Beamte haben ein eigene Tabelle, so weit ich weiß....und zahlen dort etwas mehr Steuern.
Das nennt sich besondere Lohnsteuertabelle B, die wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer ausweist, weil sie für Personen gilt, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Glaube mir, jeder Angestellte würde gern diese Variante wählen, wenn er dafür die teuren SV Beiträge in die Rentenversicherung sparen könnte.
Deswegen habe ich vorhin das geschrieben, was ich im ersten Absatz meines Beitrags geschrieben habe. Wir finden in der beschriebenen Regelung keine Benachteiligung von Beamten, sondern eine offensichtlich gleichheitsgerechte Regelung, die Beamte als Steuerpflichtige wesentlich Gleiche wegen eines Details, das sich als Folge ihres Beamtenverhältnisses ergibt und also vom Regelfall abweicht, in diesem Detail wesentlich ungleich betrachtet, so wie das verfassungsrechtlich zu fordern ist. Denn die Konsequenz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass wesentlich Gleiches gleichbehandelt, wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss - oder in der "neuen Formel" des Ersten Senats: Das Gleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Da sich nun aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine allgemeine Steuerbefreiung von Beamten rechtfertigen lässt (vgl., was ich vorhin geschrieben habe), kann der Beamte nicht als so wesentlich ungleich gegenüber dem Regelfall des Steuerpflichtigen betrachtet werden, dass ihm eine Steuerbefreiung gewährt werden dürfte, ohne ihn dadurch zu privilegieren. Sein Sonderstatusverhältnis, wie es sich als Konsequenz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, lässt keine Steuerbefreiung zu, da sie sich nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zeigt - entsprechend rechtfertigt das von Dir genannte Detail die entsprechende Regelung, da zwischen beiden Gruppen ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigen kann. Die betreffende Steuerregelung ist so verstanden verhältnismäßig, da ein sachlicher Grund für sie gegeben ist.
Die allgemeine Steuerbefreiung von Beamten könnte sich hingegen nicht als verhältnismäßig erweisen, da hinsichtlich des Steuerrechts zwischen Beamten und dem im Regelfall Steuerpflichtigen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die betreffende ungleiche Behandlung - die Steuerbefreiung von Beamten - rechtfertigen könnten. Entsprechend zeigte sich im Falle einer Steuerbefreiung von Beamten das Gleichheitsgebot als verletzt, da eine Gruppe (Beamte) im Vergleich zu einer anderen Gruppe (die im Regelfall Steuerpflichtigen) anders behandelt werden würde, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied bestände, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Eine Steuerbefreiung von Beamten wäre so verstanden ein Steuerprivileg, das sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen ließe.