Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905464 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6720 am: 18.08.2023 11:12 »
Wird sicherlich ein tolles Gefühl sein, verfassungsgemäß alimentiert zu werden … bei 9€ brutto mehr im Monat 😂

Quasi unbezahlbar  ::)

Reicht immerhin für nen Kasten Öttinger, um sich diesen Blödsinn schön zu saufen...

Öttinger ihhhhh

Mehr gibts für die paar Kröten halt nicht. Muss für uns Pöbel wohl reichen.

Ich glaube in manchen Regionen gibt es nicht mal einen Kasten Oettinger dafür :D

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6721 am: 18.08.2023 11:49 »
Hallo in die Runde. Vielleicht kann mich hier mal jemand zu dem Referentenentwurf aufklaeren. Ich lese nur verheiratet, Kind1, Kind2, etc. Insbesondere bei diesem Ergaenzungszuschlag fuer den Wohnort. Heisst das, dass das Gesetz Single Beamte ohne Kinder gar nicht betrifft?
Vielen Dank fuer die Rueckmeldung.

Doch natürlich. aber nur zukünftig! Solltest z.B. Du heiraten, bekommst du keinen Familienzuschlag mehr.
MR Franßen sieht da ein "signifikantes nachgelagertes Einsparpotential" auf dem Rücken der Beamten und Soldaten.




Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6724 am: 18.08.2023 14:06 »
"signifikantes nachgelagertes Einsparpotential" sagte MR Franßen, las ich hier irgendwo.

Tolles, klassisches höheres Deutsch der politischen Beamten.😁

Das sollte doch auch die noch wenigen Fans von AEZ aufmerksam werden lassen.

Ich was 45 Jahre in Dienst, und habe Zulagen kommen und gehen sehen. Zulagen können nämlich mit einem Gesetzesfederstrich wieder gekenzelt werden.

Und Zulagen zum Wohnort? Die gaaanz Alten hier werden sich noch erinnern, nix neues, war alles schon mal da.😊

Was mich aber am meisten wundert: Bei Immobiliendarlehen z.B. oder bei Geldanlagen z.B.: wird um jedes Zehntelprozent gekämpft, weil das ja über die Jahre einige Zehntausend Euro ausmachen kann.

Aber bei der eigenen Besoldung? Prozentuale Erhöhung der Tabellengehälter? Brauchen wir nicht, dafür gibt es ja einmalige Sonderzahlungen😁

Manche Beamte sollten sich mal ihre Mathe-Schulbücher rausholen, Zinseszins-Rechnung.😁

Schönes Wochenende noch.

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6725 am: 18.08.2023 14:29 »
"Eine fünfköpfige Familie, die Bürgergeld bezieht, erhält heute schätzungsweise 36.000 bis 38.000 Euro im Jahr vom Steuerzahler“, sagte Lindner im Interview mit der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ der Freitagausgabe"

https://www.tagesspiegel.de/politik/verbessert-nicht-die-lebenschancen-der-kinder-lindner-bleibt-im-streit-um-kindergrundsicherung-bei-seiner-position-10325824.html

passt das betraglich ?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6726 am: 18.08.2023 14:39 »
"Eine fünfköpfige Familie, die Bürgergeld bezieht, erhält heute schätzungsweise 36.000 bis 38.000 Euro im Jahr vom Steuerzahler“, sagte Lindner im Interview mit der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ der Freitagausgabe"

https://www.tagesspiegel.de/politik/verbessert-nicht-die-lebenschancen-der-kinder-lindner-bleibt-im-streit-um-kindergrundsicherung-bei-seiner-position-10325824.html

passt das betraglich ?

VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23


Frisch ausgerechnet vom VG Berlin für 2 Erwachsene und 2 Kinder. Mit einem zusätzlichen Kind sollte der Betrag den CL in den Raum wirft stimmen. Knapp 40k netto muss man erst mal verdienen.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6727 am: 18.08.2023 14:43 »
Ist bei der Berechnung des VG Berlin denn überhaupt die private Krankenversicherung berücksichtigt? Eine Beamtenfamilie mit drei Kindern zahlt doch mindestens 700 Euro im Monat KV.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6728 am: 18.08.2023 14:52 »
Ist bei der Berechnung des VG Berlin denn überhaupt die private Krankenversicherung berücksichtigt? Eine Beamtenfamilie mit drei Kindern zahlt doch mindestens 700 Euro im Monat KV.
Ja ist berücksichtigt. Randnummer 221. Sind sogar schon 7400 Euro für 4 Leute.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6729 am: 18.08.2023 16:29 »
Der vom Minister herangezogene Betrag von "schätzungsweise 36.000 bis 38.000 Euro im Jahr" ist eher zu gering als zu hoch angesetzt; die Werte des VG Berlins sind hinsichtlich der Regelbedarfsstufen, der angemessenen Kaltmiete und der Heizkosten nicht heranzuziehen, da die Regelbedarfe durch das dritte Kind deutlich höher ausfallen und da für die Bruttokaltmiete nicht das 95 %-Perzentil heranzuziehen ist, das deutlich höher liegt, als ich es unten heranziehe, während andererseits bei einer fünfköpfigen Familie von einer um 15 qm größeren Wohnung auszugehen ist, was wiederum Einfluss auf die Heizkosten hat. Letztere werden nachfolgend anhand von mittleren Kosten und nicht - wie es bei der Bemessung der Mindestalimentation geschieht - anhand von Höchstwerten bemessen. Entsprechend ergibt sich das folgende Bild:

