Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Als stiller Mitleser nun auch von mir mal eine Verständnisfrage:
Als Beamter mit Tätigkeit im Ausland zahlt mir der Dienstherr noch folgende Zuschläge die lediglich für die Auslandsverwendung gezahlt werden:
Auslandszuschlag (AZ) Beschäftigter
Auslandszuschlag 1. Person
AZ weitere Person (Kind 1)
AZ weitere Person (Kind 2)
GAD (Gesetz auswärtiger Dienst) - Zuschlag
Ehepartnerzuschlag zur Altersvorsorge
Mietzuschuss
Verstehe ich es richtig, dass die ganzen Zuschläge eigentlich unbeachtlich bleiben und die amtsangemessene-Besoldung sich nur nach dem Grundgehalt + FZ verheiratet und FZ-Kinder bemisst?
Also auch für die Auslandsbeamten ein Widerspruch gegen die Besoldung sinnvoll ist?
Die Bemessung
der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG bezieht grundsätzlich alle Besoldungskomponenten mit ein. Grundlage
der gerichtlichen Kontrolle der amtsangemessenen Alimentation ist das Gehalt als Ganzes, wobei hier ggf. jede einzelne Komponente hinsichtlich ihr Sachgemäßheit nicht zuletzt hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu kontrollieren ist. Hinsichtlich der Bemessung der
Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation sind grundsätzlich nur die Besoldungsbestandteile heranzuziehen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, weshalb hier wiederkehrend besondere Amtszulagen keine Berücksichtigung finden können. Die drei Sachverhalte muss man auseinanderhalten, da sie jeweils eigenständige (wenn auch zwangsläufig miteinander verbundene) Themen sind.
Das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen betrachtet die Staffelung der Gehälter. Es bezieht sich dabei
im engeren Sinne auf die leistungsbezogenen Gehaltsbesandteile, also insbesondere auf die Grundgehaltssätze als Teil der Bruttobesoldung in der Betrachtung des
Besoldungsniveaus. Diese müssen als Folge des Leistungsgrundsatzes im Sinne der ausgewiesenen Wertigkeit des jeweiligen Amts abgestuft erfolgen.
Im weiteren Sinne kann hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen jedoch nicht ausgeklammert werden, dass am Ende eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren ist, sodass ebenso in der gerichtlichen Prüfung das
Alimentationsniveau kontrolliert wird. Dabei können sich als Folge der zu betrachtenden Besoldungsbestandteile - Grundlage der Kontrolle ist wie gesagt grundsätzlich das Gehalt als Ganzes - zu geringe Abstände offenbaren, wobei diese sich dann regelmäßig als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, da einem Beamten ein materielles Gut gewährt wird, dass einem anderen entsprechend sachwidrig vorenthalten wird.
Zu Deinen Fragen in Deinem zweiten Post:
Ein statthafter Rechtsbehelf (= Widerspruch) hat sich gegen die Höhe der gewährten Besoldung als Ganzes als Grundlage der amtsangemessenen Alimentation zu richten, die als solche hier als nicht amtsangemessen zu bezweifeln ist. Ein
Widerspruch gegen einzelne Besoldungsbestandteile dürfte sich regelmäßig als nicht statthafter Rechtsbehelf herausstellen. Wenn Du also Widerspruch gegen Deine Dir gewährte Auslandsbesoldung einlegst, dann solltest Du Widerspruch gegen die gesamte Dir gewährte Besoldung einlegen. Eine negative Bescheidung mit Hinweis auf die Auslandsbesoldung kann dann insofern zwangsläufig nicht geschehen.
Entsprechend müsste in der Substantiierung der
Klage von Dir als Kläger zu begründen sein, ob Du Dich explizit "nur" gegen die Höhe der Dir gewährten Auslandszulagen wehrst und damit insbesondere gegen eine Deiner Meinung nach bestehende Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG oder ob Du die amtsangemessene Alimentation als Ganze beklagst, die Dir auf Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG gewährt wird.
Als Folge meiner Darlegungen gibt es nun mehrere Möglichkeiten, wie die Klage zu stellen ist und wie sich das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle darstellen kann:
Die Höhe der jeweiligen Auslandszulage kann sich als sachgerecht herausstellen, ohne dass die Alimentation als Ganze amtsangemessen ist (da sich andere gewährte oder nicht gewährte Besoldungskomponenten als sachwidrig herausstellen), sodass ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vorliegt und die Alimentation als Ganze sich als verfassungswidrig darstellt.
Die Höhe der Alimentation kann sich als amtsangemessen (und insbesondere sich als Überalimentation) darstellen, ohne dass die jeweilige Auslandszulage sachgerecht gewährt wird, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt und die Auslandszulage sich als verfassungswidrig darstellt.
Die Höhe der Auslandszulage kann sich als nicht sachgerecht und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, infolgedessen sich die Alimentation als Ganze als nicht amtsangemessen herausstellt, sodass sie - die gewährte Alimentaion - als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG als verfassungswidrig zu betrachen ist.