sind alles Leute >100.000,-), Gehalt nach Kinderanzahl?

OK, Alimentation. Aber die Zeit läuft weiter. Was vor z.B. 50 Jahren noch in Ordnung war, ist heute total altbacken und Kaffee von gestern.

Althergebrachte Grundsätze😁 Und das in Zeiten von KI und sonstiger technischer und sozialer Weiterentwicklung?

Da kann ja nur ein "hardcore Beamter" von begeistert sein😁

Also nochmal: tempora mutantur. Und wer das nicht wahrhaben will: Noch ein schlauer Spruch - Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Captain Jack

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« Antwort #13198 am: 01.08.2024 13:07 »
Ob man Beamtentum für die Zukunft beibehalten oder, unter Änderung der Verfassung, einmal ganz abschaffen will, darum geht es hier doch nicht. Und wenn, dann gibt es 'hü oder hott', entweder oder, aber kein Rosinenpicken (neue Verbeamtungen und Stellen, aber allen die wirtschaftliche Basis abwürgen?). Ich finde hier muss man sich mal ehrlich machen was man will. 8)

A6 ist das neue A10

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« Antwort #13199 am: 01.08.2024 13:42 »
Ach Kolleginnen und Kollegen,

ich (früher dienstüberlassener Beamter des Bundes, jetzt Pensionär) bin immer noch der Meinung, dass sich der Dienstherr Bund total in seinem Besoldungswirrwar vergaloppiert hat.

Die Kollegen in meiner letzten privatisierten Firma reiben sich die Augen - und sagen- wie verrückt ist das denn (das sind alles Leute >100.000,-), Gehalt nach Kinderanzahl?

OK, Alimentation. Aber die Zeit läuft weiter. Was vor z.B. 50 Jahren noch in Ordnung war, ist heute total altbacken und Kaffee von gestern.

Althergebrachte Grundsätze😁 Und das in Zeiten von KI und sonstiger technischer und sozialer Weiterentwicklung?

Da kann ja nur ein "hardcore Beamter" von begeistert sein😁

Also nochmal: tempora mutantur. Und wer das nicht wahrhaben will: Noch ein schlauer Spruch - Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Ja dann. Lass doch einfach das GG gut sein. Wir haben uns schließlich „weiterentwickelt“
Den Rechtsstaat brauchen wir auch nicht. Wozu denn?


Also ich bin Beamter geworden um genau das zu tun was von mir erwartet wird: Exekution.
Und entweder gilt das GG oder es tut das nicht. Was für Folgen das hätte male ich jetzt nicht aus.
Offensichtlich glauben auch die Besoldungsgesetzgeber es würde gelten, sonst würden sie gar nicht erst so absurde Kapriolen schlagen sondern alles vollständig ignorieren.

„Die Schlinge für die Besoldungsgestzgeber zieht sich immer enger“ hab ich hier heute irgendwo gelesen.

Ja sicher tempora mutantur
Dem setze ich entgegen: alea iacta est