Regelbedarfsstufe 2 für zwei Erwachsene zum 01.01.2023 (nach SGB XII): 451,- € x 12 x 2 = 10.824,- €

Regelbedarfe für drei Kinder (gewichtete Regelbedarfsstufe 4 bis 6): [(420 € x 4) + (348, - € x 8 ) + (318 € x 6)] : 18 = 354 €. 354,- € x 12 x 3 = 12.744,- €

angemessene Bruttokaltmiete (fünfköpfige Familie: 95 qm; mittelgroße Stadt Niedersachsen): 12 x 1.119,- € = 13.428,- € (das 95 %-Perzentil würde deutlich höher liegen)

Heizkosten (aktueller Heizspiegel 2022 mit den Daten des Vorjahrs; Erdgas, mittlere Heizkosten; die Höchstwerte würden deutlich höher liegen, zugleich dürften die Beträge aus dem Jahr 2021 die heutigen Heizkosten nicht mehr hinreichend abbilden): 95 x 13,90 € = 1.320,50,- €

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Berechnung des VG Berlin für zwei Kinder 2021: 1.216,98 €, hochgerechnet auf drei Kinder): 1.800,- €

Das Ergebnis zeigt auf moderater Grundlage (kein 95 %-Perzentil, keine Höchstwerte hinsichtlich der Heizkosten) einen Betrag von rund 40.000,- €. Der Minister legt also auch diese Beträge eher zu gering als zu hoch aus, entsprechend hebt er hervor, dass seine Aussage "schätzungsweise" gemeint sei. Würde man von 36.000,- € ausgehen, die einer fünfköpfigen Familie zur Verfügung ständen, müssten die Unterkunftskosten bei rund 9.500,- € liegen. Es wäre also von einer Miete in Höhe von rund 8,40 € pro qm auszugehen (das obige Beispiel geht von etwa 11,75 € je qm aus).

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6730 am: 18.08.2023 16:32 »
Da fällt mir noch eine weitere Begründung zur Widerlegung der Argumentation " das Alleinverdienermodell ist nicht mehr Standard" ein.

Wenn du für die 4 Personen fast 8000€ pro Jahr an Krankenkasse abdrückst, ist die Ehefrau im Arbeitsverhältnis und eigenem KV - Anspruch sicher die bessere Lösung.

Insofern kann diese Veränderung nicht als "tragfähige" Begründung her halten. Meines Erachtens.

Konnte sie auch natürlich vorher nicht da dies nicht empirisch belegt wurde und auch nur eine Vermutung war.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6731 am: 18.08.2023 16:46 »
Ach was, Alleinverdienermodell.

Der Bund sollte doch mal eine Anzeigenkampagne zur Werbung neuer Mitarbeiter starten:

Wir zahlen durchschnittlich, aber sicher. Wenn aber Ihr Partner/Partnerin über einen gewissen Betrag verdient, müssen wir Ihre Besoldung kürzen!

Das Echo dürfte beim heutigen Fachkräfte Mangel überwältigend sein.😁😁

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« Antwort #6732 am: 18.08.2023 17:06 »
Liebe Bundesbehörde,

meine Frau gibt mir meinen Anteil ihres Lohnes nicht ab. Können sie bitte das Gehalt in voller Höhe bei ihrem Arbeitgeber pfänden und zusammen mit meinem Soldscherflein auszahlen?

mfg

Liebe Bundesbehörde,

meine lottospielsüchtige Frau hat sich nun von mir freudestrahlend getrennt. Wir verzichteten auf einen Zugewinnausgleich und auf dem nachehelichen Unterhalt. Darf ich das überhaupt? Wieviel Jahrzehnte dann halt fiktiven nachehelichen Unterhalts wird meine Besoldung beeinflussen?

mfg

InternetistNeuland

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« Antwort #6733 am: 18.08.2023 17:35 »
Liebe Bundesbehörde,

mein Ehepartner ist Daxvorstand / Chefarzt / Anwalt und verdient um einiges mehr als ich. Wie viel Geld muss ich Ihnen überweisen damit mein Lohn verfassungskonform ist?

Versuch

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« Antwort #6734 am: 18.08.2023 21:47 »
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